Gründung einer GmbH. Stand: Februar 2009

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Transkript:

Gründung einer GmbH Stand: Februar 2009 Allgemeines Seit vielen Jahren ist die GmbH bundesweit die mit Abstand beliebteste Rechtsform, in der ein Einzelunternehmer oder zwei oder auch mehrere Partner gemeinsam unternehmerisch tätig werden. Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind losgelöst von denen der Gesellschafter. Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können. Die GmbH-Reform und Mini-GmbH Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und die Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat zum 1. November 2008 das GmbH-Recht umfassend reformiert. Wichtigste Änderung war dabei sicherlich die Einführung der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich auch Mini-GmbH genannt. Ausführliche Informationen dazu enthält unser Merkblatt Unternehmergesellschaft, dass Sie unter http://www.offenbach.ihk.de/recht-fairplay/handelsgesellschaftsrecht/merblaetter.html abrufen können. Die Haftung Das Haftungsrisiko ist grundsätzlich auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen. Bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter demnach über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Soweit sie ihre Einlage noch nicht erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage. Haftung im Gründungsstadium Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich. Die Gründung Eine GmbH kann durch mehrere Personen, aber auch durch nur eine Person gegründet werden (Ein-Personen-GmbH). Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesell- Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 1/6

schaften sein. Ausländer können ebenfalls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen. Das Stammkapital Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Mit der Neuregelung des GmbH-Rechts wurde darüber hinaus die Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft geschaffen. Diese stellt als besondere Spielart der GmbH eine Alternative zur "klassischen" GmbH dar und kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro je Gesellschaftsanteil im Handelsregister eingetragen werden (vgl. dazu das Merkblatt "Unternehmergesellschaft"). Das Stammkapital bei der GmbH setzt sich aus den jeweiligen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Dabei ist zu beachten, dass der nach früherem Recht (bis 31.10.2008) geforderte Mindestbetrag für den einzelnen Geschäftsanteil in Höhe von 100 Euro nach der Neufassung des GmbH-Gesetzes auf einen Euro abgesenkt wurde. Die Gesellschafter müssen auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage leisten. Die konkrete Höhe der Einlage richtet sich dabei nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils, der im Gesellschaftsvertrag festzusetzen ist. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Bei Geldeinlagen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrages, insgesamt aber mindestens 12.500 Euro eingezahlt sind. Eine besondere Sicherungsleistung für die Ein-Personen-GmbH ist nicht mehr erforderlich. Die Geschäftsführer haben bei der Anmeldung dem Gericht zu versichern, dass die entsprechenden Beträge frei zu ihrer Verfügung stehen. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Sicherung kann das Gericht Nachweise (z. B. Einzahlungsbelege) verlangen. Der Rest der Einlagen wird durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss - oder wenn der Gesellschaftsvertrag dies bereits vorsieht - auf Anforderung der Geschäftsführer fällig. Sollen Sacheinlagen (Maschinen, Patentrechte oder Forderungen, unter Umständen auch ein ganzes Unternehmen) geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Sacheinlage muss immer in voller Höhe erbracht werden. Der Wert der Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Das Gericht überprüft die Bewertung und verweigert die Eintragung bei nicht unwesentlicher Überbewertung. In der Regel ist eine Bargründung einfacher zu vollziehen als eine Gründung über Sacheinlagen. Der Gegenstand des Unternehmens Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 2/6

vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (zum Beispiel Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel in landwirtschaftlichen Produkten, Einzelhandel in Möbeln). Anders als bisher ist die Vorlage einer staatlichen Genehmigung bei zulassungsbeschränkten Tätigkeitsfeldern (z. B. der Betrieb von Gaststätten oder die Vermittlung von Versicherungen) nicht mehr erforderlich. Dies beschleunigt das handelsregisterliche Eintragungsverfahren, ändert jedoch nichts am spezialgesetzlichen Tätigkeitsverbot bis zur Genehmigungserteilung. Die Firma Zulässig ist die Bildung einer Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma. Die Personenfirma muss den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters (Hoffmann GmbH) oder die Firma einer als Gesellschafterin beteiligten Handelsgesellschaft (ohne deren Rechtsformzusatz) enthalten. Die Sachfirma muss den Gegenstand des Unternehmens erkennbar machen und darüber hinaus einen individualisierenden Zusatz haben, der sie aus der Menge der Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand heraushebt. Die Sachfirma darf also nicht nur zum Beispiel "Stahlhandels-GmbH" lauten, sondern zum Beispiel "NOVUM Stahlhandels- GmbH". Eine Kombination aus Namen und Sachbezeichnung ist ebenfalls zulässig (Müller Stahlhandels GmbH). Seitdem mit Wirkung vom 1. Juli 1998 viele wichtige Regelungen des Kaufmanns- und Firmenrechts geändert wurden, kann eine Firma auch allein aus Phantasiebezeichnungen gebildet werden. Aus der Firma einer GmbH muss in jedem Fall die Rechtsform deutlich hervorgehen. Sie muss außerdem Unterscheidungskraft besitzen, das heißt für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung ("Namensfunktion") haben. Kein Firmenbestandteil darf Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Überprüfung der Firma durch die IHK erfolgt zum einen nach den vorgenannten firmenrechtlichen Gesichtspunkten und zum anderen im Hinblick auf die deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich eingetragenen Firmen. Nicht geprüft wird von der IHK, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, markenoder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Das Risiko, die Firma später ändern zu müssen, kann durch Inanspruchnahme der Dienste von Auskunfteien verringert, letztlich aber nie ganz ausgeschlossen werden. Der Sitz der Gesellschaft Im Rahmen der Neufassung des GmbH-Gesetzes sind ebenfalls die Vorschriften zum Sitz der Gesellschaft geändert worden. Nach aktueller Rechtslage kann, unabhängig davon, wo sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, jeder Ort im Inland als Sitz der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Der Verwaltungssitz kann demnach auch im Ausland liegen; insbesondere ist eine ausschließliche Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Niederlassung im EU-Ausland mög- Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 3/6

lich. Es muss jedoch eine inländische Geschäftsanschrift oder die eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Erhaltung des Stammkapitals Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die GmbH Teil eines Konzerns ist, wenn ein vollwertiger Gegenleistungs- bzw. Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter besteht oder wenn ein Gesellschafterdarlehn zurückgezahlt wird. In den ersten beiden Fällen wird lediglich eine Geldsumme durch eine Forderung ersetzt ("Aktivtausch"), ein zurückgezahltes Gesellschafterdarlehn ist im Insolvenzfall bis zu einem Jahr in die Vergangenheit hinein anfechtbar. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt eine Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt und ist die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sollte kein Geschäftsführer mehr vorhanden sein, trifft diese Verpflichtung die Gesellschafter. Die Übertragung eines Geschäftsanteils Geschäftsanteile können an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten durch Abtretungsvertrag übertragen werden. Möglich ist aber auch, dass im Gesellschaftsvertrag für die Veräußerung von Geschäftsanteilen bestimmte Beschränkungen vorgesehen sind. Dies ist insbesondere bei Familiengesellschaften üblich. Der Abtretungsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Geschäftsführer Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Diese werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Ihnen obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis und die Vertretung nach außen. Gesellschafter selbst können die GmbH nur dann vertreten, wenn sie zugleich Geschäftsführer sind. Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch unwirksam. Wer wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder wem durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Ein Bestellungshindernis besteht nach geänderter Rechtslage auch für Geschäftsführer, die sich wegen Betruges oder Untreue strafbar gemacht oder gewisse Wirtschaftsstraftaten (etwa nach dem Aktiengesetz) Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 4/6

begangen haben. Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Eine Verweigerung ist nur unter besonderen gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nicht abweichend regeln. Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat Die Bildung eines Überwachungsorgans der Geschäftsführung in Form eines Aufsichtsrats, Beirats oder Verwaltungsrats ist möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. So sind bei Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 ständig Beschäftigten und in der Montanindustrie Aufsichtsräte obligatorisch. Geschäftsbriefe Auf Geschäftsbriefen sind die vollständige Firma (wie im Handelsregister), die Rechtsform und der Sitz der GmbH, das Registergericht und die Nummer der Handelsregistereintragung sowie die Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer und gegebenenfalls der Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit der gewählten Firmenbezeichnung und ist die Handelsregister- Nummer bekannt. Der Begriff "Geschäftsbrief" ist weit auszulegen und umfasst jede an einen bestimmten Empfänger außerhalb der GmbH gerichtete geschäftsbezogene Mitteilung. Die äußere Form ist unerheblich, so dass auch E-Mails oder Telefaxe Geschäftsbriefe sein können. Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5.000 Euro zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden. Die Auflösung Auflösungsgründe für eine GmbH sind etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zeitablauf. Die Gesellschaft kann aber durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das sogenannte Sperrjahr zu beachten. Vermögenslose Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Ausführliche Informationen dazu enthält unser Merkblatt Auflösung und Beendigung einer GmbH, dass Sie unter http://www.offenbach.ihk.de/recht-fairplay/handelsgesellschaftsrecht/merblaetter.html abrufen können. Strafvorschriften Strafbar sind u.a. Falschangaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital, unwahre Darstellung bzw. Verschleierung der Vermögenslage der GmbH und die schuldhaft verzögerte Stellung eines Insolvenzantrags. Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 5/6

Strafbar machen sich auch Geschäftsführer, die es unterlassen, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Liquidatoren ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Ansprechpartner: Daniel Kühn Tel.: 069 8207-225 E-Mail: kuehn@offenbach.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 6/6