Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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FL 20 072d 07.12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Kapitalisationsversicherungen (Tarif CMX), Ausgabe 2012/2 Inhalt Vertragsbeteiligte 1. Versicherungsnehmer, versicherte Person 2 Leistungen 2. Versicherte Leistungen 2 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 2 4. Nachweis des Leistungsanspruches 2 5. Überschussbeteiligung 2 Fondsanlagen 6. Fondsguthaben 3 7. Änderung der Anlage 3 8. Garantiesicherung 3 Rücktritt, Kündigung, Rückkauf, Prämienfreistellung 9. Rücktrittsrechte 3 10. Kündigung 4 11. Rückkauf 4 12. Prämienfreistellung 4 Prämien 13. Prämienzahlung 4 14. Folgen des Zahlungsverzuges 4 Weitere Bestimmungen 15. Begünstigung 5 16. Gebühren 5 17. Anzeigepflicht und Anzeigepflichtverletzung 5 18. Bevollmächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht 5 19. Datenbearbeitung 5 20. Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen 5 FORTUNA Lebens-Versicherungs AG Städtle 35 9490 Vaduz Tel.: +423 236 15 45 Fax: +423 236 15 46 E-mail: fl.service@fortuna.li Internet: www.fortuna.li Nach Art. 3 VersVG haben Sie Anspruch darauf, dass wir Sie vor Abschluss des Versicherungsvertrages über folgendes informieren: Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz von FORTUNA; anwendbare Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen sowie anwendbares Recht; Laufzeit des Versicherungsverhältnisses; Prämienhöhe und Prämienzahlungsweise, etwaige Nebengebühren und Nebenkosten sowie der insgesamt zu zahlende Betrag; der Versicherung zugrunde liegende Fonds und Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; Überschussbeteiligung, Rückkaufswerte und Umwandlung und deren allfällig garantierte Höhe; Frist, während welcher Sie an Ihren Antrag gebunden sind; Belehrung über das Recht zum Rücktritt; allgemeine Angaben über die liechtensteinische Steuerregelung; Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die Sie sich bei Beschwerden über die FORTUNA wenden können. Die Informationen können Sie dem Vorschlag bzw. einem allfälligen Gegenvorschlag sowie diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Die AVB bilden mit den allfälligen zugehörigen Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) eine wichtige Rechtsgrundlage des Vertrages zwischen Ihnen und uns. Sie enthalten Rechte und Pflichten der am Vertrag Beteiligten und weitere wesentliche Informationen zur Versicherung. Die AVB beruhen auf dem liechtensteinischen Gesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG) vom 16. Mai 2001. Dieses Gesetz regelt den Versicherungsvertrag allgemein. Ausgabe 2012/2 1/6

Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsnehmer, versicherte Person 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 4. Nachweis des Leistungsanspruches SIE "Versicherungsnehmer" ist die Person, die Vertragspartner von FORTUNA Lebens-Versicherungs AG ist. Da sich die Vertragsdokumente an den Versicherungsnehmer richten, wird dieser auch persönlich mit "Sie" angesprochen. Versicherte Person Die "versicherte Person" ist jene Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde. WIR FORTUNA Lebens-Versicherungs AG, Städtle 35, 9490 Vaduz. 2. Versicherte Leistungen 2.1. Im Erlebensfall Erlebt die versicherte Person den Vertragsablauf, zahlen wir Ihnen das Fondsguthaben aus. Eine allfällige betragsmässige Garantie der Erlebensfallsumme ist in Ihrer Police festgehalten. In einem solchen Fall zahlen wir Ihnen das Fondsguthaben, mindestens aber die Erlebensfallsumme gemäss Police aus. 2.2. Im Todesfall Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer, zahlen wir den Anspruchsberechtigten das Fondsguthaben gemäss Artikel 6, mindestens aber das am Todestag vorhandene Inventardeckungskapital einer analogen, nicht fondsgebundenen Kapitalisationsversicherung aus. Dieses entspricht den geleisteten, mit dem technischen Zinssatz verzinsten Sparprämien. 