Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren* (GBV)

Ähnliche Dokumente
Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001

Einwohnergemeinde Dornach

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am...

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 28 Grundsatz

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement

Strassenreglement

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

I. Allgemeine Bestimmungen

Abwassergebührenreglement

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement

Strassenerschliessungsreglement

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG. Einwohnergemeinde Schnottwil

GEMEINDE WELSCHENROHR

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG Strassenrichtplan.5

EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. Abwasserreglement. vom 15. Oktober 1997

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Tecknau ABWASSERREGLEMENT August 1996

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Kantonsratsbeschluss Vom

Gemeinde Diepflingen. Abwasserreglement

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Strassenreglement

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014

Abwasserreglement. der Gemeinde Diegten

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen

Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Tenniken

A B W A S S E R R E G L E M E N T. der Gemeinde Oltingen

Gemeinde Maisprach. Abwasserreglement. vom

Gemeinde Villmergen. Strassenreglement

Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 20. November 2002 Rechtskräftig seit 01. Januar 2003

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gemeinde Arisdorf. Abwasserreglement

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

Gemeinde Rünenberg Abwasserreglement der Gemeinde Rünenberg

Verordnung über die Gebühren der Siedlungsentwässerung

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 56. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Gemeinde Suhr. Strassenreglement 2005

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)

Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung

UNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI

Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar vom Februar Seite

Abwasserreglement. der Einwohnergemeinde HERSBERG

STRASSENREGLEMENT GEMEINDE WALTENSCHWIL

Reglement Strassen. Abstimmungsexemplar

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

CUMÜN DA SCUOL. Gesetz über die Abfallbewirtschaftung. Abfallbewirtschaftungsgesetz (AbG)

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Hypothekenreglement

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Transkript:

Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren* (GBV) 7. Vom. Juli 978 (Stand. März 0) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom. Juli 978 ) und 7 bis des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom. März 009 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. März 967, sowie nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf vom. September 990* beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen.. Geltungs- und Anwendungsbereich. Geltungsbereich Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Sie gilt unter Vorbehalt von für alle Gemeinden des Kantons.* *. Reglemente der Gemeinden a) fakultativer Inhalt Die Gemeinden können neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen über: a) die Berechnungsgrundlage für die Erschliessungsbeiträge an Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in dem Sinne, dass unter Einhaltung der Mindestansätze und Beachtung der Grundsätze zu 0- - Pauschalansätze pro m² erschlossenen Landes erhoben werden; b) die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die Erschliessungskosten, wobei die Mindestansätze von, und 8 zu beachten sind; c)* die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von 7 Absatz und 5 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist; ) BGS 7.. ) BGS 7.5. GS 87, 50

7. d) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden. Die Gemeinden können im übrigen ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn diese Verordnung ein Gebiet nicht abschliessend regelt. b) obligatorischer Inhalt Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln: a) die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung; b) die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung; c) die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.. Genehmigung des Regierungsrates Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5*. Anwendungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. Die Gemeinden können es auch für andere Erschliessungsanlagen als anwendbar erklären. Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschliessungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der Gemeinde befinden. Neu erschlossen im Sinne von 08 Absatz Planungs- und Baugesetz wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder a) gar keine oder b) keine öffentlichen oder c) keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder d) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist. Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt, welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden... Beiträge 6 Beitragspflicht a) Grundsatz Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten.* Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschliessungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten die Ansätze nach, und 8.

7. 7 b) Begriffe Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen. Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus.* Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen.* 8 c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen Beiträge werden nicht erhoben* a) für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) b) für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung). Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschliessungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen.* 9*. Beitragsplan Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang). 0. Berechnungsgrundlage a) Grundsatz Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (, und 8 ) ist auf die einzelnen Grundstücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen. Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grundstückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnützungsfaktoren nach Absatz massgebend. Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor b) Massgebende Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen. Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festgesetzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zulässigen Geschosszahl abgeleitet.

7. * c) Sonderfälle Beträgt der Abstand zwischen Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als Bautiefen nach Absatz, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend. *. Massgebende Kosten Die Beiträge werden bei Verkehrsanlagen von den durch die Gemeinde - nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons und Dritter - zu tragenden Erstellungskosten (Nettoanlagekosten) berechnet. Bei den Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen sind die aufgrund von 5 und 9 errechneten Bruttoanlagekosten massgebend. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich: a)* die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes; b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten; c) die Landerwerbskosten; d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten; e) die Inkonvenienzen; f) die Finanzierungskosten; g) die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel. Bei Anlagen des Kantons und anderer öffentlicher Erschliessungsträger ist der Kostenanteil der Gemeinde massgebend. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mehrkosten, die durch ausserordentliche Massnahmen (z.b. Erwerb und Abbruch von Gebäuden, Bau von grösseren Brücken und Unterführungen, Errichtung von Dükern, Busschleifen usw.) entstehen, nicht oder nur teilweise auf die Grundeigentümer abgewälzt werden. 5 5. Beitragsverfahren a) Auflage Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 0 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und den beitragspflichtigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 6 b) Einsprache Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

