4/2008. «Sonderfall» Hundehalter

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1 «Sonderfall» Hundehalter 1 PROVISORISCHE VERSION ES GILT NUR DIE VERSION DER AMTL. RECHTSSAMMLUNG AS Tierschutzverordnung (TSchV) Nachfolgend eine Zusammenstellung der Provisorischen Version des Tierschutzgesetzes: In normaler Schrift die Auszüge aus dem Gesetz. In kursiver Schrift die Erläuterungen des zum Gesetzesentwurf, im farbig unterlegter Kasten Hinweise und Anmerkungen der Redaktion zu schnellen Suche. Art. 2 Begriffe 1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b.wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren sowie Kopffüssler und Panzerkrebse. 2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind. Art. 2 Begriffe In Artikel 2 sind alle Begriffsdefinitionen zusammengefasst, die in der Verordnung Anwendung finden. Bisher waren die Begriffsdefinitionen den einzelnen Kapiteln vorangestellt. Neu werden in Absatz 2 die Nutzungsformen definiert. Aufgeführt werden Nutztiere, Heimtiere und Versuchstiere. Sowohl Haustiere wie Wildtiere können unter die verschiedenen Nutzungsformen fallen, was im Vollzug unterschiedliche Regelungen nach sich ziehen kann. Die Umstrukturierungen in der Landwirtschaft lassen erwarten, dass weitere Wildtier- und Wildgeflügelarten der landwirtschaftlichen Nutzung und Zucht zugeführt werden könnten. Als weitere «Nutzungsformen», die in der Verordnung jedoch nicht speziell ausgeführt werden, sind Jagd und Fischerei sowie die Schädlingsbekämpfung zu erwähnen. 3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; Neu wird «Gewerbsmässigkeit» aufgeführt und umfassend definiert. Entscheidend für die Einstufung einer Handlung als gewerbsmässig ist die Absicht, damit zumindest die Unkosten zu decken, die mit der Haltung von Tieren oder dem Umgang mit ihnen entstehen. Ein interessanter Artikel «gewerbsmässig» heisst sicher gleichzeitig «kontrolliert». Was heisst, die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen? Das gegenseitige Aushelften zweier Nachbarn? Die Schachtel Pralinen für die Hundesitterin? c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann; d. Boxe: Gehege in einem Raum; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude; i. Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden; Mit dem Begriff Züchten wird nicht nur die gezielte Selektion und Zuchtmethodik im eigentlichen Sinn, sondern auch die freie Vermehrung von Haustieren bezeichnet. Dadurch werden auch Tierhalterinnen und Tierhalter in die Verantwortung genommen, die ihre Tiere sich frei vermehren lassen.

2 2 Somit sind nun «Mischlingszüchter» den Züchtern der Rassehunde gleichgestellt. Gleiches Recht für alle das mag im Bereiche der Kontrollen zwar nützlich sein, ob das jedoch der gewünschte Effekt war, bleibt freigestellt. Aber gemäss dem Tierschutzgedanke hat sicher jeder Hund ob mit oder ohne Ahnentafel seine Daseinsberechtigung, wenn er gesund und wesensfest ist. Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten j. Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet. Die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; Als belastete Mutanten werden Tiere mit Schäden und Leiden bezeichnet, die unter Verwendung von herkömmlichen Zuchtmethoden oder mittels gentechnischer Methoden erzeugt werden können. Unabhängig von der Methode sind diese gleich zu behandeln. l. belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden; Zusätzlich werden belastete Linien oder Stämme definiert, um auch diejenigen Würdeverletzungen einzubeziehen, die nicht am Einzeltier festgestellt werden können. Es war bekannt, dass das Thema Qualzuchten in das neue Gesetz aufgenommen wird. Erstaunlicherweise wurde dies in ausländischer Fachzeitschriften mehr thematisiert als in der Schweiz. o. Nutzung: 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen, 2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften Art. 3 Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Artikel 3 nennt die Anforderungen, die eine Haltung erfüllen muss, um als «tiergerecht» gelten zu können. Er hat sich in der Praxis bewährt. Im Vollzug ergaben sich jedoch Unklarheiten bezüglich der Frage, inwieweit soziale Kontakte für die Gewährleistung der Forderung nach ungestörtem Verhalten in Absatz 1 notwendig seien. Absatz 1 entspricht Artikel 1 Absatz 1 TSchV81. Absatz 2 und 3 entsprechen inhaltlich Artikel 1 Absatz 2 TSchV81. Absatz 2 führt aus, welche Anforderungen bei tiergerechter Haltung an die Einrichtung gestellt werden müssen. Aufgrund der neuen in Artikel 2 aufgeführten Definitionen wird der Absatz mit dem Begriff «Gehege» erweitert. In Absatz 3 werden die Anforderungen an Fütterung und Pflege formuliert. Art. 4 Fütterung 1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. 2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen. 3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und: a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann; b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss. In Absatz 2 wird einerseits der bisher verwendete Begriff «arteigen» durch den Begriff «arttypisch» ersetzt. Anderseits ist die Forderung nach einer geeigneten Zusammensetzung des Futters nicht nötig, da bereits in Absatz 1 enthalten, Weiter wird der bisher verwendete Begriff «Beschäftigungsbedürfnis» durch den objektiveren Sachverhalt «der mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Beschäftigung» ersetzt.