2.3. Zusätzliche Leistungen Die Beträge nach Ziffer 2.1. bzw. nach Ziffer 2.2. werden um ein allfälliges Überschussguthaben und eine allfällige Garantiekostenreserve erhöht. 2.4. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Ändert sich bei der versicherten Person nach Vertragsabschluss die berufliche, persönliche oder gesundheitliche Situation, sind damit verbundene Gefahrserhöhungen ebenfalls gedeckt. 3.1. Die Versicherung tritt in Kraft, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich bestätigt haben oder sobald wir davon Kenntnis haben, dass Sie unseren Gegenvorschlag (abgeänderte Bedingungen) mit Ihrer Unterschrift akzeptiert haben, frühestens jedoch am Datum des von Ihnen beantragten Versicherungsbeginns. 3.2. Wir gewähren Ihnen einen provisorischen Versicherungsschutz von maximal 30 Tagen Dauer. Dieser Sofortschutz setzt einen vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrag voraus und beginnt am Tag des von Ihnen beantragten Versicherungsbeginns oder mit dem späteren Eintreffen Ihres Antrags am Sitz von FORTUNA. 3.3. Der provisorische Versicherungsschutz kann höchstens in dem Umfang bestehen, als dem Antragsteller aufgrund der Risikoprüfung der definitive Versicherungsschutz gewährt werden könnte. Er bleibt auch dann bestehen, wenn FORTUNA Ihren Antrag nur zu abgeänderten Bedingungen annehmen kann. Lehnen Sie den Gegenvorschlag ab, hört der Versicherungsschutz auf. Müssen wir Ihren Antrag zurückstellen oder ablehnen, erlischt der Versicherungsschutz mit der Absendung unserer Mitteilung. 3.4. Der provisorische Versicherungsschutz dauert längstens bis zum Ende des Annahmeverfahrens und gilt nur, sofern die zu versichernde Person im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig arbeitsfähig war und in den vorangegangenen sechs Monaten weder in ärztlicher Behandlung noch unter ärztlicher Kontrolle stand. Wir gewähren provisorischen Versicherungsschutz bis zu einer Gesamtleistung von höchstens EUR 200'000.-. Diese Maximalleistung gilt pro versicherte Person und versichertem Ereignis und umfasst auch mögliche Zusatzversicherungen. 3.5. Die Versicherung erlischt mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, mit Eintritt des versicherten Ereignisses oder mit der vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages. Ausgabe 2012/2 2/6 4.1. Im Erlebensfall kann FORTUNA die Police einverlangen. 4.2. Im Todesfall der versicherten Person haben die Anspruchsberechtigten die Police und einen amtlichen Todesschein gemäss Vorgaben von FORTUNA vorzulegen. Wir sind berechtigt, zusätzliche Unterlagen einzufordern, die über die Todesursache und über die genauen Umstände des Todes Aufschluss geben. 5. Überschussbeteiligung 5.1. Überschüsse können entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten für den Abschluss, die Verwaltung und das Risiko tiefer ausgefallen sind als bei der Prämienberechnung angenommen wurde. Überschüsse können von Jahr zu Jahr variieren und sind für die Zukunft nicht garantiert. Eine allfällige Überschussbeteiligung wird jährlich nachschüssig zugewiesen, erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres. Das Überschussguthaben wird fondsgebunden geführt. Das Überschussguthaben wird Ihnen bzw. den Anspruchsberechtigten im Erlebensfall bei Vertragsablauf, im Todesfall oder bei Rückkauf vollständig ausbezahlt. 5.2. Eine Änderung des beschriebenen Zuweisungsmodus mit Auswirkung auf den laufenden Vertrag ist ausnahmsweise möglich: aufgrund einer Gesetzesänderung oder einer behördlichen Anordnung oder wenn die Änderung verwaltungstechnisch notwendig und für den Versicherungsnehmer nicht nachteilig ist. FORTUNA wird jede Anpassung der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein (FMA) mitteilen und Ihnen mindestens drei Monate im Voraus anzeigen. 5.3. Spezialfälle Enthält Ihre Versicherung keine betragsmässige Garantie der Erlebensfallleistung, so können zusätzlich Erträge aus dem Anlageprozess (Teile von Retrozessionen aus Verwaltungsgebühren der Anlagefonds) den Überschuss erhöhen. Für prämienfrei gestellte Versicherungen gilt Ziffer 12.3.

