SSIPM Swiss Society for Interventional Pain Management

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Transkript:

Sekretariat: Präsident: Dr. med. T. Cackett, Schmerzpraxis Klinik Bethanien, Toblerstr 51, 8044 Zürich Tel. +4143 268 79 20 Fax +41 43 268 79 21 email: info@schmerzpraxis.ch Dr. med. M. S. Stepniewski, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie Hirslanden Klinik Aarau, Schänisweg, 5001 Aarau Tel. +41 62 836 71 10 Fax +41 62 836 71 01 EMail: stepi@swisspain.com Fähigkeitsausweis (FA) für interventionelle Schmerztherapie Weiterbildungsprogramm 1. Einleitung 1.1. Bedeutung der interventionellen Schmerztherapie Interventionelle Schmerztherapien werden zur Abklärung oder Behandlung von Schmerzzustände eingesetzt. Sie sind meistens bei Patienten mit musculoskelettalen, neuropatischen und neoplastischen Schmerzen indiziert und kommen erst in Frage, wenn die konservativen Massnahmen zu keiner befriedigenden Verbesserung der Lebensqualität führen. Es handelt sich um minimal invasive Methoden, die meistens perkutan durchgeführt werden. Abklärungsverfahren haben als Ziel, die anatomische Quelle der Schmerzen zu identifizieren. Sie erfolgen entweder durch diagnostische Infiltrationen mit Lokalanästhetika, bei denen die Innervation der entsprechenden anatomischen Struktur kurzfristig ausgeschaltet wird, oder durch provokative Verfahren, bei denen es versucht wird, durch eine Injektion den typischen Schmerz des Patienten zu provozieren. Therapeutische Interventionen umfassen verschiedene Methoden, u.a. Infiltrationen mit therapeutischen Substanzen (z.b. Steroide), neuroablative Verfahren (z.b. Thermokoagulation von Nerven oder Nerveninfiltrationen mit Alkohol) und neuromodulative Methoden (z.b. elektrische Reizung des Rückenmarks durch peridural implantierte Elektroden). 1.2. Ausgangslage Interventionelle Schmerztherapien werden in der Schweiz und weltweit durch Ärzte verschiedener Fachdisziplinen durchgeführt. Bei einigen schweizerischen Fachdisziplinen sind interventionelle Schmerztherapien im Weiterbildungsprogramms aufgelistet, bei anderen nicht oder noch nicht. Selbst wenn diese Therapien im Weiterbildungsprogramm erwähnt sind, ist es nicht klar, ob alle Ärzte in Weiterbildung an den verschiedenen Weiterbildungsstätten eine adäquate Instruktion tatsächlich bekommen können, weil: a) die Indikationsstellung für invasive Verfahren allgemein restriktiv ist; b) eine genügende Erfahrung in der Durchführung der Methoden mit einer adäquaten Anzahl Interventionen gesammelt werden muss; c) die Anzahl Fälle meistens ungenügend ist, um alle Ärzte in

