Statuten des Vereins Irchelschützen Berg-Buch

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Transkript:

Statuten des Vereins Irchelschützen Berg-Buch Art. 1 Mit Sitz und Zweck 2017 Der Verein Irchelschützen Berg-Buch (ISBB), wird auf den 01. Jan.2017 gegründet. Es sind ehemalige Schützen von den aufgelösten Vereinen, MSV Berg am Irchel und des MSV Buch am Irchel. Er hat Sitz in Berg am Irchel, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Förderung des sportlichen Schießens und der Schiessfertigkeit seiner Mitglieder. Als wichtig erachtet der Verein die Pflege einer guten Kameradschaft. Er führt die Bundesübungen gemäß den Vorschriften des VBS, sportliche Schiessanlässe sowie freie Schießübungen durch. Er fördert die Ausbildung des Nachwuchses. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Andelfingen, dem Zürcher Schiesssportverband und dem Schweizerischen Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine. Der Verein kann sich weiteren Verbänden, die im Interesse des freiwilligen sportlichen Schiesswesens tätig sind, anschließen. Art. 2 Mitgliedschaft 2.1 Der Verein besteht aus aktiv, Ehren- und Passivmitgliedern. dazu gehören Veteranen Senior-Veteranen, Elite Jungschützen und Junioren, Er führt ein Mitgliederverzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizerischen Schiesssportverbandes. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, auch Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des Amtes für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich vorliegt. 2.2 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über die definitive Aufnahme in den Verein entscheidet die Generalversammlung. 2.3 Mitglieder, welche den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden, sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 2.4 Ein Austritt kann jeweils auf den 31. Dezember schriftlich erklärt werden. Die Verpflichtungen für das laufende Jahr gegenüber dem Verein sind zu erfüllen. Mit dem Austritt bzw. Aus- Schluss erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen und auf alle Auszahlungen des Vereins. Art. 3 Mitglieder-Kategorien Der Verein umfasst folgende Mitglieder-Kategorien: 3.1 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind Schützen, die an vereinsinternen und -externen Schießen der Gruppen B und C sowie freiwillig auch an den Bundesübungen teilnehmen. Sie bezahlen den an der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag und haben Stimm- und Wahlrecht. 1

3.2 Ehrenmitglieder Mitglieder welche sich um den Verein oder das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder und bezahlen, sofern sie aktiv schießen, den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag, ansonsten gelten sie als Sponsoren. 3.3 Junioren Junioren sind Schützen zwischen dem 10. und 20. Altersjahr. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder und bezahlen den von der Generalversammlung, für sie beschlossenen Jahresbeitrag. 3.4 Jungschützen Jungschützen sind Schützen, die zwischen dem 15. und 20. Altersjahr den Jungschützenkurs 300 m besuchen. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder und bezahlen, sofern sie außer dem Jungschützenkurs an weiteren Schiessanlässen teilnehmen, den von der Generalversammlung für sie beschlossenen Jahresbeitrag. 3.5 Doppelmitglieder Doppelmitglieder sind Schützen, welche gemäß den Vorschriften des SSV für das sportliche Schießen Mitglied unseres Vereins sind, jedoch die Bundesprogramme in einem anderen Verein absolvieren. Sie bezahlen den gleichen Jahresbeitrag wie die Aktivmitglieder und besitzen die gleichen Rechte und Pflichten. 3.6 Passivmitglieder Passivmitglieder sind nicht schießende Mitglieder, die den Verein in finanzieller oder materieller Art unterstützen. Sie haben Zutritt zu den Vereinsversammlungen sowie zu allen der Geselligkeit und der Kameradschaft dienenden Veranstaltungen. Sie bezahlen den von der Generalversammlung für sie festgelegten Sponsorenbeitrag. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Art. 4 Teilnehmer an Bundesübungen Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schießen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen ( Nichtmitgliedern ), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein durch die Generalversammlung festgelegter Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schießplatz nicht fügen, sind der Kantonalen Militärdirektion zu melden. Art. 5. Organe Die Organe des Vereins sind: 5.1 Die Generalversammlung 5.2 Der Vorstand 5.3 Die Rechnungsrevisoren 2

Art. 6 Organisation der Generalversammlung 6.1 Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. 6.2 Außerordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand, oder auf Verlangen von 20% der Aktivmitglieder einberufen werden. 6.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Mitgliedern durch Zirkular mindestens 3 Wochen zuvor bekannt gegeben wird. Art. 7 Geschäfte der Generalversammlung 7.1 Appell durch Präsenzliste 7.2 Wahl der Stimmenzähler 7.3 Mutationen und Mitgliederbestand 7.4 Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung 7.5 Abnahme der Jahresberichte 7.6 Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 7.7 Festsetzung der Jahresbeiträge 7.8 Entscheid über Veranstaltungen und Wettkämpfe 7.9 Genehmigung und Orientierung das Jahresprogramm und kommende Anlässe 7.10 Erläuterung der Schiessvorschriften 7.11 Wahlen: Präsident, Vorstand, Revisoren, weitere Funktionäre 7.12 Ehrungen 7.13 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 7.14 Verschiedenes Art. 8 Anträge an die Generalversammlung Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand bis 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Art. 9 Wahlen und Abstimmungen 11.1 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. 11.2 Geheime Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. 11.3 Der Präsident stimmt sowohl bei offenen als auch bei geheimen Wahlen und Abstimmungen mit. Er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3