3 3 Art. 5 Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. 2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. 3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt 4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen. Nach Absatz 2 muss die Pflege Krankheiten und Verletzungen verhindern helfen. Artikel 3 Absatz 1 TSchV81 widerspricht Artikel 1 Absatz 1, der fordert, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört Durch die Einschränkung auf «haltungsbedingte» Krankheiten und Verletzungen gemäss bisheriger Formulierung kann irrtümlich angenommen werden, dass Haltungsarten das arttypische Pflegeverhalten einschränken dürfen. Die Einschränkung des arttypischen Pflegeverhaltens durch Haltungsbedingungen muss grundsätzlich negativ beurteilt werden und soll wenn immer möglich vermieden Mit der neuen Formulierung wird die vorbeugende und kurative Bedeutung der Pflege bezüglich Krankheiten und Verletzungen betont. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden 1 Bei Hunden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren; b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen; d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutzund Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben. 2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt 4. Abschnitt: Züchten von Tieren Es werden erstmals Vorschriften über das Züchten von Tieren eingeführt, die auf den Vorgaben des neu verankerten Artikel 10 TSchG (Zuchtartikel) basieren. Grundsätze des verantwortungsbewussten Züchtens werden formuliert um zu verhindern, dass zuchtbedingte Schäden bei Tieren entstehen oder weiter vererbt Zuchtbedingte Schäden haben sich über viele Generationen in der Rassezucht entwickelt, weshalb nicht zu erwarten ist, dass diese Probleme dank dem Zuchtartikel von heute auf morgen gelöst werden können. Zwar sind umfangreiche Listen belasteter Rassen vorhanden, vielfach fehlen aber noch die wissenschaftlichen Grundlagen, um Erbfehler gezielt bekämpfen zu können. Es ist daher in einem ersten Schritt an Verbesserungsmöglichkeiten zu arbeiten, um die sich die Züchterinnen und Züchter aufgrund des Zuchtartikels nun aktiv bemühen müssen. Art. 25 Grundsätze 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen. Nach Absatz 1 sind die Züchterinnen und Züchter verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um gesunde Nachkommen zu erhalten. Es wird nicht toleriert, dass belastete Tiere gezüchtet oder in Kauf genommen werden, wenn dies absichtlich oder aus Gleichmut geschieht. Alle Funktionskreise müssen durch das dafür vorgesehene Organ erfüllt werden können. Die Positivformulierung wurde gewählt, damit bei entsprechenden Zuchthygieneprogrammen eine Rasse auch durch das Züchten mit vermutlich belasteten Tieren saniert und dadurch übermässige Inzucht bei schmaler Zuchtbasis verhindert werden kann. Denn vielfach sind die benötigten Daten über die Verwandten oder die Nachkommenschaft nicht verfügbar. 2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhal-

4 4 ten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können. Die Kompensation zuchtbedingter Mängel, z.b. fehlende Körper- oder Organteile wie Haare, wird nach Absatz 2 akzeptiert, wenn der Funktionsausfall oder die Beeinträchtigung des Normalverhaltens durch entsprechende Gestaltung der Umwelt kompensiert werden kann. Eingriffe zur Korrektur oder regelmässig notwendige medizinische Behandlungen, z. B. chronischen Hautentzündungen, fallen nicht unter die akzeptierten kompensatorischen Massnahmen, sind aber für das Einzeltier im Sinne einer Belastungsminderung zu begrüssen. Ein Artikel mit besonderer Brisanz! Das könnte ein Hinweis auf die «Vollgarantie» beim Hundekauf bedeuten. «Gesund und wesenfest», alles andere muss züchterisch auf den richtigen Weg gebracht Wird bei belasteten Rassen eine vollständige Erfassung der Daten der Nachkommen verlangt (inkl. gesundheitlicher Atteste) stehen die Züchter vor massiven Problemen. Wer bezahlt die Untersuchungen? Sollten die Kosten zulasten des Hundehalters gehen, werden zahlreiche Rasse oder Linien bestimmter Rassen unverkäuflich 3 Verboten sind: a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen; b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen. 4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Absatz 4 verpflichtet Tierhalterinnen und Tierhalter, Massnahmen gegen das übermässige Vermehren von Tieren zu treffen, um unerwünschten Nachkommen ein tierschutzwidriges Schicksal zu ersparen. Übermässiges Vermehren bringt mehr Nachkommen hervor als tiergerecht betreut werden können, weil ihr Betreuungsaufwand für die zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen zu gross ist. In der Folge kommt es zu Hygieneproblemen, zu Infektionskrankheiten oder es werden regelmässig Neugeborene getötet. Als Massnahmen eignen sich hauptsächlich Kastration und Sterilisation oder unter Berücksichtigung der übrigen Haltungsansprüche das Vermeiden des Kontaktes zwischen paarungsbereiten Tieren. Da an anderer Stelle des Gesetzes ein Zuchtausschluss von kranken oder verhaltensauffälligen Tieren erwähnt ist, unterstützt hier das Tierschutzgesetz die ohnehin bereits praktizierte Kastrationspraxis. Obwohl diese nicht unbestritten ist und durchaus ein gesundheitliches Risiko für Tiere bedeutet. Jede Narkose stellt ein gesundheitliches Risiko dar! Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen 1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten. Es soll nach Absatz 1 verhindert werden, dass Haushunde und -katzen mit Wildtieren gekreuzt werden, wie dies gelegentlich getan wird. Diese Kreuzungsprodukte sind recht scheu, wie Wildtiere, weshalb sie kein erstrebenswertes Kreuzungsprodukt ergeben. In Verbindung mit Artikel 86 (Definition Wildtierhybriden) ist auch die Rückkreuzung von Wildtierhybriden der 1. und der 2. Generation an die domestizierte Form verboten. Nach Absatz 3 ist es verboten, missgestaltete Tiere zu züchten. Auch dürfen keine Tiere gezüchtet werden, deren Verhalten derart gestört ist, dass sie nicht mehr mit Artgenossen zusammenleben können. Dieser Absatz zielt im Besonderen auf die Problematik der übermässig aggressiven Hunde ab, deren Aggression nicht mehr durch die entsprechenden Unterwerfungsgesten des Unterlegenen beendet werden kann. Dieser Absatz unterstreicht den obenstehenden Kommentar wird aber im Verlaufe des weiteren Textes aufzeigen, dass auch ängstliche und scheue Hunde nicht mehr erwünscht sind. 2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Mit der Bestimmung nach Absatz 2 soll der Problematik der gefährlichen Hunde entgegengewirkt Wesensstarke Hunde sind nicht so leicht aus der Ruhe zu bringen und gut als Gebrauchshunde geeignet. Auf die Bedürfnisse der Diensthundezucht wird dennoch Rücksicht genommen. Siehe vorherigen Kommentar

5 5 3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen. Nach Absatz 3 muss übermässiges Aggressionsverhalten zum Zuchtausschluss führen, weil solches als Verhaltensstörung einzustufen ist und daher im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 TSchG steht. Übermässig ängstliche Hunde kommen mit ihrem Umfeld schlecht zurecht und können auf bedrohliche Situationen mit Beissen reagieren. Siehe Kommentar Seite 4 Art. 29 Zuchtvorschriften Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen. Nach Artikel 29 kann das BVET Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen. Damit soll ein einheitlicher Vollzug ermöglicht Für die Ausarbeitung der Vorschriften bzw. die Umsetzung des Zuchtartikels wird der Kontakt zu den betroffenen Verbänden oder Zuchtorganisationen sowie Expertinnen und Experten gesucht. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen. In Absatz 1 wird für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren eine Bestandeskontrolle eingeführt, aus der Umfang und Umsatz an Tieren einer Zucht ersichtlich Bestandeskontrollen müssen seit langem beim gewerbsmässigen Handel mit Tieren und in Versuchstierzuchten geführt 2 Es sind anzugeben: a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache; 3. Kapitel: Haustiere 10. Abschnitt: Haushunde Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung Im Anschluss an die am 12. April 2006 beschlossene Änderung der Tierschutzverordnung stellte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Aussicht, dass im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung Massnahmen für die Ausbildung vorgeschla- gen würden. Die Haltung von Hunden und der Umgang mit ihnen soll den Bedürfnissen der Tiere gerecht Fehlende Kenntnisse sind oft Ursache von Problemen mit Hunden. Soll die Haltung von Hunden und der Umgang mit ihnen den Bedürfnissen der Tiere gerecht werden, stellt die Haltung von Hunden höhere Anforderungen an die Hundehalterinnen und Hundehalter als dies gemeinhin angenommen wird. 1 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben. Absatz 1 legt fest, dass angehende Hundehalterinnen und Hundehalter die geforderte Ausbildung in Form eines Sachkundenachweises erbringen müssen. Ausgenommen sind Personen mit nachweislicher Erfahrung mit Hunden, da es vor allem um eine Sensibilisierung hinsichtlich Haltungsansprüche und arttypischen Verhaltensweisen sowie der Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter geht. Auch Personen, die am [Tag des Inkrafttretens] nachweislich einen Hund hielten, sind vom Sachkundenachweis befreit. Dieser Artikel betrifft die «Sachkunde 1» dagegen lässt sich nicht einwenden, sofern der Hundehalter die Möglichkeit hat, sich den Kurs seiner Wahl und vor allem zu einem bezahlbaren Preis auszusuchen. 2 Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als: a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203; b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden. Absatz 2 regelt, dass alle Hundehalterinnen und Hundehalter innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb mit jedem Hund einen Ausbildungskurs besucht haben müssen. Fachleute der Hundeausbildung sowie Verhaltensspezialisten sind von dieser Forderung ausgenommen. Schwerpunktmässig beinhaltet die Ausbildung tiergerechte Erziehungsmethoden sowie Erkennen und Vorbeugen von Problemen beim Umgang mit Hunden im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung Dritter. Die Vorgaben zu Inhalt und Form der geforderten Ausbildung werden durch das BVET in einer Amtsverordnung

6 6 niedergelegt. Das BVET kann nach Artikel 199 Kurse anerkennen, die zur Ausbildung von Personen dienen, die mit Hunden umgehen. Hundehaltende sehen sich mit dem Problem konfrontiert, wie sie eine kompetente Hundeschule erkennen können. Aus diesem Grund sollen Kurse nach definierten Kriterien beurteilt und anerkannt Dieser Artikel ist «Sachkunde 2» und hier geht es nicht alleine um die Kenntnisse des Hundehalters, sondern hier werden HUND und Halter geprüft. Siehe Zuchtauschluss der verhaltensauffälligen Hunde oder weitere Auflagen für den Hundehalter, wie Kurse, Leinenzwang etc. Art. 69 Einsatz von Hunden 1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche. 2 Als Nutzhunde gelten: a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde. 3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind. Hunde werden zu sehr unterschiedlichen Zwecken gehalten. Neu werden die Bestimmungen der Tierschutzverordnung deshalb differenziert ausgeführt und angewendet, je nach Nutzungsart des Hundes. Unterschieden werden die drei Nutzungsarten Nutzhunde, Begleithunde und Versuchshunde. Die möglichen Einsatzzwecke für Nutzhunde werden abschliessend aufgezählt. Für Herdenschutzhunde und Diensthunde sind bei Erziehung und Ausbildungsmethoden Ausnahmen zulässig. Herdenschutzhunde, Diensthunde sowie Hunde, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind, müssen jedoch in der Datenbank mit einem Eintrag gekennzeichnet Die dafür notwendigen Änderungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni (TSV) sind in Anhang 6 vorgesehen. Diensthunde sind ausschliesslich Hunde, die beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei zum Einsatz kommen oder dafür vorgesehen und ausgebildet Die Schutzdienstausbildung ist nur noch zulässig für Diensthunde sowie, unter strenger sichernder Reg- lementierung, für Hunde, die in sportlichen Schutzdienstwettkämpfen eingesetzt Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der Betreiberin der Datenbank für die Registrierung von Hunden den Beginn der Schutzdienstausbildung des Hundes zu melden. Auch der vorgesehene Einsatz als Herdenschutzhund muss der Datenbank gemeldet Der Eintrag kann nicht mehr gelöscht werden, auch wenn der Hund die Ausbildung nicht erfolgreich besteht und später nicht als Diensthund oder Herdenschutzhund zum Einsatz kommt. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Mensch und Tier vor Hunden, die gefährlich werden können, wenn sie falsch ausgebildet oder missbräuchlich eingesetzt Dieser Artikel hat vor allem für Sporthundeführer in den Klassen VPG und IPO Brisanz. Zwar wurde der Schutzhundesport nicht wie befürchtet verboten, aber trotzdem zum Aussterben verurteilt ein wahrlich salomische Lösung. Sportliche Schutzhunde werden in der Datenbank gemeldet und dieser Eintrag kann nicht mehr gelöscht Die weiteren Auflagen für Hundesportler der Kategorie VPG und IPO folgen an anderer Stelle. Art. 70 Sozialkontakt 1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausreichend Umgang mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. Diese Forderung ist in die Verordnung aufgenommen worden, damit der Vollzug sich darauf abstützen kann. Sie bietet viel Bereicherung im Alltag eines Hundes und beugt Problemen bei alltäglichen Begegnungen mit Menschen und anderen Hunden vor. Für bestimmte Nutzhunde, wie Schutzdiensthunde oder Herdenschutzhunde, werden Ausnahmen vorgesehen. 2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten Für die Boxen- oder Zwingerhaltung wird nach Absatz 2 neu die Paar- oder Gruppenhaltung vorgeschrieben, ausgenommen bei unverträglichen Tieren oder wenn kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung steht. Dies stellt eine Bereicherung für die ansonsten einschränkende Haltung dar. Boxenhaltung betrifft u.a. die Versuchshundehaltung, wo heute Paarhaltung zum Standard gehört.

7 7 3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt Damit das normale Sozialverhalten erlernt und geübt werden kann, dürfen Welpen nicht zu früh von Wurfgeschwistern und Mutter getrennt werden, was aus verschiedenen Gründen wie früher mögliches Wiederbedecken der Hündin, frühzeitige Abrichtung von Schutzhunden sowie Trennung von hypertroph aggressiven Rassen (sogenannte «Kampfhunde») geschieht. Absatz 4 legt als frühstes Absetzalter 56 Tage fest. Allerdings muss sich die Mutter- oder Ammenhündin zeitweise von grösseren Welpen so absetzen können, dass sie nicht dauernd belästigt werden kann. 5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können. Art. 71 Bewegung 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausgeführt Mit dieser Forderung wird einem Grundbedürfnis des Hundes entsprochen. In der Praxis wird das Ausführen von Hunden vielfach ungenügend beachtet. Das freie Laufen lassen von Hunden ist für diese wünschenswert, setzt jedoch den Gehorsam des Hundes voraus, damit er weder sich selbst noch sein Umfeld gefährdet oder gar beschädigt. Gemeinden sind angehalten, ausreichend Zonen für das freie Laufen lassen von Hunden auszuscheiden, falls auf dem ganzen Gebiet Leinenzwang herrscht. Da manche Hunde, z.b. Schlittenhunde, gewisse Jagdhunde unangeleint u.a. nicht kontrollierbar sind, wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Wildtiere auf eine absolute Forderung des Freilaufs verzichtet. 2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Nach Absatz 2 müssen Hunde, die nicht ausgeführt werden können, täglich Auslauf haben. Damit soll verhindert werden, dass ein Hund sein ganzes Leben im Zwinger verbringen muss. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.b. Hunde aus Versuchstierhaltungen, Schlittenhunde oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden können. Können Tierhalterinnen oder Tierhalter krankheitsoder verletzungsbedingt über eine längere Zeit den Hund nicht ausführen, müssen sie nach einer Lösung suchen, damit der Hund ausgeführt wird. 3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens 5 Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden Die Anbindehaltung von Hunden wird von verschiedenen Kreisen kritisch bewertet. Sie wird als nicht tiergerecht und, für den Menschen, der dem angebundenen Hund zu nahe kommt, als gefährlich beurteilt. Die Anbindehaltung von Hunden (Kettenhaltung) wird nicht grundsätzlich verboten. Es sind jedoch nur Laufketten erlaubt, die dem Hund eine Bewegung auf mindestens 20 m2 ermöglichen. Die Anbindvorrichtung darf nicht mit einem Zughalsband versehen sein. Der Begriff Würgehalsband wurde durch Zughalsband ersetzt. Ausserdem muss sich der Hund während mindestens 5 Stunden, tagsüber, d.h. bei Tageslicht, frei bewegen können. Art. 72 Unterkunft, Böden 1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen. 2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. Den Hunden muss nach Absatz 2 neu Liegematerial wie Stroh, Vetbed-Hundedecken oder anderes, geeignetes Material angeboten 3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten 4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet Bei Boxen- und Zwingerhaltung werden nach Absatz 4 neu erhöhte Liegeflächen gefordert. Diese sind heute in der Versuchshundehaltung Standard. Sie dienen den Hunden einerseits als Bereicherung ihrer Umgebung, sind aber auch wichtig, um Rangunterschiede auszuleben. Ebenfalls gefordert wird eine Raumstrukturierung, die das konfliktarme Verhalten in der Gruppe zulässt.

