Hundehaltung und -zucht in der neuen Tierschutzgesetzgebung

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1 Hundehaltung und -zucht in der neuen Tierschutzgesetzgebung Am 1. September 2008 treten das revidierte Tierschutzgesetz (TSchG) und die neue Tierschutzverordnung (TSchV) in Kraft. Für alle Haus- und Nutztierhalter(innen), - züchter(innen), -betreuer(innen) und Ausbilder(innen) wird insbesondere in der TSchV und den Ausführungsverordnungen (Amts- und Departementsverordnungen) zur Tierschutzverordnung vieles, zum Teil recht detailliert geregelt. Von Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über die Ausbildungs- und teils Fortbildungspflicht in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. Dies betrifft die Haltung der Nutz-, Heim-, Wild- oder Versuchstiere im Speziellen, wie auch die Haltung und der Umgang mit Tieren im Allgemeinen. Genauso wie beispielsweise Meerschweinchen, Kaninchen, Vögel nicht mehr einzeln gehalten werden dürfen, muss in Zukunft auch Pferden der Kontakt untereinander ermöglicht werden. Selbst der Umgang mit Fischen soll gelernt sein. Ziel der neuen Tierschutzgesetzgebung ist es, Tierhaltende durch Information und Ausbildung in ihrer Verantwortung zu stärken und so die Sensibilität für eine artgerechte Haltung ihrer Tiere zu fördern und diese nachhaltig sicherzustellen. Sodann soll mit der neuen Tierschutzverordnung der Vollzug verbessert werden: durch Tierschutz-Fachstellen in den Kantonen, vom Bundesrat vorgesehene Kontrollschwerpunkte und Tierschutzberichte. Die Ausführungsverordnungen zur Tierschutzverordnung, sprich die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) über die Haltung von Haustieren, die Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten und die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, werden anstelle der bisherigen Richtlinien des BVET treten. Mit dieser Regelung auf Verordnungsstufe wird die Rechtssicherheit im Vollzug ebenfalls erhöht. Diese Amts- und Departementsverordnungen enthalten keine neuen Bestimmungen, sondern legen die Details der Vorgaben des Tierschutzgesetzes, bzw. der Tierschutzverordnung fest. Im Folgenden beschränken wir uns auf die Bestimmungen (Mindeststandards) betreffend Haushunde und fassen das Wichtigste wie folgt zusammen: Ausbildungspflicht: - Grundsatz: Die Ausbildungspflicht besteht für den oder die Halterin des Hundes, d.h. für diejenige Person, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist; - für alle Hundehalter(innen), die sich nach dem einen Hund anschaffen, sei es einen Rasse- oder einen Mischlingshund und zwar unabhängig von der Grösse des Hundes; - bei jedem neuen Hund, d.h. egal, ob bereits ein und/oder mehrere Hunde vom Hundehalter gehalten wurden. - Ausnahmen: - Generell von der Ausbildungspflicht sind befreit: anerkannte Hundeausbilder(innen) und Spezialisten und Spezialistinnen für die Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden, - Hundehalter(innen), die am einen

2 oder mehrere Hunde halten, sind für die von ihnen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Hunde von der Ausbildungspflicht befreit; - Hundehalter, die vor dem nachweislich einen Hund hatten, haben bei der Anschaffung eines Hundes ab nur die praktische Ausbildung zu absolvieren. Inhalt der Ausbildung: Zeitpunkt der Ausbildung: Die Ausbildung besteht in einem theoretischen und einem praktischen Teil, wobei 5 Std. für die theoretische und 5 x 2 Std. für die praktische Ausbildung* vorgesehen sind; am Schluss der Ausbildung ist keine Prüfung abzulegen. - Bis spätestens (Übergangsregelung) ist die theoretische und/oder praktische Ausbildung nach dem Kauf eines Hundes zu absolvieren; - ab sind die theoretische Ausbildung vor dem Kauf des Hundes und die praktische Ausbildung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Hundes zu absolvieren. Ausbildungsstätte: Kurse: Ausbilder(innen): Kosten der Ausbildung: Haltung: Die vom BVET anerkannten Ausbildungsstätten (als solche vorgesehen sind öffentlich-rechtliche Institutionen, von der Fachstelle beauftragte Organisationen und andere Organisationen mit externer Qualitätskontrolle und qualifizierten Lehrkräften; keine Einzelpersonen). Die angebotenen Hundekurse haben den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und müssen vom BVET anerkannt sein. - Die Ausbilder(innen) geben die Ausbildungskurse für Hundehalter(innen) - die Ausbilder(innen) stellen den Sachkundenachweis aus; - zugelassen als Ausbilder(innen) sind solche Personen, die eine Ausbildung bei einer vom BVET anerkannten Ausbildungsstätte oder einer öffentlichen, kantonal beauftragten oder kantonal anerkannten Institution absolviert haben. Die Ausbildung, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird, umfasst mindestens 140 Std.**, davon der theoretische Teil mindestens 60 Std.; die Ausbilder(innen) haben zudem mehr als 3 Jahre Erfahrung mit Hunden nachzuweisen. (noch nicht bekannt) Bewegung: Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während

