1.4 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN SATZUNG UBER DIE KOSTENERSATZPFLICHT FUR LEISTUNGEN DER FEUERWEHR DER GEMEINDE LEINGARTEN Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBI. 1983 S. 577 bis. S.720) in Verbindung mit 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.02.1987 (GBI. S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten am 03.05.1991 / 23.09.1994 / 23.04.2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr werden Benutzungskosten erhoben. (2) Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere 2.1 Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind; 2.2 Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Fahrzeugen entstanden sind; 2.3 Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die bei der gewerblichen Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne von 3 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung des Art. 6 der Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach 24 der Gewerbeordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI.1 Seite 173/229), geändert durch Verordnung vom 03. Mai 1982 (BGBI.1 Seite 569) oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des 1 der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI.1 Seite 1550), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße vom 21. Dezember 1987 (BGBI.1 Seite 2858) entstanden sind. 2.4 Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 2 erforderlich sind; 2.5 die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet.
2 Kostenbefreiung (1) Keine Benutzungskosten werden erhoben für die Leistungen der Feuerwehr im Gemeindegebiet bei 1.1 Schadenfeuern (Bränden); 1.2 Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage; 1.3 Öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind; (2) Die Kostenbefreiung besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammen hängen, sind kostenersatzpflichtig. (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 3 Kostenschuldner 1.1 wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; 1.2 der Fahrzeughalter in den Fällen des 1 Abs. 2 Ziffer 2.2; 1.3 der Unternehmer in den Fällen des 1 Abs. 2 Ziffer 2.3; 1.4 wer die Leistung der Feuerwehr veranlasst oder erforderlich gemacht hat; 1.5 wer Eigentümer einer Sache ist, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 1.6 in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung der Kosten (1 ) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Bei Einsätzen setzen sich die Kosten zusammen aus 3.1 den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr; 3.2 den Grundkosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte; 3.3 den Kilometerkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecken vom Standort zum Einsatzort und zurück (Fahrkosten); 3.4 den Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte am Einsatzort.
(4) Als Dauer des Einsatzes wir die Zeit von der Alarmierung bis zum Einsatzende (einschl. notwendiger Reinigungszeit) gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebs der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort. (5) Dem Kostenschuldner werden zusätzlich die Auslagen für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis (Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich 10 % Verwaltungskosten berechnet. Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung der verbrauchten Materialien. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig. 6 Auskunftspflicht Der Kostenschuldner hat dem Bürgermeisteramt über alle Tatsachen die auf die Kostenpflicht oder die Höhe der Kosten von Einfluß sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben. Verweigert er die Auskunft oder gibt er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann das Amt die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen und die Kosten hieraus berechnen. 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Leingarten, den 03.05.1991 / 23.09.1994 / 23.04.2004 gez. (Eppler) Bürgermeister
4 Anlage zur Satzung über die Kostenersatzpflicht der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leingarten Kostenverzeichnis Für Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kosten erhoben: 1. Personalkosten je Angehöriger der Feuerwehr und Stunde 1.1 für einen Angehörigen der Feuerwehr (ohne 1.2) 26,-- EUR 1.2 Zuschlag bei Unfällen und Arbeiten mit Öl oder sonstigen gefährlichen Gütern 3,-- EUR 1.3 bei der Leistung von Feuer-Sicherheitswachdienst 13,-- EUR Bei über den reinen Wachdienst hinausgehenden Einsätzen der Feuerwehr werden die Kostenersätze nach Ziffern 1.1, 1.2 und 2 ff. erhoben, soweit eine Kostenersatzpflicht entsteht. 2. Grundkosten für Fahrzeuge (Ausrückkosten) je Fahrzeug 2.1 Mannschaftstransportwagen (MTW) 17,-- EUR 2.2 Löschfahrzeuge LF 8, 33,-- EUR 2.3 Löschfahrzeuge TLF 16 45,-- EUR 2.4 Anhängerfahrzeuge 17,-- EUR In den Fällen, in denen einer Leistung gegen Kosten eine kostenfreie Leistung vorausgeht, entfallen die Grundkosten für Fahrzeuge. 3. Kilometerkosten (Fahrkosten) je Fahrzeug und Kilometer 3.1 MTW 1,-- EUR 3.2 LF 8 1,50 EUR 3.3 TLF 16 2,-- EUR Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes werden die Kilometerkosten nicht berechnet. 4. Betriebskosten je Stunde 4.1 Feuerlöschpumpe TS 8 und LF 8 33,-- EUR 4.2 Feuerlöschpumpe TLF 16 45,-- EUR 4.3 Elektropumpe und Öl-Wassersauger 11,-- EUR 4.4 5kVA-Stromerzeuger 17,-- EUR 4.5 8kVA-Stromerzeuger 20,-- EUR 4.6 Stihl-Kettensäge/Trennschleifer 15,-- EUR 4.7 Hydro-Spreizer und Hydro-Schere 28,-- EUR 4.8 Wymotec-Säge 20,-- EUR 4.9 Schlauch pro Stück 1,50 EUR Bei den Betriebskosten für Kraftfahrzeuge ist der Kraftstoff und Ölverbrauch, die Benützung kleinerer Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie die Instandsetzung und Reinigung der Geräte nach Einrücken miteingeschlossen. Bei Leistungen zur Beseitigung von Gefahren und Schäden durch Öl und andere gefährliche Stoffe und Güter werden die Reinigungskosten der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte zusätzlich berechnet. Für eingetretene Schäden bei derartigen Leistungen hat der Gebührenschuldner die Instandsetzungs- bzw. Neubeschaffungskosten der Geräte zu tragen. 5. Verrechnungssätze bei Amtshilfe, Überlandhilfe oder vereinbarter Aufgabenübertragung 5.1 Zur Abgeltung der Kosten für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen und Geräten wird ein Pauschalbetrag von 20,-- EUR/Feuerwehrangehörigen und Stunde berechnet. Die Personalstärke ist dabei auf die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich einer Personalreserve nach folgendem Schlüssel begrenzt: Fahrzeuge mit Truppbesatzung 1 : 1 (KdoW) = 3 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Truppbesatzung 1 : 2 (SW) = 5 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Staffelbesatzung 1 : 5 (TLF) = 10 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Gruppenbesatzung 1 : 8 (LF) = 15 Feuerwehrangehörige 5.3 Für die bei Alarm angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen sowie für Reinigung der Ausrüstung und die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft wird ein Pauschalbetrag von 10,-- EUR/Feuerwehrangehörigen und Stunde berechnet. Außerhalb der Pauschalregelung können bei materialaufwändigen Einsätzen der Einsatz von Atemschutzgeräten, Sonderlöschmitteln, Messröhrchen oder
größere Mengen Druckschläuche (Einsatz von Schlauchwagen) u. ä. entsprechend dem tatsächlichen Aufwand/Wiederbe-schaffungswerte berechnet werden. 5.4 Die Verrechnungssätze nach Ziffer 5 des Kostenverzeichnisses sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter nach 36 Feuerwehrgesetz zur Kostentragung verpflichtet ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Kostensätze. Inkrafttreten dieser Anlage: 01. Mai 2004