Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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1 Nr. 13 GMBl 2014 Seite D... 13, D... 32, D... 60, D... 85, D... 14, D... 34, D... 61, D 85, D... 15, D... 36, D... 63, D... 85, D... 16, D... 37, D... 65, D... 85, D... 18, D... 39, D... 69, D... 87, D... 19, D... 40, D... 74, D... 87, D... 20, D... 43, D... 79, D 89, D... 21, D 47, D 83, D 95, D... 21, D 52, D 85, D 98, D... 21, D... 55, D... 87, D 99, D... 22, D... 56, D... 86, D 100, D... 23, D... 58, D... 86, D 102, D... 27, D... 59, D... 86, D 105, D... 30, D... 59, D... 85, D 107,5 GMBl 2014, S Preisindex für Wohngebäude (reine Baukosten). 2 Einschließlich Umsatzsteuer. (Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 17 Reihe 4 Preisindizes für die Bauwirtschaft, Bericht November 2013). Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Bek. d. BMAS v IIIb der ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten bekannt. Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (GMBl 2012, S. 663, zuletzt geändert GMBl 2013, S. 930) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis Inhalt wird wie folgt ergänzt: Nach den Angaben Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung werden folgende Angaben neu eingefügt: Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 Türen und Tore 2. Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort Anlage gestrichen und durch das Wort Anhang ersetzt und im 1. Anstrich werden die Angaben (z. B. M002 für Schutzhelm benutzen ) gestrichen und durch die Angaben (z. B. M014 für Kopfschutz benutzen ) ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe Tabelle 2 gestrichen und durch die Angabe Tabelle 3 ersetzt und werden die Angaben (ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 7; Punkt 7 Abs. 3) gestrichen und durch die Angaben (ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 9; Punkt 7 Abs. 2) ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Angaben (ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 4) gestrichen und durch die Angaben (ASR A1.3 Punkt 5.1 Abs. 6) ersetzt. 3. Nach dem Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird nachfolgender Anhang eingefügt: Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 Türen und Tore (1) Bei den Festlegungen zur Anordnung der Türen und Tore sowie deren Abmessungen sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Erkennbarkeit, Erreichbarkeit, Bedienbarkeit und Passierbarkeit zu achten. (2) Erkennbarkeit wird erreicht, indem Türen für blinde Beschäftigte taktil wahrnehmbar (z. B. taktil eindeutig erkennbare Türblätter oder -zargen) und für Beschäftigte mit einer Sehbehinderung visuell kontrastierend gestaltet sind. Hierbei ist insbesondere auf den Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement und Türflügel zu achten. (3) Erreichbarkeit von Drehflügeltüren ist gegeben, wenn für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine freie Bewegungsfläche sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 1 gewährleistet wird. Wird die Bewegungsfläche, in die die Tür nicht aufschlägt, durch eine gegenüberliegende Wand begrenzt, muss die Breite der Bewegungsfläche von 120 cm auf 150 cm erhöht werden.

2 Seite 282 GMBl 2014 Nr Abb. 1: Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren (Maße in cm) (4) Erreichbarkeit von Schiebetüren ist gegeben, wenn für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine freie Bewegungsfläche sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 2 gewährleistet wird. Werden die Bewegungsflächen durch gegenüberliegende Wände begrenzt, muss die Breite der Bewegungsflächen von 120 cm auf 150 cm erhöht werden. Abb. 2: Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Schiebetüren (Maße in cm) (5) Neben manuell betätigten Karusselltüren ist für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen und für blinde Beschäftigte eine Drehflügel- oder eine Schiebetür anzuordnen. (6) Kraftbetätigte Karusselltüren können von Beschäftigten, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, genutzt werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind. Die Geschwindigkeit der Drehbewegung muss den Bedürfnissen dieser Beschäftigten angepasst werden können. Ein automatisches Zurücksetzen der reduzierten Geschwindigkeit darf frühestens nach einer Drehung der Tür um 360 möglich sein. Diese Karusselltüren sind baulich so zu dimensionieren, dass sie in gerader Durchfahrt befahren werden können und an jeder Stelle der Durchfahrt eine ausreichend große Bewegungsfläche von 1,30 m Länge x 1,00 m Breite gewährleistet ist. NOT-HALT-Einrichtungen (z. B. Schalter, Taster, Sensoren) müssen erreichbar und bedienbar sein. Die Gestaltung (z. B. Material, Struktur) des Bodenbelages innerhalb dieser Karusselltüren darf die Bewegung eines Rollstuhls oder eines Rollators in der vorgesehenen Richtung nicht beeinflussen. Für blinde Beschäftigte ist neben kraftbetätigten Karusselltüren eine Drehflügel- oder Schiebetür anzuordnen. (7) Die Anforderungen an Schlupftüren in Torflügeln entsprechen denen an Drehflügeltüren. (8) Werden Bewegungsmelder als Türöffner verwendet, sind bei deren Betrieb die Belange von kleinwüchsigen (Unterlaufen), blinden (Tastbereich des Langstockes) und gehbehinderten (Gehgeschwindigkeit) Beschäftigten zu berücksichtigen. (9) Bedienelemente von Türen und Toren, z. B. Türgriffe, Schalter, elektronische Zugangssysteme (z. B. Kartenleser), Notbehelfseinrichtungen (Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen), Steuerungen mit Selbsthaltung (Impulssteuerung) und Steuerungen ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung), müssen wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Funktion werden erreicht, wenn Bedienelemente für sehbehinderte Beschäftigte kontrastreich und für blinde Beschäftigte taktil erfassbar gestaltet sind. Dabei ist ein unbeabsichtigtes Auslösen zu vermeiden. Für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sind Sensortasten nicht zulässig. Erreichbarkeit für kleinwüchsige Beschäftigte und für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, ist gegeben, wenn Bedienelemente grundsätzlich in einer Höhe von 0,85 m angeordnet sind. Schlösser und Türgriffe können z. B. leichter erreicht und benutzt werden bei Verwendung von Beschlaggarnituren, bei denen das Schloss oberhalb des Türgriffes angeordnet ist. Erreichbarkeit für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist gegeben, wenn Bedienelemente so angeordnet sind, dass eine freie Bewegungsfläche bei frontaler Anfahrbarkeit von mindestens 1,50 m x 1,50 m und bei seitlicher Anfahrbarkeit von mindestens 1,50 m x 1,20 m vor-

3 Nr. 13 GMBl 2014 Seite 283 handen ist (analog Abb. 1). Dabei müssen die Bedienelemente von kraftbetätigten Drehflügeltüren und Toren mindestens 2,50 m vor der in den Bewegungsraum aufschlagenden Tür und 1,50 m in der Gegenrichtung angebracht sein. Bedienelemente von kraftbetätigten Schiebetüren müssen sich bei frontaler Anfahrt mindestens 1,50 m vor und hinter der Schiebetür befinden. Nutzbarkeit ist gegeben, wenn für Beschäftigte mit Einschränkung der Hand-/Arm-Motorik die maximal aufzuwendende Kraft zur Bedienung von Schaltern und Tastern 5,0 N beträgt. Für die Nutzbarkeit von Türgriffen soll für Beschäftigte mit Einschränkungen der Hand-/Arm-Motorik die Kraftübertragung durch Formschluss zwischen Hand und Bedienelement unterstützt werden (z. B. ergonomisch geformte Griffe). Drehgriffe (z. B. Knäufe) oder eingelassene Griffe sollen nicht verwendet werden. Eine kombinierte Bewegung (z. B. gleichzeitiges Drehen und Drücken) soll vermieden werden bzw. in Einzelbewegungen ausführbar sein. Für das Zuziehen von Türen ist für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, eine horizontale Griffstange als Schließhilfe geeignet. (10) Für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen oder deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, darf der maximale Kraftaufwand für das Öffnen von handbetätigten Türen und Toren zur Einleitung einer Bewegung, z. B. des Türblatts, und für die Bedienung handbetätigter Beschläge, z. B. des