6. Fondsguthaben 6.1. Der Sparprozess findet in Anlagefonds statt. Im Rahmen der von FORTUNA angebotenen Anlagemöglichkeiten sind Sie für die Wahl des Anlageplans selbst verantwortlich. 6.2. Zuordnung und Berechnung der Fondsanteile Die anzulegenden Sparprämien werden gemäss dem von Ihnen gewählten Anlageplan und den vereinbarten Fondsquoten auf die dazugehörenden Anlagefonds aufgeteilt. Die Anzahl der Fondsanteile, die rechnerisch auf eine Prämienquote entfallen, wird durch Teilung des entsprechenden Betrages durch den Ausgabepreis der jeweiligen Fondsanteile per Fälligkeitstag der Prämie (Stichtag) ermittelt. Dadurch lässt sich Ihrer Versicherung jederzeit zu jedem Fonds eine Anzahl Fondsanteile zuordnen. Die Gesamtheit dieser Fondsanteile bildet das Fondsguthaben. Die Erträge eines Fonds werden im gleichen Fonds angelegt. 6.3. Berechnung des Fondsguthabens Der Geldwert des fälligen Fondsguthabens ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl Ihrer Versicherung zurechenbarer Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis des jeweiligen Fondsanteils am Berechnungstag. Die Auszahlung einer Versicherungs- oder Rückkaufsleistung kann frühestens einige Tage nach der Berechnung und Bewertung der Fondsanteile erfolgen. Stichtag für die Berechnung der Anzahl Anteile ist der letzte Tag des Monats, in welchen der Todestag bzw. das Rückkaufsdatum fällt oder in welchem die Versicherung ausser Kraft tritt. Für die Bewertung der Anteile und damit des Fondsguthabens sind die Kurse am ersten Börsentag nach dem Berechnungsstichtag massgebend. 6.4. Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabepreis eines Fondsanteils ist höchstens gleich dem offiziellen Ausgabepreis, wie er von der Fondsgesellschaft nach Fondsreglement bzw. Fondsvertrag festgelegt wird, zuzüglich allfälliger marktüblicher Vermittlungskommissionen (soweit sie im offiziellen Ausgabepreis nicht bereits berücksichtigt sind) sowie Steuern und Gebühren. Der Rücknahmepreis eines Fondsanteils ist mindestens gleich dem offiziellen Rücknahmepreis, wie er von der Fondsgesellschaft nach Fondsreglement bzw. Fondsvertrag festgelegt wird, abzüglich allfälliger Steuern und Gebühren. Fremdwährungen werden zum Devisenverkaufskurs bzw. Devisenankaufskurs in die für Ihre Versicherung vereinbarte Währung umgerechnet. Existiert an einem bestimmten Datum kein offizieller Ausgabepreis, so ist der nächste vorhandene offizielle Ausgabepreis massgebend. 7. Änderung der Anlage 7.1. Änderung der Anlage durch den Versicherungsnehmer Sie bestimmen im Rahmen der aktuell verfügbaren Anlagepläne, in welche Fonds wir während der Vertragsdauer neu anlegen sollen. Eine Änderung ist auf jede künftige Prämienfälligkeit möglich und umfasst auch das bereits vorhandene Fondsguthaben. 7.2. Rahmenbedingungen Neuanlagen erfolgen zu den Ausgabeund Rücknahmepreisen gemäss Ziffer 6.4. Sie haben pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Neuanlage zum Inventarwert der Fonds, d.h. ohne Belastung von Rücknahme- und Ausgabekommissionen. 7.3. Auswirkungen auf die Garantie Wir prüfen bei jedem Änderungsgesuch, ob eine vorhandene betragsmässige Garantie der Erlebensfallleistung aufgrund der Neuanlage erhalten bleibt oder nicht. Wir behalten uns vor, eine Änderung der Anlage nur unter schriftlichem Verzicht des Versicherungsnehmers auf diese Betragsgarantie im Erlebensfall durchzuführen. 7.4. Änderung der Anlage durch FORTUNA Falls Fonds wegen Auflösung, Schliessung für Neugelder oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr zur Verfügung stehen, oder falls die Qualitätsanforderungen an einzelne Fonds oder an die gesamte Anlage nicht mehr erfüllt sind, nehmen wir einen Fonds- oder Anlageplanwechsel vor. Regelmässig aktualisierte Informationen über Ihre Anlage und über die Fonds finden Sie im Internet (www.fortuna.li) oder erhalten Sie von uns auf Anfrage. Eine vereinbarte betragsmässige Leistungsgarantie bleibt in allen Fällen von Anlageänderungen durch FORTUNA gewährleistet. Durch Anlageänderungen entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten. Ausgabe 2012/2 3/6 8. Garantiesicherung 8.1. Finanzierung Eine betragsmässige Garantie im Erlebensfall wird über die in der Tarifprämie eingerechnete Garantiekostenprämie und aus den aus dem Anlageprozess resultierenden Erträgen (Retrozessionen aus Ausgabekommissionen und aus Verwaltungsgebühren der Anlagefonds) finanziert. 8.2. Garantiekostenreserve Mit Teilen der Garantiekostenprämie und der Erträge aus dem Anlageprozess wird eine Garantiekostenreserve gebildet. Diese ermöglicht die Absicherung und Finanzierung der Garantie bei Schwankungen des Kapitalmarktes. Je nach Marktsituation kann sie sich erhöhen oder reduzieren, aber in keinem Fall negativ werden. Die Garantiekostenreserve wird fondsgebunden geführt. Ein positiver Saldo wird Ihnen bzw. den Anspruchsberechtigten im Erlebensfall bei Vertragsablauf, im Todesfall oder bei Rückkauf gemäss den Ziffern 2.3. und 11.3. vollständig oder teilweise ausbezahlt. 8.3. Anlagestruktur Ist die Finanzierung der Garantierisiken nicht mehr gewährleistet, hat FORTUNA das Recht, Ihre Prämien und das Fondsguthaben der Versicherung vollständig oder teilweise in andere Fonds oder andere zweckmässige Anlageformen anzulegen. Eine vorhandene Garantiekostenreserve verfällt zugunsten der notwendigen Absicherungsmassnahmen. Sie werden sofort darüber informiert. Sollte das Rendite-Risiko-Profil des von Ihnen gewählten Anlageplanes nicht mehr unseren Anforderungen entsprechen, so hat FORTUNA das Recht, Ihre zukünftigen Prämien und das Fondsguthaben der Versicherung vollständig oder teilweise in andere Fonds oder andere zweckmässige Anlageformen anzulegen. Vereinbarte betragsmässige Garantien im Todes- oder Erlebensfall bleiben aber in jedem Fall gewahrt. 9. Rücktrittsrechte 9.1. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme unserer Annahmeerklärung ohne Kostenfolge durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Massgebend ist das Datum der Postaufgabe Ihres Rücktrittsschreibens. Mit Ihrem Rück-

tritt fällt der Versicherungsschutz rückwirkend dahin. Eine bereits überwiesene Prämie wird ohne Zins zurückerstattet. Nach Berücksichtigung der Abzüge beträgt der Rückkaufswert mindestens 30% der bis zum Rückkauf fälligen Jahresprämien. 12.3. Überschussbeteiligung Allfällige Überschüsse aus Zins-, Risiko- und Kostengewinnen werden einem Konto zugewiesen. 9.2. Sie haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sollte FORTUNA ihre vorvertragliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VersVG (siehe 1) verletzt haben. Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht. 10. Kündigung Sie haben das Recht, die Versicherung zu kündigen, sobald Sie die Prämien mindestens für ein Versicherungsjahr bezahlt haben. 