Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche

Ähnliche Dokumente
Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

BRANDSCHUTZMUSTERWEISUNG

VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR / 16-14de Version 1.03

So schützen Sie Gebäude gegen Überschwemmung, Hochwasser und Oberflächenwasser

BRANDSCHUTZNORM / 1-03d

Neue Entwicklungen und Normen im Bereich Brandschutzbeschichtungen

BRANDSCHUTZNORM / 1-15de

die schweizerische Koordinationsund Fachstelle für den Brandschutz

Zertifizierungsprogramm für Fachpersonen im Brandschutz

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende

So schützen Sie Gebäude gegen Überschwemmung, Hochwasser und Oberflächenwasser

Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE)

Inhaltsverzeichnis. Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF. Schweizerische Brandschutznorm VKF. Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

Baustoffe und Bauteile

Bauten mit Doppelfassaden

Ausbildungskonzept. - Fachpersonen Brandschutz VKF - Fachpersonen Gebäudeschutz gegen Naturgefahren VKF. für

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Ausbildungsbedingungen für mittelständische Meistervolontäre

Eco Car Service. Volvo Automobile (Schweiz) AG. Regulativ Zertifizierung

IGSB-INFO 2 Brandschutzbeschichtungen: Gestaltung in Perfektion

European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG

MAYER Tel.: Fax: Mail:

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Lenkung von Dokumenten

T E I L E G U T A C H T E N

Feuerwehr Koordination Schweiz FKS

SAFEHOTEL. Qualitätssiegel für Brandschutz in Hotels

auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten.

Infoblatt. Verzeichnis LRV-konformer Holzheizungen

DIN EN 1090 Einfluss auf den Korrosionsschutz, International Farbenwerke GmbH Markus Livree

IM HÄRTETEST - GEBÄUDE BESTÄNDIG PLANEN Lebenszyklus von Gebäuden Workshop vom 26. September FACHTAGUNG ECO-BAU 2014 Workshop 1.

Datenschutzkonforme Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Organe

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV

form Erhaltung von Tragwerken (Einführung und Anwendung) 3-tägiger Weiterbildungskurs Formazione continua e perfezionamento

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Industrie-, Gewerbe und Lagerräumen

EINGETRAGENE NORM DER SCHWEIZERISCHEN NORMEN-VEREINIGUNG SNV NORME ENREGISTRÉE DE L ASSOCIATION SUISSE DE NORMALISATION

zur Änderung des Ausführungsreglements zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich

Dr. Stefan Schmiedlin

Zertifizierungsprogramm DIN 14675

Brandverhütung Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen

Qualitätssicherung im Brandschutz

Änderungen der MPBetreibV 2014

Musterhandbuch Beratung

SICHERHEITSINSTITUT d vormals BVD-Blatt GE 9. Brandschutztüren und -tore. 1 Allgemeines. 2 Planung und Ausführung. 3 Hinweise.

Managementhandbuch des Handbuchkapitel 05 Schornsteinfegerhandwerks Seite 01 von 05

Richtlinien nachhaltige Beschaffung

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR ) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten

Subventionen an Verbesserungen des Brand schut zes

EMAS EMAS EMAS EMAS EMAS EMAS. Ingenieurbüro Mayr GmbH. Kurzinformation vom. Eco-Management and Audit Scheme

Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE (VDE )

Schutzmaßnahmen an Betonoberflächen Merkblatt Oberflächenvergütung von Beton Veröffentlichung Kurzfassung des Merkblattes

1 1 Allgemeines Organisation... 3

Wegleitung für Weiter- oder Fortbildungsveranstalter FPH

Der Naturgefahren-Newsletter der VKF

dpa-infocom - Datenlieferung

Verordnung über das Übersetzungswesen

REGLEMENT BENÜTZUNG VON INFORMATIKMITTELN

Zertifizierungsprogramm

Eidgenössische Prüfungen Rollen und Verantwortlichkeiten. Laura Perret,

Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der CENIT AG für die Software-Überlassung auf Dauer

Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010

T E I L E G U T A C H T E N

BRANDSCHUTZ FRÜHZEITIG PLANEN BRANDSCHUTZ FRÜHZEITIG GEPLANT. Orientierungshilfe für Eigentümer und Planer

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

WEISUNG ÜBER DEN GNSS-EINSATZ IN DER AMTLICHEN VERMESSUNG

Neues adaptiertes Zulassungsmodell für AT-CMS Verfahren unter Berücksichtigung des Vermarktungswunsches der Firma

visionapp Platform Management Suite Save Event Version 2.0 Technische Dokumentation

Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien

Fortbildung Energieberater für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des 24 EnEV 2009

Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach ISO/IEC 27001:2005. Richtlinie Arbeiten und Verhalten in Sicherheitszonen

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS U

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

Verhaltenskodex für Lieferanten

DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v.

