kindergarten untermieming

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Transkript:

KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer Wunsch und unsere gemeinsame Aufgabe! Kindergarten Barwies Dr.Siegfried-Gapp Weg 7 6414 Mieming Telefon: 05264/5335-61 e-mail: kg-barwies@tsn.at Kindergarten Untermieming Untermieming 16 6414 Mieming Telefon: 05264/5738 e-mail: kg-untermieming@tsn.at 1

1. Aufgabe des Kindergartens 1.1. Der Kindergarten hat insbesondere die Aufgabe, jedes Kind entsprechend seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten bestmöglich zu fördern. 1.2. Er sollte den Kindern helfen, eine stabile Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu entwickeln. 1.3. Außerdem hat der Kindergarten die Aufgabe, die häusliche Erziehung und Betreuung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. 2. Aufnahmebedingungen: 2.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kindergarten sind: * das vollendete 3. Lebensjahr (Stichtag 31. August) * die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten * die Verpflichtung, die Kindergartenordnung einzuhalten 2.2. Wenn aus Platzgründen nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können, erfolgt für die Aufnahme folgende Reihung: * Kinder, die vor dem Schuleintritt stehen * Kinder von berufstätigen Alleinerziehern * Kinder berufstätiger Eltern * Kinder aus anderen Gemeinden Kinder, die zwischen 1. September und 31. Dezember ihr drittes Lebensjahr vollenden, dürfen ab Jänner des folgenden Jahres den Kindergarten besuchen. Dies gilt nur, wenn genügend Plätze vorhanden sind. 2.3. Kindergartenpflicht: Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden eine Kindergartengruppe besuchen. 3. Öffnungszeiten 3.1. Der Kindergarten ist von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet. 3.2. Die Aufsicht und damit die Verantwortung für die Kinder kann nur während der Öffnungszeiten übernommen werden. 3.3. Die Kinder können am Vormittag bis spätestens 8.30 Uhr gebracht und in der Zeit von 11.30 Uhr bis 13.00 abgeholt werden. Die Kinder in der Nachmittagsbetreuung können ab 14.00 Uhr und bis spätestens 17.00 Uhr wieder abgeholt werden. 3.4. Am Faschingsdienstag und am letzten Tag vor den Sommerferien schließt der Kindergarten um 13.00 Uhr. 2

4. Ferienregelung 4.1. Der Kindergarten wird mit 25 Schließtagen als Ganztages- und Ganzjahreskindergarten geführt. (Bei ganztägiger Anwesenheit - Arbeitsbestätigung/ Bestätigung für Arbeitssuche) 4.2. In den Weihnachts- und Osterferien ist der Kindergarten geschlossen. 4.3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die gesamte Einrichtung geschlossen (siehe Anhang). 4.4. Herbst-, Semester-, Sommerferien und Fenstertage werden bei Bedarf nach zusätzlicher, schriftlicher und termingerechter Anmeldung geöffnet. 4.5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Kindergartenkind Anspruch auf 5 Wochen Ferien hat. Wir ersuchen darum, dies bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. 4.6. Weiters wird darauf hingewiesen, dass ein Kind eine Bildungseinrichtung nicht länger als 9 ½ Stunden pro Tag besuchen soll. 5. Tarife 5.1. Bei der Anmeldung ist die benötigte Betreuungszeit anzugeben. Die Tarife richten sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Kindergarten und sind dem Tarifblatt im Anhang zu entnehmen. 5.2. Ein Wechsel der Tarife (Änderung der Betreuungszeit) ist nur zum Semester möglich. 5.3. Die Essensmeldung kann bis Freitag der Vorwoche um 8.30Uhr geändert werden. 6. Aufsichtspflicht 6.1. Die Aufsichtspflicht für die Kindergartenkinder beginnt für die Pädagoginnen mit der Übergabe des Kindes an das diensthabende Personal und endet mit dem Abholen. Weiteres Verbleiben am Kindergartengelände wird nicht gestattet und der Kindergarten übernimmt keine Haftung für etwaige Unfälle oder Schäden. 6.2. Bei diversen Veranstaltungen mit den Erziehungsberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. 6.3. Die Abholberechtigung, die zu Kindergartenbeginn unterzeichnet wurde, bildet einen weiteren Bestandteil der Kindergartenordnung. 7. Krankheiten 7.1. Sollte ein Kind den Kindergarten nicht besuchen können, müssen die Erziehungsberechtigten den Kindergarten bis 08.30 Uhr über den Grund der Abwesenheit informieren. 7.2. Bevor das Kind nach einer Krankheit den Kindergarten wieder besuchen kann, muss es 24h fieberfrei sein oder der Kindergartenpädagogin eine Bestätigung des Arztes bringen, dass der Kindergarten wieder besucht werden darf. 3

