Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel)"

Transkript

1 Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel) Allgemeines zur Aufbewahrung, Anwendung und Abgabe Sera, Impfstoffe oder Antigene (Mittel) werden nur in Betriebsräumen der tierärztlichen Hausapotheke vorrätig gehalten ( 45 Abs. 1 Satz 1 (1) Mittel werden unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biochemischem Wege hergestellt und sind zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt. (2) Für das Vorrätighalten von Mitteln gelten folgende Anforderungen der TÄHAV entsprechend: Verantwortlichkeit des Tierarztes, Betriebsräume, Geräte und Rechtsvorschriften, Prüfung, Lagerung, Abgabebehältnisse, Praxisfahrzeug, Abgabe an Tierhalter, Informationspflichten, Verschreibung. [(1) 1 Nr. 1 TierimpfstoffV; (2) 45 Abs. 1 Satz 2 TierimpfstoffV] Für Sera und Impfstoffe ist die Bestimmung des Arzneibuches maßgebend, wonach diese zwischen 2 bis 8 C aufzubewahren sind, sofern in der Monographie nichts anderes vorgeschrieben ist, z.b. die Lagerung in Flüssigstickstoff. Somit ist für die Aufbewahrung ein entsprechend eingestellter Kühlschrank erforderlich. (Zrenner/Paintner, Arzneimittelrechtl. Vorschriften f. Tierärzte, A 1, zu 9 Abs. 2 TÄHAV, Stand ). (1) Der Begriff "tierärztliche Hausapotheke" umfasst die Gesamtheit aller Betriebsräume. (2) Vor dem Hintergrund, dass Kühlschränke in der Regel nicht abschließbar sind, ist bei der Aufbewahrung von Tierimpfstoffen darauf zu achten, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. [(1) und (2) Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ] Es werden, da keine Ausnahme vorliegt, vom behandelnden Tierarzt nur zugelassene immunologische Tierarzneimittel (Mittel) abgegeben oder angewendet ( 11 Abs. 1 Satz 1 TierGesG). Ausnahmen sind möglich für: (1) Stallspezifische Impfstoffe (2) durch zuständige Bundesoberbehörde, sofern Belange der Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 1 von 10

2 Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung der immunologischen Tierarzneimittel zum Zweck der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung erforderlich ist b) im Anschluss an Versuche nach Nr. a) während des Verfahrens der Zulassung (3) durch die oberste Landesbehörde im Einzelfall im Benehmen mit Bundesoberbehörde a) für Tiere, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Mittel fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Innlands geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen; b) die in einem anderen Staat für die Tierart zugelassen sind, im Benehmen mit dem PEI, ein Notstand bzgl. der immunproph. Versorgung vorliegt und eine (un)mittelbare Gefährdung von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist und von einem Tierarzt bezogen und angewendet werden [(1) 11 Abs. 1 Satz 2 TierGesG (2) 11 Abs. 5 TierGesG; (3) 11 Abs. 6 TierGesG] (1) Unter stallspezifischen Impfstoffen versteht man inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Voraussetzung ist, dass ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht. (2) FLI: Friedrich-Loeffler- Institut; PEI: Paul-Ehrlich-Institut [(1) Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ; (2) Fachgruppe Tierarzneimittel des Mobilen Veterinärdienstes Bayern, ] Es werden keine Mittel abgegeben, deren Verfalldatum abgelaufen ist ( 42 Abs. 3 Abgelaufene Mittel müssen vernichtet werden oder unter Kenntlichmachung der Erfordernis der Vernichtung bis dahin gesondert gelagert werden ( 45 Abs. 1 Satz 2 TierimpfstoffV i. V. m. 8 Abs. 3 TÄHAV). Damit dürfen abgelaufene Mittel vom Tierarzt auch nicht angewendet werden (Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ). Es werden keine Mittel abgegeben, die in ihrer Qualität erheblich Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 2 von 10

