Urteil Az. IV ZR 348/15

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Transkript:

Urteil Az. IV ZR 348/15 BGH 11. Mai 2016 Tenor 1 2 3 4 Auf die Revision der Klägerseite wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2012 hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.327,86 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil weiter teilweise abgeändert und insgesamt dahin neugefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.439,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.657,64 festgesetzt. Von Rechts wegen. Tatbestand 5 6 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Folgenden: Vertrag 1) und einer aufgeschobenen Rentenversicherung (im Folgenden: Vertrag 2). Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn http://openjur.de/u/889450.html (= openjur 2016, 7057) 1

zum 1. August 2005 (Vertrag 1) bzw. zum 1. Dezember 2005 (Vertrag 2) nach dem so genannten Policenmodell des Ÿ5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: Ÿ5a VVG a.f.) abgeschlossen. Nach den nicht angegrienen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN bei beiden Vertragsabschlüssen nicht in drucktechnisch deutlicher und inhaltlich genügender Form über das Widerspruchsrecht nach Ÿ5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. belehrt. 7 8 9 10 11 12 13 14 15 D. VN zahlte fortan die Prämien - insgesamt 6.508,60 für den Vertrag 1 und 480 für den Vertrag 2. Mit Auftrag und Dienstleistungsvertrag vom 13. Juli 2010 beauftragte d. VN hinsichtlich beider Versicherungsverträge die C. Vertriebsgesellschaft mbh (im Folgenden: C. ) mit der Prüfung und etwaigen Rückabwicklung der Versicherungsverträge. Zur Sicherheit der Vergütungsansprüche aus dem Auftrag und Dienstleistungsvertrag trat d. VN seine künftigen Ansprüche aus dem (rückabgewickelten) Vertrag auf Rückzahlung der Prämien an die C. ab. Mit jeweiligem Schreiben vom 14. Oktober 2010 erklärte d. VN hinsichtlich beider Verträge unter anderem den Widerspruch nach Ÿ5a VVG a.f., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte Rückkaufswerte in Höhe von 1.882,68 für den Vertrag 1 und in Höhe von 352,36 für den Vertrag 2 aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte, insgesamt 6.408,81. Nach Auassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoÿenden - Ÿ5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. hätten die Widersprüche noch erklärt werden können. Der Versicherer hat eingewandt, d. VN sei aufgrund der mit der C. getroenen Vereinbarung nicht aktivlegitimiert, und er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken bezüglich der Aktivlegitimation d. VN. Die Abtretungsvereinbarung umfasse auch die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien. Bereicherungsansprüche bestünden nicht, da die Versicherungsverträge wirksam zustande gekommen seien. Auf die Berufung d. VN hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass es den Versicherer zur Zahlung von 1.111,82 2

verurteilt hat, und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 2.657,64 weiter. Gründe 16 17 18 19 20 21 Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Anspruch auf teilweise Erstattung der gezahlten Prämien zuerkannt. D. VN sei prozessführungsbefugt, auch wenn er ausweislich des Auftrags und Dienstleistungsvertrages seine künftigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Vertrag auf Rückzahlung der Prämien an die C. abgetreten habe. Die - mangels Anspruchsinhaberschaft - fehlende Aktivlegitimation d. VN ändere nichts daran, dass er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der C. dazu ermächtigt worden sei, deren - für ihn nach der Abtretung fremdes - Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei zulässig. Ausweislich des Auftrags und Dienstleistungsvertrages stünden d. VN 60% des den Vertragswert übersteigenden Betrages zu, der aus der Rückabwicklung erzielt werde. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse d. VN an der Prozessführung im eigenen Namen liege danach vor. Der Versicherer werde durch die Prozessführung durch d. VN nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt. D. VN könne dem Grunde nach Rückzahlung der Beiträge verlangen, weil er diese ohne Rechtsgrund an den Versicherer geleistet habe. Die beiden Rentenversicherungsverträge seien nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil d. VN jeweils rechtszeitig den Widerspruch gemäÿ Ÿ5a VVG a.f. erklärt habe. Da die Widerspruchsbelehrungen formal und inhaltlich unzureichend seien, sei die Widerspruchsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden. Die Bestimmung des Ÿ5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar. Der Höhe nach umfasse der Rückgewähranspruch d. VN nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. D. VN müsse sich den Wert des faktisch erlangten Versicherungsschutzes - für die Hauptversicherung zum Vertrag 1 104,99 - sowie die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 2.544 anrechnen lassen. Ein Abzug der Verwaltungskosten komme nicht in Betracht. Abzugsfähig seien hingegen die Abschlusskosten - für den Vertrag 1 in Höhe von 1.226,14 und für den Vertrag 2 in Höhe von 101,36. D. VN könne nach Ÿ818 Abs. 1 BGB Herausgabe der gezogenen Nutzungen ver- 3