8 8 Das System muss Begegnungen zulassen und vermeiden helfen. 5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein. In nebeneinanderliegenden Zwingern und Boxen sind die Hunde zwar räumlich getrennt. Der ständige Sichtkontakt kann aber für den rangniedrigeren Hund eine Belastung darstellen, wenn er sich diesem nicht entziehen kann, wie er es naturgemäss tun würde. Deshalb müssen nach Absatz 5 Sichtblenden eingebaut werden, damit nebst dem Sichtkontakt auch der Rückzug gewährleistet wird. Für den Einbau ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Art. 73 Umgang mit Hunden 1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Nach Absatz 1 müssen Aufzucht, Umgang und Erziehung die Sozialisierung gegenüber Artgenossen, Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Diese Bestimmung soll helfen, verträgliche Hunde heranzuziehen. Die Forderung liegt sowohl im Interesse des Hundes selbst als auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Als Beispiel seien die Herdenschutzhunde genannt, deren Aufgabe sehr spezifisch ist und nicht eine Eingliederung in die menschliche Gesellschaft voraussetzt oder die Diensthunde, die kontrolliert aggressives Verhalten gegenüber Menschen zeigen sollen. 2 Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen. Absatz 2 entspricht Artikel 34 Absatz 1 TSchV81, der übermässige Härte anhand eines Beispiels präzisiert. Ergänzt wurde, dass Verhaltenskorrekturmassnahmen der Situation angepasst erfolgen müssen. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst 1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind. Absatz 1 regelt abschliessend, welche Hundekategorien entsprechend ihrem Einsatzzweck zur Schutzdienstausbildung zugelassen sind. In der Schutzdienstausbildung wird Hunden kontrolliert aggressives Verhalten antrainiert. Solche Hunde können für ihre Umgebung gefährlich werden, wenn sie nicht richtig geführt Die Schutzdienstausbildung ist in erster Linie für Hunde gedacht, die in der Armee, im Grenzwachtkorps oder bei der Polizei zum Einsatz kommen. 2 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen. Nach Absatz 2 dürfen nur Hundehalterinnen und Hundehalter mit gutem Ruf ihren Hunden diese Ausbildung zukommen lassen. Zudem müssen die Hunde eine korrekte Grundausbildung erhalten haben. Die Schutzdienstausbildung muss ständig von ausgebildeten Helferinnen und Helfern begleitet werden, die einer vom BVET anerkannten Organisation angehören. Auch das Ausbildungs- und Prüfungsreglement muss vom BVET anerkannt Das die Ausbildung von sportlich geführten Schutzhunden durch anerkannte Ausbilder erfolgt ist nachvollziehbar. Dass die Organisationen nun aber noch dafür garantieren, dass ihre «Kunden» oder Mitglieder einen einwandfreien Leumund haben das wird den Sport auf Ortsgruppenebene aussterben lassen und somit ist das politisch brisante Thema elegant gelöst. 3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen. 3 In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt Absatz 3 regelt in Abweichung von Artikel 73 Absatz 2 die Ausnahme in Bezug auf die Ausbildung von Diensthunden, bei denen der Einsatz von Softstöcken in

9 9 begründeten Fällen erlaubt ist. Die Gewöhnung von Diensthunden an Aggressionen von Seiten des Menschen, z.b. Stockschläge, ist notwendig. Der Softstock im Hundesport ist somit gesetzlich verboten. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden 1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist. 2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn: a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist. 3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte 1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Absatz 1 entspricht der Regelung in Artikel 34 Absatz 2 TSchV81. Der Begriff schwere Angst wurde durch Angst ersetzt. 2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 34 Absatz 3 TSchV81. Bei den akustischen Geräten sind nur solche verboten, die starke negative Empfindungen beim Hund auslösen. Die Verwendung von Dressurpfeifen und Klickern ist z.b. erlaubt, weil ihre Anwendung unbedenklich ist. Die Ausnahmen für die unsichtbaren, elektrisierenden Zaunsysteme sind gestrichen worden. Selbst bei fachgerechtem Einsatz der erwähnten Umzäunungssysteme können tierschutzrelevante Geschehnisse vorkommen, so z.b. dass der Hund herausspringt und sich nicht zurücktraut. Die korrekte Angewöhnung ans System dürfte den durchschnittlichen Hundehaltenden überfordern. Auch besteht die Gefahr des Missbrauchs, indem das System im Innern, z.b. um den Hund vom Sofa fernzuhalten, angewandt wird. 3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest. Absatz 3 entspricht Artikel 34 Absatz 4 TSchV81, der um den Zusatz erweitert wurde, dass zum Nachweis der notwendigen Fähigkeiten eine Prüfung zu bestehen ist. Diese wurde bis anhin schon von der Schweizerischen Vereinigung der Kantonstierärztinnen und -tierärzte durchgeführt und als Bewilligungsvoraussetzung genommen. Dem EVD wird die Kompetenz übertragen, in einer Prüfungsverordnung festzulegen, wie die Befähigung durch die Kantone zu überprüfen ist. 4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder Auftraggeber; d. Signalement und Markierung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes. Nach Absatz 4 muss jeder Geräteeinsatz eingehend dokumentiert Dies ist für die Kontrolle durch den Vollzug unabdingbar. Diese Vorschrift ist heute in einer Information des BVET festgehalten und wird vom Vollzug bereits so gehandhabt. Keine Veränderung nur nun direkt im Tierschutzgesetz integriert. Sinnvoll wäre gewesen, den Handel mit und den Besitz der nicht zugelassenen Geräte zu verbieten, wie in der Vernehmlassung gefordert. 5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. Nach Absatz 5 müssen Hilfsmittel, welche um den Fang des Hundes zur Verhinderung von Bissen platziert werden, anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. Es ist sehr wichtig, dass diese Hilfsmittel dem Tier nicht Schaden und Leiden zuführen. Inadäquate Maulkörbe können fatal sein.

10 10 Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Artikel 77 legt fest, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die nötigen Vorkehrungen treffen muss, damit der Hund weder Menschen noch Tiere gefährdet. Art. 78 Meldung von Vorfällen 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. 2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen. Die Vorschrift entspricht Artikel 34a TSchV81. Mit der Meldepflicht sollen die zuständigen Behörden Kenntnis über schwerwiegendere Beissunfälle oder Anzeichen von übermässigem Aggressionsverhalten erhalten, damit sie, wenn nötig, geeignete Massnahmen einleiten können. wenn die Behörde festgestellt hat, dass Mängel im Umgang mit dem Hund bestehen. Sollte sich erweisen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund tiergerecht zu halten, kann die Behörde auf Grund von Artikel 23 des Gesetzes als letzte Massnahme ein Hundehalteverbot anordnen. 5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe Art. 101 Meldepflicht 1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer: a. ein Tierheim betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet; c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist. Artikel 101 übernimmt den Inhalt von Artikel 34d TSchV81 bezüglich Meldepflicht von Tierheimen. Meldpflichtig ist auch die gewerbsmässige Zucht von Wildtieren für die keine Haltebewilligung erforderlich ist oder von Nutzhunden sowie das gewerbsmässige Anbieten von Tierbetreuungsdiensten wie z.b. das Ausführen von Hunden oder die Ferienbetreuung am Domizil der Tierhalterin oder des Tierhalters. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen. Mit Absatz 1 wird die Behörde verpflichtet, jeden gemeldeten Fall zu überprüfen und gegebenenfalls Sachverständige beizuziehen. Das BVET soll die Modalitäten betreffend Überprüfung festlegen. 2 Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest. 3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an. Nach Absatz 3 muss die Behörde für übermässig aggressive Hunde Massnahmen zum Schutz Dritter wie beispielsweise die Verpflichtung zu einem Kursbesuch oder Maulkorb- und Leinenzwang anordnen. Die kantonale Behörde soll im weiteren ihr geeignet erscheinende Massnahmen anordnen, um einen tiergerechten Umgang mit dem Hund sicherzustellen. Hundehalterinnen oder Hunderhalter sollen zum Besuch von Hundeerziehungskursen oder zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten verpflichtet werden, 2 Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden. Art. 102 Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1 In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut Absatz 1 übernimmt die bisherige Anforderung an den Einsatz von Tierpflegerinnen oder Tierpflegern in Tierheimen und gewerbsmässigen Heimtierzuchten. 2 In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. Nach Absatz 2 können Tiere in kleineren, gewerbsmässigen Heimtierhaltungen auch durch Personen betreut werden,die eine fach- und tierartspezifische Ausbildung absolviert haben.

