Die ESTV setzt hiermit die kantonalen Steuerverwaltungen davon in Kenntnis, dass sie zusammen

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 1. Oktober 2013 An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer Rundschreiben Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Mit Rundschreiben Nr. 39 der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom 1. Mai 2007 sind Sie darüber informiert worden, dass die ESTV im Auftrag der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zusammen mit dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) das Grundlagenapier betreffend die Produktegestaltung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b (nachfolgend Grundlagenpapier) ausgearbeitet hat. Darin wurden für bestimmte Kategorien von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die steuerliche Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b DBG näher festgelegt. Die ESTV setzt hiermit die kantonalen Steuerverwaltungen davon in Kenntnis, dass sie zusammen mit dem SVV zum Grundlagenpapier einen Annex betreffend rückkaufsfähige einmalprämienfinanzierte anteilgebundene Kapitalversicherungen mit Karenzfrist vereinbart hat (vgl. Beilage). Dieser Annex regelt bei den erwähnten Kapitalversicherungen den minimalen Todesfallschutz infolge Unfall und Krankheit, damit das entsprechende Versicherungsprodukt als der Vorsorge dienend qualifiziert werden kann (sog. angemessener Versicherungsschutz gemäss Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 30.6.1995 über Kapitalversicherungen mit Einmalprämien). Dieser Annex, welcher auch von der Arbeitsgruppe Vorsorge der SSK genehmigt wurde, stellt eine Ergänzung zum Grundlagenpapier dar. Daher bleiben die übri- 2-111-D-2013-d Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch

gen Voraussetzungen des Grundlagenpapiers auch für rückkaufsfähige einmalprämienfinanzierte anteilgebundene Kapitalversicherungen mit Karenzfrist anwendbar. Abteilung Recht Marc Bugnon Chef Beilage erwähnt 2/2

Annex zum Grundlagenpapier vom 27. September 2006 Seite 1 Annex: Anteilgebundene rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Karenzfrist gemäss Besprechung zwischen der ESTV und dem SVV vom 28. Juni 2013 1 Ausgangslage Das «Grundlagenpapier gemäss Besprechung zwischen der ESTV und dem SVV vom 08.09.2006 betreffend Produktgestaltung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b» vom 27. September 2006 (nachfolgend «Grundlagenpapier») regelt den «angemessenen» Risikoschutz dieser Produkte unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten. Ziffer 3.4 des Grundlagenpapiers umschreibt den minimalen Todesfallrisikoschutz bei nicht klassischen (anteilgebundenen) rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien (Versicherungszweige A2.1, A2.2, A2.4 und A2.5 des Anhang I der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005; AVO, SR 961.011). Der im Grundlagenpapier umschriebene Todesfallschutz bezieht sich auf die beiden herkömmlichen Risikoereignisse «Tod infolge Krankheit» und «Tod infolge Unfall». Aufgrund der Entwicklung von modernen Risikoschutzkonzepten und den damit verbundenen Underwriting-Prozessen wird die Umschreibung des Risikoschutzes im Bereich der Ziffer 3.4 des Grundlagenpapier für Produkte mit so genannter «Karenzfrist» nachfolgend weiter differenziert. 2 Einkommenssteuerliche Rahmenbedingungen für Produkte mit Karenzfrist 2.1 Wirkung der Karenzfrist Bei Produkten mit Karenzfrist gewährt der Versicherer bei Eintritt des Risikoereignisses «Tod infolge Krankheit» während einer Karenzfrist zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Todesfallleistung mindestens im Umfang der verzinsten geleisteten Einmalprämien. Bei Eintritt des Risikoereignisses «Tod infolge Unfall» wird mindestens eine Todesfallsumme gemäss Ziffer 3.4 des Grundlagenpapiers vom 27. September 2006 ausgerichtet. 2.2 Maximaldauer der Karenzfrist Die Karenzfrist darf maximal ein Drittel der Vertragslaufzeit und höchstens fünf Jahre umfassen, wobei auf ganze Jahre zu runden ist (d.h. bei einem Vertrag mit zehnjähriger Laufzeit ergibt sich eine maximale Karenzfrist von 3 Jahren). 2.3 Von der Karenzfrist betroffene Risiken Die Karenzfrist ist unter fiskalischen Gesichtspunkten nur zulässig für das Risiko «Tod infolge Krankheit». Das regelmässig auch versicherte Risiko «Tod infolge Unfall» ist durch die Karenzfrist nicht betroffen. Das heisst, der minimale Todesfallschutz bemisst sich bei Eintritt des Risikoereignisses «Tod infolge Unfall» mindestens gemäss Ziffer 3.4 des Grundlagenpapiers.