3 gemindert sind ( 42 Abs. 2 Nr. 1 Es werden keine Mittel abgegeben, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung unvertretbar schädliche Wirkungen haben ( 42 Abs. 1 Ausschlaggebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ( 42 Abs. 1 Es werden keine Mittel abgegeben, die mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind ( 42 Abs. 2 Nr. 2 Nicht einwandfrei beschaffene oder verfallene Mittel werden vernichtet oder bis zur Vernichtung entsprechend gekennzeichnet gesondert gelagert ( 45 Abs. 1 Satz 2 TierimpfstoffV i.v.m. 8 Abs. 3 TÄHAV). Der Tierarzt hat über die Entsorgung von Mitteln Nachweise zu führen. ( 40 Abs. 4 Satz 2 TierimpfstoffV) Abgelaufene Mittel dürfen vom Tierarzt auch nicht angewendet werden ( Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ). Mittel werden bei Tieren nur vom Tierarzt angewendet, da keine Ausnahme vorliegt ( 43 (1) Ausnahme: Gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter oder von diesen beauftragte Personen dürfen Mittel selbst anwenden, sofern a) Bezug der Mittel von einem Tierarzt, b) Aufbewahrung des Anwendungsplanes für mindestens fünf Jahre sowie Vorlage bei zuständiger Behörde auf Aufforderung, c) Information des Tierarztes oder der zuständigen Behörden über das Auftreten von Nebenwirkungen, d) Abgabe bzw. Vorratshaltung von Mitteln nur in einer Menge, die für die Anwendung bis zur nächsten, gem. Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 3 von 10

4 Anwendungsplan vorgesehenen Kontrolle durch den Mittelabgebenden Tierarzt ausreicht, e) unschädliche Beseitigung von Impfstoffresten, f) keine Anwendung von Mitteln, die nur von einem Tierarzt angewendet werden dürfen (Impfst. gg. anzeigepfl. TS, außer solche bei Geflügel und Fischen; Impfst. zur Injek. f. amtlich angeordnete oder vorgeschriebene Impfungen; Impfst. f. genehmigte Impf. i. R. wissenschaftl. Versuche, Zulassungsverf.). (2) Der Anwendungsplan ist vom Tierhalter mindestens fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der Aushändigung folgt, aufzubewahren. (3) Dem Tierhalter gleichgesetzt sind von ihm beauftragte Personen. [(1) 44 Abs. 1, 3 u. 7 TierimpfstoffV i.v.m. 17 c Abs. 4 Nr. 2 TierSG; (2) 44 Abs. 1 Satz 2 TierimpstoffV; (3) 44 Abs. 1 Satz 1 TierimpfstoffV] Der Tierarzt führt ordnungsgemäß Nachweise über die Herkunft der erworbenen Mittel ( 40 Abs. 4 Satz 1 Die Nachweise müssen insbesondere umfassen: Datum des Erwerbs, Bezeichnung mit Zulassungsnummer, Chargenbezeichnung, Verfallsdatum, erworbene Menge, Namen und Anschrift des Lieferanten ( 40 Abs. 4 Satz 1 Der Tierarzt führt ordnungsgemäß Nachweise über die Abgabe von Mitteln ( 40 Abs. 4 Satz 1 Die Nachweise müssen insbesondere umfassen: Datum der Abgabe, Bezeichnung mit Zulassungsnummer, Chargenbezeichnung, Verfallsdatum, abgegebene Menge, Namen und Anschrift des Empfängers ( 40 Abs. 4 Satz 1 Der Tierarzt führt ordnungsgemäß Nachweise über den sonstigen Verbleib der Mittel ( 40 Abs. 4 Satz 2 Die Nachweise müssen insbesondere umfassen: Datum des Verbleibs, Bezeichnung mit Zulassungsnummer, Chargenbezeichnung, Verfallsdatum, verbliebene Menge, Namen und Anschrift des Empfängers ( 40 Abs. 4 Satz 1 Unter dem Begriff "sonstiger Verbleib" ist auch die Anwendung Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 4 von 10