7. 7 c) Beschwerde Gegen den Einspracheentscheid kann innert 0 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 8 d) Definitive Beitragsverfügung Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Grundeigentümern die Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit eingeschriebenem Brief mit. Die definitive Beitragssumme darf den Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach 5 um nicht mehr als 0% übersteigen. Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen. Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten. Sie sind innert 0 Tagen seit der Zustellung der Beitragsverfügung beim Gemeinderat einzureichen. Für Beschwerden gilt 7. 9 e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides Bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde gegen den Beitragsplan wird in der Regel kein neuer Beitragsplan aufgelegt. Der Gemeinderat teilt, sofern nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht die Gemeinde den Streitwertbetrag zu übernehmen hat, den vom Beitragsplan erfassten Grundeigentümern das zusätzliche Betreffnis unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 0 Tagen mit eingeschriebenem Brief mit. 0 6. Fälligkeit und Zahlung a) Grundsatz Die Beiträge werden 0 Tage nach der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.* Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.* Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festsetzung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes ( 5 ) das Eigentum gewechselt hat. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurechtnehmer abgewälzt hat. 5 Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte erwachsen. * b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke Erstellt die Gemeinde Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm vorgesehen, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt. 5

7. Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veranlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten. Der Gemeinderat erhebt die Beiträge vor Erteilung der Baubewilligung und überweist sie der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat. Der Kostenvorschuss ist - unter Abzug des geschuldeten Beitrages - spätestens nach 5 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten. Eine frühere Rückerstattung ist zulässig. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken. - unüberbaute Grundstücke Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Kostenvorschuss nach zurückzuerstatten hat.* Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten, welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben zu überweisen. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken. c) Ausserhalb der Bauzone Beim Bau von öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen, ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen. Die Beitragspflicht entsteht aber für unüberbaute Grundstücke erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung. Die Beitragspflicht nach Absatz ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken ist. Für Eigentümer von überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone besteht die ordentliche Beitragspflicht. Für die Festlegung der massgebenden Fläche gilt Absatz sinngemäss. Absatz ist anwendbar. 7. Grundpfandrecht Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht ( 8 EG ZGB) eintragen lassen.* * 5 8. Härtefälle a) allgemein Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 0 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet.* 6* 6

7. 7 9. Vollstreckung Die rechtskräftige definitive Beitragsverfügung und die Aufforderung zur Teilzahlung ( 0 Abs. 5) bilden einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Artikel 80 Absatz des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ) ( 85 VRG)... Gebühren 8. Gebührenpflicht Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.).* Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge ( 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden. 9. Anschlussgebühren a) Grundsatz Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement nach litera a) festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen.* Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist.* Hat der Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen.* 0 b) Fälligkeit Die Anschlussgebühr wird 0 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen.* Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.* Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses. ) SR 8.. 7

7. c) Ausnahmefälle Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von 9 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.. Benützungsgebühren a) Grundsatz Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach litera b festzusetzen ist. b) Fälligkeit Die Benützungsgebühren werden 0 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig.* Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*. Grundpfandrecht und Vollstreckung Für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes und die Vollstreckbarkeit der Gebührenverfügung gelten und 7 sinngemäss. 5 5. Einsprache Gegen die Gebührenverfügung kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen. 6 6. Beschwerde Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 0 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 7 7. Gemeindereglemente Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindereglemente.. Besondere Bestimmungen.. Verkehrsanlagen 8. Begriff Als beitragspflichtige Verkehrsanlagen gelten Strassen, Fusswege und Trottoirs. 8

7. 9. Kategorien Die Strassen im Gemeindegebiet werden eingeteilt in: a) Erschliessungsstrassen Feinerschliessung b) Sammelstrassen Groberschliessung c)* Hauptverkehrsstrassen Groberschliessung Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen. Der Gemeinderat teilt sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine dieser Kategorien ein. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten 5 ff. des Planungs- und Baugesetzes ) (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss. Die Einsprache im Beitragsverfahren ( 6) unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten. 0. Einteilungsmerkmale Erschliessungsstrassen dienen der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder einer Gesamtüberbauung. Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu. Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.*. Trottoirs und Fusswege Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, mit der Strasse in Beziehung stehende Anlagen, die unmittelbar an diese anschliessen oder aus Gründen der räumlichen Gestaltung getrennt geführt werden. Fusswege sind für Fussgänger bestimmte, von Strassen unabhängige Anlagen, die der unmittelbaren Erschliessung von Grundstücken dienen. 5. Beiträge Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:* a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten; b) für Sammelstrassen 60% der Kosten; c) für Hauptverkehrsstrassen 0% der Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen ist litera b) massgebend. Die Gemeinde kann diese Ansätze erhöhen. Für Trottoirs bis zu m Breite gelten die Ansätze für die jeweilige Strasse. Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze nach Absatz ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind. Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zulasten des Verursachers. 5 * 6 * ) Fassung vom 7. Mai 99; BGS 7.. 9

7. * 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze Kann oder darf der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und hat er dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren 6 und 7 sinngemäss. Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde ( ) festzulegen. Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gelder für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden sind... Abwasserbeseitigungsanlagen *. Beiträge a) Anteil Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer der unmittelbaren Erschlies-sung dienender Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von 5 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf einen höheren Ansatz beschliesst. 5 b) Massgebende Kosten Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach bilden beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge und Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 50 mm Durchmesser. Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach Absatz von einem Normalabwasserkanal von 50 mm Durchmesser für Meteorwasser und einem solchen von 00 mm Durchmesser für Schmutzwasser auszugehen. 6. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9.* 7. Benützungsgebühr Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grundund einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums.* Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten. Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre. Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinderat die Gebühren angemessen erhöhen. 0

7. 5 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.b. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen... Wasserversorgungsanlagen 8*. Beiträge a) Anteil Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von 9 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf einen höheren Ansatz beschliesst. 9 b) Massgebende Kosten Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach bilden die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 5 mm Durchmesser. 50. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9.* 5*. Benützungsgebühr Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.. Schluss- und Übergangsbestimmungen 5. Verhältnis zu den Gemeindereglementen Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ) aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen. Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert Jahren dem neuen Recht anzupassen. 5 Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ) aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben. ) Fassung vom 6. Februar 99. ) Fassung vom 6. Februar 99; GS 9, 06.

7. Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsanlage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung ) fertiggestellt wurde und die Erstellungskosten durch Erhebung von Anschlussgebühren finanziert werden. Bei Benützungsgebühren ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. 5 b) bei gestundeten Beiträgen Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht. 55. Zustimmung des Bundesrates Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkung bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 56. Zeitpunkt des Inkrafttretens Diese Verordnung ) tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am. November 980. Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Mai 979 genehmigt. ) Fassung vom 6. Februar 99; GS 9, 06. ) Fassung vom 6. Februar 99; GS 9, 06.

7. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 6.0.99 0.09.99 Erlasstitel geändert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 5 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 6 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 7 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 7 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 aufgehoben - 6.0.99 0.09.99 Abs., a) geändert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 6 aufgehoben - 6.0.99 0.09.99 9 Abs., c) geändert - 6.0.99 0.09.99 0 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 Abs. geändert - 6.0.99 0.09.99 Abs. 5 aufgehoben - 6.0.99 0.09.99 Abs. 6 aufgehoben - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 8 totalrevidiert -.09.000 0.0.00 8 Abs. geändert -.09.000 0.0.00 8 Abs. eingefügt - 6.06.007 0.0.008 9 totalrevidiert - 6.06.007 0.0.008 8 Abs. geändert - 6.06.007 0.0.008 9 Abs. geändert - 7.0.00 0.09.00 Ingress geändert - 7.0.00 0.09.00 Abs. geändert - 7.0.00 0.09.00 Abs., c) geändert - 7.0.00 0.09.00 7 Abs. geändert - 7.0.00 0.09.00 5 totalrevidiert -.08.0 0.0.0 Abs. geändert GS 0, 0.08.0 0.0.0 Abs. aufgehoben GS 0, 0 05.09.0 0.0.0 0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 5 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 9 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 9 Abs. eingefügt GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 6 Abs. geändert GS 0, 65 05.09.0 0.0.0 50 Abs. geändert GS 0, 65

7. * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 6.0.99 0.09.99 geändert - Ingress 7.0.00 0.09.00 geändert - Abs. 7.0.00 0.09.00 geändert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - Abs., c) 7.0.00 0.09.00 geändert - 5 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6 Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - 7 Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - 7 Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - 8 Abs..09.000 0.0.00 geändert - 8 Abs..09.000 0.0.00 eingefügt - 9 6.06.007 0.0.008 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 aufgehoben - Abs., a) 6.0.99 0.09.99 geändert - 0 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 0 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - Abs..08.0 0.0.0 geändert GS 0, 0 Abs..08.0 0.0.0 aufgehoben GS 0, 0 5 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 6 6.0.99 0.09.99 aufgehoben - 8 Abs. 6.06.007 0.0.008 geändert - 9 Abs. 6.06.007 0.0.008 geändert - 9 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 9 Abs. 05.09.0 0.0.0 eingefügt GS 0, 65 0 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 0 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 9 Abs., c) 6.0.99 0.09.99 geändert - 0 Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - Abs. 6.0.99 0.09.99 geändert - Abs. 5 6.0.99 0.09.99 aufgehoben - Abs. 6 6.0.99 0.09.99 aufgehoben - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 6 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 7 Abs. 7.0.00 0.09.00 geändert - 8 6.0.99 0.09.99 totalrevidiert - 50 Abs. 05.09.0 0.0.0 geändert GS 0, 65 5 7.0.00 0.09.00 totalrevidiert -