Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Prignitz

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Transkript:

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Prignitz Aufgrund der 131 i.v.m. 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 und 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.202) i.v.m. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 3. September 2009 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes (1) Die Kreisstraßenmeisterei des Landkreises wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des 93 BbgKVerf und der Eigenbetriebsverordnung (EigV) sowie den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen Kreisstraßenmeisterei Prignitz. 2 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Aufgabe des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei Prignitz als Kreisstraßenbaubehörde ist die Wahrnehmung der Aufgaben des kreislichen Straßenwesens nach den 9, 10, 46, Abs. 2 b und 44 Abs. 3 Nr. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)vom vom 28.07.2009 (GVBl. I Nr. 15 S. 358) als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Dazu gehören alle die mit der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Kreisstraßen sowie mit der Rechtsaufsicht über das gemeindliche Straßenwesenzusammenhängenden Aufgaben, die sich aus dem Brandenburgischen Straßengesetz ergeben. (2) Bei der Durchführung der Aufgaben sind neben den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen die Belange der Verkehrssicherheit von primärer Bedeutung. (3) Die Kreisstraßenmeisterei Prignitz kann über Punkt 1 hinaus hoheitliche Aufgaben im Auftrag der Gemeinden und Städte des Landkreises Prignitz wahrnehmen, die gemäß 9 Abs. 3 in Verbindung mit 49 a Absätze 3 und 4 und 9 a Abs. 1 Satz 3 BbgStrG dem gemeindlichen Baulastträger obliegen. (4) Eine weitere Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Betreibung der Abfallwirtschaft auf der Abfallumladestation Prignitz in Wittenberge und von kreiseigenen Recyclinghöfen als Teilaufgabe nach 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 06. Juni 1997 in der jeweils gültigen Fassung und im Sinne der 13 Abs. 1 des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 in der jeweils gültigen Fassung. (5) Die Kreisstraßenmeisterei Prignitz kann Lieferungen und Leistungen für die Geschäftsbereiche des Landkreises und ihrer nachgeordneten Einrichtungen und für die Eigenbetriebe des Landkreises durchführen. Darüber hinaus kann die Kreisstraßenmeisterei Prignitz im Sinne von Annex- und Hilfstätigkeiten Lieferungen und Leistungen Dritter erbringen. (6) Hierzu gehören im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes unmittelbar dienen.

3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei Prignitz wird in Höhe von 512.000,00 festgesetzt. 4 Zuständige Organe Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig: 1. der Kreistag, 2. der Werksausschuss, 3. der Werkleiter. Für den Landrat gilt 9 dieser Betriebssatzung. 5 Werkleiter (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird durch den Kreistag auf Vorschlag des Landrates ein Werkleiter bestellt. Die Vertretung des Werkleiters wird auf dessen Vorschlag durch Beschluss des Werksausschusses bestimmt. (2) Der Werkleiter nimmt die Aufgaben nach 5 EigV wahr. Er leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht nach den Bestimmungen der BbgKVerf, der EigV oder dieser Betriebssatzung den anderen Organen des Eigenbetriebes vorbehalten sind. Er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. (3) Dem Werkleiter obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) des Eigenbetriebes. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören: 1. Führen der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, soweit die in 7 dieser Betriebssatzung festgelegten Wertgrenzen nicht überschritten werden, insbesondere a. der Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien, b. die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und der damit verbundene Abschluss von Dienst- und Werkverträgen sowie c. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen. 2. Abschluss von Dienst- und Werkverträgen nach Zuschlagserteilung auf der Grundlage der Beschlussfassung durch den Werksausschuss, 3. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und dessen Ausführung nach Beschlussfassung durch den Kreistag, 4. Leitung des Rechnungswesens, 5. Vorbereitung der Beschlüsse des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, 6. Teilnahme an den Sitzungen des Werksausschusses,

