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Transkript:

- 273 - Die Prüfung der Straßenverhältnisse auf mögliche Glättegefahren vor Antritt des Weges zur Arbeitsstätte ist eine nicht versicherte Vorbereitungshandlung. 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2015 L 3 U 112/14 Aufhebung des Urteils des SG Koblenz vom 30.04.2014 S 15 U 170/13 Vom Ausgang des Revisionsverfahrens beim BSG B 2 U 3/16 R wird berichtet Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls am 11.03.2013 als Wegeunfall nach 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der Kläger wollte am Morgen des Unfalltages gegen 6:50 Uhr zur Arbeit fahren. Er ging von seinem Wohnhaus zu seinem auf seinem Grundstück abgestellten PKW und legte seine Arbeitstasche in den Wagen. Sodann begab er sich zu Fuß auf die Straße, um die Straßenverhältnisse zu prüfen, weil am Abend zuvor im Radio vor nächtlicher überfrierender Nässe gewarnt worden war. Auf dem Rückweg zu seinem KFZ knickte der Kläger noch im öffentlichen Straßenraum mit dem Fuß um, fiel auf den rechten Arm und zog sich eine Radiusköpfchen- und Ulnafraktur zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall auch im Widerspruchsverfahren ab. Das SG hob die Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe mit der Begründung, es habe sich bei dem Prüfen der Straßenverhältnisse um eine im Hinblick auf die Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes erforderliche, versicherte Vorbereitungshandlung gehandelt. Das LSG hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Berufung sei begründet, da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei zwar als Beschäftigter nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert, er habe sich aber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit befunden. Auch habe die verrichtete und die Fahrt vorbereitende Tätigkeit Prüfung der Fahrbahnverhältnisse nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. In 8 Abs. 2 SGB VII habe der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen unter Versicherungsschutz gestellt, weil er ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen habe (vgl. Rz 14). Die Fahrt zum und vom Ort der Tätigkeit sei eine zeitlich, sachlich und örtlich besonders nahe klassische Vorbereitungshandlung, die nicht schon nach 8 Abs. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, weshalb ein Bedürfnis für eine besondere Regelungen zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Diese Konzeption lasse erkennen, dass der Versicherungsschutz in der GUV auf die Verrichtungen beschränkt sein solle, die das Gesetz ausdrücklich nennt (vgl. Rz 14). Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sei, dass beide bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildeten (vgl. Urteil des BSG vom 28.04.2004 B 2 U 26/03 R ). Andere vorbereitende Maßnahmen wie bspw. das Betanken des KFZ oder das Schneeräumen auf der Garageneinfahrt gehörten in der Regel nicht zu den versicherten Tätigkeiten, sondern nur dann, wenn sie unvorhersehbar während des Zurücklegen des Weges einträten und erforderlich wären (vgl. Urteil des BSG vom 28.09.1999 B 2 U 33/98 R [HVBG-Info 36/1999, S. 3383]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe im vorliegenden Fall kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit Fortbewegung zum Arbeitsplatz bestanden (vgl. Rz 16), denn der Kläger habe kein Hindernis beseitigt, das ihn am Weiterfahren gehindert habe. Die Prüfung der Straßenverhältnisse sei weder notwendig für die Fortsetzung des Weges noch geeignet gewesen, die Sicherheit zu gewährleisten. Letzteres hätte nur durch eine den Witterungsverhältnissen angepasste Fahrweise erreicht werden können. Auch habe die Prüfung der Fahrbahn keine Einheit mir der versicherten Tätigkeit im zuvor dar-