11 11 Die Notwendigkeit der Ausbildung ist für gewerbsmässige Züchterinnen oder Züchter unbestritten, die Voraussetzung des Tierpflegeberufs jedoch zu restriktiv. Deshalb wird zumindest die berufsunabhängige, fachspezifische Qualifikation gefordert. Aus Gründen der Praktikabilität und Verhältnismässigkeit wird die Ausbildungsanforderung nicht tierartspezifisch vorausgesetzt, sondern auf Artengruppen mit ähnlichen Haltungsansprüchen ausgeweitet. Dies entspricht besonders den Gegebenheiten in der Aquaristik und bei der gewerbsmässigen Haltung von Vögeln, Reptilien und Amphibien. Die Ausbildung soll durch Fachorganisationen oder Berufsverbände angeboten werden können. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren ist vorgesehen für den Aufbau der notwendigen Ausbildungsstrukturen durch die Trägerorganisationen und um den betroffenen Personenkreisen zu ermöglichen, den Nachweis der erforderlichen Ausbildung zu erbringen. 3 Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen. Nach Absatz 3 muss mindestens eine für die Haltung der entsprechenden Tierart verlangte Ausbildung vorweisen, wer gewerbsmässig Betreuungsdienste für Tiere anbietet. Art. 111 Informationspflicht Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 104 verfügen. Artikel 111 soll sicherstellen, dass Personen, die Tiere gekauft oder zur Betreuung übernommen haben, die nötigen Informationen über die Bedürfnisse und die Betreuung der Tiere auch schriftlich besitzen und so eine tiergerechte Haltung gewährleistet ist. Falls die Person, die ein Tier erwirbt oder in Betreuung nimmt, über die nötigen Kenntnisse verfügt, kann auf eine Information verzichtet 9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 189 Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt. Der Zweckartikel folgt dem Grundgedanken der Gesetzesrevision mit der Zielvorgabe, dass die Ausbildung bei der Tierhalterin und dem Tierhalter das Bewusstsein für einen verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit dem Tier stärken soll. Nach Absatz 2 muss die Ausbildung fach- und tierartspezifisch erfolgen, beispielsweise spezifisch für das Züchten von Hunden oder das Handeln mit Aquarienfischarten. Auch hier stehen Änderungen für Hundezüchterinnen und -züchter bevor als logische Konsequenz der speziellem Gesetz erfassten Problematik der Hundehaltung. Der Züchter ist nun für die Gesundheit der Tiere, für die Wesenssicherheit und für die verantwortungsvolle Abgabe der Welpen in der Pflicht. Art. 190 Fortbildungspflicht, Weiterbildung 1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen; c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten. 2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden: a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlachtanlage hat. 3 Das EVD regelt die Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung. 4 Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel. Bisher waren einzig Versuchsdurchführende und Versuchsleitende der Fortbildungspflicht unterstellt. Die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten wird nun auch von Tierpflegerinnen und Tierpflegern, sowie Tiertransport- und Schlachthofpersonal und Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen oder Tierhalter unterrichten, verlangt. Profunde und auf den neuesten Stand gebrachte Kenntnisse sind nicht nur Gewähr für eine geeignete Betreuung und Pflege der Tiere, sie stellen auch eine berufliche Berei-

12 12 cherung dar, die es erlaubt, den stets steigenden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu In anderen Berufsgattungen ist die Fortbildung bereits obligatorisch. Die vorgeschriebene jährliche Weiterbildung für Ausbilder von Hundehaltern wird ebenfalls ihren Preis haben. Dies wird sich mit Sicherheit auf die Kosten der Kurse für Hundehalter auswirken. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung 1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Ausoder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. Im Fall von Mängeln in der Tierhaltung oder bei anderen qualitativen Verstössen gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann die kantonale Behörde nach Absatz 1 einer Tierhalterin oder einem Tierhalter, anderen Betreuungspersonen oder einem Betrieb Ausoder Weiterbildungsmassnahmen anordnen. In diese Verfügung können auch Personen, die nicht der Ausbildungspflicht unterstehen, einbezogen 2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. Absatz 2 weitet die Bestimmung nach Artikel 34b Absatz 4 TSchV81 aus. Bisher konnten Hundehalterinnen und -halter zu einem Kursbesuch erst verpflichtet werden, nachdem ihr Hund sich aggressiv gezeigt hatte. Neu reicht es, wenn Fehler im Umgang mit dem Hund festgestellt werden, um eine Ausbildung oder Überprüfung der Fähigkeiten anordnen zu können. 3 Die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter. 2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen Art. 192 Ausbildungstypen 1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufs- oder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung; b. eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BVET anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. 2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt. Die Anforderungen für die fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (Art. 197) und den Sachkundenachweis (Art. 198) werden durch die Verordnung geregelt. Der Sachkundenachweis ist allgemein formuliert, die Anforderungen werden nur bei Bedarf (z.b. Hundehaltung) näher festgelegt. «Sonderfall Hund» - das einzige Tier im Tierschutzgesetz, das als Sicherheitsrisiko eingeschätzt wird. Art. 193 Ausbildungsnachweis 1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom; b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis. 2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsunabhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis. 3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. 4 Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. Absatz 1 legt dar, welches Dokument zum Nachweis einer absolvierten Ausbildung vorgewiesen werden muss. 2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

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