Arbeitsstättenverordnung Umsetzung der neuen Regel ASR A 2.1
|
|
- Ute Scholz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FASI-Vortrag, Nürnberg Arbeitsstättenverordnung Umsetzung der neuen Regel ASR A Reinhard Meier M. Eng., Dipl.-Ing.(FH) Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt
2 Inhalt: Grundlegende Anforderungen aus der ArbStättV Inhalte der ASR A 2.1 Insbesondere: - Absturzgefahren - Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Gefährdungsbeurteilung gemäß ASR A Hinweise auf angrenzende Rechtsnormen (z. B. ASR A 1.6 und A 1.8, BetrSichV)
3 Absturzunfälle bei baulichen Einrichtungen in der Höhe Jahr 2013: 3 Dies waren ca. 15 % aller neuen Unfallrenten und ca. 13 % aller tödlichen Unfälle Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2013, Tabelle 34
4 Rechtssituation 4
5 Anwendungsverpflichtungen -Teil der ArbStättV Anhang zur ArbStättV Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten, soweit die Eigenschaft der Arbeitsstätte, die Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern. 5
6 Anwendungsverpflichtungen Tech. Regeln für Arbeitsstätten Arbeitgeber hat Anforderungen zu berücksichtigen Vermutungswirkung ( 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV) Es kann abgewichen werden, wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird 6
7 Gefährdungsbeurteilung 3 ArbStättV Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG ob Beschäftigte Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. 7
8 Gefährdungsbeurteilung 3 ArbStättV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Mindestdokumentation: Mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz & welche geeignete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. 8
9 ArbSchG ArbStättV ArbSchG Gefährdungsbeurteilung & Doku ab dem ersten Beschäftigten! 5 Gefährdungsbeurteilung; 6 Doku Anwendung von Anhang u. tech. Regeln für ArbStätt. ( neue ASRen ) Abweichung von tech. Regeln für ArbStätt. bzw. Gefährdungsbeurteilung in der ASR gefordert Geeignete Schutzmaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen 9
10 Inhalte der ASR A 2.1: 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen 5. Maßnahmen zum Schutz vor Absturz 6. Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen 7. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern 8. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 10
11 Zielsetzung der ASR A 2.1: Konkretisierung der Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen. Konkretisierung der Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und Eindeutige Festlegung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen 11
12 Geltungsbereich der ASR A 2.1: Gilt zum Schutz der Beschäftigte vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen. Gilt nicht für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind, welche in den Regelungsbereich der BetrSichV fallen. z.b. - Gerüste 12
13 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturz: Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. 13
14 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Kante zu einer mehr als 60 geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche), Quelle: ASR A
15 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche Durchtrittsicher: Bauteile, die beim Betreten nicht brechen und durch die Beschäftigte nicht hindurch stürzen können. Nicht durchtrittsichere Bauteile können z. B. sein: 15 - Faserzement-Wellplatten - Asbestzement-Wellplatten - Dachoberlichter (z. B. Lichtplatten, Lichtbänder, Lichtkuppeln) - lichtdurchlässige Dächer (z. B. Glasdächer, Dächer aus Kunststoff) - Solar-, Photovoltaikelemente.
16 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 20 geneigten Fläche zu einer mehr als 60 geneigten Fläche Quelle: ASR A
17 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60 ist 17 Quelle: ASR A 2.1
18 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzsicherung: Zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert, z. B. eine Umwehrung (Brüstung, Geländer) oder Abdeckung. 18
19 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Auffangeinrichtung: Zwangsläufig wirksame Einrichtung, die abstürzende Beschäftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken auffängt und vor einem weiteren Absturz schützt, z. B. Schutznetz Individuelle Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner Beschäftigter oder dem Auffangen abstürzender Beschäftigter, z. B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). 19
20 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Gefahrenbereiche: Sind Bereiche, in denen Beschäftigte nicht durch bauliche Maßnahmen vor einer Gefährdung durch Absturz oder herabfallende Gegenstände geschützt sind. 20
21 Gefährdungsermittlung: 5 ArbSchG:... Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. 3 ArbStättV: Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. 21 ASR A 2.1 Punkt 4: Definition wenn eine Gefährdung durch Absturz / herabfallende Gegenstände vorhanden ist.