- 274 - gelegten Sinn gebildet und sie sei auch nicht im Vorbeigehen zu erledigen gewesen (vgl. Rz 18). Vielmehr habe der Kläger eine eigene Handlungstendenz verfolgt. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.12.2015 L 3 U 112/14 wie folgt entschieden: Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall am 11.3.2013 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. 2 Der 1959 geborene Kläger ist als Technischer Angestellter bei der Verbandsgemeinde S beschäftigt. Am 11.3.2013 erlitt er gegen 6:50 Uhr einen Unfall: Er wollte an diesem Morgen mit seinem Pkw von seinem Wohnort H (W-kreis) zu seiner Arbeitsstelle in S fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, ging er zunächst zu seinem vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück abgestellten Pkw und legte seine Arbeitstasche in das Auto. Dann verließ er das Grundstück zu Fuß und ging - wenige Meter - auf die öffentliche Straße, um dort vor Fahrtantritt vorsorglich die Fahrbahnverhältnisse darauf zu überprüften, ob es glatt war. Nach einer amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom 6.2.2014 hatte dieser am 10.3.2013 um 17:43 Uhr eine Warnung herausgegeben, nach der im Westerwaldkreis bei weiter sinkenden Temperaturen in der Nacht auf den 11.3.2013 mit Glätte durch überfrierende Nässe oder geringem Schneefall zu rechnen sei. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf das Lichtbild auf Blatt 20 der Gerichtsakte verwiesen. Während des Rückwegs zu seinem Pkw knickte der Kläger - noch im öffentlichen Straßenraum - in der Regenrinne am Bordstein mit dem Fuß um und fiel auf seinen rechten Arm. Hierbei zog er sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine Ulnafraktur rechts zu. 3 Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 4.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2013 ab. Auf die am 11.07.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz durch Urteil vom 30.4.2014 (der Beklagten zugestellt am 13.5.2013) unter Aufhebung der genannten Bescheide festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 11.3.2013 um einen Versicherungsfall gehandelt hat: Es habe sich bei dem Gang zur Straße zur Überzeugung der Kammer um eine dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallende Vorbereitungshandlung in Bezug auf den versicherten Weg zur Arbeit gehandelt. Die Prüfung der Straßenverhältnisse und das Zurücklegen des damit verbundenen Wegs dienten alleine der Vorbereitung der konkreten Fahrt zum Arbeitsplatz und wiesen keine sonstige eigenwirtschaftliche Handlungstendenz oder eine gemischte Motivationslage auf. Die Handlung weise vielmehr einen besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang zum versicherten Arbeitsweg auf. Sie habe lediglich wenige Sekunden und einen zusätzlichen Weg von nur wenigen Metern in Anspruch genommen und bei normativ wertender Betrachtung eine natürliche Einheit mit der Zurücklegung des Wegs zur Arbeit gebildet. Es habe sich auch um eine erforderliche Vorbereitungshandlung gehandelt. Die von der Kammer eingeholte Auskunft des DWD belege eine konkrete gegenwärtige Glättegefahr durch leichten Schneefall oder

- 275 - überfrierende Nässe. Bei dieser Sachlage sei die Prüfung der tatsächlichen Straßenverhältnisse für einen besonnenen und umsichtigen Verkehrsteilnehmer objektiv notwendig gewesen, zwar nicht zur Beseitigung eines absoluten Fahrhindernisses, aber doch zur Abschätzung der Gefahrenlage, um die Fahrt zur Arbeit den witterungsbedingten Gegebenheiten anpassen zu können. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls lägen ohne Weiteres vor. 4 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 6.6.2014 bei Gericht eingegangenen Berufung: Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Prüfung der Straßenverhältnisse durch den Kläger um eine versicherte Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Es möge zwar ein besonders enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit bestanden haben, ein innerer (sachlicher) Zusammenhang sei aber nicht zu erkennen. Bei der Prüfung der Straßenverhältnisse handele es sich auch nicht um eine unvorhergesehene Vorbereitungshandlung. Dies ergebe sich bereits eindeutig aus der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, nach der bereits am Tag zuvor (10.3.2013) vor auftretender Glätte durch überfrierende Nässe oder geringen Schneefall gewarnt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf die Urteile vom 28.6.1988 - BSG Aktenzeichen 2RU1488 2 RU 14/88 und vom 28.9.1999 -BSG