Anlage 3 Fachspezifische Bestimmungen für den Kernbereich-Bachelor- Studiengang Historisch orientierte Kulturwissenschaften Vom 17.

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Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Transkript:

1168 Anlage 3 Fachspezifische Bestimmungen für den Kernbereich-Bachelor- Studiengang Historisch orientierte Kulturwissenschaften Vom 17. März 2011 Die Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I - Geschichts- und Kulturwissenschaften), die Fakul-tät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) und die Fakultät 5 (Philosophische Fakultät III - Empirische Humanwissenschaften) der Universität des Saarlandes haben auf Grund des 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1706 zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 28) als Anlage 3 der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I - Geschichtsund Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge vom 17. März 2011 (Dienstbl. S. 358) folgende Fachspezifische Bestimmungen für den Kernbereich-Bachelor-Studiengang Historisch orientierte Kulturwissenschaften erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes und des Universitätspräsidiums hiermit verkündet werden. 34 Grundsätze (1) Die Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I - Geschichts- und Kulturwissenschaften) und die Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes verleihen auf Grund der in Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I - Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge vom 17. März 2011 (Dienstbl. S. 358) geregelten Prüfungsverfahren bei einem erfolgreichen Studium des Kernbereich- Bachelor-Studiengangs Historisch orientierte Kulturwissenschaften den Grad des Bachelor of Arts (B.A.). (2) Die Durchführung der Prüfungen des Kernbereich-Studiengangs Historisch orientierte Kulturwissenschaften fällt in die Zuständigkeit des

1169 Prüfungsausschusses Historisch orientierte Kulturwissenschaften der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I - Geschichts- und Kulturwissenschaften), der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literaturund Kulturwissenschaften) und der Fakultät 5 (Philosophische Fakultät III - Empirische Humanwissenschaften) der Universität des Saarlandes. 35 Struktur des Studiums und Studienaufwand (1) Das Studium des Bachelor-Kernbereichs umfasst insgesamt 180 CP. Davon entfallen 24 CP auf das Nebenfach und 10 CP auf die Bachelor- Arbeit. (2) Das Studium des Bachelor-Kernbereichs gliedert sich in zwei Studienabschnitte: 1. die Orientierungsphase, die aus den Modulen Einführung in die Kulturwissenschaften, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Einführung in den Kulturbetrieb sowie den vier gewählten Orientierungsmodulen besteht; 2. die Profilierungsphase, die aus dem Interdisziplinären Themenmodul, den Modulen Praxisorientierung 1 und Praxisorientierung 2, den Basismodulen in den vier gewählten Kernfächern, den Aufbaumodulen in zwei der vier zuvor belegten Kernfächer sowie der Bachelorarbeit besteht. 36 Art, Umfang und Bestehen von Teilprüfungen (1) Schriftliche Prüfungsleistungen umfassen Klausuren, Hausarbeiten, Essays, Paper, schriftliche Ausarbeitungen zu Referaten, Projektdokumentationen, Arbeitsproben, Praktikums- und Exkursionsberichte sowie kleinere schriftliche Hausaufgaben wie Rezensionen oder Stundenprotokolle. Bei schriftlichen Gruppenarbeiten müssen die jeweiligen Leistungen der einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen erkennbar sein und eigenständig bewertet werden können. (2) Mündliche Prüfungsleistungen umfassen Referate, Einzel- und Gruppenprüfungen. (3) In besonderen Fällen können auch andere Formen der Leistungskontrolle (z.b. bezogen auf Projekt- oder Praktikumsarbeiten) festgelegt werden.

