Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

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Transkript:

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin am Landgericht Becker und den Richter am Landgericht von Bresinsky für Recht erkannt: 1. Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2008 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Antragstellerin, eine Schauspielerin, macht einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz geltend.

2 Die Antragsgegnerin betreibt die Internetseite. Dort befand sich ein Artikel über die Antragstellerin, der die verfahrensgegenständlichen Äußerungen enthielt. Wegen der Einzelheiten des Beitrags wird auf die Anlage Ast 2, Bl. 7 d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin verlangte mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2008 von der Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die freiwillige Veröffentlichung einer Richtigstellung. Daraufhin veröffentlichte diese eine Richtigstellung unter der Überschrift Richtigstellung eine Tierquälerin.' Diese ist eine unwahre Behauptung. Im Folgenden nun die Richtigstellung: Wegen der Einzelheiten der Richtigstellung wird auf die Anlage Ast 5 (Bl. 12 d. A.) verwiesen. Eine Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab. Später wurde die Richtigstellung außerdem mit Kommentaren von Nutzern des Angebots der Antragsgegnerin versehen wie z. B.: Die Tante lügt. (Vgl. Anlage Ast 6, Bl. 13 d. A.). Die Antragstellerin sieht sich durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, weil sie im Wesentlichen falsch sei und weil die veröffentlichte Richtigstellung die Wiederholungsgefahr nicht habe entfallen lassen. Sie hat unter Berufung auf ihre eidesstattliche Versicherung die einstweilige Verfügung vom 19. August 2008 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten, und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: a) -Star eine Tierquälerin! b) Privat hat die 27-Jährige jedoch ein bizarres Hobby: fängt Fische, um sie danach wieder freizulassen. (...) betreibt den umstrittenen Angelsport Catch and release, sie fängt Fische um sie danach wieder freizulassen. In Deutschland ist diese Art des Angelns streng verboten. Nach Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schäden, Leiden oder Schmerzen zufügen. Deswegen muss ihrem Hobby im Ausland nachgehen.

3 Gegen die ihr am 25. August 2008 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, die Wiederholungsgefahr sei aufgrund ihrer freiwillig veröffentlichten Richtigstellung entfallen, für eine Begehungsgefahr sei nichts ersichtlich. Das Unterlassungsgebot zu 1a) gehe zu weit, da es nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sei. Die beanstandete Äußerung dürfe aber spätestens dann veröffentlicht werden, wenn sich die Antragstellerin vielleicht in einem gänzlich anderen tatsächlichen Zusammenhang als Tierquälerin entpuppe und verurteilt werde. Es sei mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar, wenn ihr eine solche künftige Berichterstattung über andere Geschehnisse abgeschnitten werde. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

4 Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung vom 23. September 2008 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist ( 936, 925 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der angegriffenen Äußerungen der Antragsgegnerin aus 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Es handelt bei den angegriffenen Äußerungen um falsche Tatsachenbehauptungen, die nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst sind. Der Tenor zu 1a) geht auch nicht zu weit. Er ist auf die konkrete Äußerung beschränkt. Seine Reichweite ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin (BGH NJW 1995, 3187, 3188) bzw. aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils, welche bei der Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987, 172, 174). Danach darf die Antragstellerin nicht als Tierquälerin bezeichnet werden, weil sie nichts getan hat, was diese Behauptung rechtfertigen würde. Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Richtigstellung veröffentlicht hat, da dies erst geschehen ist, nachdem die Antragstellerin Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche geltend gemacht hatte (a. A. OLG Karlsruhe AfP 1989, 542). In einer solchen Situation, in der die Antragstellerin zunächst Rechtsanwälte beauftragt, um ihre Ansprüche durchzusetzen, braucht sie die verbleibende

5 Unsicherheit nicht hinzunehmen, sanktionslos einer etwaigen auch versehentlichen weiteren Verletzung ausgesetzt zu sein, sondern kann trotz veröffentlichter Richtigstellung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, um gegen künftige Verstöße geschützt zu sein (vgl. Kammergericht AfP 2005, 78). Die Kostenentscheidung beruht auf 91Abs. 1 ZPO. Mauck Becker von Bresinsky