7.3. Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten sind ehestmöglich zu melden bzw. am Anmeldeformular anzugeben. 7.4. Medikamente (Tabletten, Spray, Salben, ) dürfen vom Kindergartenpersonal nicht verabreicht werden. 7.5. Infektionskrankheiten, chronische Erkrankungen und Lausbefall des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen müssen dem Kindergarten sofort gemeldet werden. Das Kind ist vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung nicht mehr besteht. (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) 7.6. Kinder, die während des Kindergartentages erkranken, müssen unverzüglich abgeholt werden. 8. Kontakt 8.1. Der Erziehungsberechtigte erklärt sich damit einverstanden, dass das Kind bei diversen Aktivitäten des Kindergartens auf Fotos, Filmen, Berichten und auf der Homepage abgebildet werden darf. 8.2. Während des Besuches des Kindes im Kindergarten, müssen die Erziehungsberechtigten telefonisch erreichbar sein. 8.3. Eventuelle Änderungen von Adresse, Telefonnummer, Name, sind der pädagogischen Fachkraft unverzüglich zu melden. 9. Pflichten der Erziehungsberechtigten 9.1. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen. 9.2. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind auf dem Weg zum und vom Kindergarten von einer geeigneten erwachsenen Person begleitet wird. 9.3. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Bildungseinrichtung regelmäßig besucht. Im Falle einer Verhinderung muss diese dem Kindergarten bis 8.30 Uhr mitgeteilt werden. 9.4. Nach 26 des Tiroler Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes haben Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, welche am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, eine Kindergartengruppe besuchen. Für sie besteht Kindergartenpflicht! 10. Haftung 10.1. Bei Verwechslung, Verlust oder Beschädigung von privaten Dingen (Kleidung, Spielsachen, Wertgegenstände) wird vom Erhalter keine Haftung übernommen. 10.2. Für Unfälle wird vom Erhalter keine Haftung übernommen. 10.3. Die Erziehungsberechtigten haften für sämtliche Beschädigungen durch ihre Kinder. 4

11. Verschwiegenheitspflicht 11.1. Alle Mitarbeiterinnen unterstehen der Verschwiegenheitspflicht. Sensible personenbezogene Daten werden versperrt aufbewahrt und nicht weitergegeben. 12. Inkrafttreten 12.1. Diese Verordnung tritt mit 01.09.2017 in Kraft. 12.2. Gezeichnet aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 07.07.2017. Der Bürgermeister Dr. Franz Dengg 5

Anhang: Kindergartentarife Kindergartenjahr (pro Monat) Halbtageskindergarten Pro Semester melden 3-jährige 08.00-12.00 45,00 07.00-08.00 od. 12.00-13.00 + 5,00 07.00-13.00 + 10,00 4-5-jährige GRATISKINDERGARTEN + 5,00 + 10,00 Pro Semester melden Nachmittagsbetreuung (für alle gleich) Je 10,00 pro Monat für einen zusätzlich gebuchten Nachmittag Mittagessen* derzeit 4,00 pro Mahlzeit Eigene Anmeldung erforderlich Ferienzeit (pro Woche) Vormittag 07.00-13.00 25,00 Nachmittag 07.00-15.00 35,00 07.00-17.00 45,00 Mittagessen derzeit 4,00 pro Mahlzeit 6