3 des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden. Sozialkontakt: Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden. Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden. Unterkunft: Hunde im Freien müssen eine Unterkunft und einen geeigneten Liegeplatz haben, ausgenommen Herdenschutzhunde während der Bewachung der Herde. Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen und sie dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden. Bei Boxen- und Zwingerhaltung müssen die Gehege den folgenden Anforderungen entsprechen: Boxe: - unabhängig von der Grösse des Hundes, muss die Boxe eine Höhe von 2 Meter aufweisen; - eine Grundfläche für 2 erwachsene Hunde von: 4 m2 (bis 20 kg/hund), 8 m2 (20-45kg/Hund) und 10 m2 (über 45kg/Hund); - eine Grundfläche für jeden weiteren erwachsenen Hund von: 2 m2 (bis 20kg/Hund), 4 m2 (20-45kg/Hund) bzw. 5 m2 (über 45kg/Hund); - für mit Artgenossen unverträgliche Hunde, die alleine gehalten werden müssen oder für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden können, gilt die Mindestboxenfläche für 2 Hunde. Zwinger: - unabhängig von der Grösse des Hundes, muss der Zwinger eine Höhe von 1,8 Meter aufweisen; - eine Grundfläche für 1 erwachsener Hunde von: 6 m2 (bis 20 kg/hund), 8 m2 (20-45kg/Hund) und 10 m2 (über 45kg/Hund); - eine Grundfläche für 2 erwachsene Hunde von: 10 m2 (bis 20kg/Hund), 13 m2 (20-45kg/Hund) bzw. 16 m2 (über 45kg/Hund); - eine Grundfläche für jeden weiteren erwachsenen Hund von: 3 m2 (bis 20kg/Hund), 4 m2 (20-45kg/Hund) bzw. 6 m2 (über 45kg/Hund); - soll eine Hündin mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. von mehr als 45 kg mit

4 ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Box von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5m2 angeboten werden. Für jeden Hund müssen bei Boxen- und Zwingerhaltung eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein; in begründeten Fällen kann darauf verzichtet werden. Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein. Umgang: Hilfsmittel/Geräte: - Gewährleistung der Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen; - Verbot von Strafschüssen, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen; - Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst werden. - Verbot von elektrisierenden, für den Hund unangenehme akustische Signale aussendenden oder mittels chemischer Stoffe wirkende Geräte. - Ausnahme: Zu therapeutischen Zwecken kann die Verwendung solcher Geräte ausnahmsweise Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, bewilligt werden. - Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert werden, müssen anatomisch geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. Schutzdienstausbildung: Zucht: - Hunde, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind, dürfen nur vom BVET anerkannten Organisationen ausgebildet werden und die Schutzdienstausbildung darf nur unter Aufsicht von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen; - die vom BVET anerkannten Organisationen sind dafür verantwortlich, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zum Schutzdienst zugelassen werden und nur Halter(innen) mit einwandfreiem Leumund; - das Einsetzen von Softstöcken ist nur in begründeten Fällen zulässig und nur bei der Ausbildung von Diensthunden. - Wer gewerbsmässig Hunde züchtet, untersteht neu einer fachspezifischen, berufsunabhängigen Ausbildungspflicht (diese hat bei vom BVET anerkannten Ausbildungsstätten bzw. Ausbilder(innen) zu erfolgen und soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen, wovon der theoretische Teil sich auf vorläufig mindestens 20 Stunden und der praktische Teil sich auf vorläufig mindestens 10 Stunden belaufen soll), einer Dokumentationspflicht (Bestandes- und Wurfkontrolle),