Aktenzeichen B 2 U 33/98 R) sei das Freischaufeln einer Garageneinfahrt von Schnee grundsätzlich als nichtversicherte vorbereitende Tätigkeit anzusehen und stehe nur ausnahmsweise dann unter Versicherungsschutz, wenn es zur unmittelbaren und unvorhergesehenen Beseitigung eines Hindernisses notwendig sei. Für die Überprüfung der Straßenverhältnisse vor Antritt des Weges zum Ort der Tätigkeit habe eine solche Notwendigkeit nicht bestanden; sie sei daher aus rein eigenwirtschaftlichen Motiven erfolgt, so dass dafür kein Versicherungsschutz bestanden habe. Es habe sich auch nicht um eine iedigüch unerhebliche Unterbrechung gehandelt, die zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig, quasi im Vorbeigehen bzw. ganz nebenher erledigt worden sei. 5 Die Beklagte beantragt, 6 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom SGKOBLENZ 30.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Er hält an seiner Auffassung fest, dass die vorsorgliche Überprüfung der Fahrbahnverhältnisse vor Beginn der Arbeitsfahrt der eigenen Sicherheit- und der anderer Verkehrsteilnehmer gedient habe und sie daher in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. 10 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte und die bei Gericht eingereichte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

- 276 - Entscheidungsgründe 11 Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 11.3.2013 um einen Versicherungsfall gehandelt hat. Denn der Kläger stand bei diesem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 12 1. Nach SGB_VII 7 Abs. SGB_VII 7 Absatz 1 SGB VII sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. Arbeitsunfälle im Sinne des SGB_VII 8 Abs. SGB_VII 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, d. h. Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind nach SGB_VII 8 Abs. SGB_VII 8 Absatz 2 Nr. SGB_VII 8 Nummer 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für den sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich (BSG, Urteil vom 30.10.2007 - BSG Aktenzeichen B2U2906R B 2 U 29/06 R, SozR 4-2700 8 Nr. SOZR 42700 25). 13 2. Der Kläger war zwar als Beschäftigter nach SGB_VII 2 Abs. SGB_VII 2 Absatz 1 Nr. SGB_VII 2 Nummer 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert; er befand sich bei seinem Unfall am 11.3.2013 jedoch nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit. Denn er befand sich zum Unfallzeitpunkt weder auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit, noch stand die verrichtete Tätigkeit - Prüfung der Fahrbahnverhältnisse auf Glätte - in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Vielmehr ereignete sich der Unfall - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - bei einer die Fahrt nach dem Ort der versicherten Tätigkeit vorbereitenden Handlung, nämlich der Überprüfung der Fahrbahnverhältnisse auf Glätte aus Sicherheitsgründen. Hierzu hat sich der Kläger nach Erreichen seines Pkw von seinem unmittelbaren Weg zur Arbeit - wenn auch nur für wenige Meter - entfernt. Vorbereitungshandlungen stehen aber nur in engen Ausnahmefällen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 14 a) In SGB_VII 8 Abs. SGB_VII 8 Absatz 2 SGB VII hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen unter Versicherungsschutz gestellt, weil er ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit als die - der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe - klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm in SGB_VII 8 Abs. SGB_VII 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII versichert ist, sondern es für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte. Diese Konzeption lässt erkennen, dass der Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt sein soll, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt; Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Vorbereitungshandlungen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 28.4.2004 - BSG Aktenzeichen

