Neufassung der Ordnung über die besonderen Zugangsvoraussetzungen im Fach Sport in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen

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Transkript:

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 14 - Neufassung der Ordnung über die besonderen Zugangsvoraussetzungen im Fach Sport in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption (B. A. und B. Sc.) an der Universität Hildesheim Aufgrund des 44 Absatz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2015 (Nds. GVBl. S. 384), hat die Universität Hildesheim, Fachbereich 1 - Erziehungs- und Sozialwissenschaften am 27.01.2016 die nachfolgende Neufassung der Ordnung über die besonderen Zugangsvoraussetzungen im Fach Sport in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption (B. A. und B. Sc.) an der Universität Hildesheim beschlossen. 1 Zugangsvoraussetzungen, Anwendungsbereich (1) Alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber für das Fach Sport in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption (B.A. und B.Sc.) haben vor Beginn des Studiums die zur Aufnahme des Studiums notwendigen besonderen Zugangsvoraussetzungen für das Fach Sport zu erfüllen. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass die Leistungen im Rahmen einer Sporteignungsprüfung innerhalb der sechs Qualifikationsbereiche ( 12) den Leistungsanforderungen genügen. Alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben durch Eigenerklärung nachzuweisen, dass sie schwimmtauglich sind und ferner die gesundheitliche Eignung nachzuweisen. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung wird durch ein ärztliches Attest gemäß 7 geführt. (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind Zugangsvoraussetzung für das Studium. Sie müssen bei der Bewerbung für die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester spätestens am 15. Juli eines Jahres (Ausschlussfrist), vorliegen. 2 Zweck der Eignungsfeststellung Die Überprüfung der besonderen Eignung für das Fach Sport dient der Feststellung einer allgemeinen sportmotorischen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist. 3 Gegenstand der Feststellung Der Nachweis der besonderen Eignung für das Fach Sport bezieht sich auf die Qualifikationsbereiche Leichtathletik, Schwimmen, Turnen und Spielen (Mannschaft, Rückschlag) sowie Ausdauer. 4 Prüfungskommission (1) Die Durchführung des Verfahrens zur Prüfung der besonderen Eignung obliegt einer Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden und

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 15 - zwei weiteren Mitgliedern, die Mitglieder der Hochschullehrer- oder Mitarbeitergruppe sein müssen. Die Mitglieder und die oder der Vorsitzende werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 Erziehungs- und Sozialwissenschaften bestellt. Die oder der Vorsitzende muss Mitglied der Hochschullehrergruppe sein. Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden zudem Ersatzmitglieder bestellt. (2) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Sitzungstermin, die Dauer der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die wichtigsten Ergebnisse der Beratungen enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. (3) Die Prüfungskommission kann die Prüfung von Anrechnungsanträgen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren. Die entsprechenden Entscheidungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern der Prüfungskommission bekanntzugeben. (4) Die Prüfungskommission berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Durchführung sämtlicher Teilprüfungen abschließend über die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen. (5) Über das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung und seine einzelnen Bereiche ist von der Prüfungskommission eine Niederschrift anzufertigen, in die folgende Daten aufzunehmen sind: a) Beginn und Ende der Prüfung, b) die Namen der Prüfenden, c) der Name des Prüflings d) die Ergebnisse in den einzelnen Qualifikationsbereichen, e) besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. 5 Prüfende (1) Die Bewertung der sportpraktischen Leistungen erfolgt in der Regel durch Einzelprüfende. Zu Prüfenden können im Hauptamt lehrende Mitglieder oder Angehörige der Hochschullehrer- und der Mitarbeitergruppe bestellt werden. Zur prüfungsberechtigten Person darf darüber hinaus im Einzelfall bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat. Die Bestellung der Prüfenden erfolgt durch die Prüfungskommission. (2) Die Prüferinnen und Prüfer können durch Helferinnen und Helfer unterstützt werden. 6 Termine; Fristen (1) Die Sporteignungsprüfung wird in der Regel in der Zeit vom 15. Juni bis 10. Juli an der Universität durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort werden in einem angemes-