Art. 10 Organisation des Vorstandes Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und nach Ablauf der Amtszeit immer wieder für eine Amtsdauer wählbar sind. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Aktuar c) Kassier d) Schützenmeister (n) e) Jungschützenleiter f) Munitionsverwalter Weitere Vorstandschargen können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung besetzt werden. 10.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten mindestens drei weitere Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 10.2 Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes hat bis zum 31. Dezember, die Chargen Erfüllung jedoch bis zur ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen. 10.3 Jedes Aktivmitglied ( ausgenommen Junioren und Jungschützen ) hat sich einer Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer von drei Jahren zu unterziehen. 10.4 Es dürfen nicht mehr als 2/5 des gesamten Vorstandes auf einmal zurücktreten. Art. 11 Aufgaben des Vorstandes 11.1 Vertretung des Vereins nach außen 11.2 Handhabung der Statuten und Vollzug der Vereinsbeschlüsse 11.3 Vorbereitung der Traktanden und Anträge für die Versammlungen 11.4 Vorbereitung und Leitung von Schießübungen und anderer Vereinsanlässe 11.5 Die weiteren Aufgaben sind in Pflichtenheften geregelt. Art. 12 Aufgaben und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder 12.1 Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er trifft alle notwendigen Anordnungen und überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Er sorgt für die Beachtung der Statuten und sonstigen Vorschriften. Zusammen mit dem Aktuar und/oder dem Kassier führt er die rechtsverbindliche Unterschrift. 12.2 Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt diesen in seinen Funktionen. 12.3 Der Aktuar führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Versammlungen und legt sie zur Genehmigung vor. Er besorgt zusammen mit dem Präsidenten die schriftlichen Arbeiten. Er führt ein detailliertes Mitgliederverzeichnis über alle Mitgliederkategorien und legt dieses jeweils der Generalversammlung zur Genehmigung vor. Er ist zusammen mit dem Präsident, oder Vizepräsident zeichnungsberechtigt. 12.4 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und führt die Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Für die Belange der Kasse führt er die rechtsverbindliche Unterschrift. 12.5 Die Schützenmeister organisieren und leiten die Schießübungen nach den bestehenden Vorschriften und sorgen speziell für die richtige Ausbildung der Schützen. 4

12.6 Der Schiessaktuar verfasst den Schiessbericht und besorgt die Eintragung der Resultate im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und die Weiterleitung der notwendigen Akten. 12.7 Der Jungschützenleiter ist für die ordnungsgemäße Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Zusammen mit seinen Schiesslehrern arbeitet er ein detailliertes Ausbildungsprogramm aus und führt dieses auch gewissenhaft durch. 12.8 Der Munitionsverwalter besorgt die Bereitstellung und Verteilung der Munition. Er führt die Munitionskontrolle und sorgt für den Rückschub des Verpackungsmaterials. Die Verwertung der Hülsen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dem Kassier. 12.9 Im Übrigen sind alle Vorstandschargen und die Tätigkeiten weiterer Funktionäre in Pflichtenheften geregelt. 12.10 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für das ihm anvertraute Gut Verantwortlich und Haftbar. Art. 13 Rechnungsrevisoren Drei Rechnungsrevisoren werden für die Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Sie sind anschließend wieder wählbar. Die Wahl der Rechnungsrevisoren wird gestaffelt vorgenommen. Jährlich wird an der Generalversammlung lediglich ein Rechnungsrevisor gewählt. Mindestens zwei Rechnungsrevisoren erstellen zuhanden der Generalversammlung den Revisorenbericht. Art. 14 Haftung Eine persönliche Haftung gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen vom Konto Schiessbetrieb. Das Vermögen vom Konto der Schützenstube (Fond) ist ausschließlich und nur für das Mobiliar in deren Einrichtungen zur Verfügung. Für zweckfremde Beanspruchung von Geldern aus dem Schützenstubenfond ist der Grund zwingend an der Generalversammlung zu traktandieren und darüber abzustimmen. Art. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss von drei Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Berg am Irchel zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Vermögen muss innert 10 Jahren einem neu gegründeten Schützenverein mit den gleichen Zielsetzungen wie in diesen Statuten beschrieben, ausgehändigt werden. Nach Ablauf der 10 Jahre geht das Vermögen in das Eigentum der Gemeinde Berg am Irchel über. Art. 16 Statutenrevision Jede Generalversammlung kann die Statuten revidieren, wenn diesbezügliche Anträge bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Genehmigung einer Statutenänderung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Art. 17 Statutenübergabe Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben. Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe nachzukommen. 5

Art. 18 Inkraftsetzung Die vorstehenden Statuten, treten nach der Genehmigung an der ordentlichen Generalversammlung (Gründungsversammlung) vom 29. Jan 2016 und nach Anerkennung durch den Bezirksschützenverband Andelfingen und dem Amt für Militär und Zivilschutz (Schutz & Rettung) des Kantons Zürich am 01. Jan. 2017 in Kraft. Art. 19. Statuten Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.01. 2016 angenommen. Art. 20 Schlussbestimmungen Für alle maskulinen Formen gelten sinngemäß auch die femininen. Ort: 8415 Berg am Irchel Datum: 13.09.2016 Irchelschützen Der Präsident: Der Aktuar: Berg-Buch J.Eberle D. Dünnenberg Genehmigungen durch die unten aufgeführten Instanzen. Bezirksschützenverband Andelfingen Datum: 26.09.2016 Der Präsident: `A Zx zxü Der Aktuar: K. Müller Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich Uetlibergstr. 113 Ort: 8090 Zürich Datum: 18.09.2016 Direktion: Militärverwaltung Des Kanton Zürich V{A ]É{tÇÇxá 6