- 277 - B2U2603R B 2 U 26/03 R, SozR 4-2700 8 Nr, 5; Urteil vom 7.9.2004 - BSG Aktenzeichen B2U3503R B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 8 Nr. SOZR 42700 6; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9.4.2008 - LSGNORDRHEINWESTFALEN Aktenzeichen L17U18807 L 17 U 188/07, juris RdNr. 25). 15 b) Andere vorbereitende Maßnahmen, wie etwa die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit oder das Auftanken eines für die Fahrt benötigten Pkw, gehören in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit, sondern sind dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten zuzurechnen und stehen nur ausnahmsweise dann unter Versicherungsschutz, wenn diese Maßnahmen unvorhergesehen während des Zurücklegens eines Wegs von oder zur Arbeitsstätte erforderlich werden (BSG, Urteil vom 30.11.1972 - BSG Aktenzeichen 2RU11982 2 RU 119/82, juris; Urteil vom 28.6.1988 - BSG Aktenzeichen 2RU1488 2 RU 14/88, juris RdNr. 15; Urteil vom 28.9.1999 - BSG Aktenzeichen B2U3398R B 2 U 33/98 R, juris RdNr. 22). Das BSG hat daher etwa das Räumen der Garageneinfahrt von Schnee grundsätzlich dem unversicherten Bereich zugeordnet und Versicherungsschutz hier nur ausnahmsweise dann für naheliegend gehalten, wenn der Versicherte beim Verlassen der Garage im Schnee steckengeblieben ist oder ohne vorangehendes Schneeschieben stecken geblieben wäre und er deshalb den Schnee nur soweit beseitigt, wie es erforderlich ist, um mit dem Fahrzeug das Grundstück verlassen zu können; über das für die Weiterfahrt notwendige Maß hinausgehende Maßnahmen hat es hingegen dem unversicherten Bereich zugeordnet (BSG, Urteil vom BSG 28.6.1988, aao, RdNr. 17; Urteil vom 28.9.1999, aao, RdNr. 22). 16 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand im vorliegenden Fall kein ausreichender sachlicher Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit des Fortbewegens zur Arbeitsstelle. 17 a) Denn der Kläger hat kein Hindernis beseitigt, dass ihn an der Weiterfahrt gehindert hätte. Die sensorische Prüfung der Fahrbahnverhältnisse unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers war zur Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstelle weder notwendig, noch zur Gewährleistung der Sicherheit geeignet. Vielmehr bestand die Notwendigkeit der den Fahrbahnverhältnissen angepassten Fahrweise auf dem gesamten Fahrweg zur Arbeitsstelle des Klägers. Die Prüfung nur des Fahrbahnzustands unmittelbar vor dem Grundstück konnte dem Kläger nur ein sehr eingeschränktes Bild von den Fahrbahnverhältnissen auf dem (gesamten) Weg zur Arbeit vermitteln. Denn er konnte sich dadurch lediglich von den Verhältnissen unmittelbar vor seinem Haus ein Bild machen, nicht hingegen auf dem vollständigen Weg zu seiner Arbeitsstelle. Dass die Straßen im Winter durch überfrierende Nässe glatt sein können, ist im Übrigen kein unvorhergesehenes Ereignis, zumal diese Wetterlage bereits am Tag zuvor vom Deutschen Wetterdienst vorausgesagt worden war und diese Information folglich den Wetterberichten der einschlägigen Medien entnommen werden konnten. 18 b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Überprüfung der Fahrbahnverhältnisse mit der versicherten Fortbewegung nach wertender Betrachtung eine Einheit gebildet hat oder dass es sich um eine nur unwesentliche und völlig untergeordnete Unterbrechung des Weges - quasi im Vorbeigehen - gehandelt hätte. Denn der Kläger hatte beim Verlassen des Grundstücks eine eigenständige Handlungstendenz, weg von der ei-

- 278 - gentlichen Fortbewegung hin zur Vorbereitung der Fahrt durch Überprüfung der Fahrbahnverhältnisse vor dem Grundstück. Durch das Verlassen des Grundstücks zu Fuß hat er sich in einen eigenständigen Gefährdungsbereich begeben und die mit der unmittelbaren Fortbewegung zur Arbeitsstelle verbundenen Risiken folglich erweitert. Dies rechtfertigt die Zuordnung dieser Verrichtung zum unversicherten Bereich. Durch das Umknicken am Bordstein mit dem Fuß hat sich dann auch ein Risiko verwirklicht, dass nicht mit der reinen Fortbewegung zur Arbeitsstelle zusammenhing. Ein sachlicher Zusammenhang zur Fortbewegung zum Beschäftigungsort bestand daher nicht mehr. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus SGG 193 SGG. 20 Der Senat hat die Revision nach SGG 160 Abs. SGG 160 Absatz 2 Nr. SGG 160 Nummer 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.