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 16 - senen Zeitraum vor Beginn der Sporteignungsprüfung durch die Universität bekannt gegeben. (2) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung beginnt am 01. April und endet am 15. Mai des Jahres der jeweiligen Sporteignungsprüfung (Ausschlussfrist). Die Bewerbung erfolgt durch ein online-gestütztes Anmeldeverfahren und eine anschließende schriftliche Bewerbung. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Bewerbung ist der Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen bei der Universität. Für die Bewerbung muss das von der Universität vorgegebene Bewerbungsformular verwendet werden, das im Internet bereitgestellt wird. 7 Nachweis der gesundheitlichen Eignung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie oder er sich den körperlichen Anforderungen während der Sporteignungsprüfung und des Studiums unterziehen kann. (2) Bewerber_innen mit körperlicher Beeinträchtigung, für die die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung in der gemäß 12 vorgesehenen Form oder die Erfüllung der dort genannten Leistungsanforderungen nicht oder nicht vollständig möglich ist, können einen formlosen, schriftlichen Antrag auf alternative Gestaltung der Sporteignungsprüfung stellen. Dieser Antrag ist mit der Bewerbung einzureichen. Abweichend von Absatz 1 ist diesem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem hervorgeht, in welchen Qualifikationsbereichen nach 12 eine Teilnahme an der Sporteignungsprüfung nicht oder nur mit reduzierten Leistungsanforderungen möglich ist. Auf der Grundlage dieses Attests entscheidet die Prüfungskommission, ob eine alternative Gestaltung der Sporteignungsprüfung oder von Teilen der Prüfung möglich ist und, wenn ja, wie diese aussieht. (3) Das ärztliche Attest nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 muss in dem Jahr, in dem die Bewerbung für die Eignungsprüfung erfolgt, ausgestellt sein. 8 Zulassungsverfahren zur Eignungsprüfung (1) Zur Feststellung der besonderen Eignung für das Fach Sport kann nur zugelassen werden, wer: a) ein ärztliches Attest sowie eine eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Schwimmtauglichkeit vorlegt und b) sich form- und fristgerecht beworben hat. (2) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Alle eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Universität. (3) Über die Zulassung zur Sporteignungsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die zur Eignungsprüfung zugelassenen Bewerber_innen werden rechtzeitig zur Prüfung eingeladen. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erteilt eine schriftliche Zulassung zur Sporteignungsprüfung.

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 17 - (5) Am Tage der Sporteignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre/seine Identität durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachweisen. 9 Fernbleiben; Wiederholung (1) Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber der Sporteignungsprüfung fern oder bricht sie oder er diese ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Die Sporteignungsprüfung kann bei Nichtbestehen frühestens im Folgejahr wiederholt werden. 10 Bescheiderteilung (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Sport im Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption (B.A. oder B.Sc.) erfüllen, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten einen negativen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung gilt für das dem der Eignungsprüfung nachfolgende Wintersemester und die darauf folgenden drei Semester. 11 Sporteignungsprüfung Die Überprüfung der besonderen Eignung wird ausschließlich in folgenden Qualifikationsbereichen durchgeführt: Leichtathletik (Liniensprint), Schwimmen (100 Meter Brust- oder Kraulschwimmen ohne Lagenwechsel; Streckentauchen), Turnen (Boden, Kasten/Bock), Mannschaftsspiel: Basketball (Technik/Taktik), Rückschlagspiel: Badminton (Technik/Taktik), sowie in einem Ausdauertest (Dauerlauf 2100m für die Frauen/2800m für die Männer). 12 Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung Die Sporteignungsprüfung wird in den Sportarten I. Leichtathletik mit einer allgemeinen Einzelleistung Liniensprint mit den Dimensionen des Volleyballfeldes (Sportplatz) Ausführung: Nach dem Startsignal so schnell wie möglich zur 3m-Linie und zurück (Distanz 12m), danach zur Mittellinie und zurück (Distanz 18m). Anschließend zur gegnerischen 3m-Linie und zurück zur Grundlinie (Distanz 24m) und abschließend zur gegnerischen Aufschlaglinie (18m). Es darf gewendet werden sobald die Linien jeweils mit einer Hand berührt wurden. Jeder Läufer hat 2 Versuche. Die zu erreichende Zeit beträgt für Männer 19,0 und für Frauen 22,0 Sekunden.

