Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel

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1 Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Prof. Richard Hoop Vetsuisse-Fakultät Zürich

2 Ziele fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln Lebensmittelsicherheit (unzulässige Rückstände von Medikamenten in Lebensmitteln vermeiden) Tierschutz (Versorgungsengpässe mit Tierarzneimitteln verhindern)

3 Wen betrifft es? Mit der neuen TAMV werden alle in die Pflicht genommen, die Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden. Der Weg eines Arzneimittels wird rückverfolgbar vom behandelten Tier bis zum Hersteller eines Medikamentes. Tierärzte halten fest, welches Medikament sie verabreichen oder auf Vorrat an einen Tierhalter abgeben. Tierhalter zeichnen jede Anwendung von TAM in ihrem Bestand auf und führen Buch über Arzneimittel, die auf Vorrat bezogen wurden.

4 Aufzeichnungen im Behandlungsjournal dokumentiert der Tierhalter alle Behandlungen mit aufzeichnungspflichtigen TAM, welche einem Tier oder einer Tiergruppe verabreicht werden in der Inventarliste für TAM dokumentiert der Tierhalter, welche Arzneimittel in welchen Mengen / Einheiten auf Vorrat bezogen wurden dokumentiert der Tierhalter die Rückgabe / Entsorgung nicht benötigter TAM Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel sind drei Jahre zur Einsicht aufzubewahren

5 Behandlungsjournal Was ist einzutragen? Datum, an dem ein TAM zur Behandlung verabreicht wurde eindeutige Kennzeichnung der/des behandelten Tiere/s Behandlungsgrund bzw. Art oder Name der Erkrankung/Krankheit Präparat-Bezeichnung (Handelsname) des verabreichten TAM Menge des TAM, welches zur Behandlung verabreicht wurde Absetzfrist in Tagen Freigabedatum, an welchem Produkte für den Verkauf/Konsum frei gegeben werden können Herkunft des TAM (meistens der Bestandestierarzt)

6 Inventarliste Was ist einzutragen? Datum, an welchem das TAM bezogen wurde Präparat-Bezeichnung (Handelsname) Menge des bezogenen TAM Angabe des Tierarztes oder der Apotheke, durch den/die eine Abgabe erfolgte Rückgabe oder Entsorgung von Arzneimittel-Restmengen unter Angabe von Rückgabedatum und -menge und der Person, an welche das Präparat zurückgegeben oder über welche das Präparat entsorgt wurde.

7 TAM - Vereinbarung Schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und Tierarzt Mindestdauer 1 Jahr Pro Tierart nur eine TAM-Vereinbarung Für unterschiedliche Tierarten sind TAM-Vereinbarungen mit verschiedenen Tierärzten möglich Muster von TAM-Vereinbarungen sind elektronisch verfügbar TAM-Vereinbarung = Grundlage für den Bezug von TAM auf Vorrat: Prophylaxe 4 Monate; Parasitenbekämpfung 12 Monate

8 Sorgfaltspflichten Aufbewahrung gemäss Arzneimittelinformation (z.b. im Kühlschrank, lichtgeschützt, staubfrei) nicht für Unbefugte (z.b. Kinder) zugänglich getrennt von Lebensmitteln aufbewahren geordnet und übersichtlich lagern jedes buchführungspflichtige TAM ist mit Zusatz-Etikette versehen für aufbewahrte TAM schriftliche Anwendungsanweisung des Tierarztes im Betrieb vorhanden für Fütterungsarzneimittel Rezeptkopie vorhanden abgelaufene Präparate (Haltbarkeitsdatum beachten) ordnungsgemäss entsorgen (über Tierarzt, Apotheke)

9 Vollzug Ab 2005: Verantwortung bei den Kantonstierärzten Technische Weisungen über Form und Inhalt der Kontrollen durch Swissmedic in Absprache mit Bundesämtern und Vollzugsorganen (KT s) Ab 2006: Einheitlicher Vollzug Ergänzung der amtstierärztlichen Kontrollen

10 Stellungnahme Swissmedic 10/05 Impfstoffe sind keine Fütterungsarzneimittel (keine FTVP nötig) Impfstoffe sind aber verschreibungspflichtig (Abgabekategorie B) mit Anforderungen an Verschreibung, Abgabe und Anwendung => Der dipl. Geflügelmeister darf im Rahmen seiner Berufsausübung Impfstoffe nicht anwenden. Er kann dies nur unter der direkten Aufsicht durch einen Tierarzt tun.

11 Aufgaben der Fachsektion Information Geflügelhalter (TAMV mit GeflügelTA) Organisation von Kursen für Geflügelhalter (Impfungen u.a.) Schulung von Tierärzten (Kurse, Fähigkeitsausweis) Problematik Praxisbewilligungen

12 Empfehlungen TAMV abschliessen (wenn möglich mit spezialisiertem Tierarzt) Medizinische Massnahmen überdenken (Impfprogramme, Behandlungen) Schulungen besuchen

13 Empfehlungen Anzahl Impfungen reduzieren Keine Impfungen im Produktionsbetrieb Häufigkeit der Wurmkuren prüfen

14 Empfehlungen Bestandesbesuche durch Tierarzt (im Rahmen der TAMV) vorbereiten => Wissen abholen oder einfordern (z.b. Risikoanalysen zu Infektionskrankheiten) Sich über prozentualen Anteil der Tierarztkosten an der Produktion Gedanken machen und Grenzen setzen

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