5 sowie die Entsorgung der Mittel zu verstehen (Dienstbesprechung des StMUGV mit den Regierungen, LGL, BTSK am ). Die Nachweise werden mindestens 5 Jahre vom Tierarzt aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt ( 40 Abs. 4 Satz 4 Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnungen oder Nachweise folgt, aufzubewahren ( 40 Abs. 4 Satz 4 TierimpstoffV). Der Tierarzt prüft mindestens einmal jährlich, ob der Bestand der Mittel, der sich aus dem Erwerb und der Abgabe ergibt, mit dem vorhandenen Bestand übereinstimmt ( 40 Abs. 5 Satz 1 Ein Abgleich von Erwerb und Abgabe von Mitteln wird in der Regel nicht mit dem vorhandenen Bestand übereinstimmen, da der sonstige Verbleib, insbesondere die Anwendung durch den Tierarzt selbst, nicht berücksichtigt wird (Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ). Der Tierarzt führt Aufzeichnungen über Datum und Ergebnis der jährlichen Prüfung seines Bestandes an Mitteln ( 40 Abs. 5 Satz 2 Abgabe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter Der Tierarzt führt die Anzeige der Mittel-Abgabe vorschriftsmäßig Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 5 von 10

6 durch ( 44 Abs. 6 Satz 1 (1) Der Tierarzt hat die erstmalige Abgabe eines Mittels zur Anwendung durch den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person der für den Tierhalter zuständigen Behörde unter Vorlage des Anwendungsplanes und der Angabe der Anschrift des Tierhalters schriftlich anzuzeigen. Die wiederholte Abgabe eines Mittels ist erneut anzuzeigen, soweit sie in einem Kalenderjahr erfolgt, in dem der Tierarzt noch keine Abgabe dieses Mittels an den Tierhalter vorgenommen hat. In diesem Fall bedarf es keiner erneuten Vorlage eines Anwendungsplans. Die Anzeige kann im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Die zuständige Behörde kann einem Tierarzt die Abgabe von Mitteln untersagen, wenn festgestellt wird, dass eine der folgenden Bestimmungen nicht eingehalten wurde: Unterweisung des Tierhalters, regelmäßige Bestandsbetreuung, Anwendungsplan, Feststellung der Impf-Erfordernis und der Impffähigkeit, Begrenzung der Abgabemenge, tierärztliche Kontrolle, Anzeige. [(1) 44 Abs. 6 TierimpfstoffV; (2) 44 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1, 3, 4 und 6 TierimpfstoffV] Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Anzeige sind die Kreisverwaltungsbehörden ( 2 Abs. 1 Zweite Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts - Bayern). Der Tierarzt gibt Mittel nur an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter und nur für die von ihm behandelten Tiere ab ( 40 Abs. 3 Satz 2 Dem Tierhalter gleichgesetzt sind von ihm beauftragte Personen ( 40 Abs. 3 Satz 2 Der Begriff "gewerbs- oder berufsmäßig" umfasst neben landwirtschaftlichen Tierhaltern auch Züchter, Tierheime und Zoofachgeschäfte zur Behandlung des eigenen Tierbestandes, nicht jedoch Hobbyhalter (Dienstbesprechung des StMUGV mit Regierungen, LGL, BTSK am ). Der Tierarzt, der Mittel abgibt, betreut regelmäßig den Tierbestand ( 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Die Betreuung umfasst zumindest: Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrecht zu erhalten oder zu verbessern; mind. 1/4-jährliche Untersuchung des Bestandes auf Anzeichen einer Tierseuche ( 44 Abs. 2 Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 6 von 10

