Am 30. September 1996 verheiratete sich R. in V. (Serbien) mit der am 12. März 1978 geborenen L.

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Transkript:

I. Verwaltungsgerichtshof. Entscheid vom 15. Januar 1999. In der Beschwerdesache (1A 98 118) M...., vertreten durch Rechtsanwalt..., gegen das Polizeidepartement des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, Rte d Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot, betreffend Fremdenpolizei, Aufenthaltsbewilligung/Scheinehe, (Entscheid vom 2. Oktober 1998) A. Die am 24. April 1966 geborene M., Staatsangehörige aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo), heiratete angeblich am 12. Mai 1993 in P. (Kosovo) den 1947 geborenen Schweizer Bürger R. Am 11. Januar 1993 wurde beim Zivilstandsamt X (Schweiz) noch ein Verkündverfahren für M. und R. eingeleitet, eine Eheschliessung in der Schweiz hat jedoch nicht stattgefunden. Am 25. August 1993 reiste M. in die Schweiz ein und erhielt von der Fremdenpolizei des Kantons Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung. Von März bis Juli 1994 soll sie bei ihrem Ehemann in X gewohnt haben. Am 30. November 1994 erhielt sie von der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese Bewilligung wurde am 9. August 1995 widerrufen und M. angewiesen, den Kanton Graubünden bis zum 24. August 1995 zu verlassen. Sie nahm darauf Wohnsitz in... Am 1. Januar 1998 zog sie zu ihrem Ehemann und einige Wochen später nach... Am 30. September 1996 verheiratete sich R. in V. (Serbien) mit der am 12. März 1978 geborenen L. B. Am 2. Oktober 1998 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Freiburg M. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist von dreissig Tagen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es liege keine rechtsgültige Ehe vor. Dagegen lässt M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zur Prozessführung sei ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In seiner Eingabe vom 20. November 1998 schliesst der Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

- 2 - Der I. Verwaltungsgerichtshof zieht in Erwägung: 2. Mit einer Beschwerde kann gerügt werden die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Nach Art. 78 Abs. 2 VRG kann die Unangemessenheit nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherung betrifft (lit. a) oder die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt (lit. b) oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (lit. c). Im vorliegenden Fall kann das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht überprüfen, da keiner der in Art. 78 Abs. 2 VRG genannten Fälle vorliegt. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn die Ehe für ungültig erklärt oder geschieden wird oder der schweizerische Ehegatte verstorben ist. Ebenfalls erlischt der Anspruch, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 ANAG vorliegt. Ausserdem garantiert Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einem Ausländer, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 4. Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt (Abs. 1). Sind Braut und Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts zu umgehen (Abs. 2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe wird unter anderem verweigert, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Umstände dafür, dass gar keine wirkliche Ehe abgeschlossen wurde.

- 3 - Die angebliche Trauung der Beschwerdeführerin mit R. erfolgte in Jugoslawien und zwar in Abwesenheit des Bräutigams. Eine Originalheiratsurkunde ist nicht vorhanden, lediglich eine Kopie. Die Schweizerische Vertretung in Belgrad hat festgestellt, dass die angeblich am 12. Mai 1993 in P. zwischen der Beschwerdeführerin und R. geschlossene Ehe nicht eingetragen und folglich die vorgelegte Heiratsurkunde (Heiratsregisterauszug) nicht echt sei. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (der Ehemann ist Bürger dieses Kantons) lehnte es deshalb am 14. Juni 1996 ab, R. eine Heiratsurkunde auszustellen. Er betrachtete den angeblich in P. ausgestellten Eheschein als Fälschung und R. für den schweizerischen Rechtsbereich nach wie vor als ledig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nachträglich in X noch ein Verkündverfahren eingeleitet wurde. Das ist ein klares Indiz, dass selbst die Beschwerdeführerin und R. ihre in Jugoslawien abgeschlossene Ehe nicht als echt betrachteten. Das Gesagte spricht dafür, dass keine gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und R. besteht. Aber wie dem auch sei, die Ehe müsste andernfalls klar als Scheinehe gewertet werden. 5. a) Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für eine Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 Erw. 2b S. 295 mit Hinweisen). b) R. gab am 21. Juli 1996 der Kantonspolizei zu Protokoll, er habe die Beschwerdeführerin im Dezember 1992 oder Januar 1993 kennengelernt. Bei der Trauung sei er nicht dabei gewesen; die Beschwerdeführerin hätte seine Identitätskarte nach Jugoslawien genommen, um "die Heirat so über die Bühne zu bringen". Er betrachtet sich als nicht verheiratet; die Ehe hätte nur auf dem Papier stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei dann im März 1994 zu ihm gekommen. Im Juli 1994 sei sie zu ihrer Schwester nach... gezogen und von Dezember 1994 bis 31. August 1995 hätte sie in...

- 4 - gearbeitet. Bis zum 15. April 1996 hätte er nichts mehr von ihr gehört. Seither habe er sie dreimal in... besucht und ihr die Post gebracht. Für die Heirat habe er kein Geld und keine Versprechungen erhalten. Er habe schon von Anfang an das Gefühl gehabt, dass es sich um eine Zweckheirat gehandelt habe, bewusst sei es ihm eigentlich erst jetzt. Damals hätte er in gutem Glauben gehandelt. Seit Juli 1994 hätte seine Beziehung zur Beschwerdeführerin keinen grossen Wert mehr. Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte von August 1993 bis Dezember 1995 mit R. in einem Haushalt gelebt. Vor der Hochzeit hätte sie ihn etwa ein Jahr lang gekannt. An den Ort, wo die Trauung stattgefunden hätte, erinnere sie sich nicht mehr. Anwesend seien drei Personen gewesen: ihr Onkel, eine unbekannte Jugoslawin und S., der mit der Unterschrift von R. nach P. gereist sei, um diese dort bei der Trauung abzugeben. Bei einer Einvernahme bei der Fremdenpolizei vom 15. November 1996 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am 9. September 1990 erstmals in die Schweiz gekommen. Von ihrem ersten Ehemann, von dem sie geschieden sei, habe sie einen im Jahre 1986 geborenen Sohn. Sie hätte R. im September 1990 in einem Restaurant in... kennengelernt. An das Datum der Trauung erinnere sie sich nicht mehr. Es seien fünf Personen dabei gewesen: sie selbst, S., dessen Freund, eine Frau und noch ein anderer Mann. Die Namen kenne sie nicht. Vor der Heirat hätte sie mit R. nie zusammengelebt, sie hätte ihn aber regelmässig gesehen. c) Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin und R. keine wirkliche Ehe führen wollten. Beide lebten nur sehr kurze Zeit - wohl von März bis Juli 1994 - zusammen. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei und aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 1994 in... arbeitete und dort auch wohnte. Im Dezember 1995 ging sie nach... und am 1. Januar 1998 zog sie wieder zu R., verliess ihn aber wieder einige Wochen später. Offensichtlich ging es einzig darum, der Beschwerdeführerin mit dieser Trauung die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Dass die Beschwerdeführerin zu R. zurückkehren will, behauptet sie nicht. Es erscheint somit als erstellt, dass sie und R. keine wirkliche Ehe führen wollten. Die sporadischen Kontakte fallen nicht besonders ins Gewicht. d) Die Trauung - sofern eine solche überhaupt stattfand - hatte nach dem Gesagten einzig zum Zweck, die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu umgehen. Damit entfällt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 119 Ib 417). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich somit als sachgerecht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

- 5-6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Ihre Rechtsbegehren müssen mit Blick auf die klare Rechtslage als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 142 Abs. 2 VRG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten werden auf 450 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991; SGF 150.12). Demnach entscheidet der I. Verwaltungsgerichtshof: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 450 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Parteikosten werden keine zugesprochen. 3. Gegen dieses Urteil kann innert dreissig Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.