Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht V e r o r d n u n g des B ü r g e r m e i s t e r a m t s U l m zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung U l m, F l u r W i b l i n g e n vom 7. Februar 2011 Aufgrund von 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) in Verbindung mit 31, 73 Abs. 4, 74 Abs. 1 bis 8 und 80 Abs. 1 Nr. 2. des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816) wird verordnet: 1 S c h u t z g e g e n s t a n d u n d S c h u t z z w e c k (1) Auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen im Stadtkreis Ulm wird die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Einzelbildung der Natur (Naturgebilde) zum Naturdenkmal erklärt.
- 2 - (2) Aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist für das Naturdenkmal auch der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die Verbote sowie die Pflege- und Schutzmaßnahmen und im Einzelfall auch die geschützte Umgebung zu entnehmen. Die genannte Anlage ist Bestandteil der Verordnung. (3) Die Lage und die Grenzen des Naturdenkmals ist in eine Flurkarte im Maßstab 1 : 2.500 mit grüner Farbgebung und roter Abgrenzung dargestellt. Diese Flurkarte ist Teil der Erfassungsunterlage A, Stand 23. Oktober 2009. Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung. (4) Bäume sind symbolhaft mit einem roten Punkt dargestellt. Der Punkt markiert den realen Standort, aber diese Punktdarstellung gibt nicht den tatsächlichen Kronendurchmesser wieder. (5) Die Erfassungsdaten und die Fotos des Naturdenkmals sind ebenfalls in der Erfassungsunterlage A, Stand 23. Oktober 2009 enthalten. Die Erfassungsdaten und die Fotos sind Bestandteil der Verordnung. (6) Die Verordnung, Stand 7. Februar 2011, einschließlich der Anlage 1, Stand 7. Februar 2011 sowie die Erfassungsunterlage A mit Flurkarte, Erfassungsdaten und Fotos, Stand 23. Oktober 2009 liegen nach dem Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens in digitaler Form und in Papierform vor. Ergänzend dazu sind die Lage und Grenzen des erklärten Naturdenkmals auch in einer digitalen Übersichtskarte für die Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen eingetragen. (7) Die Verordnung, Stand 7. Februar 2011, einschließlich der Anlage 1, Stand 7. Februar 2011 sowie die Erfassungsunterlage A mit Flurkarte, Erfassungsdaten und Fotos, Stand 23. Oktober 2009 und die Übersichtskarte werden während der Sprechzeiten (Öffnungszeiten) bei der Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm zur kostenlosen Einsicht durch jedermann bereit gehalten. Außerdem können diese Unterlagen auch im Internet eingesehen werden (siehe dazu Hinweise zur Einsichtnahme). 2 V e r b o t e (1) Es ist verboten, Naturdenkmale zu entfernen oder Handlungen vorzunehmen, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können.
- 3 - (2) Im Bereich des in der Anlage 1 aufgeführten Naturdenkmals und seiner geschützten Umgebung ist es verboten, a) bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder Maßnahmen durchzuführen, die der Errichtung von baulichen Anlagen entsprechen; b) Einfriedungen zu errichten; c) Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu ändern; d) die Bodengestalt, zum Beispiel durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Befestigungen zu verändern; e) Stoffe aller Art abzulagern oder einzubringen; f) Plakate, Bild- oder Schrifttafeln sowie Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; g) standortfremde Tiere und Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen; h) wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; i) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; j) an Bäumen Äste abzusägen, Bäume zu beschädigen, zu fällen, ihren Wurzelraum und die Bodenoberfläche darüber zu verändern sowie Schilder oder Plakate an ihnen anzubringen oder sie oder ihr Erscheinungsbild auf sonstige Weise zu beeinträchtigen; k) Hecken oder sonstige Gehölzbestände abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise in ihrer Form oder ihrem Erscheinungsbild zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören; l) neu aufzuforsten, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen anzulegen; m) zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge auf- oder abzustellen sowie Anlagen oder Gegenstände für die Erholung einzurichten oder aufzustellen; n) Feuer zu entzünden oder Feuerstellen anzulegen; o) Jagdeinrichtungen herzustellen oder zu unterhalten.
