FÖRDERGESELLSCHAFT. DER FACHHOCHSCHULE LÜBECK e. V. SATZUNG. in der Fassung vom

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Transkript:

FÖRDERGESELLSCHAFT DER FACHHOCHSCHULE LÜBECK e. V. SATZUNG in der Fassung vom 29.06.2010 Fördergesellschaft der Fachhochschule Lübeck e.v. Mönkhofer Weg 239 23562 Lübeck

1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Fördergesellschaft der Fachhochschule Lübeck e.v." Er umfaßt die Fachbereiche Angewandte Naturwissenschaften, Bauwesen, Elektrotechnik/Informatik und Maschinenbau/Wirtschaftsingenieurwesen. Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister eingetragen. (1) Der Verein bezweckt: 2 Zweck des Vereins 1. die ideelle Förderung der Ingenieurausbildung, insbesondere soll die Anteilnahme der breiten Öffentlichkeit sowie der Fachkreise an allen Fragen des Ausbildungswesens geweckt und vertieft werden, 2. die zusätzliche Unterstützung des Lehrbetriebs und der Aufgaben der Fachhochschule, sofern hierfür Gelder im Hochschuletat nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, und 3. die unmittelbare Unterstützung der Studierenden durch Gewährung von a) Zuschüssen bei technisch-wissenschaftlichen Studienfahrten und Fachtagungen b) Zuschüssen bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und c) Prämien für besondere Prüfungsleistungen (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können Personen, Personenvereinigungen und Firmen werden, die sich den Vereinszielen verbunden fühlen. (2) Personen, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand die Anmeldung angenommen hat. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresschluß zulässig. Der Fortfall der Voraussetzungen ist vom Vorstand zu prüfen und festzustellen. Der Ausschluß eines Mitglieds ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dem Mitglied muß vorher die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden. Diese Beschlüsse werden mit dem Tage der Beschlußfassung wirksam. 4 Beiträge und Geschäftsjahr Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten Vorsitzenden 3. dem Schatzmeister 4. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied - einem Vertreter des Lehrkörpers der Fachhochschule Lübeck 5. den Beisitzern, darunter a. dem jeweiligen Präsidenten der Fachhochschule b. dem jeweiligen Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses der Studierendenschaft der Fachhochschule c. ein Vertreter des Alumni-Netzwerkes der Fachhochschule, welcher vom Präsidium vorgeschlagen wird (2) Die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der weiteren Mitglieder, die nicht kraft ihres Amtes oder als Vertreter ihrer Organisation dem Vorstand angehören, erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Amtsniederlegung, Tod oder Austritt während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. 7 Vorstand - Beschlußfassung (1) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden und zweier weiterer Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

8 Mitgliederversammlung (1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. (2) Die Versammlung beschließt über 1. Wahl eines Kassenprüfers 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des Vorstandes 4. Höhe der Mitgliedsbeiträge 5. Satzungsänderungen 6. Ausschluß von Mitgliedern 7. Auflösung des Vereins (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. (4) Über die Versammlung ist eine von ihrem Vorsitzenden und geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. 9 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluß ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Beschlußfähigkeit muß mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist. (2) Im Falle der Auflösung führt der gesetzlich zur Vertretung berufene Vorstand die Liquidation durch. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Fachhochschule Lübeck mit der Auflage, daß es von dieser für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.