amtstierärztlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
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- Minna Berg
- vor 6 Jahren
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1 Amtstierärztliche Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben neues Konzept ab 1. Januar 2014 In der Gesetzesrevision der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) wurde das Kontrollintervall für amtstierärztliche Kontrollen im Bereich Tiergesundheit, Tierarzneimitteleinsatz und Tierverkehr (Blaue Kontrolle) von zwölf auf vier Jahre verkürzt. Diese Massnahme verbessert die Sicherheit in der Produktion von tierischen Lebensmitteln, fordert aber die Kantone jedoch stark bezüglich Kontrollaufwand und den zur Verfügung stehenden Mitteln. Dafür hat der Bund in der gleichen Gesetzesrevision die rechtlichen Grundlagen geschaffen, dass amtstierärztliche Kontrollen auch durch ausgebildete amtliche Fachassistenten (AFA) durchgeführt werden können. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) ist im Kanton Graubünden zuständig für den Vollzug in der Primärproduktion. Diese beinhaltet die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie die Gesetzgebung im Bereich Tierarzneimitteleinsatz und Hygiene in der Verkehrsmilchproduktion. Bisher wurden die Kontrollen durch amtliche Tierärzte durchgeführt (Weisse und Blaue Kontrollen). Die Tierschutzkontrollen und die Kontrollen der Hygiene in der Primärproduktion wurden im Auftrag des ALT durch die bio.inspecta und den landwirtschaftlichen Kontrolldienst Graubünden (LKGR) durchgeführt. Damit die Umsetzung der neuen Vorgaben im Kanton Graubünden möglich wird und das ALT die Vollzugsverantwortung weiterhin wahrnehmen kann, wurde zusammen mit den landwirtschaftlichen Kontrolldiensten ein neues Konzept für die Durchführung der Kontrollen auf landwirtschaftlichen Betrieben erarbeitet. Ab 1. Januar 2014 wird ein Teil der amtstierärztlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durch speziell ausgebildete Kontrolleure des LKGR und der bio.inspecta durchgeführt. Diese Kontrollen werden zum Teil im Rahmen der üblichen Direktzahlungskontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben stattfinden. Für den Tierhalter fallen keine zusätzlichen Kosten an. Vorteile für den Landwirt: für viele Betriebe nur noch eine Kontrollperson als Ansprechpartner keine Doppelspurigkeiten bei den verschiedenen Kontrollen keine zusätzlichen Kosten kein Kontrolltourismus 20 Bündner Bauer
2 Tabelle 1: Die quantitativen Auswirkungen der Änderungen in der Gesetzgebung. Bereich Anzahl Betriebe Kontrollfrequenz bis 2013 Anzahl Kontrollen pro Jahr Kontrollfrequenz ab 2014 Anzahl Kontrollen pro Jahr Tierschutz Jahre Jahre Blaue Kontrolle Jahre Jahre Weisse Kontrolle Jahre Jahre Hygiene 2395 Primärproduktion 4 Jahre Jahre Amtstierärztliche Kontrollen der Jahre Sömmerungsbetriebe 273 mit VMP 1 4 Jahre 15 4 Jahre Nutztierhalter Jahre 15 4 Jahre 12 3 ohne DZ 2 (risikobasiert) (Cut off >3 GVE und >0.25 SAK 46 Betriebe) Total Verkehrsmilchproduktion 2 Direktzahlungen Differenz Die amtstierärztlichen Kontrollen werden zukünftig zum Teil unangemeldet durchgeführt. Folgende Dokumente sind jederzeit für die Kontrolle bereitzuhalten: ein aktuelles Tierverzeichnis die Begleitdokumente der letzten drei Jahre (Zu- und Abgänge) die Tierarzneimittelvereinbarung die Dokumentation der Betriebsbesuche durch den Bestandestierarzt (Checkliste) das Behandlungsjournal und die Inventarliste wo vorhanden, den Fähigkeitsausweis für Kastrationen und/oder Enthornungen falls Pferde gehalten werden, die Pferdepässe oder deren Kopien Belege der Futterzukäufe und Verkäufe Zusätzlich bei Kontrollen der Milchhygiene für Betriebe mit Verkehrsmilchproduktion: die Serviceberichte der Melkmaschine der letzten beiden Jahre die Dokumente der Milchqualitätskontrollen der letzten drei Jahre (Gesamtmilchproben, Euterkontrollen der Einzelkühe inkl. Schalmtestdokumentation) bei privater Wasserversorgung: das letzte bakteriologische Untersuchungsergebnis Ab 2014 werden die Kontrollresultate nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch mithilfe eines kleinen Computers erfasst. Das Kontrollergebnis wird dem Tierhalter mündlich am Ende der Kontrolle eröffnet und in den darauffolgenden Tagen mit den entsprechenden Rechtsmitteln schriftlich zugestellt. Mit dieser Massnahme wird versucht, den Administrationsaufwand bei den Kontrollen tief zu halten. Für den Betriebsleiter / die Betriebsleiterin werden damit keine Mehraufwände entstehen Bündner Bauer 21