22 Absturz in Arbeitsstätten ohne abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 22
23 Absturzgefährdung: Ab 0 m: Bei Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen. Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. 3 ArbStättV). 23
24 Absturzgefährdung: Ab 0,2 m bis 1,0 m: Bei Gefahr des Abstürzens oder des Abrutschens Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung ob und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. 3 ArbStättV). 24
25 Absturzgefährdung: Mehr als 1,0 m: Absturzgefahr liegt grundsätzlich vor. Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen notwendig (vgl. 3 ArbStättV). 25
26 Bei einer Absturzgefährdung sind mind. zu Beurteilen: - Absturzhöhe, - Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung, - Abstand von der Absturzkante, - Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) und der Standfläche (Rutschhemmung), 26
27 Bei einer Absturzgefährdung sind mind. zu Beurteilen: - Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche z.b. Schüttgüter, Wasser: versinken/ertrinken Beton: harter Aufschlag Bewehrungsanschlüsse: aufspießen Gegenstände / Maschinen - Beschaffenheit der Arbeitsumgebung - gefährdende äußere Einflüsse, z.b. Sichtverhältnisse, Witterungseinflüsse etc. 27
28 Gefahrenbereiche für eine Absturzgefährdung: Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz wenn: - Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Verbotszeichen P006 Zutritt für Unbefugte verboten ) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. - Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist. 28
29 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 29
30 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 30
31 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Beispiele bei denen unter Umständen auf eine Absturzsicherung in stationären Arbeitsstätten verzichtet werden kann, soweit sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass keine höherrangigen Schutzmaßnahmen möglich ist: Unter bestimmten Voraussetzungen auf Szenenflächen von Bühnen aus denen aus zwingenden Gründen keine Schutzmaßnahem ergriffen werden kann. 31
32 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Beispiele bei denen unter Umständen auf eine Absturzsicherung in stationären Arbeitsstätten verzichtet werden kann, soweit sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass keine höherrangigen Schutzmaßnahmen möglich ist: Arbeitsgruben in Kfz-Werkstätten soweit die Gruben nur für den Fahrzeugwechsel oder zur Freihaltung der Fluchtwege aus der Grube offen sind. 32
33 Absturzsicherung an Absturzkanten: Umwehrungen: müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Zu Beachten, die Hohe bemisst sich nicht zwingend vom Fußboden sondern ggf. von leicht zu besteigenden Erhöhungen an der Absturzkante wie z.b. Heizkörper oder Kabelschächte Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen: 33
34 Absturzsicherung an Absturzkanten: Umwehrungen; Ausnahmen an Brüstungen: Bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. z.b. Fenster in Altbauten 34
35 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): - eine geschlossene Füllung aufweisen - mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können geringere Abstände erforderlich sein. 35 Quelle: ASR A 2.1
36 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Füllstabgeländern nicht bündig mit der Absturzkante abschließen so darf ein nach außen hin entstehender Spalt eine maximale lichte Breite von 0,06 m haben. 36 Quelle: ASR A 2.1
37 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): - aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer). 37 Quelle: ASR A 2.1
38 Absturzsicherung an Absturzkanten: Aufzunehmende Kräfte: Die Umwehrungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontallast H = 1000 N/m aufgenommen werden kann. Ausnahmen bei: H = 500 N/m: für Umwehrungen an Bühnen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m² und 38 H = 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z. B. Tankdächer, Schauöffnungen an Öfen) sowie an Steckgeländern.
39 Absturzsicherung an Absturzkanten: Problem: Umwehrungen Bauordnungsrecht <==> ASR A 2.1 : Bauordnungsrecht sieht niedriger Brüstungshöhen von 90 cm vor die ASR A 2.1 fordert mindestens 100 cm. Es ist grundsätzlich für Arbeitsstätten ArbStättV und die ASR anzuwenden. Soweit Gebäude nach BayBO gebaut sind, sind die Absturzgefahren zu beurteilen und in geeigneter Weise (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) nachzurüsten. 39
40 Absturzsicherung an Absturzkanten / Wandöffnungen: Wandöffnungen müssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben, soweit eine Absturzgefährdung vorhanden ist und -die Brüstungshöhe nicht ausreichend hoch ist -die Breite größer als 0,18 m und die Höhe größer als 1,00 m ist. Umwehrungen können auch z. B. aus verschieb oder schwenkbaren Schranken, Schleusengeländern oder Halbtüren bestehen. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. Bei öffenbaren Umwehrungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen gegen Absturz festzulegen, soweit dies notwendig ist. 40
41 Absturzsicherung an Absturzkanten / Bodenöffnungen: Bodenöffnungen müssen gesichert sein: -durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder -durch Abdeckungen. Abdeckungen dürfen - keine Stolperstellen darstellen und - müssen ausreichend tragfähig sein. 41
42 Absturzsicherung an Absturzkanten / Bodenöffnungen: Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern sind. - Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können - klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können - Öffnungsunterstützung bei Kräften > 250 N - Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind Dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.
43 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs-und Reinigungsarbeiten erforderlich sind. 43
44 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Absturz erforderlich. Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen! Arbeiten muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können Sind bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Sichere Standflächen sind z. B.: Reinigungsbalkone, Befahranlagen oder Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). 44
45 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Werden bei der Benutzung von Leitern bestehende Sicherungen gegen Absturz unwirksam, ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzunehmen. Bei Leiterbenutzung zu beachten: BetrSichV / TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern 45
46 Absturzsicherung an Treppen ASR A 1.8: Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen 46 Quelle: ASR A 1.8
47 Absturzsicherung an Treppen ASR A 1.8: Die Geländer von Treppen müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angebrachten Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Abweichend genügt eine Horizontalkraft von 300 N/m für Geländer an Treppen von Wartungsgängen. 47
48 Fluchtwege auf Dächern ASR A 2.3: Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen bezüglich der Umwehrung den bauordnungsrechtlichen den Anforderungen an Rettungswege entsprechen 48
49 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5 m Fallhöhe (Ausnahmen bei besonderer Gefährdungen beim Einstieg in Schächte (z. B. Abwasserschächte)) müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z. B.: - mitlaufendes Auffanggerät mit fester Führung (Steigschutzeinrichtung), - mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung, - durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2 m und 3 m oberhalb der Standfläche der Person oder - Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen. 49
50 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: 50 Quelle: ASR A 1.8
51 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: Bei Fallhöhen von mehr als 10 m dürfen nur PSAgA vorgesehen werden. Grundsätzlich ist eine PSAgA vorzusehen bei Steigeisengänge und Steigleitern: - die bei der Rettung von Personen begangen werden müssen, - in umschlossenen und engen Räumen (z. B. Silos, Schächte), - an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen - in Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft. 51
52 Laderampen ASR A 1.8: Besteht die Gefährdung, dass Personen oder Flurförderzeuge abstürzen können müssen folgende Verkehrsbereiche durch Umwehrungen vorzugsweise durch Geländer gesichert sein: - Laderampenkanten, insbesondere Bereiche, die keine ständigen Be-und Entladestellen sind, - Seiten von Schrägrampen, - Treppenzugänge und - Laderampenkanten bei integrierten Hubtischen. 52
53 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind, welche in den Regelungsbereich der BetrSichV unterliegen z.b. Geländer auf Maschinen welche Teil der Maschine sind Entsprechende Regelungen gelten für das Inverkehrbringen von Maschinen, bei denen die einschlägigen Normen anzuwenden sind: 53 Z.B. Zugänge / Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Normenreihe: EN ISO Zum Teil höhere Anforderungen an Geländer: z.b.: - Mindesthöhe Geländer 1100 mm - Geländer müssen ab einer Absturzhöhe von 500 mm vorhanden sein
54 Herabfallen von Gegenständen in Arbeitsstätten mit Ausnahme von Baustellen 54
55 Bei einer Gefährdung durch herabfallende Gegenstände sind mind. zu beurteilen: -Höhenunterschied zwischen der Fläche, von der aus Gegenstände herabfallen können, und den Bereichen, die von Beschäftigten begangen oder befahren werden können, -Beschaffenheit des Gegenstandes, z. B. Form, Gewicht, Konsistenz (z. B. Schüttgüter, Flüssigkeiten) und -äußere Einflüsse, z. B. Witterungseinflüsse wie Wind. 55
56 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Bauliche Ausführung so das Gegenstände nicht herabfallen können z.b. Mauer, Wände 2. Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen. 56
57 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 3. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen vorgenannte Schutzmaßnahmen nicht durchführen, müssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen, z. B. Schutzdächer oder Fangnetze, gesichert werden. 57
58 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 4. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch vorgenannte Maßnahmen sichern, muss eine zeitlichorganisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches oder einer Überwachung (z. B. Warnposten) des Gefahrenbereiches erfolgen. 58
59 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 5. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch vorgenannte Maßnahmen sichern, ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden, soweit diese als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Die Beschäftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen. 59
60 Dachflächen 60
61 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Wenn auf Dächern Arbeiten durchgeführt werden oder diese als Verkehrswege genutzt werden, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Absturz besteht. 61
62 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Zu Arbeiten auf Dächern zählen z.b. - vom Hersteller vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen, - das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an lüftungstechnischen Anlagen, - das Ablesen oder Eichen von Messgeräten, - das Durchführen von Pflegearbeiten auf begrünten Dachflächen, 62
63 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Zu Arbeiten auf Dächern zählen z.b. - das Reinigen der Abläufe bei Dächern mit Innenentwässerung, - das Räumen von Schnee, - die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) oder - die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen 63
64 Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf Dächern: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen z.b: - ausreichen hohe Atika - Geländer 64
65 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 65
66 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 66
67 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 67
68 Nicht durchtrittsichere Dächer 68
69 Zugangsbeschränkung: 1. Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden kann. 2. Diese Unterweisung ist ggf. vor Ort durchzuführen. 3. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. Dach nur auf Laufstegen benutzen. 69
70 Laufstege auf nicht durchtrittsicheren Dächern: Müssen nicht durchtrittsichere Dächer begangen werden, z. B. für Instandhaltungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen, müssen sicher ausgeführte Verkehrswege zum Arbeitsbereich vorhanden sein. Dies kann z. B. durch Laufstege gewährleistet werden, die den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und - beidseitig umwehrt sind oder 70 - einseitig umwehrt sind, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind.
71 Lichtkuppeln, RWA, Lichtbänder 71
72 Lichtkuppeln, Lichtbänder, RWA: Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. 72
73 Lichtkuppeln, Lichtbänder, RWA : Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Abstand 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Lichtbändern im Bestand ist sicherzustellen, dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt. 73
74 Abweichende / ergänzende Anforderungen für Baustellen 74
75 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: 0 m Absturzhöhe: - Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, - Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann; 75
76 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Mehr als 1,0 m Absturzhöhe: - freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, - Wandöffnungen 76
77 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Mehr als 3,0 m Absturzhöhe: An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. 77
78 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Bei allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht eine Absturzgefährdung bei mehr als 2,0 Metern. 78
79 Vorrang der ASR A 2.1 von berufsgenossenschaftlichen Regelungen Vorrangs staatlicher Vorschriften sowie des Regelwerks staatlicher Ausschüsse Mit Inkrafttreten der ASR A 2.1 gehen diese Regelungen bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regelungen vor. z.b. die unter 12 (1) Nr. 4 und 5 Bauarbeiten (BGV C 22) benannten Sonderregelungen für Arbeitsplatze und Verkehrswege auf Dächern sowie für das Mauern über die Hand und haben ihre Gültigkeit verloren. 79
80 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen - Mindesthöhe von Umwehrungen 1,00 m - Die Höhe der Umwehrung bei Brüstungen darf nicht verringert werden (Höhe 80 cm bei 20 cm Brüstungstiefe ist nicht zulässig). 80
81 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen - Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. - Unabhängig von der Absturzhöhe Abweichung möglich, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen Quelle: ASR A
82 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Umwehrungen welche Bei Knieleistengeländern ausgeführt sind müssen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben. 82
83 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein Weiter Lastangaben siehe ASR A Quelle: ASR A 2.1
84 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Für Bauarbeiten in bestehenden Gebäuden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen entsprechen oder ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind. 84
85 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung / Wandöffnungen: Wandöffnungen, bei denen eine Absturzgefährdung besteht, und die breiter als 0,30 m und höher als 1,00 m sind und die nicht über erforderliche Brüstungshöhe verfügen, fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. 85
86 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 86
87 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 87
88 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 88 Siehe z.b. DGUV Information
89 Schutzmaßnahmen bei Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen: - Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. - Für Arbeiten auf einer mehr als 45 geneigten Fläche (z. B. auf gelatteten Dachflächen oder Böschungen) sind besondere Arbeitsplätze mit mindestens 0,50 m breiten, waagerechten Standplätzen zu schaffen. 89
90 Schutzmaßnahmen bei Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen: - Bei Arbeiten an und auf Flächen mit Neigungen von mehr als 22,5 bis 60 darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht mehr als 5,00 m betragen. z.b. - Schutzwände - Dachfanggerüste 90 Quelle : BG Bausteine B 156
91 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Für Gerüste gelten die Vorgaben der BetrSichV: Neue BetrSichV zum BetrSichV fordert ebenfalls Gefährdungsbeurteilung 3 BetrSichV Insbesondere für Gerüste zu Beachten Anhang 1 der BetrSichV Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Punkt 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 91
92 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen - An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. - Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. - Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). - Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig. 92
93 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz 93
94 Oft gestellte Fragen: Können Konsolgerüste bei Rohbauarbeiten für Absturzhöhen bis zu 3 m noch verwendet werde, wenn diese für Absturzhöhen von 3 Metern geprüft wurden? Dort gilt doch die BetrSichV. ASR A 2.1 BetrSichV 94
95 Oft gestellte Fragen: Können Konsolgerüste bei Rohbauarbeiten für Absturzhöhen bis zu 3 m noch verwendet werde, wenn diese für Absturzhöhen von 3 Metern geprüft wurden? Dort gilt doch die BetrSichV. Für die hochgelegene Fläche gilt die ASR A 2.1. Absturzhöhe h maximal 3,00 m zulässig soweit eine Geschossdecke 50,00 m² und die Neigung 22,5. Alle übrigen Fälle: Absturzhöhe h maximal 2,00 m zulässig 95
96 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten / Straftaten Für Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldrahmen bis zu 5000, Bußgeldkatalog LV 56 Wird das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gefährdet Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe 96
97 Beispielhafter Auszug aus dem Bußgeldkatalog 97
98 Informationen zum ArbStättV Aktuelle Veröffentlichungen der BAUA (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Z/Arbeitsstaetten/Arbeitsstaetten.html LASI-Veröffentlichungen (LV 40 und LV 41) LASI-Veröffentlichungen (LV 56 Bußgeldkatalog) 98
99 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Reinhard Meier Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt Ägidienplatz Regensburg Telefon: 0941/ Mail: reinhard.meier@reg-opf.bayern.de 99
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Ausgabe: November 2012 Technische Regeln für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ASR A2.1 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben
MehrArbeitsstättenregel ASR A 2.1
Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Erlassen Oktober 2012 Arbeitsschutz und Prävention Auflauf 1. Vorstellung 2. Notwendigkeit
MehrFVLR. 3. Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit Durchsturzsicherheit und Sicherheit bei der Arbeit mit Lichtkuppeln
3. Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit 2018 3. Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit 2018 Durchsturzsicherheit und Sicherheit bei der Arbeit mit Lichtkuppeln Ulrich Koch FVLR Fachverband
MehrGemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen
MehrTRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121)
TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121) [Vorspann] zur Vorschrift in der Rechtsdatenbank mit allen Änderungshinweisen und vielen weiteren Informationen.
MehrTRBS Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen - (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326)
(GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326) T E C H N I S C H E R E G E L N F Ü R B E T R I E B S S I C H E R H E I T PUBLISHED BY KÜPPERS ENGINEERING Seite: 2 / 5 Vorbemerkung Diese Technische Regel (TRBS)
MehrAbsturzsicherungen praktikabel umgesetzt
Absturzsicherungen praktikabel umgesetzt DGUV Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Hochbau Thorsten Sell Tel: 0511 987-509 Mobil: 0173 691381 Mail: thorsten.sell@bgbau.de ArbStättV, BetrSichV, UVV Bauarbeiten
MehrSichere Flachdächer für den Betrieb eines Gebäudes Anforderungen und Lösungen
Sichere Flachdächer für den Betrieb eines Gebäudes Anforderungen und Lösungen Dr. Wilhelm, Heiland, Bundeskoordinatorentag 2015 05.11.2015 Sichere Flachdächer Sicher bedeutet unter anderem - keine Absturzgefahr
MehrAnforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten
Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten Antworten zu Anfragen bayerischer Architekten Sofern Flachdächer betreten werden müssen, besteht insbesondere am Dachrand, auf nicht
MehrAbsturzsicherung und Verkehrswege
Absturzsicherung und Verkehrswege 1 Grenzrisiken, Ziele und Maßnahmen im Vorschriften- und Regelwerk Arbeitsschutzgesetz UVV Bauarbeiten (BGV C 22) 7 8 11 12 12a Arbeitsplätze Arbeiten auf geneigten Flächen
MehrProblemzone Baustelle. DGUV Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Hochbau Dipl.-Ing. Thorsten Sell
Problemzone Baustelle DGUV Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Hochbau Dipl.-Ing. Thorsten Sell ArbStättV, BetrSichV, UVV Bauarbeiten 11/2012 04/2014 Herbst 2014 02/2015 06/2015 ASR A2.1 (ohne Kap. 8) ASR
MehrSchutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Ausgabe: November 2012 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284 Technische Regeln für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ASR A2.1 Die Technischen
MehrSichere Instandhaltung auf Flachdächern
Sichere Instandhaltung auf Flachdächern Arbeitsschutztag 2008 1 Unfallereignisse (Quelle BG Metall) aus WAZ 01.10.2007: Maler stürzt durch Lichtkuppel 2 Einzelunfallereignisse (Quelle BG Metall) 3 Prozentuale
MehrTödliche Arbeitsunfälle (bei betrieblicher Tätigkeit) für den Zeitraum bis
1. Zahlen Daten Fakten zum Unfallgeschehen der BG BAU Tödliche Arbeitsunfälle (bei betrieblicher Tätigkeit) für den Zeitraum 01.01. bis 30.12.2013 Dr.-Ing. Marco Einhaus, SG Hochbau 06.10.2015 Seite 2
MehrSichere Baustellen - Beispiele aus der Praxis
Sichere Baustellen - Beispiele aus der Praxis Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte 11. März 2015 Gewerbeaufsicht Mitte 1 Baustellenverordnung Vorankündigung Erstellung eines Sicherheits-und
MehrOft vergessen- die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Baustellen. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1
Oft vergessen- die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Baustellen Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1 Was ist das Arbeitsstättenrecht? Besteht aus ArbStättV und ASR Grundlage: Arbeitsschutzgesetz
MehrTreppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten
Übersicht Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten -Bauordnungsrecht -Sonderbauordnungen -Gewerbeaufsicht (staatliche Regeln) -Unfallversicherungsträger (BG n und KUV- Kommunale Unfallversicherung)
MehrSicheres Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen
Sicheres Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung 16. - 17. September 2014 Dr. Reinhard Lux, Köln Schutz vor Absturz in der Vergangenheit
Mehr4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz
Ausgabe: November 2012 ergänzt GMBl 2013, S. 482 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284 Technische Regeln für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
MehrArbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember 2014 1 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
MehrWerkstätten: Messe 2011
Werkstätten: Messe 2011 Arbeitsplatzgestaltung in Werkstätten 1 Rechtsgrundlagen Grundgesetz (GG) Die Würde des Menschen ist zu achten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Niemand darf wegen
MehrAbsturzsicherungen bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Dipl.-Ing. Thorsten Sell Mobil: Mail:
bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben Dipl.-Ing. Thorsten Sell Mobil: 0173-6291381 Mail: thorsten.sell@bgbau.de ProdSG 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
MehrVorwort zur 19. Auflage Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3
Vorwort zur 19. Auflage.................................... V 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)............. 3 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
MehrDie Unterlage für spätere Arbeiten Gebäudeplanung für sichere Gebäudereinigung
Die Unterlage für spätere Arbeiten Gebäudeplanung für sichere Gebäudereinigung Auswirkungen des geänderten Regelwerkes auf die Planung eines Bauvorhabens Gebäudereinigungsarbeiten sind Wartungsarbeiten
MehrPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Grundlagen und praktische Beispiele
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Grundlagen und praktische Beispiele 1 Rechtliche Grundlagen ArbSchG ArbStättV inkl. ASR BetrSichV inkl. TRBS PSA-BV BG-Regelwerk DIN-Vorschriften 2 Rechtliche
MehrGefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de BetrSich 5.2121.2 TRBS 2121-2 - Seite 1 von 6 Ausgabe: Dezember 2018 GMBl 2018 S. 1171 [Nr. 58/59] Technische Regeln für Betriebssicherheit
MehrAusbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz
Ausbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz Sicher arbeiten in Höhen und Tiefen 034601 24688 info@sicheres-befahren-schubert.de Inhalt Rechtliche Situation Warum immer noch PSA gegen Absturz? Ausbildung
MehrDGUV Information Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten
201-057 DGUV Information 201-057 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten Januar 2015 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.:
MehrAufbau- und Verwendungsanleitung
Aufbau- und Verwendungsanleitung Seitenschutz mit LUX-top T-Trägerzwinge (Stand 05/2010) - Seitenschutzsystem der Klasse A, B und C nach DIN EN 13374 Jedem Seitenschutzsystem LUX-top T-Trägerzwinge wird
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen -
Vorbemerkung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen - (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326) Diese Technische Regel für Betriebssicherheit
MehrArbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Stand Mai 2013 1 Änderungsumfang 1. Begriffsbestimmungen 2. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV 3. Telearbeit 4. Unterweisung der
MehrMögliche Gefahren. Maßnahmen. A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege
2 Dieses Kapitel beschränkt sich auf fest installierte Verkehrsanlagen, und Arbeitsplätze. Arbeitsplätze und Absturzsicherungen auf Baustellen werden in diesem Kapitel nicht berücksichtigt (siehe Kapitel
MehrSIFA - Workshop 2014 am 22. und 23. Mai 2014 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden
SIFA - Workshop 2014 am 22. und 23. Mai 2014 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Christine Schimrosczyk Landesamt für Verbraucherschutz LSA Gewerbeaufsicht West, Halberstadt Klusstraße
MehrAbsturzsicherungen Sicheres Arbeiten in unsicherer Höhe
Absturzsicherungen Sicheres Arbeiten in unsicherer Höhe 06 2014 Foto: Skylotec Folie 1 06/2014 Folie 2 Risiko Höhe Pro Jahr fast 30.000 Absturzunfälle, zirka 60 mit tödlichem Ausgang (DGUV 2011) Die meisten
MehrPrüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände
Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände In diesem Datenblatt erfahren
MehrAnforderungen an Verkehrs- und Fluchtwege
Anforderungen an Verkehrs- und Fluchtwege Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV Arbeitsschutzfachtagung Potsdam 26. November 2013 Fluchtwege, Notausgänge,
MehrTechnische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 Verkehrswege zu 4.1 Allgemeines (1) Beim Einrichten und Betreiben
MehrC 12c. Sicherung gegen Absturz. Einsatz- und Übungsdienst
Einsatz- und Übungsdienst Sicherung gegen Absturz 10.98 Absturzgefahren bestehen insbesondere an Absturzkanten, die nicht durch Brüstungen oder Geländer gesichert sind. Durch persönliche Schutzausrüstungen
Mehr1 Ziel, Anwendungsbereich
Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I 2179) von der Bundesregierung und dem Bundesministerium
MehrGefährdungen bei der Montage von Photovoltaikanlagen
Service/Aktion Gefährdungen bei der Montage von Photovoltaikanlagen Ein hohes Unfallgeschehen mit schweren Unfallfolgen durch Abstürze erfordert von Ihnen als Unternehmer besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz
MehrVerantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
MehrPersönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) - die aktuelle Rechtslage
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) - die aktuelle Rechtslage 3. Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit Bonn, 6. und 7. November 2018 Dipl. Ing. Wolfgang Schäper, Sachgebiet PSA
MehrBegleitheft Dacharbeiten
Begleitheft Dacharbeiten Dacharbeiten Diese Information dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Dacharbeiten. Es enthält grundlegende stichwortartige Informationen und soll
MehrBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015 Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln Rechtsvorschriften in Deutschland Arbeitsmittel im Unternehmen Grundgesetz ArbSchG
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Weinberganlagen (VSG 2.5)
Unfallverhütungsvorschrift Weinberganlagen (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Schutz gegen Abstürzen...3 3 Treppen
MehrVorbemerkung. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
BGI 638 (bisher ZH 1/368) Merkblatt für Seilleitern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Bauliche Einrichtungen" April 1994 Aktualisierte Fassung 1998 Vorbemerkung Die in
MehrSIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3)
SIFA WORKSHOP 2011 Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) 3) Fotos: Bux (BAuA) Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten,
MehrWo geht die Reise hin?
