Arbeitsstättenverordnung Umsetzung der neuen Regel ASR A 2.1

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1 FASI-Vortrag, Nürnberg Arbeitsstättenverordnung Umsetzung der neuen Regel ASR A Reinhard Meier M. Eng., Dipl.-Ing.(FH) Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt

2 Inhalt: Grundlegende Anforderungen aus der ArbStättV Inhalte der ASR A 2.1 Insbesondere: - Absturzgefahren - Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Gefährdungsbeurteilung gemäß ASR A Hinweise auf angrenzende Rechtsnormen (z. B. ASR A 1.6 und A 1.8, BetrSichV)

3 Absturzunfälle bei baulichen Einrichtungen in der Höhe Jahr 2013: 3 Dies waren ca. 15 % aller neuen Unfallrenten und ca. 13 % aller tödlichen Unfälle Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2013, Tabelle 34

4 Rechtssituation 4

5 Anwendungsverpflichtungen -Teil der ArbStättV Anhang zur ArbStättV Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten, soweit die Eigenschaft der Arbeitsstätte, die Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern. 5

6 Anwendungsverpflichtungen Tech. Regeln für Arbeitsstätten Arbeitgeber hat Anforderungen zu berücksichtigen Vermutungswirkung ( 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV) Es kann abgewichen werden, wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird 6

7 Gefährdungsbeurteilung 3 ArbStättV Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG ob Beschäftigte Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. 7

8 Gefährdungsbeurteilung 3 ArbStättV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Mindestdokumentation: Mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz & welche geeignete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. 8

9 ArbSchG ArbStättV ArbSchG Gefährdungsbeurteilung & Doku ab dem ersten Beschäftigten! 5 Gefährdungsbeurteilung; 6 Doku Anwendung von Anhang u. tech. Regeln für ArbStätt. ( neue ASRen ) Abweichung von tech. Regeln für ArbStätt. bzw. Gefährdungsbeurteilung in der ASR gefordert Geeignete Schutzmaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen 9

10 Inhalte der ASR A 2.1: 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen 5. Maßnahmen zum Schutz vor Absturz 6. Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen 7. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern 8. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 10

11 Zielsetzung der ASR A 2.1: Konkretisierung der Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen. Konkretisierung der Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und Eindeutige Festlegung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen 11

12 Geltungsbereich der ASR A 2.1: Gilt zum Schutz der Beschäftigte vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen. Gilt nicht für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind, welche in den Regelungsbereich der BetrSichV fallen. z.b. - Gerüste 12

13 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturz: Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. 13

14 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Kante zu einer mehr als 60 geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche), Quelle: ASR A

15 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche Durchtrittsicher: Bauteile, die beim Betreten nicht brechen und durch die Beschäftigte nicht hindurch stürzen können. Nicht durchtrittsichere Bauteile können z. B. sein: 15 - Faserzement-Wellplatten - Asbestzement-Wellplatten - Dachoberlichter (z. B. Lichtplatten, Lichtbänder, Lichtkuppeln) - lichtdurchlässige Dächer (z. B. Glasdächer, Dächer aus Kunststoff) - Solar-, Photovoltaikelemente.

16 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 20 geneigten Fläche zu einer mehr als 60 geneigten Fläche Quelle: ASR A

17 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzkante: - die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60 ist 17 Quelle: ASR A 2.1

18 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Absturzsicherung: Zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert, z. B. eine Umwehrung (Brüstung, Geländer) oder Abdeckung. 18

19 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Auffangeinrichtung: Zwangsläufig wirksame Einrichtung, die abstürzende Beschäftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken auffängt und vor einem weiteren Absturz schützt, z. B. Schutznetz Individuelle Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner Beschäftigter oder dem Auffangen abstürzender Beschäftigter, z. B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). 19

20 Begriffsbestimmungen der ASR A 2.1: Gefahrenbereiche: Sind Bereiche, in denen Beschäftigte nicht durch bauliche Maßnahmen vor einer Gefährdung durch Absturz oder herabfallende Gegenstände geschützt sind. 20

21 Gefährdungsermittlung: 5 ArbSchG:... Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. 3 ArbStättV: Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. 21 ASR A 2.1 Punkt 4: Definition wenn eine Gefährdung durch Absturz / herabfallende Gegenstände vorhanden ist.

22 Absturz in Arbeitsstätten ohne abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 22

23 Absturzgefährdung: Ab 0 m: Bei Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen. Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. 3 ArbStättV). 23

24 Absturzgefährdung: Ab 0,2 m bis 1,0 m: Bei Gefahr des Abstürzens oder des Abrutschens Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung ob und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. 3 ArbStättV). 24

25 Absturzgefährdung: Mehr als 1,0 m: Absturzgefahr liegt grundsätzlich vor. Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dokumentation der Gefährdungen und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen notwendig (vgl. 3 ArbStättV). 25

26 Bei einer Absturzgefährdung sind mind. zu Beurteilen: - Absturzhöhe, - Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung, - Abstand von der Absturzkante, - Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) und der Standfläche (Rutschhemmung), 26

27 Bei einer Absturzgefährdung sind mind. zu Beurteilen: - Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche z.b. Schüttgüter, Wasser: versinken/ertrinken Beton: harter Aufschlag Bewehrungsanschlüsse: aufspießen Gegenstände / Maschinen - Beschaffenheit der Arbeitsumgebung - gefährdende äußere Einflüsse, z.b. Sichtverhältnisse, Witterungseinflüsse etc. 27

28 Gefahrenbereiche für eine Absturzgefährdung: Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz wenn: - Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Verbotszeichen P006 Zutritt für Unbefugte verboten ) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. - Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist. 28

29 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 29

30 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 30

31 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Beispiele bei denen unter Umständen auf eine Absturzsicherung in stationären Arbeitsstätten verzichtet werden kann, soweit sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass keine höherrangigen Schutzmaßnahmen möglich ist: Unter bestimmten Voraussetzungen auf Szenenflächen von Bühnen aus denen aus zwingenden Gründen keine Schutzmaßnahem ergriffen werden kann. 31

32 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Beispiele bei denen unter Umständen auf eine Absturzsicherung in stationären Arbeitsstätten verzichtet werden kann, soweit sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gezeigt hat, dass keine höherrangigen Schutzmaßnahmen möglich ist: Arbeitsgruben in Kfz-Werkstätten soweit die Gruben nur für den Fahrzeugwechsel oder zur Freihaltung der Fluchtwege aus der Grube offen sind. 32

33 Absturzsicherung an Absturzkanten: Umwehrungen: müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Zu Beachten, die Hohe bemisst sich nicht zwingend vom Fußboden sondern ggf. von leicht zu besteigenden Erhöhungen an der Absturzkante wie z.b. Heizkörper oder Kabelschächte Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen: 33

34 Absturzsicherung an Absturzkanten: Umwehrungen; Ausnahmen an Brüstungen: Bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. z.b. Fenster in Altbauten 34

35 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): - eine geschlossene Füllung aufweisen - mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können geringere Abstände erforderlich sein. 35 Quelle: ASR A 2.1

36 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Füllstabgeländern nicht bündig mit der Absturzkante abschließen so darf ein nach außen hin entstehender Spalt eine maximale lichte Breite von 0,06 m haben. 36 Quelle: ASR A 2.1

37 Absturzsicherung an Absturzkanten: Zulässige Bauformen bei Verwendung von Geländern als Umwehrung (Geländerhöhen entsprechen Absturzhöhe bis 12m): - aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer). 37 Quelle: ASR A 2.1

38 Absturzsicherung an Absturzkanten: Aufzunehmende Kräfte: Die Umwehrungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontallast H = 1000 N/m aufgenommen werden kann. Ausnahmen bei: H = 500 N/m: für Umwehrungen an Bühnen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m² und 38 H = 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z. B. Tankdächer, Schauöffnungen an Öfen) sowie an Steckgeländern.

39 Absturzsicherung an Absturzkanten: Problem: Umwehrungen Bauordnungsrecht <==> ASR A 2.1 : Bauordnungsrecht sieht niedriger Brüstungshöhen von 90 cm vor die ASR A 2.1 fordert mindestens 100 cm. Es ist grundsätzlich für Arbeitsstätten ArbStättV und die ASR anzuwenden. Soweit Gebäude nach BayBO gebaut sind, sind die Absturzgefahren zu beurteilen und in geeigneter Weise (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) nachzurüsten. 39

40 Absturzsicherung an Absturzkanten / Wandöffnungen: Wandöffnungen müssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben, soweit eine Absturzgefährdung vorhanden ist und -die Brüstungshöhe nicht ausreichend hoch ist -die Breite größer als 0,18 m und die Höhe größer als 1,00 m ist. Umwehrungen können auch z. B. aus verschieb oder schwenkbaren Schranken, Schleusengeländern oder Halbtüren bestehen. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. Bei öffenbaren Umwehrungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen gegen Absturz festzulegen, soweit dies notwendig ist. 40

41 Absturzsicherung an Absturzkanten / Bodenöffnungen: Bodenöffnungen müssen gesichert sein: -durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder -durch Abdeckungen. Abdeckungen dürfen - keine Stolperstellen darstellen und - müssen ausreichend tragfähig sein. 41

42 Absturzsicherung an Absturzkanten / Bodenöffnungen: Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern sind. - Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können - klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können - Öffnungsunterstützung bei Kräften > 250 N - Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind Dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.

43 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs-und Reinigungsarbeiten erforderlich sind. 43

44 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Absturz erforderlich. Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen! Arbeiten muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können Sind bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Sichere Standflächen sind z. B.: Reinigungsbalkone, Befahranlagen oder Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). 44

45 Absturzsicherung an Fenstern bei Reinigung, Instandhaltung, Prüfungen ASR A 1.6: Werden bei der Benutzung von Leitern bestehende Sicherungen gegen Absturz unwirksam, ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzunehmen. Bei Leiterbenutzung zu beachten: BetrSichV / TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern 45

46 Absturzsicherung an Treppen ASR A 1.8: Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen 46 Quelle: ASR A 1.8

47 Absturzsicherung an Treppen ASR A 1.8: Die Geländer von Treppen müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angebrachten Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Abweichend genügt eine Horizontalkraft von 300 N/m für Geländer an Treppen von Wartungsgängen. 47

48 Fluchtwege auf Dächern ASR A 2.3: Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen bezüglich der Umwehrung den bauordnungsrechtlichen den Anforderungen an Rettungswege entsprechen 48

49 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5 m Fallhöhe (Ausnahmen bei besonderer Gefährdungen beim Einstieg in Schächte (z. B. Abwasserschächte)) müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z. B.: - mitlaufendes Auffanggerät mit fester Führung (Steigschutzeinrichtung), - mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung, - durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2 m und 3 m oberhalb der Standfläche der Person oder - Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen. 49

50 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: 50 Quelle: ASR A 1.8

51 Steigeisengänge und Steigleitern ASR A 1.8: Bei Fallhöhen von mehr als 10 m dürfen nur PSAgA vorgesehen werden. Grundsätzlich ist eine PSAgA vorzusehen bei Steigeisengänge und Steigleitern: - die bei der Rettung von Personen begangen werden müssen, - in umschlossenen und engen Räumen (z. B. Silos, Schächte), - an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen - in Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft. 51

52 Laderampen ASR A 1.8: Besteht die Gefährdung, dass Personen oder Flurförderzeuge abstürzen können müssen folgende Verkehrsbereiche durch Umwehrungen vorzugsweise durch Geländer gesichert sein: - Laderampenkanten, insbesondere Bereiche, die keine ständigen Be-und Entladestellen sind, - Seiten von Schrägrampen, - Treppenzugänge und - Laderampenkanten bei integrierten Hubtischen. 52

53 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind, welche in den Regelungsbereich der BetrSichV unterliegen z.b. Geländer auf Maschinen welche Teil der Maschine sind Entsprechende Regelungen gelten für das Inverkehrbringen von Maschinen, bei denen die einschlägigen Normen anzuwenden sind: 53 Z.B. Zugänge / Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Normenreihe: EN ISO Zum Teil höhere Anforderungen an Geländer: z.b.: - Mindesthöhe Geländer 1100 mm - Geländer müssen ab einer Absturzhöhe von 500 mm vorhanden sein

54 Herabfallen von Gegenständen in Arbeitsstätten mit Ausnahme von Baustellen 54

55 Bei einer Gefährdung durch herabfallende Gegenstände sind mind. zu beurteilen: -Höhenunterschied zwischen der Fläche, von der aus Gegenstände herabfallen können, und den Bereichen, die von Beschäftigten begangen oder befahren werden können, -Beschaffenheit des Gegenstandes, z. B. Form, Gewicht, Konsistenz (z. B. Schüttgüter, Flüssigkeiten) und -äußere Einflüsse, z. B. Witterungseinflüsse wie Wind. 55

56 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Bauliche Ausführung so das Gegenstände nicht herabfallen können z.b. Mauer, Wände 2. Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen. 56

57 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 3. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen vorgenannte Schutzmaßnahmen nicht durchführen, müssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen, z. B. Schutzdächer oder Fangnetze, gesichert werden. 57

58 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 4. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch vorgenannte Maßnahmen sichern, muss eine zeitlichorganisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches oder einer Überwachung (z. B. Warnposten) des Gefahrenbereiches erfolgen. 58

59 Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen: 5. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch vorgenannte Maßnahmen sichern, ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden, soweit diese als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Die Beschäftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen. 59

60 Dachflächen 60

61 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Wenn auf Dächern Arbeiten durchgeführt werden oder diese als Verkehrswege genutzt werden, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Absturz besteht. 61

62 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Zu Arbeiten auf Dächern zählen z.b. - vom Hersteller vorgeschriebene regelmäßige Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen, - das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an lüftungstechnischen Anlagen, - das Ablesen oder Eichen von Messgeräten, - das Durchführen von Pflegearbeiten auf begrünten Dachflächen, 62

63 Gefährdungsermittlung bei Dachflächen: Zu Arbeiten auf Dächern zählen z.b. - das Reinigen der Abläufe bei Dächern mit Innenentwässerung, - das Räumen von Schnee, - die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) oder - die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen 63

64 Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf Dächern: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen z.b: - ausreichen hohe Atika - Geländer 64

65 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 65

66 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 66

67 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 67

68 Nicht durchtrittsichere Dächer 68

69 Zugangsbeschränkung: 1. Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden kann. 2. Diese Unterweisung ist ggf. vor Ort durchzuführen. 3. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. Dach nur auf Laufstegen benutzen. 69

70 Laufstege auf nicht durchtrittsicheren Dächern: Müssen nicht durchtrittsichere Dächer begangen werden, z. B. für Instandhaltungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen, müssen sicher ausgeführte Verkehrswege zum Arbeitsbereich vorhanden sein. Dies kann z. B. durch Laufstege gewährleistet werden, die den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und - beidseitig umwehrt sind oder 70 - einseitig umwehrt sind, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind.

71 Lichtkuppeln, RWA, Lichtbänder 71

72 Lichtkuppeln, Lichtbänder, RWA: Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. 72

73 Lichtkuppeln, Lichtbänder, RWA : Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Abstand 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Lichtbändern im Bestand ist sicherzustellen, dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt. 73

74 Abweichende / ergänzende Anforderungen für Baustellen 74

75 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: 0 m Absturzhöhe: - Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, - Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann; 75

76 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Mehr als 1,0 m Absturzhöhe: - freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, - Wandöffnungen 76

77 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Mehr als 3,0 m Absturzhöhe: An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. 77

78 Absturzgefährdung auf Baustellen liegt vor bei: Bei allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht eine Absturzgefährdung bei mehr als 2,0 Metern. 78

79 Vorrang der ASR A 2.1 von berufsgenossenschaftlichen Regelungen Vorrangs staatlicher Vorschriften sowie des Regelwerks staatlicher Ausschüsse Mit Inkrafttreten der ASR A 2.1 gehen diese Regelungen bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regelungen vor. z.b. die unter 12 (1) Nr. 4 und 5 Bauarbeiten (BGV C 22) benannten Sonderregelungen für Arbeitsplatze und Verkehrswege auf Dächern sowie für das Mauern über die Hand und haben ihre Gültigkeit verloren. 79

80 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. 1. Absturzsicherungen - Mindesthöhe von Umwehrungen 1,00 m - Die Höhe der Umwehrung bei Brüstungen darf nicht verringert werden (Höhe 80 cm bei 20 cm Brüstungstiefe ist nicht zulässig). 80

81 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen - Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. - Unabhängig von der Absturzhöhe Abweichung möglich, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen entfernt liegen Quelle: ASR A

82 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Umwehrungen welche Bei Knieleistengeländern ausgeführt sind müssen Fußleisten von mindestens 0,15 m Höhe haben. 82

83 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Umwehrungen so beschaffen und angebracht sein, dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend, eine Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Geländerholm wirkend von H = 200 N aufgenommen werden kann. Dabei darf die elastische Durchbiegung des Systems nicht größer als 5,5 cm sein Weiter Lastangaben siehe ASR A Quelle: ASR A 2.1

84 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 1. Absturzsicherungen Für Bauarbeiten in bestehenden Gebäuden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen entsprechen oder ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind. 84

85 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung / Wandöffnungen: Wandöffnungen, bei denen eine Absturzgefährdung besteht, und die breiter als 0,30 m und höher als 1,00 m sind und die nicht über erforderliche Brüstungshöhe verfügen, fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Ausheben versehen sein. 85

86 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. 86

87 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. - Ermittlung geeignete PSAgA in der Gefährdungsbeurteilung - Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. - Unterweisung der Arbeitnehmer 87

88 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdung : 4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden - der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist. 88 Siehe z.b. DGUV Information

89 Schutzmaßnahmen bei Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen: - Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. - Für Arbeiten auf einer mehr als 45 geneigten Fläche (z. B. auf gelatteten Dachflächen oder Böschungen) sind besondere Arbeitsplätze mit mindestens 0,50 m breiten, waagerechten Standplätzen zu schaffen. 89

90 Schutzmaßnahmen bei Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen: - Bei Arbeiten an und auf Flächen mit Neigungen von mehr als 22,5 bis 60 darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht mehr als 5,00 m betragen. z.b. - Schutzwände - Dachfanggerüste 90 Quelle : BG Bausteine B 156

91 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Für Gerüste gelten die Vorgaben der BetrSichV: Neue BetrSichV zum BetrSichV fordert ebenfalls Gefährdungsbeurteilung 3 BetrSichV Insbesondere für Gerüste zu Beachten Anhang 1 der BetrSichV Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Punkt 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 91

92 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen - An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. - Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. - Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). - Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig. 92

93 Absturzsicherung außerhalb der Geltungsbereichs der ASR A 2.1: Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz 93

94 Oft gestellte Fragen: Können Konsolgerüste bei Rohbauarbeiten für Absturzhöhen bis zu 3 m noch verwendet werde, wenn diese für Absturzhöhen von 3 Metern geprüft wurden? Dort gilt doch die BetrSichV. ASR A 2.1 BetrSichV 94

95 Oft gestellte Fragen: Können Konsolgerüste bei Rohbauarbeiten für Absturzhöhen bis zu 3 m noch verwendet werde, wenn diese für Absturzhöhen von 3 Metern geprüft wurden? Dort gilt doch die BetrSichV. Für die hochgelegene Fläche gilt die ASR A 2.1. Absturzhöhe h maximal 3,00 m zulässig soweit eine Geschossdecke 50,00 m² und die Neigung 22,5. Alle übrigen Fälle: Absturzhöhe h maximal 2,00 m zulässig 95

96 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten / Straftaten Für Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldrahmen bis zu 5000, Bußgeldkatalog LV 56 Wird das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gefährdet Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe 96

97 Beispielhafter Auszug aus dem Bußgeldkatalog 97

98 Informationen zum ArbStättV Aktuelle Veröffentlichungen der BAUA (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Z/Arbeitsstaetten/Arbeitsstaetten.html LASI-Veröffentlichungen (LV 40 und LV 41) LASI-Veröffentlichungen (LV 56 Bußgeldkatalog) 98

99 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Reinhard Meier Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt Ägidienplatz Regensburg Telefon: 0941/ Mail: reinhard.meier@reg-opf.bayern.de 99

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