3 Gut zu wissen: Welche Bedingungen müssen in einem Milchzimmer erfüllt sein? Nebst dem Hygienestandard, der einem Lebensmittelproduktionsbetrieb gerecht werden muss (Sauberkeit, keine beschädigten Boden-/Wandplatten, keine Stoffhandtücher, nur Einweghandtücher), müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: räumliche Trennung vom Melkstand und Stall; bei direktem Zugang zum Stall selbstschliessende Türe, Schwelle oder Rost, stallseitiges Gefälle und separate Türe ins Freie keine direkte Verbindung zu Duschen und WC verschliessbar, nicht zugänglich für Haustiere; Fliegenschutz falls nötig Schutz vor geruchlicher Beeinträchtigung Belüftung und falls notwendig Kühlanlage keine ölgeschmierten Vakuumpumpen bei weniger als zwei Milchlieferungen pro Tag; Abluft von Pumpen nach aussen befestigter, sauberer Vorplatz Halterungen und Gestelle für Aufbewahrung von Milchgeräten Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, falls der Standort des Milchtanks nicht im Milchzimmer ist? Standort sauber und geschützt vor Witterung und geruchlicher Beeinträchtigung sowie Verunreinigung befestigter, glatter Boden; Gefälle für Entwässerung Tanköffnungen dicht abschliessbar Tank nicht verschlossen, sowie Ordnung und Sauberkeit im Tankbereich ungenügend Verdreckte Bürste nach Durchtrieb durch einen Wasserschlauch. Es empfiehlt sich, den Wasserschlauch im Milchzimmer regelmässig zu prüfen und falls nötig zu ersetzen. In welchem Fall darf die Milch von Kühen nicht abgeliefert werden (Kennzeichnung der Tiere!)? von behandelten Tieren, bei denen die Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist von Tieren mit entzündetem Euter oder positivem Schalmtest von Tieren, die Anzeichen einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen (Zoonose: z. B. Tuberkulose, Campylobacteriose und Salmonellose) von Tieren, die an Krankheiten leiden, die die Milch negativ beeinflussen können 22 Bündner Bauer
4 ALT Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit von Tieren mit eitrigen Wunden in der Nähe des Euters in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation von Tieren, die weniger als zweimal täg lich gemolken werden oder weniger als zwei Liter Milch pro Tag geben das Vorgemelk Die Milch von Kühen mit offenen und eitrigen Wunden im Bereich des Euters darf nicht abgeliefert werden. Was muss beim Bezug von Tierarzneimitteln (TAM) auf Vorrat beachtet werden? TAM-Vereinbarung mit dem Bestandes tierarzt. Pro Tierart darf nur mit einer Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden das TAM muss mit dem Namen des Tier halters, dem Namen des Tierarztes und dem Abgabedatum etikettiert sein Anwendung gemäss Anwendungsan weisung des Tierarztes Eintrag in einer Inventarliste, falls das TAM nicht innerhalb von zehn Tagen an gewendet wird (Archivierung mind. drei Jahre) Eintrag der Behandlung in einem Be handlungsjournal (Archivierung mind. drei Jahre) Was muss bei der Lagerung der auf Vorrat bezogenen TAM beachtet werden? für Unbefugte nicht zugänglich, unter Umständen abschliessbar sauber, ordentlich und übersichtlich ge lagert getrennt von Werkzeug und gefähr lichen Stoffen wie Düngemittel, sowie getrennt von Lebensmitteln bei Verkauf dieser Lebensmittel an Dritte die gelagerten Tierarzneimittel müssen in einer Inventarliste aufgeführt sein Was muss beachtet werden, falls TAM über einen Tränke- oder Futterautomaten verabreicht werden sollen? die Betreuung durch den Bestandestier arzt, der eine Zusatzausbildung absol viert hat (FTVP = fachtechnisch verant wortliche Person), muss sichergestellt sein eine TAM-Vereinbarung für den Bezug der Tierarzneimittel ein Eignungsprotokoll der Anlage durch den FTVP-Bestandestierarzt (Prüfung der Anlage) Das Vorgemelk muss entfernt werden Bündner Bauer 23
5 Bedienung des Tränkeautomaten gemäss Bedienungsanleitung des Herstellers ein Reinigungsprotokoll (Endreinigung wichtig) ein durch den FTVP-Bestandestierarzt ausgefülltes amtliches Rezeptformular, falls > 10 Kälber, > 20 Schweine und > 50 Hühner behandelt werden - die Dokumentation der Behandlungen im Behandlungsjournal Was ist bezüglich TAM-Umgang für den Tierhalter verboten? die Weitergabe von TAM an Dritte der Vertrieb und die Anwendung von nicht registrierten TAM (swissmedic) die Einfuhr von TAM aus dem Ausland die Anwendung von TAM bei Nutztieren mit verbotenen Wirkstoffen nach TAM- Verordnung Anhang 4 (z. B. Topic-Spray) Muss jeder Abort gemeldet werden? Ja. Der Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie das Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung dem Tierarzt melden. Wo kann ich mich informieren? Merkblätter und Formulare finden Sie unter oder institutionen/verwaltung/dvs/lbbz/dokumentation/beratung/milchwirtschaft/seiten/default.aspx. Für weitere Informationen erreichen Sie uns auch unter Telefon oder senden Sie ein an info@alt.gr.ch, Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Planaterrastrasse 11, 7000 Chur. Die amtstierärztlichen Kontrollen sind ein Teil der zunehmend verlangten Transparenz in der gesamten Kette der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion und können dazu beitragen, der Schweizer Landwirtschaft den Qualitätsvorsprung gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu sichern. Eine integrale Lebensmittelsicherheit vom Produzenten bis zum Konsumenten from stable to table ist heute unbestritten. Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Glück im Stall und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. TAM-Rückstände am Boden. Dosiergenauigkeit und Eignung des Gerätes stark in Frage gestellt (Beurteilung durch FTVP). (Fotos: ALT ) Dr. Adrian Arquint Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 24 Bündner Bauer
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