7 Der Tierarzt, der Mittel abgibt, hat dem Tierhalter vor der erstmaligen Anwendung des Mittels einen Anwendungsplan ausgehändigt ( 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (1) Dem Tierhalter gleichgesetzt sind von ihm beauftragte Personen. (2) Aus dem Anwendungsplan geht zumindest Folgendes hervor: a) Bezeichnung des Mittels und des pharmazeutischen Unternehmers, b) Indikation, c) Anwendungszeitpunkt oder -zeitraum, d) Anzahl, nähere Bezeichnung der Tiere, e) Lagerungs- und Anwendungshinweise inkl. Wartezeit, f) Zeitplan für die tierärztliche Kontrolle. [(1) und (2) 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierimpfstoffV] (1) Für jedes Mittel ist ein eigener Anwendungsplan zu erstellen, da Mittel verschiedener Hersteller für dieselbe Krankheit und Tierart sich hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden können. (2) Die Erfassung der behandelten Tiere erfordert eine individuelle Bestimmung. Diese erfolgt gemäß den entspr. Ausführungen zur TierhalterAMNachwVO. [(1) und (2) Dienstbesprechung des StMUGV mit den Regierungen, LGL, BTSK am ] Der Tierarzt, der Mittel abgibt, hat den Tierhalter unterwiesen ( 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (1) Dem Tierhalter gleichgesetzt sind von ihm beauftragte Personen. (2) Die Unterweisung umfasst: Anwendung des Mittels, Überprüfung der Impfreaktionen, Risiken, Nebenwirkungen und die Verpflichtung, diese dem abgebenden Tierarzt oder der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. [(1) 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierimpfstoffV; (2) 44 Abs. 1 Satz Nr. 1 i.v.m. Satz 3 TierimpfstoffV] Der Tierarzt, der Mittel abgibt, stellt vor der Anwendung eines Mittels das Erfordernis der Anwendung und die Impffähigkeit der Tiere fest ( 44 Abs. 3 Satz 1 Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 7 von 10

8 Der Tierarzt gibt Mittel nur in einer Menge ab, die für die Anwendung bis zur nächsten tierärztlichen Kontrolle ausreicht ( 44 Abs. 3 Satz 2 Eine darüber hinausgehende Vorratshaltung beim Tierhalter ist verboten ( 44 Abs. 3 Satz 3 Der Tierarzt, der Mittel abgegeben hat, kontrolliert die Tiere zu dem im Anwendungsplan vorgesehenen Zeitpunkt ( 44 Abs. 4 Satz 1 Die Kontrolle umfasst eine klinische Bestandsuntersuchung auf Impfreaktionen, eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Tierhalters und, soweit erforderlich, eine Kontrolle des Anwendungserfolges ( 44 Abs. 4 Satz 2 Zeitpunkt der Kontrolle auf Impfreaktionen durch Bestandsuntersuchung richtet sich nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft. Sie ist in der Regel 2-3 Tage nach der Impfung durchzuführen. Hat das Tier den Bestand dann schon verlassen, sollte dies dokumentiert werden. Ist eine Kontrolle des Anwendungserfolges erforderlich, hat sich diese ebenfalls nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu richten. Sie ist in der Regel frühestens 3 Wochen nach der Impfung durchzuführen. (Dienstbesprechung des StMUGV mit den Regierungen, LGL, BTSK am ) Der Tierarzt gibt keine Mittel ab, die zur Anwendung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen bestimmt sind, da keine Ausnahme vorliegt ( 42 Abs. 4 Nr. 1 Ausnahme: Mittel, die zur Anwendung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen bei Geflügel oder Fischen bestimmt sind, dürfen abgegeben werden ( 42 Abs. 4 Nr. 1 Nach der Definition des TierSG sind auch Tauben Geflügel (Dienstbesprechung des StMUGV mit den Regierungen, LGL, BTSK am ). Der Tierarzt gibt keine Mittel ab, die zur Injektion im Rahmen amtlich angeordneter oder durch tierseuchenrechtliche Vorschriften Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 8 von 10

