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Transkript:

26.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 80/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2011 DER KOMMISSION vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. (2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; daher ist es als Vorsorgemaßnahme angezeigt, umgehend Sofortmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, um die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Fisch und Fischereierzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, zu gewährleisten. Da der Unfall noch nicht unter Kontrolle ist, sollten in diesem Stadium Lebens- und Futtermittel aus den betroffenen Präfekturen unter Berücksichtigung einer Pufferzone den vor der Ausfuhr vorgeschriebenen Tests sowie Lebens- und Futtermittel aus dem gesamten Hoheitsgebiet Japans einer Stichprobenprüfung unterzogen werden. ( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (3) Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 2 ), der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 3 ) und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( 4 ) wurden Höchstwerte festgelegt. (4) Nachdem die Kommission gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation ( 5 ) oder nach dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über einen nuklearen Unfall unterrichtet wurde, können diese Höchstwerte mit der Begründung zur Anwendung gebracht werden, dass die zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität in Lebensund Futtermitteln wahrscheinlich erreicht werden oder wurden. Bis dahin sollten diese im Voraus festgelegten Höchstwerte als Referenzwerte bei der Beurteilung der Frage verwendet werden, ob das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln akzeptabel ist. (5) Die japanischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen darüber unterrichtet, dass aus Japan ausgeführte Lebensmittel aus der betroffenen Region geeigneten Tests unterzogen werden. (6) Zusätzlich zu den von den japanischen Behörden durchgeführten Tests sollten Stichprobenkontrollen an solchen Einfuhren vorgeschrieben werden. (7) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle Analyseergebnisse unterrichten. Die Maßnahmen werden anhand dieser Analyseergebnisse überprüft. ( 2 ) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. ( 3 ) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17. ( 4 ) ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78. ( 5 ) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

L 80/6 Amtsblatt der Europäischen Union 26.3.2011 (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 festgelegt sind. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben, und Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden. Artikel 2 Bescheinigung 1. Alle Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung. 2. Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ) fallen, werden an einem benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG ( 2 ) in die EU eingeführt. 3. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer Erklärung begleitet, mit der Folgendes bescheinigt wird: Das Erzeugnis wurde vor dem 11. März 2011 geerntet und/ oder verarbeitet, oder 4. Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist dem Anhang zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen. Artikel 3 Kennzeichnung Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Kode gekennzeichnet, der auf der Erklärung, dem zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Begleitpapieren angegeben wird. Artikel 4 Vorabmitteilung Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung im Voraus mit. Artikel 5 Amtliche Kontrollen (1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie bei mindestens 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse und bei mindestens 20 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, durch. das Erzeugnis stammt aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio und Chiba, oder (2) Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen. falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987, der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 und der Verordnung ( 1 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. ( 2 ) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11. (3) Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden die im Anhang aufgeführte, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort ordnungsgemäß unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt haben, mit der bescheinigt wird, dass die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind.

26.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 80/7 Artikel 6 Kosten Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebensbzw. Futtermittelunternehmer getragen. Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse Gemäß Artikel 6 der Verordnung Euratom Nr. 3954/87 dürfen Lebens- und Futtermittel, bei denen die im Anhang der Verordnungen Euratom Nr. 3954/87, Euratom Nr. 944/89 und Euratom Nr. 770/90 festgelegten zulässigen Höchstwerte überschritten werden, nicht in Verkehr gebracht werden, sondern sie müssen gefahrlos entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden. Artikel 8 Berichte Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle erzielten Analyseergebnisse. Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 30. Juni 2011. Die Verordnung wird anhand der erzielten Analyseergebnisse monatlich überprüft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. März 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

L 97/20 Amtsblatt der Europäischen Union 12.4.2011 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 351/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, seien vorerst im Rahmen einer vorläufigen Regelung festgelegt worden. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die nicht in Japan in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Es wird nun deutlich, dass diese Grenzwerte in Japan längerfristig gelten werden. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind als die EU-Werte. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. (4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der wissenschaftlich fundierten, in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und den Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Grenzwerte zur Anwendung im Falle eines künftigen nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation mit Auswirkungen auf das Gebiet der EU. Die vorliegende Verordnung wendet auf Strontium- Isotope die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Grenzwerte an, da in Japan keine solchen Grenzwerte festgelegt worden sind. (2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission am 25. März 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima. ( 2 ) (3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 müssen die zuständigen japanischen Behörden Kontrollen vor der Ausfuhr durchführen. Die zuständigen japanischen Behörden haben Grenzwerte für Iod, Caesium und Plutonium festgelegt. Die Kommission wurde am 17. März 2011 über diese in Japan geltenden Grenzwerte unterrichtet; es wurde jedoch angegeben, diese Grenzwerte ( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. ( 2 ) ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5. (5) Da zurzeit Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Regionen Japans nachweislich mit den Radionukliden Iod- 131, Caesium-134 und Caesium 137 verseucht sind und es keine Anzeichen dafür gibt, dass Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, mit anderen Radionukliden verseucht sind, sollten sich die obligatorischen Kontrollen auf Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beschränken. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf freiwilliger Basis Untersuchungen auf andere Radionuklide durchführen, um festzustellen, ob diese vorhanden sind. Daher sollten die nach dem EU- Recht geltenden Höchstwerte oder in Japan geltenden Grenzwerte für die Radionuklide Strontium, Plutonium und Transplutonium-Elemente in Anhang II dieser Verordnung genannt werden. (6) Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

12.4.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 97/21 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert: Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen. (2) Artikel 7 erhält folgende Fassung: (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt oder von dort versendet wurde, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden. Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht. (3) Der Anhang wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. (4) Ein neuer Anhang II wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 4. Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist Anhang I zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

L 97/22 Amtsblatt der Europäischen Union 12.4.2011 ANHANG I

L 98/16 Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2011 BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebensund Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 12. April 2011) Anhang II auf Seite 23 erhält folgende Fassung: ANHANG II Höchstwerte für Lebensmittel ( 1 ) (Bq/kg) Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und Milcherzeugnisse Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln Flüssige Lebensmittel Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium- Elementen, insbesondere Pu- 239, Am-241 Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3 75 125 750 125 100 ( 1 ) 300 ( 1 ) 2 000 300 ( 1 ) 1 1 ( 1 ) 10 ( 1 ) 1 ( 1 ) 200 ( 1 ) 200 ( 1 ) 500 ( 1 ) 200 ( 1 ) ( 1 ) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte. Höchstwerte für Futtermittel ( 2 ) (Bq/kg) Futtermittel Summe von Cs-134 und Cs-137 500 ( 1 ) Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 2 000 ( 2 ) ( 1 ) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert. ( 2 ) Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt. ( 1 ) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. ( 2 ) Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.