Rund um die Gesellenprüfung

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PRÜFUNGSEINSICHTEN RECHTLICHE ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Transkript:

Rund um die Gesellenprüfung Wer darf Prüfungen durchführen? Wer darf Prüfungen abnehmen? Vorbereitung der Prüfung Zulassungsverfahren Durchführung der Prüfung Bewertung und Dokumentation Mündl. Prüfung und Wiederholungsprüfung Aufbewahrungspflichten Akteneinsicht

Gesetzliche Grundlagen Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz Prüfungshoheit an die Kammern verliehen Ermächtigung zum Erlass einer Prüfungsordnung Gesellenprüfungsordnung Regelung der konkreten Durchführung Ausbildungsordnung Regelung der Inhalte, Anforderung, Gewichtung, Zulässigkeit mdl. Ergänzungsprüfung, Bestehensbestimmungen

Berufungsverfahren Innungseigene Prüfungsausschüsse Die Handwerkskammer ermächtigt eine Innung unter bestimmten Voraussetzungen ( 1 Abs. 6 GPO), einen PA bzw. mehrere PAs zu errichten. Arbeitgeber gewählt von Innungsversammlung Arbeitnehmer gewählt vom Gesellenausschuss Lehrer von HwK berufen auf Vorschlag der Innung im Einvernehmen mit Schulaufsichtsbehörde (Schulleiter) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nur dann Mitglied der Innung sein, wenn dies die Innungssatzung vorschreibt. Sonst können auch Nichtmitglieder im PA tätig sein.

Voraussetzung und Eignung Arbeitgeber A-Berufe: Meisterprüfung oder Ausbildungsberechtigung Arbeitnehmer Gesellenprüfung im Prüfungsberuf und handwerklich tätig Lehrer Lehrer an einer berufsbildenden Schule Fallen diese Voraussetzungen weg, kann das PA-Mitglied nicht mehr eingesetzt werden

Vorbereitung der Prüfung Aufforderung zur Anmeldung durch Innung bzw. HwK Ausbildender meldet mit Zustimmung seines Azubis zur Prüfung an siehe einzelvertragliche Regelung im BAV Einvernehmliche Festlegung der Prüfungstermine Aufgabenbestellung oder -erstellung Erstellung der Bewertungsbögen (Festlegung der Kriterien und Punktevergabe) Einteilung der Prüfungsgruppen und Zuordnung der Prüfer Einladung: Die Einladung sollte alle wichtigen Daten, sowie Hilfsmittel und weitere Vorschriften enthalten

Zulassung zur Prüfung Reguläre Zulassungskriterien/Anspruch auf Zulassung 1. Ausbildungszeit zurückgelegt (2-Monatsfrist) 2. an Zwischenprüfung teilgenommen 3. Ausbildungsnachweise vorgeschrieben geführt 4. Ausbildungsverhältnis in LLR eingetragen Es gibt keine weiteren Voraussetzungen wie z.b.: Teilnahme an der ÜBL oder Einreichung eines Entwurfs für ein Prüfungsstück.

Vorzeitige Zulassung Kriterien für die vorzeitige Zulassung gemäß Richtlinie der Handwerkskammer (landeseinheitlich!) 1. Durchschnitt der prüfungsrelevanten Fächer im letzten Zeugnis mindestens 2,49 oder besser UND 2. mindestens gute praktische Leistungen nachgewiesen durch Beurteilung des Betriebes und Zwischenprüfungszeugnis Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Kriterien abgewogen werden müssen.

Entscheidung über die Zulassung Die Entscheidung über die Zulassung trifft der PA- Vorsitzende, über die Ablehnung alle 3 ordentlichen Mitglieder ( 13 Abs. 1 GPO). Gegen die Entscheidung ist kein Widerspruch mehr möglich sondern direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Nichtzulassung ist eine schwerwiegende Entscheidung, da der Azubi keinen Verlängerungsanspruch hat der Vertrag zum vereinbarten Ende ausläuft.

Rücktritt, Nichtteilnahme 1. Schriftl. erklärter Rücktritt vor Beginn der Prüfung: Prüfung gilt als nicht abgelegt 2. Abbrechen der Prüfung aus wichtigem Grund: selbständige Prüfungsleistungen können mitgenommen werden - häufig Beratung notwendig 3. Abbruch oder Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund: Prüfung wird mit 0 Punkten bewertet Nachweisen des wichtigen Grundes: Unverzüglich unter Vorlage eines Attestes oder anderer Dokumente.

Anwesenheit der Prüfer 1. Tag: Gut, wenn alle drei Prüfer anwesend und sich vorstellen. Schriftl. Prüfung: Es reicht eine Aufsicht. Praktische Prüfung: Grundsätzlich alle 3 Prüfer, phasenweise reicht aber die Anwesenheit von 2 Prüfern aus. Diese müssen ausführlich dokumentieren, um dem Dritten ein Urteil zu ermöglichen (vgl. 25 Abs2 GPO). Mündliche Prüfung und Fachgespräch: alle 3 Prüfer

Täuschungshandlungen / Störung des Prüfungsablaufs 1. Sachverhalt feststellen, protokollieren und Prüfling darauf hinweisen 2. Prüfling führt Prüfung unter Vorbehalt weiter 3. Prüfungsausschuss (alle 3 Prüfer) beraten und fassen einen Beschluss über die Sanktion 4. Sanktionsmöglichkeiten je nach Schwere der Tat - von 0 Punkte für eine Aufgabe bis hin zu 0 Punkte für die gesamte Prüfung (vgl. 22 Abs. 3 GPO) Behinderung der Prüfung oder Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Ausschluss möglich, der PA entscheidet

Bewertung und Dokumentation 25 GPO: Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten Einzelbewertungsbögen mit Unterschriften bei mündlicher Prüfung Kurzdokumentation gemeinsamer Beschluss über das Ergebnis der Prüfung unverzügliche Ausgabe der Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen ( 26 GPO) Niederschrift Prüfungszeugnis, Gesellenbrief bzw. Prüfungsbescheid

Zulässigkeit der mündlichen Ergänzungsprüfung Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftlichen Leistungen haben gegenüber den mündlichen doppeltes Gewicht. Wenn Teil B schriftlich nicht bestanden wurde, durch eine mündliche Prüfung jedoch noch ausreichend Punkte erreicht werden können, muss der Prüfling eingeladen werden.

Wiederholungsprüfung Mindestens ausreichend bewertete selbstständige Prüfungsleistungen müssen nicht wiederholt werden NEU: Der Prüfling muss dies beantragen. Für diesen Fall werden seine Vorleistungen übernommen. Eine Befreiung ist nur innerhalb von 2 Jahren möglich Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse

Aufbewahrungsfristen Schriftliche Prüfungsaufgaben: 1 Jahr praktische Arbeitsaufgabe: keine Aufbewahrung Die praktischen Prüfungsarbeiten werden nicht aufgehoben. Im Widerspruchsverfahren gilt die Dokumentation über den Bewertungsvorgang als Beweis. Niederschrift über die Prüfung 10 Jahre

Akteneinsicht Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen ( 31 GPO) nur auf Antrag innerhalb Widerspruchsfrist Prüfungsunterlagen umfassen: Einladung, Zulassungsbescheid, Materialliste, Hinweise des Prüfungsausschusses, Bewertungsbögen, Niederschriften, Zeugnis, schriftl. Prüfungsaufgaben sinnvoll unter Anwesenheit eines Prüfers