9 vorgeschriebener Impfungen bestimmt sind ( 42 Abs. 4 Nr. 2 Der Tierarzt gibt keine Mittel ab, die zur Durchführung von genehmigten Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche oder des Zulassungsverfahrens bestimmt sind ( 42 Abs. 4 Nr. 3 TierimpfstoffV i.v.m. 17c Abs. 4 Nr. 2 TierSG). Die Vorschriften für die Verschreibung von Mitteln werden eingehalten ( 41 Abs. 1 Satz 2 (1) Für die Verschreibung von Mitteln gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend. (2) Erforderliche Angaben sind: a) Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Tierarztes, b) Datum der Ausfertigung, c) Name des Tierhalters, d) Zahl und Art der zu behandelnden Tiere, e) Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke oder bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, deren Zusammensetzung nach Art und Menge, f) Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach e) nicht eindeutig ist, g) abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, h) Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke herzustellenden Arzneimitteln, i) Gültigkeitsdauer der Verschreibung, j) Dosierung pro Tier und Tag, k) Dauer der Anwendung, l) eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden oder bei Verschreibung in elektronischer Form elektr. Signatur gem. Signaturengesetz, m) bei Lebensmittel liefernden Tieren zusätzlich die Identität der Tiere, Indikation u. Wartezeit; (3) bei Verschreibung für den Praxisbedarf oder für eine Tierklinik oder einen Zoo, anstelle der Angaben nach c), d), h), j), k) und m) ein entsprechender Vermerk. [(1) 41 Abs. 1 Satz 23 TierimpfstoffV; (2) 2 Abs. 1 AMVV; (3) 2 Abs. 2 AMVV] (1) Verschreibungen von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere sind nach 13a TÄHAV in drei Ausfertigungen auszustellen, wobei Original und 1. Doppel dem Tierhalter auszuhändigen sind und das zweite Doppel beim Tierarzt verbleibt. Dieses muss vom Tierarzt zeitlich geordnet für mind. fünf Jahre aufbewahrt werden. (2) Sonstige Verschreibungen sind in zwei Ausfertigungen auszustellen, die beide dem Tierhalter übergeben werden. (3) Es wird nicht zwingend ein Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 9 von 10

10 Durchschreibeverfahren verlangt, da der Zweck der Regelung (Erfüllung von Dokumentationspflichten durch Tierhalter, Apotheker und Tierarzt) auch z.b. durch eine Ablichtung erreicht wird. (4) Der Apotheker hat das Original der Verschreibung an den Tierhalter auszuhändigen. Bei LM-Tieren hat er auf dem Original die Ch.-Nr. zu verzeichnen. (5) Als Nachweis über die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel hat der Apotheker das Doppel der Verschreibung mind. 5 Jahre aufzubewahren. (6) Für den Eigenbedarf bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form, sondern kann mündlich erfolgen. Der Apotheker hat sich in diesem Fall über die Identität (und damit die Verschreibungsberechtigung) der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. [(1) bis (6) Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ] Überarbeitet am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 10 von 10

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.

Mehr

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung

Mehr

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe 02. Juli 2014 Motivation Hilfestellung im Umgang mit BtM

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam)

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam) 1 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 2 58a Abs. 1 Nr. 3 3 58a Abs. 1 Nr. 3 4 58a Abs. 2 Nr. 2 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes und die Registriernummer nach ViehVerkV mitzuteilen.

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

Equiden: Arzneimittelrecht

Equiden: Arzneimittelrecht Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen

Mehr

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation

Mehr

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Dezember 2010 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln

Mehr

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von

Mehr

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der

Mehr

Eingangsformel. 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich. MMilchPulvAbsV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich. MMilchPulvAbsV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen

Mehr

Wortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben

Wortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben Zulassungsnummer: 6312395.00.00 Seite 1 von 5 Apothekenpflichtig TUSSISANA Mischung 20 und 50 ml Stoff Darreichungsform Menge Wortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben Gebrauchsinformation:

Mehr

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten?

Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten? Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten? Niedersächsischer Tierärztetag Gemeinsame

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Wie werde ich Versandapotheker?

Wie werde ich Versandapotheker? Wie werde ich Versandapotheker? Zunächst einmal muss ein Versandapotheker überhaupt approbierter Apotheker sein: Das vom Europäischen Gerichtshof für zulässig gehaltene deutsche Fremdbesitzverbot gilt

Mehr

Lieferantenauswahl und - beurteilung

Lieferantenauswahl und - beurteilung Seite 1 von 9 PB 7.4-1: Lieferantenauswahl und - 1 Ziel und Zweck Die Qualität unserer Dienstleistungen hängt in hohem Maße von der Qualität der zugekauften Materialien, Produkte und Dienstleistungen ab.

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem

Mehr

Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke

Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Abt. Gesundheitsschutz - Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke (ohne Versandhandel, Stellen/Verblistern, Krankenhaus-und Heimbelieferung,

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION Eurican SHPPi2LT Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension für Hunde

GEBRAUCHSINFORMATION Eurican SHPPi2LT Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension für Hunde GEBRAUCHSINFORMATION Eurican SHPPi2LT Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension für Hunde 1. NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND, WENN UNTERSCHIEDLICH, DES HERSTELLERS,

Mehr

Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening

Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening 1. Der programmverantwortliche Arzt 1.1. Übermittlung der Daten zur Überprüfung der Dedektionsraten an das Referenzzentrum in 3-monatigen Abstand

Mehr

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) 1 [Anwendungsbereich] 2 [Fachkreise] 3 [Irreführung] 3a [Nicht zugelassene Arzneimittel] 4 [Angaben bei der Arzneimittelwerbung]

Mehr

Tierheilpraktiker und sonstige Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein

Tierheilpraktiker und sonstige Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein Tierheilpraktiker und sonstige Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel

Mehr

Leitfaden Tierarzneimittel

Leitfaden Tierarzneimittel Leitfaden Tierarzneimittel Stabsstelle Ernährungssicherheit für Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen Inhaltsverzeichnis Die Qualität muss stimmen! Umgang mit Arzneimitteln 3 Wer

Mehr

Merkblatt zur Antragstellung einer Versandhandelserlaubnis

Merkblatt zur Antragstellung einer Versandhandelserlaubnis Merkblatt zur Antragstellung einer Versandhandelserlaubnis 1. Formloser Antrag, gerichtet an : Amtsapothekerin des Rheinisch Bergischen Kreises Amt für Gesundheitsdienste Aufsicht/ Apothekenaufsicht Am

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG)

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG) Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG) An den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße 24 56068 Koblenz Anlagen: 1. Fallliste 2. Nachweis

Mehr

Verfahrensanweisung. Hausapotheke; Besichtigung; Inspektion. Humanarzneimittelbereich. nicht zutreffend. Tierarzneimittelbereich:

Verfahrensanweisung. Hausapotheke; Besichtigung; Inspektion. Humanarzneimittelbereich. nicht zutreffend. Tierarzneimittelbereich: Verfahrensanweisung Dokumenten-Nr.: 07112102 Gültig ab: Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten 1/18 Titel: Geltungsbereich: Schlüsselwörter: Zuständige oberste

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION Purevax RCPCh Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension

GEBRAUCHSINFORMATION Purevax RCPCh Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension GEBRAUCHSINFORMATION Purevax RCPCh Lyophilisat und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension. NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND, WENN UNTERSCHIEDLICH, DES HERSTELLERS, DER FÜR

Mehr

Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung

Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung 1 Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe kann für die Dokumentation verwendet werden. Sie dient dem Systempartner zur Orientierung bei der Umsetzung

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v. Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr

Mehr

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Bundesrat Drucksache 768/12 (Beschluss) 01.02.13 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar

Mehr

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam. der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von 3.26 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen

Mehr

Vorwort. Die Autoren. B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe 5

Vorwort. Die Autoren. B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Autoren V VII A Allgemeines 1 1. Wie hat sich das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme entwickelt? 1 2. Welche nationalen Gesetze regeln den Bereich der Zusatzstoffe?

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Rezeptieren, Verordnen

Rezeptieren, Verordnen Rezeptieren, Verordnen Tilo.Grosser@uni-duesseldorf.de apothekenpflichtige Arzneimittel (www.rote-liste.de) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC = over the counter) nicht verordnungsfähig verordnungsfähig

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 9. 8. 2006-42-32570/2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Bezug: RdErl. des MW vom 5.3.2003 (MBI. 1.SA S. 215)

Mehr

Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung

Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung 17. Deutsch - Niederländisches Archivsymposium 17e Nederlands - Duits Archiefsymposium 2013 Musterseite ohne Animation

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen

Mehr

Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag

Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Hunde-Pensionsvertrag - Seite 1/5 - Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Zwischen und Herrn Dirk Böhnke (Betreuer) Hundehalter: Im Hammertal 117 58456 Witten Anschrift: Tel. +49 (0173) 2131271 Mail: info@hunde-oase.de

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 23/2011

Amtliches Mitteilungsblatt 23/2011 Amtliches Mitteilungsblatt 23/2011 Richtlinie zu en von Prüfungsunterlagen und prüfungsbezogenen Dokumenten Vechta, 29.08.2011 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Vom 22. Dezember 2005

Vom 22. Dezember 2005 Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) Vom 22. Dezember 2005 Az.: 1-0211.4/95 (IM),

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 812.120 Jahrgang 2015 Nr. 25 ausgegeben am 28. Januar 2015 Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Tragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf

Tragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über einen Antrag zur Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte

Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Stand: 26.11.2014 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1.7.2000 Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung

Mehr

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

Antibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin. Dr. Daniela Pietsch

Antibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin. Dr. Daniela Pietsch Antibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin Dr. Daniela Pietsch Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin ist derzeit unverzichtbar für Therapie von mikrobiell bedingten Krankheiten (Tiergesundheit,

Mehr

8.5. Medizinproduktegesetz

8.5. Medizinproduktegesetz 8.5. Medizinproduktegesetz 1 Zweck des Gesetzes http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/ 3 Begriffsbestimmungen Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch

Mehr

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw. DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf

Mehr

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Öffentlich bestellte Sachverständige Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Stand: März 2004 Präambel Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Bei der erstmaligen Abgabe des Hundes erklärt sich der Hundehalter mit der Geltung der nachfolgenden AGBs der Hamburger Doglounge für alle Hundetagesstättenverträge

Mehr

ANHANG I ZUSAMMENFASSUNG DER MERKMALE DES TIERARZNEIMITTELS

ANHANG I ZUSAMMENFASSUNG DER MERKMALE DES TIERARZNEIMITTELS ANHANG I ZUSAMMENFASSUNG DER MERKMALE DES TIERARZNEIMITTELS 1 1. BEZEICHNUNG DES TIERARZNEIMITTELS Proteq West Nile, Injektionssuspension für Pferde 2. QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZUSAMMENSETZUNG Jede

Mehr

III/OA/O 19. Mai 2006

III/OA/O 19. Mai 2006 Stadt Fürth - 90744 Fürth 32 Ordnungsamt Amt/Dienststelle Schwabacher Str. 170 Dienstgebäude Frau Friedrich 307 Auskunft erteilt Zimmer-Nr. 974-1470 974-1463 Telefon (0911) Telefax (0911) oa@fuerth.de

Mehr

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ( 5 Abs. 4 i. V. m. 4 Abs. 4 SpaEfV) Unternehmensneugründung Jahr 1 ( 55 Abs. 6 EnergieStG

Mehr

Mirfulan. Salbe. täglich auftragen. Vitaminreiche Wund- und Heilsalbe

Mirfulan. Salbe. täglich auftragen. Vitaminreiche Wund- und Heilsalbe 1 Mirfulan Salbe Dosierung: Je nach Bedarf mehrmals täglich auftragen. Patienteninformation Bitte aufmerksam lesen! Vitaminreiche Wund- und Heilsalbe 2 Liebe Patientin, lieber Patient! Bitte lesen Sie

Mehr

vom 14. Februar 1984

vom 14. Februar 1984 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staats- wappens Gestützt auf Art. 17, 18

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION Merilym 3 Injektionssuspension für Hunde

GEBRAUCHSINFORMATION Merilym 3 Injektionssuspension für Hunde GEBRAUCHSINFORMATION Merilym 3 Injektionssuspension für Hunde 1. NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND, WENN UNTERSCHIEDLICH, DES HERSTELLERS, DER FÜR DIE CHARGENFREIGABE VERANTWORTLICH IST Zulassungsinhaber:

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes

Mehr

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel 6.710Md Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. Dezember 01 Vom Universitätsrat genehmigt am 0. Januar 016 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung) - Lesefassung - Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung) (Präambel) 1 Steuertatbestand (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Wettbewerblicher Dialog Absendung an EU-Amtsblatt am Einreichungstermin. Ort siehe Vergabestelle. Raum Zuschlagsfrist endet am

Wettbewerblicher Dialog Absendung an EU-Amtsblatt am Einreichungstermin. Ort siehe Vergabestelle. Raum Zuschlagsfrist endet am Vergabestelle Land Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Deutschland Tel.: +49 611/340-1237 Fax: +49 611/340-1150 Datum der Versendung 14.06.2016

Mehr

Aseptische Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia mit toxischem Potenzial

Aseptische Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia mit toxischem Potenzial Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Aseptische Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia mit toxischem Potenzial Stand der Revision: 25.11.2008 Inhaltsübersicht I

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1266 2013 Verkündet am 12. November 2013 Nr. 262 Verordnung über die Benutzung des Staatsarchivs Bremen (Bremische Archivbenutzungsverordnung BremArchivV) Aufgrund

Mehr

Bekanntmachung. Ehrung von Arbeitsjubilaren

Bekanntmachung. Ehrung von Arbeitsjubilaren Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1988 Nr. I 3/0836/5/88 (Bayer. StAnz. Nr. 34) über die Ehrung von Arbeitsjubilaren Im Einvernehmen mit dem Bayerischen

Mehr

Neuregelung der Dokumentation der Wildfleischuntersuchung durch kundige Personen (= besonders geschulte Jäger gem. 27 Abs. 3 LMSVG) ab dem 1.

Neuregelung der Dokumentation der Wildfleischuntersuchung durch kundige Personen (= besonders geschulte Jäger gem. 27 Abs. 3 LMSVG) ab dem 1. Neuregelung der Dokumentation der Wildfleischuntersuchung durch kundige Personen (= besonders geschulte Jäger gem. 27 Abs. 3 LMSVG) ab dem 1. Mai 2013 Als Reaktion auf die Beanstandungen des Europäischen

Mehr

Handlungshilfe Medikamentengabe in der Schule

Handlungshilfe Medikamentengabe in der Schule Handlungshilfe Medikamentengabe in der Schule Stand: November 2010 2 Medikamentengabe in der Schule 1. Einleitung In Schulen kommt es immer wieder zu Diskussionen über die Frage, ob und wie Medikamente

Mehr

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R 9.1 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R Der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie

Mehr

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Themen Regulatorische Grundlagen und das Gesetz vom 17. Juli 2009 in der Praxis: 13 Abs. 2b AMG Zulassungspflicht;

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr