Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche Brandschutz-Erläuterung 1008 "Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche" Ausgabe 2002 06.08.2003 / 113-03d
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BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Begriffe / Aufbau 4 3 Anforderungen 4 4 System-Zulassung 4 5 Applikation 5 6 Kennzeichnung / Unterhalt 5 7 Ausbildung 5 8 Weitere Bestimmungen 6 9 Gültigkeit 6 3
Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG 1 Geltungsbereich Diese Brandschutzerläuterung gilt für die Anwendung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen R 30 und R 60 auf Stahlbauteilen. 2 Begriffe / Aufbau 1 Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme (auch intumiszierende Brandschutzsysteme genannt) sind Brandschutzanstriche, welche zusammen mit dem gegen Feuer / Hitze zu schützenden Stahlbauteil den geforderten Feuerwiderstand R 30 oder R 60 gewährleisten. 2 Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme bestehen aus den drei Schichten: Grundbeschichtung als Korrosionsschutz, Zwischenbeschichtung aus dämmschichtbildendem Beschichtungsstoff und Deckbeschichtung mit Schutzlack. 3 Zweischichtige dämmschichtbildende Brandschutzsysteme bestehen aus der Grundbeschichtung als Korrosionsschutz und der Deckbeschichtung aus dämmschichtbildendem Beschichtungsstoff. Das Aufbringen eines Schutzlackes ist für solche Systeme nicht zulässig. 3 Anforderungen - Es dürfen nur von der VKF zugelassene Systeme verwendet werden. - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme müssen ihre Wirksamkeit auch bei Schwelbrandbeanspruchung gewährleisten. - Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Korrosionsschutz sind nachzuweisen. - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des Bauteiles verhindern. - Exponierte, mit dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen geschützte Stahlbauteile sind mit genügendem Abstand vor mechanischer Beschädigung zu schützen, so dass sie ungehindert aufquellen können. - Das Aufbringen von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen setzt voraus, dass: - bei Neukonstruktionen der Untergrund gestrahlt ist; - bei Altbauten und Sanierungen der bestehende Anstrich gut haftend und systemverträglich ist. 4 System-Zulassung - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme erfordern eine Zulassung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). - Die zur Anwendung gelangenden Materialien sind wie geprüft und zugelassen zu verwenden. - Zugelassene Systeme werden im Schweizerischen Brandschutzregister mit dem Hinweis Anwendung nur mit Genehmigung der zuständigen kantonalen Brandschutzbehörde publiziert. Werden Mängel festgestellt, kann durch die VKF die Zulassung des Systems entzogen werden. 4
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d 5 Applikation - Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme dürfen nur angewendet werden: - von Personen, die vom Stahlbau Zentrum Schweiz (SZS) ausgebildet wurden oder - unter Aufsicht von Personen, die vom Stahlbau Zentrum Schweiz (SZS) ausgebildet wurden und die Verantwortung für die fachgerechte Applikation tragen. - Die klimatischen Bedingungen müssen vom Anwender während der Ausführung gemessen und protokolliert werden. Die für die Applikation vorgeschriebenen Schichtstärken sind zu messen und zu protokollieren. Die vom SZS zur Verfügung gestellten, einheitlichen Qualitätssicherungsprotokolle sind durch den Lieferanten und den Applikateur zu unterschreiben und der zuständigen Brandschutzbehörde unaufgefordert zuzustellen. Messungen sind durch den Systemhalter (Inhaber der Zulassung) des Produktes oder durch eine neutrale Stelle durchzuführen. - Wenn der Systemhalter gleichzeitig Applikateur ist, sind die Messungen der Schichtstärken durch eine anerkannte, neutrale Stelle (SZS führt Liste) durchzuführen und zu unterschreiben. - Die Brandschutzbehörde kann zu Lasten des Bauherrn zusätzliche Überprüfungen der Arbeiten, zusätzliche Messungen oder die Überwachung / Kontrolle der Arbeiten durch anerkannte Fachleute anordnen. - Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist vor Anwendungsbeginn das System sowie die mit der Ausführung beauftragte Firma mit den Namen der vom SZS ausgebildeten Personen schriftlich zu melden. Die Brandschutzbehörde behält sich vor, Firmen / Personen abzulehnen oder eine Überprüfung der Arbeiten zu Lasten des Bauherrn anzuordnen. 6 Kennzeichnung / Unterhalt Stahlbauteile, die durch dämmschichtbildende Brandschutzsysteme geschützt werden, sind dauerhaft zu kennzeichnen. Als Alternative können mit dämmschichtbildenden Systemen geschützte Stahlbauteile auch in Brandschutzplänen festgehalten werden. Die Brandschutzbehörde überprüft dämmschichtbildende Brandschutzsysteme visuell im Rahmen ihrer periodischen Kontrollen. Das nachträgliche Überstreichen ist nur mit systemkompatiblen Anstrichen zulässig. 7 Ausbildung Das SZS führt Ausbildungskurse für Applikateure (Stahlbaufirmen, Korrosionsschutzfirmen, Maler) durch. Die Ausbildung beinhaltet: - Kenntnis der Brandschutzvorschriften; - Prüfung und Zulassung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen; - Anforderungen an die Anwendung von dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen; - Messungen, Protokollierung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten nach dem Kursbesuch eine Kursbestätigung und werden in ein Verzeichnis mit dem Namen der Teilnehmerin / des Teilnehmers und der Firma aufgenommen. Das SZS führt dieses Verzeichnis und sorgt für eine geeignete Publikation (z. B. Internet). Werden Mängel festgestellt, können auf Antrag der Kantonalen Brandschutzbehörde die Namen der ausgebildeten Personen aus den publizierten Verzeichnissen gelöscht werden. 5
Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche / 113-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Mit einem fachlichen Nachweis oder einer Repetition des Kurses kann nach 5 Jahren der Eintrag im oben erwähnten Verzeichnis verlängert werden. 8 Weitere Bestimmungen Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://bsvonline.vkf.ch). 9 Gültigkeit Diese Brandschutzerläuterung gilt seit 1. Januar 2003. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 3. Dezember 2002. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003 erfolgten am 6. August 2003. 6