11. Rückkauf 11.1. Voraussetzung Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres weist Ihre Versicherung, sofern die Prämien dafür bezahlt sind, einen Rückkaufswert auf. 11.2. Dauer des Versicherungsschutzes und Berechnungszeitpunkt Bei einem Rückkauf wird der Versicherungsschutz noch bis zum Ende desjenigen Monats gewährt, in dem das schriftliche Rückkaufsgesuch bei uns eintrifft oder in dem das von Ihnen bezeichnete spätere Rückkaufsdatum erreicht wird. Berechnungszeitpunkt für den Rückkaufswert ist der erste Tag des Folgemonats. Haben Sie einen Monatsersten als Rückkaufsdatum bezeichnet, so gilt dieser als Berechnungszeitpunkt und der Vortag als Datum der Vertragsauflösung. Zuviel bezahlte Prämien werden zurückerstattet, ausstehende Prämien mit dem Rückkaufswert verrechnet. 11.3. Rückkaufswert 11.3.1. Während der Prämienzahlungsdauer entspricht der Rückkaufswert dem Fondsguthaben minus dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten nach Ziffer 11.4. Bei Verträgen mit garantierter Erlebensfallsumme erfolgt ein zusätzlicher Abzug von 20 Prozent einer allfälligen positiven Differenz zwischen dem Fondsguthaben und dem Inventardeckungskapital einer auf den gleichen Rechnungsgrundlagen beruhenden, nicht fondsgebundenen Kapitalisationsversicherung (Ziffer 2.2.). 11.3.2. Nach Ablauf der Prämienzahldauer wird das Fondsguthaben ausbezahlt. Zusätzlich zum Rückkaufswert werden die zugewiesenen Überschüsse vergütet. Eine allfällig vorhandene Garantiekostenreserve wird zu zwei Dritteln, während den letzten fünf Versicherungsjahren voll vergütet. Die Rückkaufswerte sind in Abhängigkeit von einer angenommenen durchschnittlichen jährlichen Fondsperformance in unserem Vorschlag und in Ihrer Police tabelliert. 11.4. Nicht amortisierte Abschlusskosten In der Prämie dieser Versicherung sind Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss (Beratung, Antragsprüfung, Policenausstellung) eingerechnet. Diese Kosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und mit der periodischen Prämienzahlung bis spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer getilgt. Die Amortisationsraten werden unter Berücksichtigung des Rechnungszinses und der verwendeten Sterbetafel berechnet. 12. Prämienfreistellung 12.1. Allgemeines Sie haben das Recht, die Prämienfreistellung (Umwandlung) Ihrer Versicherung zu verlangen, sobald die Police einen Rückkaufswert besitzt. Dabei wird die Versicherungsleistung unter Verwendung des Rückkaufswertes (Ziffer 11.3.) als Inventareinlage in eine prämienfreie, nicht fondsgebundene Kapitalisationsversicherung auf den Umwandlungswert herabgesetzt. 12.2. Dauer des Versicherungsschutzes und Berechnungszeitpunkt Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu welchem die Prämien bezahlt worden sind. Sind Sie beim Eintreffen Ihres schriftlichen Gesuches mit der Prämienzahlung im Rückstand, erfolgt die Prämienfreistellung am Ende des laufenden Monats unter Verrechnung der ausstehenden Prämien. Für die Wirksamkeit Ihres Gesuches und den Berechnungszeitpunkt gilt Ziffer 11.2. sinngemäss. Ausgabe 2012/2 4/6 12.4. Rückkauf einer prämienfrei gestellten Versicherung Als Rückkaufswert einer prämienfrei gestellten Versicherung wird das Inventardeckungskapital zusammen mit den allfälligen Überschüssen ausbezahlt. 13. Prämienzahlung 13.1. Die Prämienzahlungsdauer und der Zahlungsmodus (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) sind in der Police festgehalten. 13.2. Ihre Prämien sind im Fürstentum Liechtenstein in der vereinbarten Vertragswährung zahlbar. 14. Folgen des Zahlungsverzuges 14.1. Treffen die Prämien nicht innerhalb eines Monates nach ihrer Fälligkeit bei uns ein, erhalten Sie von uns eine schriftliche Mahnung. Darin werden Sie aufgefordert, innert vier Wochen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. 