7. Durchführung der Beschlüsse des Werksausschusses und des Kreistages in Angelegen heiten des Eigenbetriebes. (4) Der Werkleiter entscheidet zusätzlich in allen in 7 Absatz 4 dieser Betriebssatzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen im Einzelfall unterschritten werden. (5) Der Werkleiter ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist er zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation befugt, den Beschäftigten des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen. (6) Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem Landrat. Der Werkleiter hat bei Personalentscheidungen ein beratendes Mitwirkungsrecht. (7) Der Werkleiter hat den Landrat und Werksausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Er hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft des Landkreises Prignitz, insbesondere eine Veränderung der bewilligten Zuschüsse im Rahmen des Wirtschaftsplanes auswirken. Mindestens halbjährlich hat der Werkleiter über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen den Landrat und Werksausschuss schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Wesentliche Abweichungen sind zu begründen. 6 Vertretung des Landkreises in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Der Werkleiter ist befugt, im Rahmen und unter Beachtung der Erfordernisse des 6 EigV und dieser Betriebssatzung verpflichtende Erklärungen abzugeben. Verpflichtende Erklärungen in Personalangelegenheiten gibt der Werkleiter lediglich im Auftrag des Landrates ab. 7 Werksausschuss (1) Dem Werksausschuss gehören insgesamt fünf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern des Kreistages, die aus der Mitte des Kreistages gewählt werden. Sachkundige Einwohner und Beschäftigte des Eigenbetriebes können nicht Mitglied des Werkausschusses sein. (2) Für den Vorsitz, die Einberufung und das Verfahren im Werksausschuss sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder findet 8 EigV Anwendung. (3) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, wird der Werksausschuss als beratender Ausschuss tätig. (4) Über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreistages oder des Werkleiters fallen, entscheidet der Werksausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere: 1. Vergaben, wenn der Auftragswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 überschreitet, 2. Vergaben im Zusammenhang mit dem Kreisstraßenausbau, 3. Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 260.000,00 nicht übersteigt,

4. sonstige Verträge, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von 80.000,00 ü- berschreitet und den Betrag von 260.000,00 nicht übersteigt, 5. Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 überschreiten, 6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 2.500,00 überschreiten, 7. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss kreditähnlicher und sonstiger Rechtsgeschäfte mit Ausnahme von Leasing-Verträgen und Mietkaufverträgen, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 10.000,00 überschreiten, 8. Leasing-Verträge und Mietkaufverträge, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 überschreitet und den Betrag von 260.000,00 nicht übersteigt. 9. Entscheidungen über Grundstücksgeschäfte, die ausschließlich dem Straßengrund dienen bzw. über Grundstücke die für die Ausgleichsflächen im Bereich des Straßenwesens notwendig werden, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 überschreiten. (5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen gemäß 15 Absatz 4 Satz 2 EigV der Zustimmung des Werksausschusses. 8 Zuständigkeit des Kreistages Der Kreistag beschließt in allen den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten nach 28 Absatz 2 BbgKVerf und 7 EigV. Er beschließt zudem über die in 7 Absatz 4 dieser Betriebssatzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden. Darüber hinaus kann er die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. Der Landrat wird 9 Stellung des Landrates a) im Rahmen seiner personalrechtlichen Befugnisse nach den 61 f BbgKVerf, dem 3 Absatz 3 EigV und den entsprechenden ergänzenden Bestimmungen dieser Betriebssatzung, b) im Rahmen des 6 Absatz 3 EigV zur Mitunterzeichnung von Verpflichtungserklärungen und c) im Rahmen seines Weisungs- und Anordnungsrechts nach 9 Absätze 1 und 2 EigV zur Wahrung der Einheitlichkeit der Kreisverwaltung, zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes und zur Beseitigung von Missständen tätig. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen des Landkreises zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens i.s.d. 11 EigV wird hingewirkt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landkreises (Kalenderjahr).

(3) Für den Eigenbetrieb ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen nach 14 EigV enthält. (4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des 14 Absatz 4 EigV vorliegen. 11 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Werkleiter stellt für den Eigenbetrieb auf der Grundlage des 21 EigV einen Jahresab schluss sowie einen Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf. (2) Für die Jahresabschlussprüfung kommen die Vorschriften des 106 BbgKVerf sowie die Regelungen des Abschnittes 3 der EigV zur Anwendung. 12 Inkrafttreten (1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.* (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Kreisstraßenmeisterei Prignitz vom 9. September 2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft. *Die Satzung wurde am 9. September 2009 im Prignitz-/Dosse-Express veröffentlicht.