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG

Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

(Inoffizielle Übersetzung)

Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Moodle Update V 1.9.x V 2.4.x

DIE ARBEITS- LOSENKASSE OCS

Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz)

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Flucht- und Rettungswege

Transkript:

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche Brandschutz-Erläuterung 1008 "Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche" Ausgabe 2002 06.08.2003 / 113-03d

Copyright 2003 Berne by VKF / AEAI / AICAA Die aktuelle Ausgabe dieses Dokumentes finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Begriffe / Aufbau 4 3 Anforderungen 4 4 System-Zulassung 4 5 Applikation 5 6 Kennzeichnung / Unterhalt 5 7 Ausbildung 5 8 Weitere Bestimmungen 6 9 Gültigkeit 6 3

Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG 1 Geltungsbereich Diese Brandschutzerläuterung gilt für die Anwendung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen R 30 und R 60 auf Stahlbauteilen. 2 Begriffe / Aufbau 1 Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme (auch intumiszierende Brandschutzsysteme genannt) sind Brandschutzanstriche, welche zusammen mit dem gegen Feuer / Hitze zu schützenden Stahlbauteil den geforderten Feuerwiderstand R 30 oder R 60 gewährleisten. 2 Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme bestehen aus den drei Schichten: Grundbeschichtung als Korrosionsschutz, Zwischenbeschichtung aus dämmschichtbildendem Beschichtungsstoff und Deckbeschichtung mit Schutzlack. 3 Zweischichtige dämmschichtbildende Brandschutzsysteme bestehen aus der Grundbeschichtung als Korrosionsschutz und der Deckbeschichtung aus dämmschichtbildendem Beschichtungsstoff. Das Aufbringen eines Schutzlackes ist für solche Systeme nicht zulässig. 3 Anforderungen - Es dürfen nur von der VKF zugelassene Systeme verwendet werden. - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme müssen ihre Wirksamkeit auch bei Schwelbrandbeanspruchung gewährleisten. - Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Korrosionsschutz sind nachzuweisen. - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des Bauteiles verhindern. - Exponierte, mit dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen geschützte Stahlbauteile sind mit genügendem Abstand vor mechanischer Beschädigung zu schützen, so dass sie ungehindert aufquellen können. - Das Aufbringen von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen setzt voraus, dass: - bei Neukonstruktionen der Untergrund gestrahlt ist; - bei Altbauten und Sanierungen der bestehende Anstrich gut haftend und systemverträglich ist. 4 System-Zulassung - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme erfordern eine Zulassung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). - Die zur Anwendung gelangenden Materialien sind wie geprüft und zugelassen zu verwenden. - Zugelassene Systeme werden im Schweizerischen Brandschutzregister mit dem Hinweis Anwendung nur mit Genehmigung der zuständigen kantonalen Brandschutzbehörde publiziert. Werden Mängel festgestellt, kann durch die VKF die Zulassung des Systems entzogen werden. 4

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d 5 Applikation - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme dürfen nur angewendet werden: - von Personen, die vom Stahlbau Zentrum Schweiz (SZS) ausgebildet wurden oder - unter Aufsicht von Personen, die vom Stahlbau Zentrum Schweiz (SZS) ausgebildet wurden und die Verantwortung für die fachgerechte Applikation tragen. - Die klimatischen Bedingungen müssen vom Anwender während der Ausführung gemessen und protokolliert werden. Die für die Applikation vorgeschriebenen Schichtstärken sind zu messen und zu protokollieren. Die vom SZS zur Verfügung gestellten, einheitlichen Qualitätssicherungsprotokolle sind durch den Lieferanten und den Applikateur zu unterschreiben und der zuständigen Brandschutzbehörde unaufgefordert zuzustellen. Messungen sind durch den Systemhalter (Inhaber der Zulassung) des Produktes oder durch eine neutrale Stelle durchzuführen. - Wenn der Systemhalter gleichzeitig Applikateur ist, sind die Messungen der Schichtstärken durch eine anerkannte, neutrale Stelle (SZS führt Liste) durchzuführen und zu unterschreiben. - Die Brandschutzbehörde kann zu Lasten des Bauherrn zusätzliche Überprüfungen der Arbeiten, zusätzliche Messungen oder die Überwachung / Kontrolle der Arbeiten durch anerkannte Fachleute anordnen. - Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist vor Anwendungsbeginn das System sowie die mit der Ausführung beauftragte Firma mit den Namen der vom SZS ausgebildeten Personen schriftlich zu melden. Die Brandschutzbehörde behält sich vor, Firmen / Personen abzulehnen oder eine Überprüfung der Arbeiten zu Lasten des Bauherrn anzuordnen. 6 Kennzeichnung / Unterhalt Stahlbauteile, die durch dämmschichtbildende Brandschutzsysteme geschützt werden, sind dauerhaft zu kennzeichnen. Als Alternative können mit dämmschichtbildenden Systemen geschützte Stahlbauteile auch in Brandschutzplänen festgehalten werden. Die Brandschutzbehörde überprüft dämmschichtbildende Brandschutzsysteme visuell im Rahmen ihrer periodischen Kontrollen. Das nachträgliche Überstreichen ist nur mit systemkompatiblen Anstrichen zulässig. 7 Ausbildung Das SZS führt Ausbildungskurse für Applikateure (Stahlbaufirmen, Korrosionsschutzfirmen, Maler) durch. Die Ausbildung beinhaltet: - Kenntnis der Brandschutzvorschriften; - Prüfung und Zulassung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen; - Anforderungen an die Anwendung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen; - Messungen, Protokollierung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten nach dem Kursbesuch eine Kursbestätigung und werden in ein Verzeichnis mit dem Namen der Teilnehmerin / des Teilnehmers und der Firma aufgenommen. Das SZS führt dieses Verzeichnis und sorgt für eine geeignete Publikation (z. B. Internet). Werden Mängel festgestellt, können auf Antrag der Kantonalen Brandschutzbehörde die Namen der ausgebildeten Personen aus den publizierten Verzeichnissen gelöscht werden. 5

Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Mit einem fachlichen Nachweis oder einer Repetition des Kurses kann nach 5 Jahren der Eintrag im oben erwähnten Verzeichnis verlängert werden. 8 Weitere Bestimmungen Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://bsvonline.vkf.ch). 9 Gültigkeit Diese Brandschutzerläuterung gilt seit 1. Januar 2003. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 3. Dezember 2002. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003 erfolgten am 6. August 2003. 6