Weiterbildung korrekt zu instruieren; d) diese Therapien nur an wenigen Weiterbildungsstätte umfassend angeboten werden. Es handelt sich um invasive Verfahren, die Komplikationen verursachen können. Ferner sind breite Kenntnisse in der Schmerzmedizin, die nicht auf die reine Durchführung der Interventionen beschränkt sind, für eine korrekte Praxis der interventionellen Schmerztherapie erforderlich. Es gibt zur Zeit keine Kontrolle über die fachspezifische Kompetenz der Ärzte, die in der interventionellen Schmerztherapie tätig sind. 1.3. Ziel des Weiterbildungsprogramms Aus den obigen Gründe ergibt sich die Notwendigkeit der Schaffung eines Fähigkeitsausweises (FA) in interventioneller Schmerztherapie. Der Zweck dieses Weiterbildungsprogramms ist es, mit einem einheitlichen Konzept für die verschiedenen Fachdisziplinen die Voraussetzungen für den Erwerb des FA zu definieren. Ziel ist es, die Qualität der Durchführung der interventionellen Schmerztherapien sicherzustellen. 2. Voraussetzung für den Erwerb des FA in interventioneller Schmerztherapie 2.1. Titel - Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom. - Facharzttitel FMH für ein klinisches Fach, oder äquivalent. - FA für Dosisintensives Röntgen. 2.2. Allgemeine Weiterbildung in Schmerztherapie - Zweijährige Vollzeittätigkeit (Assistenzarzt oder Oberarzt) in einer von der SSIPM anerkannten Ausbildungsstätte. Oder - Ausüben unter Supervision (FA interventionelle Schmerztherapie, oder Tätigkeit in einer von der SSIPM anerkannten Ausbildungsstätte) von folgenden Tätigkeiten. - Teilnahme an 12 interdisziplinären Schmerzkonferenzen. - Abgeschlossener Schmerztherapiekurs der Gesellschaft SGSS oder ausländische Äquivalenz. - Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschliesslich Auswertung von Fremdbefunden bei 100 Patienten. - Durchführung der Schmerzanalyse einschliesslich der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheiten bei 100 Patienten. - Eingehende Beratung und gemeinsame Festlegung der Therapieziele bei 100 Patienten. - Erarbeitung eines Therapieplanes, inhaltlich und zeitlich gestuft, einschliesslich der zur Umsetzung erforderlichen interdisziplinären Koordination bei 50 Patienten. - 2 -

- Standardisierte Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes bei 50 Patienten. - Medikamentöse Therapie bei 25 Patienten. - Manualdiagnostische (nicht vollständige manualmedizinische Ausbildung) oder äquivalente Ausbildung. - Teilnahme an Lehrveranstaltungen über interventionelle Schmerztherapie im Umfang von 50 Stunden. Diese Tätigkeiten müssen immer mit einem Zeugnis des Leiters des Zentrums oder der Praxis nachgewiesen werden. 2.3. Durchführung der interventionellen Schmerztherapie Der Ausbildner bestätigt jeweils die spezifische Kompetenz betreffend eine Intervention auf der Basis der individuellen Lernkurve. Mindestens zwei der drei Stufen müssen erfüllt werden, wobei in jeder Stufe eine kompetente Selbstständigkeit in der Mehrheit der aufgelisteten Interventionen dokumentiert werden muss. Stufe A - Radiologisch dokumentierte intraartikuläre Injektionen. - Radiologisch dokumentierte Injektionen in den Epiduralraum lumbal. - Radiologisch dokumentierte periradikuläre Injektionen lumbal. - Radiologisch dokumentierte Lokalanästhesien der Rami dorsales an der Wirbelsäule lumbal. - Periphere Nervenblockaden (jede Methode). - Intravenöse Regionalblockaden. Stufe B - Radiologisch dokumentierte Injektionen der Rami dorsales zervikal. - Radiologisch dokumentierte periradikuläre Injektionen zervikal. - Radiologisch dokumentierte ablative Therapien der Rami dorsales lumbal oder zervikal. - Radiologisch dokumentierte Diskographien lumbal oder zervikal. - Radiologisch dokumentierte Blockaden im Bereich des vegetativen Nervensystems (nicht ablativ). Stufe C - Radiologisch dokumentierte peridurale Elektrostimulationen. - Radiologisch dokumentiert intradurale Katheterplatzierungen samt Pumpenimplantation und Pumpenbetreuung. - Radiologisch dokumentierte ablative Therapien der Bandscheiben. - Chemische Neurolysen. - 3 -