1170 (4) Zum Bestehen eines Moduls müssen alle seine Modulelemente bestanden sein. Ein Modulelement gilt als bestanden, wenn alle zugeordneten Teilprüfungen gemäß 12 Abs. 6 dieser Ordnung bestanden wurden. (5) Die Prüfungsanforderungen müssen so gewählt werden, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit eingehalten werden kann. 37 Prüfungssprache Auch in den Modulen bzw. Modulelementen, in denen die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, können die Prüfungen in der Regel in deutscher Sprache abgehalten werden. Dies wird von den Dozenten zu Beginn des entsprechenden Moduls bzw. Modulelements bekannt gegeben. 38 Zulassungsvoraussetzungen zu Teilprüfungen (1) Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen sind außer den in 18 Abs. 1 genannten Nachweisen beizufügen: - zur ersten Teilprüfung: Nachweis über Kenntnisse des Englischen und einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. - alle Basismodule: Nachweis über die vorherige oder gleichzeitige Absolvierung des zugehörigen Orientierungsmoduls. 1 - alle Aufbaumodule: Nachweis über die vorherige oder gleichzeitige Absolvierung des Basismoduls im jeweiligen Kernfach. - Interdisziplinäres Themenmodul: Nachweis über die vorherige Absolvierung der Module Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und Einführung in die Kulturwissenschaften. - Praxisorientierung 1: Nachweis über die vorherige oder gleichzeitige Absolvierung des Moduls Einführung in den Kulturbetrieb. - Praxisorientierung 2: Nachweis über die vorherige oder gleichzeitige Absolvierung des Moduls Praxisorientierung 1. 1 Grundsätzlich ermöglicht die Absolvierung eines Orientierungsmoduls die Wahl des gleichnamigen Kernfachs (Zulassung zum entsprechenden Basismodul), außerdem das Orientierungsmodul Geschichte die Wahl der Kernfächer A2, B2, B3, B4, C3, D3, das Orientierungsmodul Philosophie die Wahl der Kernfächer C5, C6, D4 und das Orientierungsmodul Theologie die Wahl der Kernfächer A5, B1, C6 und D5.

1171 (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in bestimmten Modulen sind darüber hinaus Kenntnisse des Lateinischen und Altgriechischen gemäß der folgenden Übersicht nachzuweisen: 2 Basismodul Aufbaumodul A2. Alte Geschichte Latein 2 Latein 3 A3. Antike Sprache, Literatur und Philosophie Latein 3 Latein 3 A4. Klassische Archäologie Latein 1 A5. Religion und Kultur der Bibel Latein 1 und Griechisch 1 B1. Geschichte des Christentums Latein 1 B2. Mittelalterliche Geschichte Latein 2 Latein 2 C1. Kunstgeschichte Latein 1 C7. Systematische Theologie Latein 1 (3) Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann der/ die Studierende so weit dem fachliche Gründe nicht entgegenstehen vorläufig unter der Bedingung zugelassen werden, dass die festgestellten fehlenden Inhalte innerhalb einer Frist von jeweils einem Semester nachgeholt werden. Fehlende Kenntnisse des Englischen oder einer weiteren modernen Fremdsprache zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung können bis zum Ende des ersten Studienjahres nachgeholt werden. 39 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Arbeit Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfolgt neben den in 19 Abs. 1 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultäten genannten Bedingungen durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie des Aufbaumoduls in dem Kernfach, in dem die Bachelor-Arbeit geschrieben werden soll. 40 Bachelor-Arbeit Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit im Kernbereich-Bachelor- Studiengang Historisch orientierte Kulturwissenschaften beträgt 2 Monate (10 CP). Thema und Aufgabenstellung müssen es ermöglichen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit eingehalten werden kann. 2 Die Klassifizierung der Latein- und Griechischkenntnisse bezieht sich auf das Stufensystem für Sprachvoraussetzungen (Latein/Griechisch/Hebräisch) der Philosophischen Fakultät I der Universität des Saarlandes.

1172 Die Bachelor-Arbeit kann nur in einem der beiden Kernfächer verfasst werden, in denen sowohl das Basismodul als auch das Aufbaumodul absolviert wurden. Sie soll in ihrer thematischen Konzeption den interdisziplinären und/oder anwendungsorientierten Charakter des Studiengangs Historisch orientierte Kulturwissenschaften widerspiegeln. 41 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, 9. September 2011 Der Universitätspräsident Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber