Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/053/11 öffentlich Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Erstellungsdatum: 17.08.2011 Beratungsfolge: Datum der Sitzung Gremium 30.08.2011 Ortschaftsrat Bad Suderode Vorberatung 31.08.2011 Ortschaftsrat Rieder Vorberatung 01.09.2011 Ortschaftsrat Gernrode Vorberatung 08.09.2011 Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss Quedlinburg Vorberatung 21.09.2011 Haupt- und Finanzausschuss Quedlinburg Vorberatung 29.09.2011 Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg gem. Anlage 1. Einreichende Fraktion: Erarbeitet durch: Frau Angela Stange gez. Stange / 17.08.2011 Erforderliche Mitzeichnungen: Fachbereich1 gez. Masche Verantwortlicher Fachbereich: Fachbereich3 gez. Voigt Oberbürgermeister Dr. Brecht gez. Brecht
Sachverhalt: 1. Rechtsgrundlage Gebühren für Kindertageseinrichtungen sind auf der Grundlage der 5 Abs. 1 KAG und 13 KiFöG i.v.m 90 KJHG zu erheben. Die Betroffenen sind gem. 19 KiFöG anzuhören 2. Erfordernis und Zielstellung Die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg soll zum 01.01.2012 mit dem Ziel erfolgen, die Kita-Gebühren an die steigenden Platzkosten anzupassen. Die Kita-Gebührensatzung soll ab 01.01.2012 auch in den Ortsteilen Gernrode, Bad Suderode und Rieder Anwendung finden. Die Stadt Quedlinburg ist verpflichtet, neben dem beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzept die Verbesserung der Einnahmen zu erzielen und muss neue Fehlbeträge dauerhaft vermeiden, um den Anforderungen des 158 Abs. 3 GO LSA zu genügen. Die Gebühren der Kindergartenplätze der 3-7 Jährigen und die Gebühren für Hortkinder werden seit 2003 unverändert erhoben. Da insbesondere das monatliche Defizit der Kindergartenplätze seit 2004 gestiegen ist und die Hortgebühren unter dem Durchschnitt im Landkreis Harz erhoben werden, soll eine moderate Erhöhung der Gebühren der Kindergartenplätze und der Hortgebühren erfolgen Es ist vorgesehen, die Gebühren für die Kindergartenplätze um 5,00 bis 9,00 und die für Hortplätze um 5,00 zu erhöhen. Damit soll eine Angleichung der Kostendeckungsgrade der Kindergartenplatzarten für die einzelnen Betreuungszeiten 5, 7, 8 und 10-Stunden an die Kostendeckungsgrade der Krippenplätze der jeweiligen Betreuungszeiten erfolgen. Des Weiteren sollen die Hortgebühren von 60 pro Platz im Monat dem Gebührenniveau im Landkreis Harz angenähert werden. Im Ergebnis dieses Vorschlags der Verwaltung werden die Krippengebühren der Kernstadt beibehalten bzw. für die Krippenplätze der Ortsteile übernommen und liegen damit im Bereich der Durchschnittsgebühren des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage 6). Mit der Anhebung der Hortgebühren um 5 monatlich liegen diese immer noch unter den durchschnittlichen Hortgebühren in Sachsen-Anhalt. Die Situation der Hortgebühren der Ortsteile wird für die betroffenen Eltern günstiger. Für die Ortsteile wird mit der gemeinsamen Gebührensatzung der Stadt Quedlinburg die Geschwisterstaffelung wegfallen, da eine Geschwisterstaffelung ohne Berücksichtigung des Einkommens gem. Urteil des OVG (Az: 3 L 249/04) vom 22.03.2006 unzulässig ist. Einkommensabhängige Gebühren sind in Sachsen-Anhalt kaum verbreitet. Ein erheblicher Nachteil ist der hohe Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des Einkommens. Aus den Übersichten der eingemeindeten Orte wird deutlich, dass der Anteil der höheren Einkommensgruppen sehr niedrig ist und somit aus einkommensabhängigen Gebühren keine erkennbaren Einnahmeverbesserungen zu erwarten sind. Eine mögliche Anhebung aller Platzarten auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad führt in jedem Fall zu einem starken Missverhältnis zwischen Betreuungsstunden und Gebühr und ist somit keine geeignete Maßnahme der Verfahrenweise bei der Festlegung der Höhe der Kita- Gebühren. 2
3. Erläuterung der Anlagen Anlage 1 ist die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg gemäß vorgelegtem Verwaltungsvorschlag. Mit den Anlagen 2 legte der Fachbereich Finanzen (Betriebswirtschaft) die Kostenrechnung der Kitas für das 2010 erstmalig auch für die Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode vor. Mit der Anlage 3 werden die Platzkosten der einzelnen Kitas dargestellt. Es wird deutlich, dass die Kitas Waldgeister Rieder und Montessorikinderhaus die preiswertesten Krippen- und Kindergartenplätze anbieten. Die teuersten Kindergarten- und Krippenplätze werden in den Kitas Quarmbeck und Kita Brühl vorgehalten. Die preiswertesten Hortplätze sind im Hort an der Neustädter Grundschule zu finden. Die teuersten Hortplätze hält die Kita Bad Suderode vor. Ursachen dafür sind die sehr starke Belegung der Kitas Rieder und Montessorikinderhaus bzw. die schlechte Auslastung der Kitas Quarmbeck und Brühl. Bei den Horten wird deutlich, dass Horte an Grundschulen kostengünstig sind, da sie nur wenige Teilbereiche der Schulen nutzen und somit der Anteil der Sachkosten niedrig bleibt. Die Anlage 5 zeigt die Entwicklung der Platzkosten der Kitas seit 2004 ohne die neuen Ortsteile mit Kostendeckungsgrad und Hinweise auf die Gebührenhöhe im betreffenden Zeitraum. Beim Vergleich der Kostenentwicklung 2006 und 2010 (Anlage 4) ist festzustellen, dass sich durch Einbeziehung der kostengünstigeren Kitas der Ortsteile die durchschnittliche Kostenentwicklung des es 2010 im Vergleich zum 2006 verbessert hat. Seit 2004 sind jedoch auch insgesamt betrachtet die monatlichen ungedeckten Platzkosten besonders bei den Kindergartenplätzen angestiegen. Die Ursachen sind vielfältig. Die einzelnen Platzarten Krippe, Kindergarten und Hort sind jährlich unterschiedlich stark belegt. Auch die letzte Anhebung der Krippengebühren im 2008 hat sich auf die Kostendeckung der Krippenplätze ausgewirkt. Da die Anzahl der belegten Hortplätze seit 2003 um 46 v. H. anstieg, verbesserte sich die Kostendeckung der Platzart Hort trotz steigender Personalkosten bei nur wenig gestiegenen Sachkosten. Bei den belegten Kindergarten- und Krippenplätzen wirken sich Schwankungen der Geburtenzahlen auf die Belegung der Kitas und damit auf Auslastung und Kostendeckungsgrad schneller aus als bei den Horten. Ebenso folgten die Pauschalzuweisungen des Landes und des Landkreises nicht der Kostenentwicklung. Sie stiegen nicht jährlich kontinuierlich an. Mit einem weiteren Anstieg der Platzkosten und somit der ungedeckten Platzkosten ist in den folgenden en mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mindestens durch die steigenden Bewirtschaftungskosten zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass die Zuweisungen des Landes und des Landkreises pro Platz weiterhin die steigenden Kosten nicht ausgleichen. Somit besteht für die Stadt Quedlinburg auch in Zukunft Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der Kostendeckung. Mit der Anlage 6 stellte der Landkreis Harz eine Übersicht der durchschnittlichen, der höchsten und der niedrigsten Kita-Gebühren in den Altlandkreisen Quedlinburg, Wernigerode und Halberstadt zur Verfügung. 3
4. Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Quedlinburg Die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg und den Ortsteilen führt zu einer Verbesserung der Haushaltssituation um ca. 90.000 pro. Davon entfallen ca. 22.000 Ausgabereduzierungen auf die Kitas in freier Trägerschaft, ca. 42.800 Einnahmeerhöhungen betreffen Kitas in kommunaler Trägerschaft in Quedlinburg und 25.500 die Kitas der Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode. Mit dieser Gebührensatzung wird künftig für die Ortsteile die Geschwisterstaffelung wegfallen. Für die Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode wird die Kassierung des Essengeldes künftig durch den Essenanbieter erfolgen. Vor der Beratung dieser Satzung in den Ortschaftsräten, KTS und Stadtrat wurde eine Information und Anhörung aller Elternvertreter der Kitas der Stadt Quedlinburg und der Ortsteile durchgeführt. Über das Ergebnis wird in den Sitzungen der Gremien informiert. Finanzielle Auswirkungen Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Ja ab 2012 Nein Pflichtaufgaben freiwillige Aufgaben Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten) Verpflichtungsermächtigungen Ja Nein Jährliche Folgekosten/ Folgelasten keine Verwaltungshaushalt HHst 4641/001bis020/11030 Mehreinnahmen 24.000 HHst 4642/001bis006/11030 Mehreinnahmen 18.700 HHst 4642/021bis023/11030 und HHst 4641/07+09/11030 Mehreinnahmen 25.500 HHst 4641/013/017/018/019/67801 Minderausgaben 22.000 Gesamtfinanzierung Eigenanteil Finanzplan/Investprogramm Vermögenshaushalt HHst Gesamtfinanzierung Einnahmen (Zuschüsse, Beiträge etc.) Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Kostenrechnung 2010 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Übersicht der Ist-Kosten 2010 pro Platzart Übersicht der Kostendeckung 2006 und 2010 mit Gebührenvorschlag und Auswirkung Entwicklung der ungedeckten Platzkosten pro Platz und Monat und des Kostendeckungsgrades Übersicht der Kita-Gebühren im Landkreis Harz und Landkreis Aschersleben 4
Anlage 1 zur BV-StRQ/053/11 S a t z u n g zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Auf der Grundlage der 2, 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt GO LSA v. 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit geltenden Fassung und auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt (Kinderförderungsgesetz KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 29.09.2011 nachfolgende Satzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg beschlossen. 1 Allgemeines Die Stadt Quedlinburg erhebt auf der Grundlage dieser Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge in Form nicht kostendeckender Gebühren i.s. des 5 KAG- LSA. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Elternbeiträge sind die Erziehungsberechtigten und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt. (2) Erziehungsberechtigter ist der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 e, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr (1) Der Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für alle Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Sockelbeiträgen festgesetzt. Der Elternbeitrag wird für die Bereitstellung eines Kita- Platzes erhoben unabhängig von Fehlzeiten eines Kindes oder einer vorübergehenden Schließung einer Kita (z.b. wegen übertragbarer Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz, Mitarbeiterschulung, Schließung im Rahmen der Urlaubsregelung, Brückentage). (2) Die Gebühr entsteht mit dem 1. des Monats in dem das Kind in die Kita angemeldet wird und endet mit dem Monat in dem das Kind aus der Kita abgemeldet wird. 5
(3) Der Elternbeitrag wird monatlich zum 15. eines jeden Monats im Lastschriftverfahren, nach vorheriger Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten, eingezogen. (4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Quedlinburg Veränderungen der Bankverbindung bei erteilter Einzugsermächtigung, unverzüglich mitzuteilen. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (6) Geraten die Erziehungsberechtigten bzw. sonstige Gebührenschuldner mit der Zahlung in Verzug, kann das betreffende Kind von dem Besuch der Kita ausgeschlossen werden. 4 Verpflegung Die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit einschließlich der Essengeldkassierung wird durch den Essenanbieter auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten geregelt. 5 Elternbeitrag (1) Der monatliche Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Quedlinburg auf der Grundlage des 13 KiFöG wie folgt festgelegt: Kinderkrippe ganztags bis 10 h 180,00 ganztags bis 8 h 150,00 (7.00-15.00 Uhr) Teilzeit bis 7 h 135,00 halbtags bis 5 h 120,00 (6.00 Uhr bis mittags) Kindergarten ganztags bis 10 h 139,00 ganztags bis 8 h 123,00 (7.30-15.30 Uhr) Teilzeit bis 7 h 114,00 halbtags bis 5 h 105,00 (6.00 Uhr bis mittags) Hort (Regelbetreuung einschl. Ferienbetreuung) nur Ferienbetreuung 60,00 25,00 pro Woche (2) Als ungedeckte Betreuungskosten (anteiliges Defizit der Betreuungskosten i. S. des 2 Abs. 2 der Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg) werden von der Stadt Quedlinburg für Kinder aus Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des 13 KiFöG i. V. m. 11 Abs. 5 KiFöG die Beträge erhoben, die als Defizit aus der Kalkulation der Kostenrechnung des jeweiligen Vorjahres für die jeweilige Platzart ermittelt wurden. 6
Abweichend davon können einvernehmlich vereinfachende Regelungen mit der Wohnsitzgemeinde des Kindes vereinbart werden. (3) Der monatliche Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für Gastkinder mit nicht gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des 13 KiFöG wie folgt festgelegt: Kinderkrippe ganztags bis 10 h 879,22 ganztags bis 8 h 736,29 (7.00-15.00 Uhr) halbtags bis 5 h 522,07 (6.00 Uhr bis mittags) Kindergarten ganztags bis 10 h 503,97 ganztags bis 8 h 435,69 (7.30-15.30 Uhr) halbtags bis 5 h 333,64 (6.00 Uhr bis mittags) Hort (Regelbetreuung einschl. Ferienbetreuung) nur Ferienbetreuung 222,12 68,67 pro Woche (4) Die Teilzeitbetreuung oder Ganztagsbetreuung eine Kindes bis Einschulung und die Hortbetreuung von Kindern werden gem. 2 der Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg geregelt. Maßgebend sind die festgelegten Betreuungszeiten gem. 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung. (5) Für die Betreuung von Kindern über den gesetzlich geregelten Rechtsanspruch von 5 bzw. 10 h täglich hinaus, als Entgelt für eine zu späte Abholung und für Gastkinder werden folgende nicht gestützte Gebühren für jede angefangene Stunde erhoben: Kindergarten: 2,69 /h/tag Kinderkrippe: 4,60 /h/tag 6 Härtefälle (1) Benutzungsgebühren können gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Erhebung oder Einziehung zu einer besonderen Härte führt und andere Kostenträger die Gebühren nicht übernehmen können. (2) Die Anträge gem. 6 (1) dieser Satzung auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren sind schriftlich an die Stadt Quedlinburg zu richten, die über die Anträge entscheidet. 7
7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: 1. Satzung zur Erhebung von Gebühren in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg, beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 25.09.2003. 2. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Gernrode und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Stadtrat Gernrode in seiner Sitzung am 26.02.2004. 3. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Rieder und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat Rieder in seiner Sitzung am 04.02.2004. 4. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bad Suderode und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat Bad Suderode in seiner Sitzung am 26.02.2004. Quedlinburg, den Dr. Brecht Oberbürgermeister (Siegel) MERGEFIELD "voatnr" MERGEFIELD "voatnrb" MERGEFIELD "voverf" 8