5 einer schriftlichen Informationspflicht gegenüber dem Käufer (betreffend rechtliche Grundlagen, Bedürfnisse, Betreuung und Haltung eines Hundes) und einer kantonalen Meldepflicht. - Gewerbsmässig ist neu definiert und gilt, sobald das Züchten mit der Absicht verbunden ist, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken, auch wenn die Gegenleistung nicht in Geld abgeglichen wird (d.h. im SHC praktisch alle Züchter). - Vom Ausbildungsobligatorium ab 1. September 2013 ausgenommen sind Züchter, die über eine entsprechende Berufsausbildung (z.b. Hochschulabschluss in Ethologie, Veterinärmedizin oder Tierpfleger-Diplom) verfügen oder denen aufgrund vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten eine kantonale Bewilligung erteilt wurde. Diese haben aber mind. einen entsprechenden Fortbildungsnachweis (4 besuchte ganztätige Fortbildungen in 4 Jahren) zu erbringen. - Zuchtvorschriften: - Die Zuchtselektion muss unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf ausgerichtet werden, dass Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren erzeugt werden; - Ausschlussgründe für die Zucht: Hunde mit Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit; Hunde, die aufgrund eines art-untypischen Verhaltens nicht oder nur erheblich erschwert mit Artgenossen zusammenleben können - Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen von arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung, Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können. Professionelle Betreuung: Vollzug: - Per 1. September 2008 besteht für alle Betreiber(innen) von Hundepensionen oder Hundetierheimen und für all jene Personen, die gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbieten (z.b. Hunde-Sitter) eine kantonale Meldepflicht; - Hundesitter, Hundewalker und dergleichen mit mindestens einen Sachkundenachweis (vgl. Hundehalter). Dieser ist grundsätzlich kantonal geregelt. Z.B. vollzieht der Kantonstierarzt im Kanton Schwyz die Tierschutzgesetzgebung (Kt. SZ: Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Tierschutz vom

6 5. August 1997). So ist er z.b. zuständig 1) bzw. wird seine Zuständigkeit vorgesehen 2) für: - 1) Sachverhaltsabklärungen und Anordnungen allfälliger Massnahmen nach Meldungen von Vorfällen nach Art. 78 TSchV (Hundebissverletzungen bei Mensch oder Tier); - 2) Kontrollen betreffend Hundehalterausbildung (wobei sich diese Kontrollen auf Stichproben, sprich auf gemeldete Vorfälle beschränken dürften, da kein Hundehalterregister vorgesehen ist); - 1+2) Ergreifung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen: - 2) er kann den Hundehalter zur Absolvierung der Ausbildung anhalten, - 2) bei Weigerung kann sich die Massnahme von der Verwarnung bis zur Anzeige bei der zuständigen Strafbehörde erstrecken. Die Anhörung zur Departementsverordnung über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren lief bis am 11. Juni Die Schweizerische Kynologische Gesellschaft verwies in ihrer Stellungnahme (publiziert unter auf verschiedene Probleme bei der Umsetzung, z.b. stehen "zum Beginn der Ausbildungspflicht für die Hundehalter noch gar keine anerkannte Ausbildende zur Verfügung." Auch fehlen im Zusammenhang mit der Ausbildungsverordnung gemäss SKG "wesentliche Elemente, die zur erfolgreichen Vermittlung der Grunderziehung unabdingbar sind." Positives abgewinnen kann man im Zusammenhang mit der neuen Tierschutzgesetzgebung vor allem, dass mit der theoretischen und praktischen Ausbildungspflicht für Neu- Hundehalter ein besseres Verständnis für eine tier- und umweltgerechte Haltung gewonnen wird, und unüberlegte Käufe und "Geschenke sowie deren negative Folgen zurückgehen dürften. * gemäss Entwurf Stand Mai 2008 ** Kritisiert wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die geforderten 140 Ausbildungsstunden für Hundetrainer mit langjähriger Erfahrung. Auch wird die Festsetzung des praktischen Teils für Hundehalter von 5 x 2 Std., weil es einem Welpen/Junghund an der notwendigen Konzentration für die Dauer von 2 Std. fehle, bemängelt (laut Pressebericht vom ). Quellen: - Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, gültig bis Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, gültig bis Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, in Kraft per Tierschutzverordnung vom 28. April 2008, in Kraft per Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung - Ausführungsverordnungen zur Tierschutzverordnung, Entwürfe Stand : - Verordnung über die Anerkennung und Ausbildung für die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren [VTSch Ausbildung], - Verordnung über die Haltung von Haustieren [VTSch Haustiere], Entwurf - Erläuterungen zu den Ausführungsverordnungen, Stand : Hunde richtig halten - Fragen zur neuen obligatorischen Hundeausbildung? Hier finden Sie Antworten (BVET Hearing vom 7. Mai 2008: Vorträge betr. Amts- und Departementsverordnungen, VTSch Ausbildung, VTSch Haustiere und VTSch Schlachtung - Dr. med. vet. Christina Sigrist, Die neue Tierschutzverordnung (TSchV) Vorgaben und Konsequenzen, Bern 18. Mai Ausbildung ist künftig Pflicht von Ursula Känel, in Hunde 07/08, 23. Mai Schutzdienst: Ja, aber von Ursula Känel, in Hunde 08/08, 13. Juni 2008, - Züchter auf die Schulbank von Ursula Känel, in Hunde 09/08, 4. Juli Neue Tierschutzgesetzgebung Wir wollen nicht schikanieren, sondern

7 sensibilisieren ein Interview von Denise Gaudy mit Hans Wyss, Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen, in Schweizer Hunde Magazin Nr. 5, Juli/August 2008 Daniela und Emilio Pérez-Steiner

unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.

unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden. 3 Weiter müssen vorhanden sein: a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen

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