3. Übergangsbestimmung Fachärzte der Anästhesie, Neurologie, Neurochirurgie, Physikalische Medizin, Orthopädie, Radiologie, Rheumatologie und Ärzte mit mindestens sechsjähriger klinischer Erfahrung, die bis zum Stichtag 31.12.2004 eine interventionelle Tätigkeit ausgeübt haben, können der SSIPM im Rahmen einer Übergangsbestimmung einen Antrag stellen, um den FA zu erwerben. Die SSIPM beurteilt individuell die Anträge. Der FA wird den Ärzten zugestanden, die einen wesentlichen Teil der untenstehenden Tätigkeiten ausgeübt haben. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ärztinnen und Ärzte, welche ihre Weiterbildung vor dem 31. Dezember 2005 zur Beurteilung einreichen. 3.1. Allgemeine Weiterbildung in Schmerztherapie - Zweijährige Vollzeittätigkeit (Assistenzarzt oder Oberarzt) in einer von der SSIPM anerkannten Ausbildungsstätte. Oder - Ausüben von mindestens folgenden Tätigkeiten. - Teilnahme an 12 interdisziplinären Schmerzkonferenzen. - Regelmässige, mindestens zweijährige (vor 1. Januar 2005), Betreuung und Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen - Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschliesslich Auswertung von Fremdbefunden bei 100 Patienten. - Durchführung der Schmerzanalyse einschliesslich der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheiten bei 100 Patienten. - Eingehende Beratung und gemeinsame Festlegung der Therapieziele bei 100 Patienten. - Erarbeitung eines Therapieplanes, inhaltlich und zeitlich gestuft, einschliesslich der zur Umsetzung erforderlichen interdisziplinären Koordination bei 50 Patienten. - Standardisierte Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes bei 50 Patienten. - Medikamentöse Therapie bei 25 Patienten. - Teilnahme an Lehrveranstaltungen über interventionelle Schmerztherapie im Umfang von 50 Stunden. 3.2. Durchführung der interventionellen Schmerztherapie Durchführung der folgenden interventionellen Schmerzbehandlungen oder Supervision in einer Ausbildungsfunktion (gewünschte minimale Anzahl in Klammer). Die Tätigkeiten sollten möglichst mit einer Bestätigung der Ausbildner belegt werden, sonnst mit Selbstzertifizierung. - Radiologisch dokumentierte intraartikuläre Injektionen (25). - Radiologisch dokumentierte Injektionen in den Epiduralraum lumbal (25). - Radiologisch dokumentierte periradikuläre Injektionen lumbal (25). - 4 -

- Radiologisch dokumentierte Lokalanästhesien der Rami dorsales an der Wirbelsäule lumbal (25). - Periphere Nervenblockaden (jede Methode) (25). - Intravenöse Regionalblockaden (10). - Radiologisch dokumentierte Injektionen der Rami dorsales zervikal (25). - Radiologisch dokumentierte periradikuläre Injektionen zervikal (25). - Radiologisch dokumentierte ablative Therapien der Rami dorsales lumbal oder zervikal (25). - Radiologisch dokumentierte Diskographien lumbal oder zervikal (15). - Radiologisch dokumentierte Blockaden im Bereich des vegetativen Nervensystems (nicht ablativ) (25). - Radiologisch dokumentierte peridurale Elektrostimulationen (10). - Radiologisch dokumentiert intradurale Katheterplatzierungen samt Pumpenimplantation und Pumpenbetreuung (10). - Radiologisch dokumentierte ablative Therapien der Bandscheiben (10). - Chemische Neurolysen (10). 4. Dauer der Gültigkeit und Verlängerung des FA Der FA interventionelle Schmerz-Therapie wird befristet auf 3 Jahre erteilt, wobei der Arzt binnen dieser Zeit mindestens 50 Interventionen pro Jahr durchführen muss. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine Ausbildungsfunktion in interventioneller Schmerztherapie haben und dies mit einer Zeugnis belegen. Die Führung des FA ist an den obligatorischen Nachweis einer periodischen Fortbildung gebunden. Dauer 30 Stunden pro 3 Jahre. Punktanerkennung durch SSIPM. Die Anträge für die Verlängerung werden der SSIPM eingereicht. 5. Gebühren Für die Erwebung des FA Interventionelle Schmerztherapie und für die Verlängerung des Titels (alle drei Jahre) wird eine Gebühr nach Beschluss des SSIPM erhoben. 6. Revision Auf Antrag oder spätestens 7 Jahre nach Inkrafttreten erfolgt an der Mitgliederversammlung der SSIPM eine Überprüfung und eventuell eine Revision des Weiterbildungsprogrammes. 7. Inkrafttreten Das Fähigkeitsprogramm tritt nach Verabschiedung durch den Zentralvorstand der FMH in Kraft. - 5 -