langen. Der in Höhe von 1.655,25 bezierte Zahlungsanspruch stehe d. VN nicht zu, da er nicht substantiiert dargetan habe, dass der Versicherer den pauschal geltend gemachten Zinssatz von 7% 22 23 24 25 26 27 28 29 in dieser Höhe tatsächlich erzielt habe. Als Nutzungsersatz sei d. VN die von dem Versicherer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für den Vertrag 1 erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69 zuzuerkennen. Auÿerdem stünden d. VN die vom Versicherer in Ansehung des Vertrages 2 dargelegten Nutzungen in Höhe von 82,42 zu. Mit der Revision verfolgt d. VN seinen Anspruch in Höhe der Abschlusskosten von 1.226,14 und 101,36 sowie den Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.330,14 weiter. II. Die Revision ist nur hinsichtlich der Abschlusskosten begründet. 1. Zutreend hat das Berufungsgericht die Prozessführungsbefugnis d. VN bejaht. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die Berufung d. VN zulässig, auch wenn er sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Aktivlegitimation befasst hat. Das Landgericht hat angesichts der Abtretungsvereinbarung mit der C. zwar Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation d. VN geäuÿert. Es hat die Klageabweisung aber nicht auf das Fehlen der Aktivlegitimation gestützt, sondern damit begründet, dass d. VN keine Bereicherungsansprüche zustünden. b) Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil d. VN nach der Abtretung seiner künftigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Vertrag nicht aktivlegitimiert sei, hat d. VN die von der Zessionarin ausgestellte Ermächtigung zur Prozessführung vorgelegt, die ihn dazu ermächtigt, die Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu fordern. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse d. VN an der Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft daraus abgeleitet, dass ihm ausweislich des Auftrags und Dienstleistungsvertrages 60% des den Vertragswert übersteigenden Betrages, der aus der Rückabwicklung des Vertrages erzielt wird, zusteht. Schutzwürdige Belange des Versicherers, die durch die Prozessführung durch d. VN beeinträchtigt sein könnten, hat das Berufungsgericht nicht erkennen können. Dagegen erinnert die Revisionserwiderung nichts. 2. Das Berufungsgericht hat d. VN zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien aus Ÿ812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt. a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN 4

nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in Ÿ5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. Da der Versicherer nach den nicht angegrienen Feststellungen des Berufungsgerichts d. VN nicht ordnungsgemäÿ i.s. von Ÿ5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. über das Widerspruchsrecht belehrte, bestand dieses nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des Ÿ5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f., wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. 30 31 32 33 34 b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Juni 2011 nicht verjährt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Die maÿgebliche regelmäÿige dreijährige Verjährungsfrist des Ÿ195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19.). c) Das Berufungsgericht ist zutreend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aao Rn. 45 m.w.n.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz bezüglich des Vertrages 1 in Höhe der unstreitig gestellten Risikobeiträge von 104,99 und der Beiträge für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 2.544 bemessen. d) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäÿ Ÿ818 Abs. 3 BGB greift entgegen der Auassung des Berufungsgerichts nicht hinsichtlich der von ihm in Abzug gebrachten Abschlusskosten. Insoweit und hinsichtlich der Verwaltungskosten kann sich der Versicherer, wie die Revision zutreend geltend macht, nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet. 3. Als Nutzungsersatz hat das Berufungsgericht d. VN nur die von dem Versicherer unstreitig für den Vertrag 1 erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69 sowie die in Ansehung des Vertrages 2 dargelegten Nutzungen in Höhe von 82,42 zuerkannt. Einen - von der Revision in Höhe von 1.330,14 weiterverfolgten - Anspruch auf Nutzungszinsen gemäÿ Ÿ818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat es d. VN zu Recht versagt, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat. a) Nach Ÿ818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. 5

November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aao Rn. 46; IV ZR 448/14 aao Rn. 51; jeweils m.w.n.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung nden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aao Rn. 41.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aao Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche auÿer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aao Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des hier von d. VN pauschal verlangten Zinssatzes von 7% - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aao Rn. 46.). 35 36 37 38 39 40 41 42 b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe d. VN nicht darauf hingewiesen, dass er die von dem Versicherer insgesamt erzielte Rendite anhand der Geschäftsberichte ermitteln und vortragen müsse, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat d. VN in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags zur Höhe etwa gezogener Nutzungen hingewiesen. Hierauf hat d. VN weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Juni 2015 schlüssig zu den Nutzungen vorgetragen. Auf die Quellen zur Ermittlung des notwendigen Sachvortrags musste das Berufungsgericht d. VN nicht hinweisen. Der Verweis der Revision auf eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers geht schon deshalb ins Leere, weil der Versicherer die erzielten Nutzungen konkret dargelegt hat. 4. Der Anspruch d. VN berechnet sich wie folgt: Vertrag 1: 6.508,60 gezahlte Prämien - 104,99 Risikoanteil - 2.544,00 BUZ-Beiträge + 252,69 Wertsteigerung Fonds - 1.882,68 Rückkaufswert 2.229,62 Vertrag 2: 480,00 gezahlte Prämien + 82,42 Nutzungen - 352,36 Rückkaufswert 210,06 2.439,68 Gesamtanspruch Demnach sind d. VN über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 1.111,82 hinaus weitere 1.327,86 zuzusprechen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorin- 6

stanzen: 43 44 LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2012-16 O 188/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2015-10 U 220/12-7