Drückers, nicht mehr als 25 N betragen. Das maximale Moment für handbetätigte Beschläge darf nicht größer als 2,5 Nm sein. Können die Maximalwerte für Kraft oder Drehmoment nicht eingehalten werden, sind kraftbetätigte Türen und Tore vorzusehen. Bei sensorisch gesteuerten Türen und Toren ist für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sicherzustellen, dass keine Gefährdung durch das Öffnen des Flügels entsteht. Das kann erreicht werden, indem der Flügel rechtzeitig geöffnet wird oder, falls der Flügel in einen quer verlaufenden Verkehrsweg aufschlägt, beim Öffnen ein akustisches Signal ertönt. (11) Durch das selbstständige Schließen von Türen mit Türschließern dürfen für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen oder deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, keine Gefährdungen entstehen. Dies kann z. B. durch die Einstellung der Schließverzögerung erreicht werden. (12) Für Beschäftigte, die einen Rollator oder Rollstuhl benutzen oder eine Fußhebeschwäche haben, sind untere Türoder Toranschläge und Schwellen zu vermeiden. Sind diese technisch erforderlich, dürfen sie nicht höher als 20 mm sein. Dieser Höhenunterschied ist durch Schrägen anzugleichen (Abb. 3) Abb. 3: Schräge an einer Tür- oder Torschwelle (Maße in mm) (13) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist eine lichte Durchgangsbreite von Türen und Toren von mindestens 0,90 m erforderlich. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 4 Abs. 6) (14) Bei Ausfall der Antriebsenergie darf für Beschäftigte mit eingeschränkter Hand-/Arm-Motorik der Kraftaufwand zum manuellen Öffnen kraftbetätigter Türen und Tore zur Einleitung einer Bewegung und ebenso für die Bedienung handbetätigter Beschläge nicht mehr als 25 N betragen. Das maximale Moment für die Bedienung handbetätigter Beschläge darf nicht größer als 2,5 Nm sein. Falls dies nicht erreicht werden kann, sind durch die Gefährdungsbeurteilung alternative Maßnahmen festzulegen (z. B. zweiter Ausgang, Patenschaften). (abweichend von ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 2 Satz 1) (15) Ergänzende Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Türen und Toren im Einbahnverkehr sind in dieser ASR im Anhang A1.3 enthalten. (ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 4) (16) Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen durch Sicherheitsmarkierungen so gekennzeichnet sein, dass sie für Beschäftigte mit Sehbehinderung, Beschäftigte die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte aus deren Augenhöhe erkennbar sind (ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 7). Sicherheitsmarkierungen können z. B. aus 8 cm breiten durchgehenden Streifen bestehen, die in einer Höhe von cm und cm angebracht sind. Die Hauptschließkante von rahmenlosen Glas-Drehflügeltüren ist visuell kontrastierend zu gestalten. (17) Ist eine Quetschgefährdung für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, zwischen den hinteren Kanten der Flügel (Nebenschließkanten) von kraftbetätigten Schiebetüren/ -toren und festen Teilen der Umgebung beim Betrieb nicht bereits durch Maßnahmen nach ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1 auszuschließen, müssen Sicherheitsabstände von 900 mm nach Abb. 4 eingehalten werden. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 7 Abb. 2 und 3) > 100 Abb. 4: Vermeiden von Quetschgefährdungen zum Schutz von Beschäftigten, die einen Rollstuhl benutzen (Maße in mm) (18) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, müssen Quetschstellen zwischen dem Flügel und festen Teilen der Umgebung an kraftbetätigten Dreh- und Faltflügeltüren oder -toren vermieden werden. Dazu muss der hinter dem Flügel gelegene Bereich bei größtmöglicher Flügelöffnung über seine gesamte Tiefe eine lichte Weite von mindestens 900 mm aufweisen (Abb. 5) (abweichend zu ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 8). Kann dieser Wert nicht eingehalten werden, sind weitere Sicherheitsmaßnahmen (siehe ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1) notwendig.

4 Seite 284 GMBl 2014 Nr. 13 Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen einzuhalten.. GMBl 2014, S. 284 Abb. 5: Vermeiden von Quetschgefährdung (Maße in mm) (19) Der Kraftaufwand für das manuelle Öffnen von kraftbetätigten Schiebetüren, Schnelllauftoren und Karusselltüren im Verlauf von Fluchtwegen bei Ausfall der Kraftbetätigung, z. B. bei Ausfall der Energiezufuhr, richtet sich nach Abs. 14. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 9 Abs. 1 und Punkt 10.1 Abs. 3) (20) Weitere Bestimmungen zur barrierefreien Gestaltung von Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen sind im Anhang A2.3 dieser ASR enthalten. 4. In Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Absatz 5 wird im 2. Anstrich die Angabe Tabelle 2 gestrichen und durch die Angabe Tabelle 3 ersetzt. GMBl 2014, S. 281 ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände bekannt. Die ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (GMBl 2012, S. 5) wird wie folgt geändert: 1. In Punkt Allgemeine Anforderungen Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ausreichend die Angaben (siehe ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ) eingefügt. 2. In Punkt 4.2 Dachoberlichter Absatz 2 werden nach dem Wort treffen die Angaben (siehe ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ) eingefügt. 3. In Punkt 5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ASR A1.7 Türen und Tore Bek. d. BMAS v IIIb Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesminis- für Arbeit und Soziales die anliegende vom Aus- terium schuss der ASR A1.7 Türen und Tore bekannt. Die ASR A1.7 Türen und Tore (GMBl 2009, S. 1619, zu- geändert GMBl 2010, S. 751) wird wie folgt letzt geändert: Punkt 4 Planung von Türen und Toren wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort werden die Angaben (siehe ASR A3.6 Lüftung ) eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort einengen die Angaben (siehe ASR A1.8 Verkehrswege ) eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort bilden die Angaben (siehe ASR A1.5/1,2 Fußböden ) eingefügt. GMBl 2014, S. 284 ASR A1.8 Verkehrswege Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A1.8 Verkehrswege bekannt. Die ASR A1.8 Verkehrswege (GMBl 2012, S. 1210) wird wie folgt geändert: In Punkt 4.4 Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen Absatz 1 wird die Angabe W028 gestrichen und durch die Angabe W011 ersetzt. GMBl 2014, S. 284 ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Bek. d. BMAS v IIIb für Arbeit und Soziales anliegende vom Ausschuss der ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen bekannt. Die ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (GMBl

5 Nr. 13 GMBl 2014 Seite , S. 1220, zuletzt geändert GMBl 2013, S. 482) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis Inhalt wird wie folgt ergänzt: Nach 7 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern wird 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen angefügt. 2. In Punkt 2 Anwendungsbereich Absatz 3 wird der Satz Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen werden zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt. gestrichen und durch das Wort gestrichen ersetzt. 3. In Punkt 4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz Nr. 4. wird im 2. Anstrich das Wort zusätzliche gestrichen und durch das Wort besondere ersetzt. 4. In Punkt 5.4 Gefahrenbereich Absturz wird die Angabe P006 gestrichen und durch die Angabe D-P006 ersetzt. 5. In Punkt 6.1 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstände Absatz 1 wird die Angabe P006 gestrichen und durch die Angabe D-P006 ersetzt. 6. Nach Punkt 7.1 Absatz 4 wird folgender Punkt 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen angefügt: 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 8.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen (1) Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. (2) Für Arbeiten auf einer mehr als 45 geneigten Fläche (z. B. auf gelatteten Dachflächen oder Böschungen) sind besondere Arbeitsplätze mit mindestens 0,50 m breiten, waagerechten Standplätzen zu schaffen. (3) Bei Arbeiten an und auf Flächen mit Neigungen von mehr als 22,5 bis 60 darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht mehr als 5,00 m betragen. (4) Für das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 22,5 bis 60 müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vorhanden sein. 8.2 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (1) Abweichend von Punkt 4.1 Abs. 3 und 4 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein: 1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann; 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen; 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. (2) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 2 beträgt die Mindesthöhe der Umwehrung 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 950 mm zulässig. Die Höhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 5.1 Abs. 2 Satz 2 nicht auf 0,80 m verringert werden. (3) Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb. 5). Geländerholm (Handlauf) Zwischenholm (Knieleiste) Absturzkante Abb. 5: Beispiel für abweichende Anordnung der Umwehrung