- 4-3 Z u l ä s s i g e H a n d l u n g e n (1) Die Verbote des 2 gelten nicht a) für die ordnungsgemäße Bodenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und die forstliche Nutzung des Waldes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; b) für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und c) für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. (2) Falls solche Handlungen eventuell auch Auswirkungen auf ausgewiesene Naturdenkmale nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-Richtline) haben können, ist gegebenenfalls auch eine Verträglichkeitsprüfung mit einer Entscheidung gemäß 34 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. 38 Naturschutzgesetz erforderlich. 4 S c h u t z - u n d P f l e g e m a ß n a h m e n (1) Die erforderlichen Gebote, insbesondere Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für dieses Naturdenkmal ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Die Verbote des 2 gelten dann nicht, wenn die in Satz 1 genannten Maßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag erfolgen. (2) Falls Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der Anlage 1 dieser Verordnung abweichen sollen, legt die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall den Umfang der Maßnahmen und den Zeitpunkt fest. Die Verbote des 2 gelten in diesem Fall nicht. 5 M e l d e p f l i c h t e n Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben Schäden an Naturdenkmalen direkt der unteren Naturschutzbehörde oder über die jeweilige Ortsverwaltung an die untere Naturschutzbehörde zu melden.
- 5-6 B e f r e i u n g Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall gemäß 79 Naturschutzgesetz eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung erteilen. 7 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n Ordnungswidrig im Sinne des 80 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung vornimmt, die nach 2 dieser Verordnung verboten ist oder ein Naturdenkmal entfernt oder Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können. 8 I n k r a f t t r e t e n Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb- Donau-Kreises in Kraft. Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet. 9 Ersatz für Ausweisungen von Naturdenkmalen in früheren Verordnungen Diese Verordnung zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen, Stand 4. Oktober 2011 ersetzt alle bisherigen Erklärungen zu Naturdenkmalen auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen aus den nachfolgend aufgeführten früheren Rechtsverordnungen: 1. Verordnung des Bürgermeisteramts Ulm Baurechtsamt als untere Naturschutzbehörde- zum Schutze von Naturdenkmalen im Stadtkreis Ulm vom 19. Juli 1979, Anlage zur Verordnung laufende Nummer 8, 3 Linden, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Ulm und des Alb- Donau-Kreises vom 16. Mai 1980.
- 6-2. Verordnung des Bürgermeisteramts Ulm Baurechtsamt als untere Naturschutzbehörde- zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Ulm vom 19. Juli 1979, Anlage zur Verordnung laufende Nummer 49, 3 Linden, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 der Stadt Ulm und des Alb- Donau-Kreises vom 4. März 1982. Ulm, den 10. Februar 2011 Bürgermeisteramt Ulm - untere Naturschutzbehörde - Ivo Gönner Oberbürgermeister Verkündigungshinweis: Nach 76 Naturschutzgesetz ist eine Verletzung der in 74 Naturschutzgesetz genannten Verfahrensund Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Verordnung gegenüber dem Bürgermeisteramt Ulm geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Hiermit wird ausdrücklich auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hingewiesen. Hinweise zur Einsichtnahme: Die Verordnung des Bürgermeisteramts Ulm zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen, Stand 7. Februar 2011, einschließlich der Anlage 1, Stand 7. Februar 2011 der Verordnung des Bürgermeisteramts Ulm zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen sowie die Erfassungsunterlage A mit Flurkarte, Erfassungsdaten und Fotos, Stand 23. Oktober 2009 können auch im Internet unter http://www.ulm.de/naturdenkmaeler.85215.3076,.htm oder unter www.ulm.de Politik & Verwaltung Stadtverwaltung im Überblick Fachbereich Stadtentwicklung, Bau und Umwelt Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht Schutzgebiete und Objekte Verordnung zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung Ulm, Flur Wiblingen eingesehen werden.