ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni

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Transkript:

Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ZUSATZBEDINGUNGEN (ZB) FÜR DIE MONTAGEVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen Musterbedingungen des SVV. Die Gesellschaften können abweichende Bedingungen vereinbaren. ZB 1 Montageausrüstungen... 2 ZB 2 Gefährdete Sachen... 2 ZB 3 Erd- und Bauarbeiten... 2 ZB 4 Transporte ausserhalb des Versicherungsortes... 3 ZB 5 Streik und Aussperrung ausserhalb der Schweiz... 3 ZB 6 Einschluss von Kosten bei Schäden infolge von Mängeln... 3 ZB 7 Ausschluss des Herstellerrisikos... 3 ZB 8 Beschränkung der Deckung auf das Hersteller- und das Montageinstruktionsrisiko... 3 ZB 9 Beschränkung der Deckung auf das Montageinstruktionsrisiko... 3 ZB 10 Beschränkung der Deckung auf das Herstellerrisiko... 4 ZB 11 Ausschluss des Bestellerrisikos... 4 ZB 12 Mehrkosten für Eil- und Luftfracht... 4 ZB 13 Mehrkosten für Überzeit-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten... 4 ZB 14 Vorlagerung... 4 ZB 15 Gebrauchte Sachen... 4 ZB 16 Maintenanceschäden... 4 Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse 14 Postfach 4288 CH-8022 Zürich Zentrale +41 (44) 208 28 28 Fax +41 (44) 208 28 00 www.svv.ch

ZB 1 ZB 2 ZB 3 Montageausrüstungen Versichert sind bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme eigene und fremde Montageausrüstungen, wie Hilfsmaschinen, Werkzeuge und Baracken soweit diese für die Montage und Inbetriebnahme der Montageobjekte benötigt werden. Nicht unter den Begriff Montageausrüstung fallen jedoch Krane, Motor-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie selbstfahrende oder schwimmend eingesetzte Objekte. Versichert sind dabei Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung. Nicht versichert sind innere Betriebsschäden, insbesondere Bruch-, Riss-, Deformations- oder Abnützungsschäden, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache (wie zwangsläufige Einflüsse des bestimmungsgemässen Betriebes oder des Transportes, übertriebene Beanspruchung, Frost-, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel). Entstehen als Folge solcher Schäden Zusammenstösse, Um- oder Abstürze, so sind diese Folgeschäden versichert. Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste aufgrund allfälliger Deckungserweiterungen gemäss Art. 2.2 AVB für das Montageobjekt soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Versicherung hierfür endet in Abänderung von Art. 10.1 AVB unmittelbar nach erfolgtem Aufladen zum Abtransport vom Montageplatz, spätestens jedoch an dem in der Police vereinbarten Tag. Gefährdete Sachen Versichert sind bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme gefährdete Sachen, d.h. Sachen, die nicht Teile des Montageobjektes oder der Montageausrüstung sind. Die Ausschlüsse gemäss Art. 1.4 AVB bleiben vorbehalten. Nicht unter diese Zusatzversicherung fallen Krane, Motor-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie selbstfahrende oder schwimmend eingesetzte Objekte. Versichert sind dabei Beschädigungen oder Zerstörungen, die anlässlich der versicherten Montagearbeiten durch eine Tätigkeit von Versicherten an oder mit ihnen eintreten. Nicht versichert sind Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste aufgrund allfälliger Deckungserweiterungen gemäss Art. 2.2 AVB für das Montageobjekt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erd- und Bauarbeiten Versichert sind bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme Kosten für Erdund Bauarbeiten, ZB Montageversicherung 2010 2/5

die zur Feststellung und Behebung eines nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen; die zur Wiederherstellung von Bauten oder Bauteilen nötig sind, soweit diese als Folge eines gedeckten Schadens an einer versicherten Sache beschädigt oder zerstört werden. Der hierfür festgelegte Selbstbehalt wird unabhängig vom Selbstbehalt für das Montageobjekt abgezogen. ZB 4 ZB 5 ZB 6 ZB 7 ZB 8 ZB 9 Transporte ausserhalb des Versicherungsortes Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages Schäden während des Transportes innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Mitversichert sind dabei Beschädigungen oder Zerstörungen sowie Verluste versicherter Sachen als Folge von Feuer und Elementarereignissen gemäss Art. 2.2.1 AVB; Diebstahl gemäss Art. 2.2.2 AVB. Streik und Aussperrung ausserhalb der Schweiz Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen, die unmittelbar verursacht wurden durch Streik und Aussperrung. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird nach 14 Tagen wirksam. Einschluss von Kosten bei Schäden infolge von Mängeln Führt ein Mangel zu einem ersatzpflichtigen Schaden, so werden alle Kosten der Wiederherstellung der versicherten Sache in den Zustand vor dem Schaden ersetzt. Dabei sind auch die dafür notwendigen De- und Remontagekosten mitversichert. Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen bleiben jedoch ausgeschlossen. Ausschluss des Herstellerrisikos Nicht versichert sind in Abänderung von Art. 2 AVB durch Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehler verursachte Schäden. Beschränkung der Deckung auf das Hersteller- und das Montageinstruktionsrisiko Versichert sind in Abänderung von Art. 2 AVB nur Schäden, die durch Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-Material- und Fabrikationsfehler sowie durch falsche oder mangelhafte Montageinstruktion und/oder -überwa-chung durch Versicherte entstehen. Beschränkung der Deckung auf das Montageinstruktionsrisiko Versichert sind in Abänderung von Art. 2 AVB nur Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Montageinstruktion und/oder -überwachung durch Versicherte entstehen. ZB Montageversicherung 2010 3/5

ZB 10 Beschränkung der Deckung auf das Herstellerrisiko Versichert sind in Abänderung von Art. 2 AVB nur durch Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehler verursachte Schäden. ZB 11 Ausschluss des Bestellerrisikos In Abänderung von Art. 3.2 AVB sind Schäden, die zu Lasten des Bestellers gehen, nicht versichert. ZB 12 Mehrkosten für Eil- und Luftfracht Versichert sind bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme Mehrkosten für Eil- und Luftfrachten. Diese Mehrkosten werden nur soweit übernommen, als sie zur Behebung eines nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen. ZB 13 Mehrkosten für Überzeit-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten Mehrkosten für Überzeit-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten sind mitversichert. ZB 14 Vorlagerung Versichert sind auch Beschädigungen und Zerstörungen sowie Verluste, die während der Vorlagerung entstehen, sofern die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit, sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend verpackt, gelagert und geschützt sind. ZB 15 Gebrauchte Sachen Aufwendungen zur Behebung vorbestandener Schäden und Mängel sind nicht versichert. Die Versicherungssumme ist gemäss Art. 5.1 AVB festzulegen. ZB 16 Maintenanceschäden Mitversichert sind nach Ablauf der Grunddeckung gemäss Vertragsbedingungen und für die in der Police genannte Dauer, Schäden an den versicherten Montageleistungen, die während der versicherten Montagezeit verursacht wurden, jedoch erst in der Maintenance-Dauer eintreten oder die im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten der versicherten Unternehmer zur Erfüllung ihrer Gewährleistung eintreten. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitversicherte Aufräumungs-, Bergungs- und Entsorgungskosten. Nicht versichert sind jedoch allfällig mitversicherte Montageausrüstungen, gefährdete Sachen und Erd- und Bauarbeiten sowie allenfalls vereinbarte Zusatzdeckungen gemäss Artikel 2.2 sowie 5.2.3 AVB. ZB Montageversicherung 2010 4/5

ZB Montageversicherung 2010 5/5