Wo geht die Reise hin?? Nutzraum-Dach Verfügbarkeits-Prävention Wo geht die Reise hin? Arbeitsschutzgesetzgebung Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden
MehrSicherung vor Absturz/Durchsturz Unfallgeschehen und Präventionsansätze
Sicherung vor Absturz/Durchsturz Unfallgeschehen und Präventionsansätze 1 Seite 2 Schleswig-Holstein Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Berlin Brandenburg/ Sachsenanhalt 3 Tödliche Arbeitsunfälle in der Bezirksprävention
MehrWo steht die BetrSichV?
Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite
MehrAufbau- und Verwendungsanleitung Randsicherung
Aufbau- und Verwendungsanleitung Randsicherung mit LUX-top T-Trägerzwinge (Stand 05/2010) - Randsicherungssystem entsprechend BGI 807 Jedem Randsicherungssystem LUX-top T-Trägerzwinge wird diese Gebrauchsanleitung
MehrBek. des BMA vom 14. Mai 1997 (BArbBl. 7-8/1997 S. 66) Zu 20 der Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten- Richtlinie Ausgabe Juni 1997 Steigeisengänge und Steigleitern ASR 20 Bek. des BMA vom 14. Mai 1997 (BArbBl. 7-8/1997 S. 66) Zu 20 der Arbeitsstättenverordnung Inhalt 1. Anwendungsbereich
MehrAktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Vortrag im Rahmen des Bayerischen Arbeitsschutztages 2008 am 04.07.2008 in München von Andreas Zapf Prinzip der schutzzielorientierten
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung
MehrVerordnung über Arbeitsstätten
Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 12.08.2004 (letzte Änderung durch Artikel 1 der Verordnung v. 30. Nov. 2016 (BGBl. I S. 2681)) und Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR Dirk Haufe
MehrLeitern und Tritte II. Auszug aus. Wichtige Hinweise für die Benutzung. Bildquelle: BG RCI
Wichtige Hinweise für die Benutzung Bildquelle: BG RCI Thema: wichtige Hinweise für die Benutzung Sie werden auf 18 Seiten mit folgenden Inhalten (s. rechts) zum Thema informiert! Wir stellen vor, warum
MehrTechnische Regeln Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regeln Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten BGI 663
MehrBetriebssicherheitsverordnung! Neuerungen Allgemeine Anforderungen Umgang mit Altmaschinen
Betriebssicherheitsverordnung! Neuerungen Allgemeine Anforderungen Umgang mit Altmaschinen Christoph Preuße, FASI-Vortragsveranstaltung Memmingen 13.10.2017 Inhalt Neuerungen Allgemeine Anforderungen an
MehrBETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG IN KRAFT GETRETEN Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese
MehrWege und Zugänge am Bau
Begleitheft Wege und Zugänge am Bau Wege und Zugänge am Bau Dieses Begleitheft dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Sicherheit bei Wegen und Zugängen. Es enthält grundlegende
MehrSicherheit ganz oben.