6 Seite 286 GMBl 2014 Nr. 13 (4) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 5 müssen Umwehrungen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben. (5) Abweichend von Punkt 5.1 Abs. 7 müssen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von H T1 und V T1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein. Die Fußleiste/Bordbrett muss abweichend hiervon eine Einzellast H T2 und V T2 = 200 N aufnehmen. Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an allen Seitenschutzbauteilen zusätzlich eine vertikal wirkende Einzellast von V D = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe Abb. 6). Die Umwehrung muss so ausgelegt sein, dass sie einer Person, die sich am Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhält, standhält. Außerdem muss sie eine Person auffangen, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Umwehrungen müssen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen. 8.4 Schutz gegen herabfallende Gegenstände (1) Ergänzend zu Punkt 6.1 sind Schütt-Trichter über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so auszubilden, dass Beschäftigte und andere Personen nicht durch überschüttetes Material getroffen werden können. (2) Ergänzend zu Punkt 6.1 sind Traggerüste sowie Verbau von Gruben, Gräben und Schächten von losen Gegenständen freizuhalten. 7. In Punkt Ausgewählte Literaturhinweise werden eingefügt: nach den Angaben zur RAB 32 die Angaben BGR 203 Dacharbeiten, nach den Angaben zur BGI 5074 die Angaben BGI 5164 Planungsgrund lagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern und nach den Angaben zur DIN EN die Angaben DIN EN Temporäre Konstruktionen für Bauwerke Teil 1: Arbeitsgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung. GMBl 2014, S. 284 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände bekannt. Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (GMBl 2012, S. 1225) wird wie folgt geändert: Punkt Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöschein richtungen wird wie folgt geändert: a) Im 6. Anstrich werden jeweils die Angaben F005 gestrichen und durch die Angaben F001 ersetzt. b) Im 7. Anstrich wird die Angabe F003 gestrichen und durch die Angabe F002 ersetzt. GMBl 2014, S. 286 Abb. 6: Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten (6) Für Bauarbeiten in bestehenden Gebäuden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser ASR entsprechen oder ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind. 8.3 Wandöffnungen Abweichend von Punkt 5.3 Abs. 1 müssen Wandöffnungen, bei denen eine Absturzgefährdung besteht, und die breiter als 0,30 m und höher als 1,00 m sind und die nicht über die nach Punkt 5.1 Abs. 2 und 3 erforderliche Brüstungshöhe verfügen, fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan bekannt. Die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Fluchtund Rettungsplan (GMBl 2007, S. 902, zuletzt geändert

7 Nr. 13 GMBl 2014 Seite 287 GMBl 2013, S. 931) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu Punkt 3 3 Begriffe wird gestrichen und durch die Überschrift 3 Begriffsbestimmungen ersetzt. 2. In Punkt 3.3 wird der Satz Bei einer Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nach 5 Arbeitsschutzgesetz. gestrichen und durch das Wort entfallen ersetzt. 3. In Punkt 7 Kennzeichnung Absatz 3 werden die Wörter Nichts abstellen oder lagern gestrichen und durch die Angaben P023 Abstellen oder Lagern verboten ersetzt. GMBl 2014, S. 286 ASR A3.4 Beleuchtung Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A3.4 Beleuchtung bekannt. Die ASR A3.4 Beleuchtung (GMBl 2011, S. 303, zuletzt geändert GMBl 2013, S. 931) wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 7.2 Instandhaltung Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Reinigung von Fensterflächen siehe ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände. 2. In Punkt 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen wird Absatz 1 gestrichen und durch folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind mindestens mit den Beleuchtungsstärken nach Tabelle 2 zu beleuchten. GMBl 2014, S. 287 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme bekannt. Die ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (GMBl 2009, S. 684, zuletzt geändert GMBl 2011, S. 318) wird wie folgt geändert: Punkt 5.1 Allgemeines wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Richtungsangabe gestrichen und durch die Wörter Rettungsweg/Notausgang ersetzt. Nach den Wörtern in Verbindung mit werden die Angaben Rettungsweg/Notausgang (E009 bzw. E010) gestrichen und durch die Wörter einem Zusatzzeichen (Richtungspfeil) ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe Tabelle 2 gestrichen und durch die Angabe Tabelle 3 ersetzt. GMBl 2014, S. 287 ASR A3.5 Raumtemperatur Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A3.5 Raumtemperatur bekannt. Die ASR A3.5 Raumtemperatur (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2012, S. 660) wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 2 Anwendungsbereich Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen und durch folgenden Satz 2 ersetzt: Hinweise enthalten die ASR A4.4 Unterkünfte bzw. ASR A4.1 Sanitärräume. 2. Punkt 4.1 Allgemeines wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: Diese Parameter werden in der ASR A3.6 Lüftung behandelt. b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8) Zu den Fußbodentemperaturen siehe ASR A1.5/1,2 Fußböden. 3. Punkt 4.3 Übermäßige Sonneneinstrahlung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Tageslichtversorgung die Angaben nach ASR A3.4 Beleuchtung eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden enthält die ASR A3.4 Beleuchtung. GMBl 2014, S. 287 ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume bekannt.