Annex zum Grundlagenpapier vom 27. September 2006 Seite 2 2.4 Karenzfrist und Finanzierung Unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten betrifft die vorliegende Differenzierung ausschliesslich Produkte, welche eine Finanzierung mittels Einmalprämie aufweisen. Die maximal zulässige summierte Risikosumme ist pro Kunde und Lebensversicherer auf CHF 200'000 (im Abschlusszeitpunkt) innerhalb von drei Jahren begrenzt (36 Monat ab Versicherungsbeginn des ersten Vertrages mit Karenzfrist). 2.5 Einforderung Gesundheitsnachweis im Rahmen des Antragsprozesses Durch den Verzicht auf die Einforderung eines Gesundheitsnachweises der versicherten Person übernimmt der Lebensversicherer im Vergleich zu einer Situation mit einem klassischen Underwriting-Prozess zusätzliche versicherungstechnische Risiken (in der herkömmlichen Situation werden bei definierten vorangegangenen bestehenden Krankheiten jeweils versicherungsvertragsrechtliche Vorbehalte eingeräumt oder allenfalls wird der Kunde nicht angenommen). 2.6 Minimaler Todesfallschutz bei anteilgebundenen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien Ziff. 3.4 des Grundlagenpapiers definiert den angemessenen minimalen Todesfallschutz für anteilgebundene rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie. Bei Produkten mit Karenzfrist gilt die entsprechende Risikosumme über die vereinbarte Vertragslaufzeit unverändert. Es kommt jedoch eine differenzierte Betrachtung zur Anwendung, welche in der nachfolgenden Abbildung aufgezeigt wird: 140'000 130'000 B Fläche A = Fläche B 120'000 110'000 A Todesfallkapital Krankheit Todesfallkapital Unfall FINMA-Zins + 1% FINMA-Zins 100'000 90'000 80'000 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Basierend auf Ziffer 3.4 des Grundlagenpapiers muss ein Produkt mit Karenzfrist unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten die folgenden Anforderungen an den minimalen Risikoschutz erfüllen:

Annex zum Grundlagenpapier vom 27. September 2006 Seite 3 Die Versicherung fällt in den Regulierungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der Aufsichtsverordnung und es werden mindestens die biometrischen Risiken Tod durch Unfall und Tod durch Krankheit versichert. Der minimale Todesfallschutz wird gemäss einem der beiden folgenden Berechnungsmodelle festgelegt: Modell I: a. Tod infolge Unfall Die garantierte Mindest-Todesfallsumme ist aufgrund eines technischen Zinsfusses in der Höhe des maximalen technischen Zinses gemäss FINMA (Art. 121 AVO) zuzüglich 1% zu bestimmen. Beim Vorliegen einer weiteren Risikoübernahme durch den Versicherer (beispielsweise garantiertes Erlebensfallkapital) ist der Zuschlag zu reduzieren. Falls die garantierte Erlebensfallsumme dem garantierten Todesfallkapital entspricht, reduziert sich der Zuschlag auf null. b. Tod infolge Krankheit Die garantierte Todesfallsumme bei Krankheit muss während der Karenzfrist mindestens den einbezahlten Einmalprämien (Bruttoprämie exklusive Stempelabgabe) zuzüglich der Verzinsung zum maximalen technischen Zins gemäss FINMA (Art. 121 AVO) entsprechen. Die garantierte Todesfallsumme bei Krankheit ist nach Ablauf der Karenzfrist zu erhöhen. Der erhöhte Todesfallschutz bei Krankheit ist so auszugestalten, dass für die Restlaufzeit ein konstanter Todesfallschutz entsteht, der die Reduktion während der Karenzfrist kompensiert. Hierzu ist die Mindest-Todesfallsumme bei Krankheit so zu bestimmen, dass im Ergebnis in der Grafik die Fläche A (Reduktion Risikoschutz bei Krankheit) der Fläche B (Erhöhung Risikoschutz bei Krankheit) entspricht. 1 Modell II: Produktgestalterisch kann im Modell II nach Ablauf der Karenzfrist die garantierte Mindest-Todesfallsumme für Tod infolge Unfall auf die selbe Höhe wie die Mindest-Todesfallsumme für Tod infolge Krankheit erhöht werden. In diesem Fall muss die Summe der beiden Erhöhungen, den reduzierten Todesfallschutz während der Karenzfrist kompensieren. Hierzu ist die Mindest-Todesfallsumme so zu bestimmen, dass im Ergebnis in der Grafik die Fläche B (Erhöhung Risikoschutz bei Tod infolge Krankheit und infolge Unfall) der halben Fläche A (Reduktion Risikoschutz bei Krankheit) entspricht. 2 1 Vereinfacht können die Flächen A und B wie folgt berechnet werden: Fläche A: Dauer Karenzfrist x Risikosumme zu Beginn der Karenzfrist gemäss Ziffer 3.4 des Grundlagenpapiers; Fläche B = Fläche A; Höhe B = Fläche A / (Vertragsdauer./. Karenzfrist). 2 Zur Bestimmung der Flächen A und B vgl. FN 1.

Annex zum Grundlagenpapier vom 27. September 2006 Seite 4 3 Verhältnis Annex zum Grundlagenpapier Der vorliegende Annex unterliegt denselben Regelungen wie das Grundlagenpapier (inklusive entsprechender Bestätigung des verantwortlichen Aktuars). Insbesondere findet auch das Rundschreiben ESTV Produktprüfung analog Anwendung. 28. Juni 2013 / SVV / LANP