Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

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1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBI S.3134, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Juli 2009 (BGBI S.1696) i.v.m. 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG vom 12.Dezember 1990 (GV NW S. 664/SGV NW 216) und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S.666/SGV NW 2023) die folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 beschlossen: I. DAS JUGENDAMT 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch - Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII / KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wülfrath zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der feien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. DER JUGENDHILFEAUSSCHUSS 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören insgesamt 15 Stimmberechtigte, einschließlich der/des Vorsitzenden und beratende Mitglieder an. (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. Neun Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziffer 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe - (Mitglieder der Vertretungskörperschaften oder von ihr gewählte sachkundige Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) 2. Sechs Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates. Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder eine von ihm /ihr bestellte Vertretung; 2. Die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung; 3. Eine Richterin/ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von dem Präsidenten des Landgerichtes Wuppertal bestellt wird; 4. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Agentur für Arbeit, die/der von dem Leiter der Agentur für Arbeit in Wuppertal bestellt wird; 5. Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Düsseldorf bestellt wird; 6. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Kreises Mettmann als Kreispolizeibehörde bestellt wird;

7. Je eine Vertretung der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden; 8. Drei weitere sachkundige Frauen und Männer nach 5 Abs. 3 AG-KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der Gemeindeordnung gewählt werden; 9. Ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirates; 10. Weitere beratende Mitglieder gem. 58 Abs. 1 Sätze 7 und 11 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die beratenden Mitglieder der Ziffern 3. bis 10. ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe ( 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben, soweit es sich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung handelt: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 1.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 1.2 die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt wird. 2. Die Entscheidung über 2.1 die Jugendhilfeplanung ( 80 SGB VIII) in den Aufgabenfeldern Tagesbetreuung für Kinder, Kinder- und Jugendförderung, Hilfen zur Erziehung, 2.2 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe ( 4 Abs. 3, 74 SGB VIII), 2.3 die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG,

2.4 die jährliche Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen der Bedarfsplanung Tagesbetreuung für Kinder ( 80 SGB VIII i.v.m. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz - KiBiz), 2.5 die Bedarfsplanung und Ausgestaltung des Angebotes der bedarfsgerechten Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach 24 SGB VIII, 2.6 die Auswahl von Familienzentren im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen nach 16 KiBiz, 2.7 die zusätzliche Förderung nach 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, 2.8 die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Errichtung von Tageseinrichtungen für Kinder nach 24 KiBiz, 2.9 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen gemäß 35 JGG, 2.10 die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß 78 SGB VIII. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe 4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihren/seinen Stellvertreter/in. III. DIE VERWALTUNG DES JUGENDAMTES 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Wülfrath.

8 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage von der/dem Leiter/in in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes 1. ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, 2. bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 20. Januar 1993 in der Fassung der Änderung vom 25.03.1997 außer Kraft.