Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

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Transkript:

LfL Freising, Verkehrs- und Betriebskontrollen (IPZ 6b) Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung - ohne Gewähr - -PS-AnwV.031- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) In der Fassung der Änderungen durch: Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 03.08.1993 (BGBl. I S. 1455) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25.07.1994 (BGBl. I S. 1689) Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 24.01.1997 (BGBl. I S. 60) Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen vom 27.10.1999 (BGBl. I S. 2070) Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 BNatSchGNeuregG (BGBl. I S. 1193) Artikel 4 4 des Gesetzes zur Neuordnung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) tritt am 1. November 2002 in Kraft Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23.07.2003 (BGBl. I S. 1533) -in Kraft seit 01.08.2003-1 Vollständiges Anwendungsverbot Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden. 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist. (2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht verwertet werden. 3 Anwendungsbeschränkungen (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder 2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder 3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist. (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

- 2-1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder 2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers nicht angewandt werden dürfen. 3a Besondere Abgabebedingungen Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des 30 des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. 5 Einfuhrverbote (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. (2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. 6 Verunreinigungen Im Rahmen der 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird. 7 Ausnahmen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, dass 1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von a) 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, dass die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können; 2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von a) 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Schutz der Gesundheit von

- 3 - Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 oder 2 oder 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. entgegen 2 Abs. 2 Obst verwertet, 3. entgegen 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder 4. entgegen 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 3 Abs. 3 zuwiderhandelt. Anlage 1 (zu den 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot 1 2 1 2 1 Acrylnitril 2 Aldrin 3 Aramit 4 Arsenverbindungen 5 Atrazin 6 Binapacryl 7 Bleiverbindungen 8 Bromacil 9 Cadmiumverbindungen 10 Captafol 11 Carbaryl 12 Chlordan 13 Chlordecone (Kepone) 14 Chlordimeform 15 Chloroform 16 Chlorpikrin 17 Crimidin 18 DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren) 19 1,2-Dibromethan 20 1,2-Dichlorethan 21 1,3-Dichlorpropen 22 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen 23 Dieldrin 24 Dinoseb, seine Acetate und Salze 25 Endrin 26 Ethylenoxid 27 Flouressigsäure und ihre Derivate 28 HCH, technisch 29 Heptachlor 30 Hexachlorbenzol 31 Isobenzan 32 Isodrin 33 Kelevan 34 Lindan 35 Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz 36 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kaliumund -Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent 37 Morfamquat 38 Nitrofen 39 Pentachlorphenol 40 Polychlorterpene 41 Quecksilberverbindungen 42 Quintozen 43 Selenverbindungen 44 2,4,5-T 45 Tetrachlorkohlenstoff

- 4 - Anlage 2 (zu den 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot Anwendung nur zulässig 1 2 3 1 Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen zur Begasung 1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge; 2. von Pflanzen in Vegetationsruhe; 3. in Gewächshäusern. 2 Deiquat 1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln; 2. zur Abreifebeschleunigung a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind; 3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August. 3 Methylbromid (Monobrommethan) 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten. 4 Paraquat 1. zur Behandlung a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben; 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind. 5 Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel zur Begasung 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. 6 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. 7 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Räumen.

- 5 - Anwendung nur zulässig 1 2 3 8 Zinkphosphid in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.

- 6 - Anlage 3 (zu den 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen Besondere Bestimmungen 1 2 3 Abschnitt A 1 Amitrol Die Anwendung ist verboten 1. von Luftfahrzeugen aus, 2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April, 3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. 2 Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. 3 Diuron Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. 4 5 Glyposat Glyphosat-Trimesium Die Anwendung ist verboten 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht. 6 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

- 7 - Besondere Bestimmungen 1 2 3 Abschnitt B 1 Alloxydim 2 Asulam 3 Benalaxyl 4 Benazolin 5 Bendiocarb 6 Calciumcarbid 7 Chloramben 8 Chlorthiamid 9 Cyanazin 10 Diazinon 11 Dichlobenil 12 Dikegulac 13 Ethidimuron 14 Ethiofencarb 15 Ethoprofos 16 Etrimfos 17 Flamprop 18 Hexazinon 19 Isocarbamid 20 Karbutilat 21 Mefluidid 22 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. 23 Methomyl 24 Monochlorbenzol 25 Natriumchlorat 26 Nitrothal-isopropyl 27 Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) 28 Oxadixyl 29 Oxamyl 30 Oxycarboxin 31 Picloram 32 Propachlor 33 Propazin 34 Prothoat 35 S 421 (Synergist) 36 Sethoxydim 37 Simazin 38 TCA 39 Tebuthiuron 40 Terbacil 41 Terbumeton 42 Thiazafluron 43 Thiofanox

- 8 - Anlage 4 (zu 3a) Besondere Abgabebedingungen 1 2 1 Diuron 2 Glyphosat 3 Glyphosat-Trimesium