Fotos: ABS Safety GmbH Sicherheit ganz oben. Fachreihe Ausgabe 5...wir handeln. n der absturzsicherung ++ grundlagen der absturzsicherung ++ grundlagen Jeder Absturzunfall ist einer zu viel Jedes Jahr
MehrBetriebssicherheitsverordnung! Neuerungen Allgemeine Anforderungen Umgang mit Altmaschinen
Betriebssicherheitsverordnung! Neuerungen Allgemeine Anforderungen Umgang mit Altmaschinen Christoph Preuße, FASI-Vortragsveranstaltung Augsburg 17.11.2016 Inhalt Neuerungen Allgemeine Anforderungen an
MehrWartung und Instandhaltung von Gebäuden Arbeitnehmerschutz gesetzeskonform umgesetzt
Wartung und Instandhaltung von Gebäuden Arbeitnehmerschutz gesetzeskonform umgesetzt Sicherheit bei Dacharbeiten Ing. Thomas Holzknecht AUVA Innsbruck Fachkundiges Organ für Bauwesen Gefahren bei Dachsanierungsarbeiten
MehrAngaben zur überprüften Maschine, Arbeitsmittel:
1 Anforderungen an Arbeitsmittel, entsprechend 5, 6, 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel wurde nicht berücksichtigt Stand 10 /2015 Angaben
MehrSicherheit auf Baustellen Kontraktorenschulung A. Honerkamp - Engineering Infrastructure
Sicherheit auf Baustellen Kontraktorenschulung + 24.11.2017 A. Honerkamp - Engineering Infrastructure 1 Tödliche Unfälle Quelle: Website BAUA - https://www.baua.de/de/themen/arbeitswelt-und-arbeitsschutz-im-wandel/arbeitsweltberichterstattung/toedliche-arbeitsunfaelle/toedliche-arbeitsunfaelle_node.html
MehrGefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern TRBS 2121 Teil 2 Stand: 27.01.2010 (GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010, S. 343)
MehrLeitern als. 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten (Originaltext der TRBS 2121 Teil 1)
Einsatz von Leitern Leitern als Aufstiege im Gerüst oder außenliegende Leitern als Aufstiege werden in der Industrierüstung vielfach eingesetzt. In Zukunft wird die Nutzung der Leiter als Verkehrsweg stark
MehrBegleitheft Bodenöffnungen
Begleitheft Bodenöffnungen Sicherheit bei Bodenöffnungen (im Betrieb) Dieses Begleitheft dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Bodenöffnungen. Es enthält grundlegende
MehrTRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Vom 5. September 2006 (BAnz. 232a vom 9.12.2006) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
MehrKurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3
HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136
MehrTRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9.Dez.2006) Die TRBS
MehrAnforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung am Beispiel von Gerüsten auf Baustellen
1 Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung am Beispiel von Gerüsten auf Baustellen 6. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, 26.11.2003, Magdeburg 2 Die Betriebssicherheitsverordnung
MehrArbeitsstätten einrichten und betreiben Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
Fakultät Maschinenwesen, Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme Professur für Arbeitswissenschaft Arbeitsstätten einrichten und betreiben Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Fachtagung 4.
MehrGefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung
netinforum 2007 Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff 1 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für
MehrTRBS 2121 Teil 2. Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern - Ausgabe Januar 2010
Gefährdungen von Personen durch Absturz Ausgabe Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010, S. 343 T E C H N I S C H E R E G E L N F Ü R B E T R I E B S S I C H E R H E I T PUBLISHED BY KÜPPERS ENGINEERING
MehrAnlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel
Mehrsuva pro sicher arbeiten
suva pro sicher arbeiten 1 "Sicher zu Energie vom Dach" Roland Richli / Suva, Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Bau rir@suva.ch 26. Januar 2016 Agenda Das Merkblatt ist da! Zielgruppe Ausgangslage Unfälle
MehrSicherheits- Gesundheitsschutzkennzeichnung. am Arbeitsplatz
am Arbeitsplatz Thema: Sie werden auf 10 Info-Seiten mit folgenden Inhalten (s. rechts) zum Thema informiert! Wir stellen vor, warum das Thema wichtig ist und was Sie zu beachten haben! Die Unterweisung
MehrNovellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber
Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber geändert? Dr. Albert Seemann Rheinsberg, 29. bis 30. September 2015 Gliederung des Vortrages Rechtliche Grundlagen Anforderungen
MehrBei sich fortentwickelnder Systemtechnik gehört zur sicheren Schlauchpflege die ergonomische Gestaltung der
Bauliche Anlagen und Einrichtungen Schlauchpflegeanlagen 10.98 Bei sich fortentwickelnder Systemtechnik gehört zur sicheren Schlauchpflege die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und Einrichtungen
MehrBGI 758. BG-Information. Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv BGFE. (bisherige ZH1/122)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 758 (bisherige ZH1/122) BG-Information Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Vom 5. September 2006 (BAnz. Nr. 232a, Seite 7) BetrSich 5.1111 Vorbemerkung Diese Technische
MehrFVLR-Merkblatt 08 Mai 2017
Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Merkblatt 08: Ausgabe Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.v. Technische Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht 5 Vorgaben für Arbeitsstätten und Arbeitsplätze 19 Raumabmessungen und Bewegungsflächen 21 Gesetze, Verordnungen, Regeln 21 Allgemeine Anforderungen 21 Anforderungen an
MehrBetreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor
Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung 04.09.2015 Horst Schickor 1. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen & Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 2. Nachrüstverpflichtung
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September
MehrGefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?
Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Dipl.-Ing. Werner Allescher Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV - 1 5 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung
MehrZum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main
Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Uli-Faber@t-online.de www.judix.de Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 2 Die Regelungstechnik der ArbStättV ttv Die ArbStättV
MehrNovellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA
1. Sächsisches Arbeitsschutz-Forum am in Dresden Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA Betriebssicherheitsverordnung Verordnung
MehrDurchsturzsicherheit von Lichtkuppeln und Lichtbändern
Durchsturzsicherheit von Lichtkuppeln und Lichtbändern Richtlinie 11: Ausgabe Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.v. Technische Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem Kenntnisstand
Mehr