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 18 - II. Turnen mit den zwei Einzelleistungen 1. Sprung (max. 2 Versuche) Frauen: Sprunghocke oder Sprunggrätsche über den Bock (1.10m hoch und Brettabstand 1.00m) Männer: Sprunghocke über das quergestellte Sprungpferd (1,25m hoch und Brettabstand 1,10m) 2. Boden (1 Versuch) Frauen: Aufschwingen in den Handstand, Abrollen, Strecksprung mit ½ Körperlängsachsendrehung, Rolle rückwärts durch den Hockstütz in den Stand, Handstütz-Überschlag seitwärts mit ¼ Drehung ( Rad ) Männer: Aufschwingen in den Handstand, Abrollen, Strecksprung mit ½ Körperlängsachsendrehung, Rolle rückwärts durch den flüchtigen Handstand in den Stand, Handstütz- Überschlag seitwärts mit ¼ Drehung ( Rad ) III. Schwimmen mit den zwei Einzelleistungen 1. 16,6-m-Streckentauchen (max. 2 Versuche). Am Ende der Bahn muss ein Tauchring vom Boden (ca. 1,80 m Tiefe) aufgesammelt werden. Der Start erfolgt dabei aus dem Wasser durch Abstoß von der Wand. 2. 100-m-Zeitschwimmen (Brust oder Kraul, kein Wechsel der Lage möglich, 1 Versuch) Frauen: 100m Brust 2:05 min 100m Kraul 1:55 min Männer: 100m Brust 1:55 min 100m Kraul 1:45 min IV. Mannschaftsspiel Basketball mit den zwei Einzelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der technischen Grundfertigkeiten (Dribbling, Würfe, Passspiel) 2. situationsgerechtes Verhalten in Angriff und Abwehr (Freilaufen und Anbieten, Raumaufteilung) V. dem Rückschlagspiel Badminton mit den zwei Einzelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der technischen Grundfertigkeiten (Clear, Drop, Smash, Aufschläge) 2. situationsgerechtes Verhalten in Angriff und Abwehr (Raumaufteilung, Aufstellung in Angriffssituationen, Aufstellungen in Abwehrsituationen) VI. Ausdauer a. 2.100-m-Lauf für Frauen (11:30 min) b. 2.800-m-Lauf für Männer (14:30 min) durchgeführt. 13 Bestehen der Sporteignungsprüfung (1) Die Sporteignungsprüfung ist bestanden, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber in 8 der 9 Einzelleistungen des 12 I. bis V. die Leistungsanforderungen erfüllt hat und

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 117 - Nr. 3 / 2016 (04.05.2016) - Seite 19-2. die Ausdauerleistung (2.100-m-Lauf für die Frauen- bzw. 2.800-m-Lauf für die Männer) ( 12 VI.) in der vorgegebenen Zeit erbracht wurde. (2) Nicht ausreichende Leistungen können nicht durch überdurchschnittliche Leistungen innerhalb eines Qualifikationsbereiches oder in einem anderen Qualifikationsbereich ausgeglichen werden. (3) Bei jedem Einzelnachweis wird nur die Erfüllung der Mindestleistung festgestellt. (4) Nach Abschluss der Sporteignungsprüfung verkündet die Prüfungskommission der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung und ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. 14 Anerkennung anderer Nachweise (1) Bescheinigungen über das Bestehen der Eignungsprüfung einer anderen Hochschule aus dem In- und Ausland können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Als gleichwertig gilt das Bestehen eines anderen ausschließenden Eingangstests. Die Anerkennung erfolgt jeweils für das aktuelle Zulassungsverfahren zum Wintersemester, sofern die Bescheinigungen innerhalb von zwei Jahren vor dem 15.07. des Jahres ausgestellt worden sind. (2) Bewerber_innen, die eine Bescheinigung über die aktuelle Zugehörigkeit mindestens zu einem C-Kader vorlegen, sind von der Teilnahme an der Eignungsprüfung befreit. (3) Bewerber_innen für ein höheres Fachsemester sind von der Sporteignungsprüfung befreit, wenn sie in folgenden Disziplinen bereits Leistungspunkte erworben haben: Leichtathletik, Schwimmen, Rückschlagspiel Mannschaftsspiel, Turnen und Bewegung. (4) Über die Anerkennung anderer als der in Absatz 1, 2 und 3 genannten Nachweise entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. (5) Liegt ein Nachweis nach Absatz 1, 2 oder 3 vor oder wird ein sonstiger Nachweis anerkannt, entfällt die Teilnahme an der Eignungsprüfung. Liegt hierfür eine Anmeldung vor, so gilt diese abweichend von 9 Absatz 1 als nicht erfolgt. (6) Über die Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung ist ein Bescheid nach 10 zu erteilen. 15 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die besonderen Zugangsvoraussetzungen im Fach Sport in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption (B. A. und B. Sc.) im Fachbereich 1 Erziehungs- und Sozialwissenschaften an der Universität Hildesheim in der Fassung vom 28.06.2013 (Verkündungsblatt Heft 73) außer Kraft.