8 Seite 288 GMBl 2014 Nr. 13 Die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (GMBl 2012, S. 660) wird wie folgt geändert: 1. Punkt 4.1 Allgemeine Anforderungen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort hinzuzurechnen die Angaben (siehe ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ) eingefügt und nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Die lichte Höhe von Pausenräumen muss den Anforderungen der ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen entsprechen.. b) In Absatz 12 Satz 7 werden nach dem Wort sein die Angaben (siehe ASR A4.1 Sanitärräume ) eingefügt. 2. In Punkt 4.2 Zusätzliche Anforderungen an Pausenräume Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort werden die Angaben,wenn diese die in der ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen enthaltenen Raumabmessungen erfüllen angefügt. 3. In Punkt 5 Bereitschaftsräume Absatz 5 werden im 8. Anstrich nach dem Wort siehe die Angaben ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände und eingefügt. 4. Punkt 7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort waschen die Angaben (siehe ASR A4.1 Sanitärräume, Punkt 6.1 Abs. 2) eingefügt. b) In Absatz 5 werden nach den Angaben Punkt 4.1 Abs. 12 die Angaben,und die entsprechenden Anforderungen der ASR A4.1 Sanitärräume eingefügt. c) In Absatz 6 werden nach dem Wort sein die Angaben (siehe entsprechende Anforderung der ASR A4.1 Sanitärräume Punkt 8.5) eingefügt. GMBl 2014, S. 287 ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bekannt. Die ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (GMBl 2010, S. 1764, zuletzt geändert GMBl 2011, S. 1090) wird wie folgt geändert: Punkt 6.1 Bauliche Anforderungen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: Zur Raumhöhe siehe ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen. b) In Absatz 6 werden nach dem Wort sein die Angaben (hinsichtlich Fußböden siehe ASR A1.5/1,2 Fußböden ) eingefügt. c) In Absatz 7 werden nach dem Wort beleuchtet die Angaben (siehe ASR A3.4 Beleuchtung ) und nach dem Wort sein die Angaben (siehe ASR A3.6 Lüftung ) eingefügt. GMBl 2014, S. 288 ASR A4.4 Unterkünfte Bek. d. BMAS v IIIb der ASR A4.4 Unterkünfte bekannt: Die ASR A4.4 Unterkünfte (GMBl 2010, S. 751) wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 2 Anwendungsbereich Satz 2 werden nach dem Wort Bereitschaftsräume die Angaben,die in ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume geregelt sind. eingefügt. 2. In Punkt 5.1 Anforderungen Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen und durch folgenden Satz 2 ersetzt: Für die Beleuchtung sowie die Sicherheitsbeleuchtung in Unterkünften sind die Regelungen der ASR A3.4 Beleuchtung sowie ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme anzuwenden. 3. Punkt 5.2 Bereitstellung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: Dafür sind die Regelungen der ASR A4.1 Sanitärräume anzuwenden. b) In Absatz 4 wird dem bisherigen Satz 1 folgender neue Satz 1 vorangestellt: Für das Einrichten und Betreiben der Verkehrswege sind die Regelungen der ASR A1.8 Verkehrswege anzuwenden.. 4. Punkt 5.4 Ausstattung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort auszustatten die Angaben ; dafür ist die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände anzuwenden eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort auszustatten die Angaben, dafür ist die ASR A4.3 Erste- Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe anzuwenden eingefügt. c) In Absatz 8 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: Für Fußböden ist die ASR A1.5/1,2 Fußböden anzuwenden. GMBl 2014, S. 288

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