14.2. Unterbleibt auch während der Mahnfrist von vier Wochen die Prämienzahlung, so wird unterschieden, ob die Versicherung bereits einen Rückkaufswert aufweist oder nicht. Die Versicherung ohne Rückkaufswert erlischt sofort. Die Versicherung mit Rückkaufswert bleibt während sechs Monaten, vom Fälligkeitstag der ersten unbezahlt gebliebenen Prämie an gerechnet, in Kraft. Sollten die ausstehenden Prämien während dieser Zeit immer noch nicht eingetroffen sein, wird die Versicherung anschliessend unter Verrechnung der ausstehenden Prämien in eine prämienfreie, nicht fondsgebundene Kapitalisationsversicherung umgewandelt. 14.3. Nach Ablauf der 6-Monate-Frist ist eine allfällige Wiederinkraftsetzung der Versicherung in der ursprünglichen Höhe nur mit Zustimmung von FORTUNA und zu den von ihr festgelegten Bedingungen möglich. 14.4. FORTUNA behält sich vor, Ihnen für Prämien, die Sie ihr erst nach Ablauf der Mahnfrist überweisen, einen Verzugszins von 5% zu belasten. Al-

lenfalls ausstehende Prämien werden von der Versicherungsleistung abgezogen. 15. Begünstigung 15.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer im Erlebens- und im Todesfall begünstigt, d.h. zum Bezug der vereinbarten Versicherungsleistungen berechtigt ist. Er kann eine Begünstigung, solange er nicht auf deren Widerruf verzichtet hat, jederzeit wieder ändern. 15.2. Ist der Versicherungsnehmer nicht selber versichert, so erfolgt die Auszahlung der Todesfallleistung an ihn, sofern er nicht etwas anderes verfügt hat. 15.3. Für die Erlebensfallleistung ist der Versicherungsnehmer selber begünstigt, sofern er nicht etwas anderes verfügt hat. 16. Gebühren FORTUNA behält sich vor, für besondere Dienstleistungen und Verwaltungsaufwände im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.b. mehrfache Vertragsänderungen, detaillierte Berechnungen, erneutes Zustellen bereits versandter Dokumente), die nicht in der Prämie eingerechnet sind, Gebühren zu verlangen oder zu verrechnen. Allfällige Gebühren sind im Internet unter www.fortuna.li ersichtlich. 17. Anzeigepflicht und Anzeigepflichtverletzung, Auskunftspflicht 17.1. Anzeigepflicht und Anzeigepflichtverletzung Haben Sie oder die versicherte Person vor Inkrafttreten der Versicherung eine für die Beurteilung des Risikos erhebliche Gefahrentatsache bezüglich der zu versichernden Person, die Sie kannten oder hätten kennen müssen, unrichtig angegeben oder verschwiegen, kann FORTUNA innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat, den Vertrag kündigen oder seine Anpassung verlangen. Für Schadenereignisse, deren Eintritt oder Folgen von einer verschwiegenen oder unrichtig oder unvollständig angegebenen Gefahrentatsache beeinflusst worden sind, ist FORTUNA von der Leistungspflicht befreit. Ihre Pflicht, Gefahrentatsachen zu melden, besteht auch noch während des Annahmeverfahrens. Bis zum Eintreffen unserer Annahmeerklärung sind die Angaben im Antrag bzw. im Arztbericht nötigenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. 17.2. Auskunftspflicht Der Versicherungsnehmer oder die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, im Schadenfall oder bei Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente FORTUNA auf deren Verlangen alle Auskünfte über ihnen bekannte Tatsachen zu erteilen, die von FORTUNA zur Abklärung einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung benötigt werden. FORTUNA kann dafür eine Frist setzen, deren Versäumnis, soweit es nicht den Umständen nach entschuldbar ist, den Verlust des Versicherungsanspruches