Tierbestandeskontrolle

Ähnliche Dokumente
Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Heimtieren

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren

Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Ausbildungspflicht für die Haltung von und den Umgang mit Heimund Wildtieren

Tierschutz: Anforderungen an die Haltung von Hunden I. Für eilige Leser

Wo Fachausbildung und Sachkundenachweis absolviert werden können

Fachinformation Tierschutz. Nutzung von Kangalfischen (Garra rufa) Nutzung zu medizinischen Zwecken

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Nr. 806b Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplementärmedizin. vom 16. Dezember 2008* (Stand 1.

Anforderungen an die Tierkörpersammelstellen und Pflichten der Wasenmeister im Kanton St. Gallen

2 Hundegesetz n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010

vom 14. Dezember 2010

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtliche Mitteilungen EAZW

Tierschutz. Reglementierung der Berufe im Bereich

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung über das Anwaltsregister

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

A. Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG TSch- und TSG)

Tierschutzverordnung. (TSchV) 2. Kapitel Tierhaltung und Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Änderung vom

Tierseuchenverordnung

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Führen des Auslaufjournals für Pferde

Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung 1. FlGDV (1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung)

Der Veterinärdienst ist die kantonale Fachstelle für Tierschutz im Sinne von Artikel 33 TSchG.

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

«freilaufende und wildernde Hunde» Seite 1

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014

Hunde in der Stadt Zürich

Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei

Tiere in Haus und Hof

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Tiergesundheit bei Ausstellungen aus Sicht des öffentlichen Veterinärdienstes

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst

Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz - LöffG M-V) Vom 18.

Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung

A. Angaben zum Halter des Hundes Name und Anschrift (ggf. Telefon):...

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab

4/2008. «Sonderfall» Hundehalter

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler)

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

D E U T S C H L A N D (G E R M A N Y) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rochusstrasse Bonn

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Das schweizerische Spielzeugrecht

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

Neuregelung der Dokumentation der Wildfleischuntersuchung durch kundige Personen (= besonders geschulte Jäger gem. 27 Abs. 3 LMSVG) ab dem 1.

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

LKV-Aufzeichnungsheft GTF-tierische Produktion (Projekt)

Merkblatt für Geflügelhaltung

Stellungnahme der SMP zur Revision von Verordnungen im Bereich Tierschutz

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

Haftung der Verkehrsunternehmen

Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Tierheim Böblingen Unterthemen:

Transkript:

Tierbestandeskontrolle - gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren - bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten - Tierhandlungen von

Tierbestandeskontrolle - Gesetzliche Grundlagen: Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), Stand 01. Januar 2014 Kant. Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010 (ktschv, SRL 728), Stand 01. Januar 2014 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401), Stand 01. Januar 2014 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 30 TSchV) 1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen. 2 Es sind anzugeben: a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache; b. für die übrigen Tierarten: und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache. Tierbestandeskontrolle (Art. 93 TSchV) 1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind. 2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über: a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, ); b. den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, ). 3 Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absätze 2 und 3 TSV zu führen. Tierbestandeskontrollen - Grundsatz (nach 18, Bst. a,b und c ktschv) Eine Tierbestandeskontrolle gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung müssen führen: a. gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 30 TSchV), b. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 93 TSchV), c. Tierhandlungen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 TSchV sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen (Art. 108 TSchV), Tierbestandeskontrolle - Aufbewahrung und Weisungen ( 19 ktschv) 1 Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. 2 Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden. Bestandeskontrolle und weitere Pflichten (Art. 22, Abs.1 und 2 TSV) 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese muss enthalten: a. den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen; b. die Mortalität. 2 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren. VETERINÄRDIENST LUZERN Luzern, 04. März 2014

Datum des Erwerbs oder der Geburt Tierart Herkunft

Kennzeichen Name Datum der Abgabe oder des Todes Abnehmer bzw. Todesursache falls bekannt

Datum des Erwerbs oder der Geburt Tierart Herkunft

Kennzeichen Name Datum der Abgabe oder des Todes Abnehmer bzw. Todesursache falls bekannt

Datum des Erwerbs oder der Geburt Tierart Herkunft

Kennzeichen Name Datum der Abgabe oder des Todes Abnehmer bzw. Todesursache falls bekannt

Datum des Erwerbs oder der Geburt Tierart Herkunft

Kennzeichen Name Datum der Abgabe oder des Todes Abnehmer bzw. Todesursache falls bekannt

Datum des Erwerbs oder der Geburt Tierart Herkunft

Kennzeichen Name Datum der Abgabe oder des Todes Abnehmer bzw. Todesursache falls bekannt