zur Folge hat. 18. Bevollmächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder die Anspruchsberechtigten erteilen FORTUNA eine Vollmacht, bei den nachstehend erwähnten Personen und Institutionen Auskünfte einzuholen und in Akten Einsicht zu nehmen, soweit dies FORTUNA für die Prüfung des Antrages und für die Abklärung einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung notwendig erscheint. Sie ermächtigt jene Personen und Institutionen, die benötigten Auskünfte zu erteilen, und entbinden sie gleichzeitig vom Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber FORTUNA und deren Bevollmächtigten: Spitäler und weitere Heilanstalten, Ärzte, Psychologen, Therapeuten; Personen mit einer medizinischen Ausbildung, welche mit der ärztlichen Betreuung/Behandlung der versicherten Person beauftragt waren/sind, und entsprechendes Hilfspersonal; private, betriebliche und soziale Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherungen; Lebensversicherungen und Pensionskassen, Rückversicherer, Arbeitgeber. 19. Datenbearbeitung Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person ermächtigen FORTUNA, die zur Antragsprüfung und Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu bearbeiten. Die dem Versicherer abgegebenen Personendaten können von ihm für die Bestimmung der Prämie, die Risikobeurteilung, die Vertragsverwaltung, für sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus dem konkreten Versicherungsvertrag, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke verwendet werden. Eine allfällige Weiterleitung an die am Versicherungsvertrag beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mitund Rückversicherer sowie an andere Gesellschaften der GENERALI Gruppe, ist aus Gründen der Risikobeurteilung und der Leistungserbringung erlaubt. Die Daten werden vom Versicherer elektronisch oder physisch in geschützter und vertraulicher Form aufbewahrt. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben das Recht, von FORTUNA über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. 20. Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen 20.1. Melden Sie FORTUNA jede Adressänderung! Alle den Versicherungsvertrag betreffenden, gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen von Ihnen, Ihrem Stellvertreter, den Anspruchsberechtigten oder der versicherten Person müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind an den Sitz von FORTUNA zu richten. Sie werden mit ihrem Eintreffen bei FORTUNA rechtlich wirksam. Die Mitteilungen von FORTUNA an Sie erfolgen rechtsgültig an die ihr zuletzt bekannte Adresse von Ihnen oder des von Ihnen bezeichneten Stellvertreters. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können. 20.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz/Fürstentum Liechtenstein. 20.3. Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden: die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihr Versicherungsantrag Ausgabe 2012/2 5/6

das liechtensteinische Recht, insbesondere die Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag allfällige im Bericht des untersuchenden Arztes abgegebene Erklärungen andere schriftliche Erklärungen von Ihnen oder der zu versichernden Person. Besondere Vereinbarungen binden FORTUNA in keiner Weise, solange sie nicht von deren Direktion schriftlich bestätigt worden sind. 20.4. Rechnungsgrundlagen Alle technischen Berechnungen im Rahmen dieser Versicherung beruhen auf einem technischen Zinssatz von 2% und auf der Anwendung der Sterbetafel 120% USF/12. Ausgabe 2012/2 6/6