Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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Transkript:

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, 19048 Schwerin Steuerberaterkammer MV Steuerberaterverband MV IHK Rostock - Frau Schneider, Herrn Höfner IHK Schwerin - Herrn Dreßler IHK Neubrandenburg Herrn Büttner Taxilandesverband MV Bearbeiter: Jaqueline Kolberg Telefon: 0385 / 588-4332 AZ: S 0315-00000-2016/001-003 (bitte bei Antwort angeben) E-Mail: Jaqueline.Kolberg@fm.mv-regierung.de Schwerin, 17.03.2017 - nur per Email - Taxi-und Mietwagenunternehmen als Unternehmen der Bargeldbranche mit besonderen Aufzeichnungspflichten Sehr geehrte Damen und Herren, ich übersende in der Anlage das gemeinsam abgestimmte Merkblatt für die Taxi- und Mietwagenunternehmen zur Weiterleitung Ihrerseits an die Taxi- und Mietwagenunternehmen. Ich bedanke mich für die konstruktive Zusammenarbeit diesbezüglich und bitte um Mitteilung über den Abschluss der Verteilung. Im Auftrag gez. Günter Engelhard 9400041681236 Hausanschrift: Finanzministerium Telefon: 0385 588-0 Mecklenburg-Vorpommern Telefax: 0385 588-4585 Schloßstraße 9-11 E-Mail: poststelle@fm.mv-regierung.de 19053 Schwerin Internet: www.fm.mv-regierung.de

S e i t e 1 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, 19048 Schwerin AZ: IV 310 S 0315-00000-2016/001-003 An alle Taxi- und Mietwagenunternehmen Schwerin, 15.03.2017 Taxi-und Mietwagenunternehmen als Unternehmen der Bargeldbranche mit besonderen Aufzeichnungspflichten Sehr geehrte Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer, sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer der Mietwagenbranche, mit diesem Schreiben erhalten Sie Informationen über die veränderten Anforderungen bzgl. der Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ab dem 01.01.2017. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht Unabhängig von der Gewinnermittlungsart hat jeder Unternehmer Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63-68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. Die Nutzung von elektronischen Systemen zur Einzelaufzeichnung von Kasseneinnahmen der Bargeldbranche liegt aus steuerlicher Sicht im Allgemeinen in der Wahl des Steuerpflichtigen. Besonderheiten Ihrer Branche Zur Erfüllung der Mindestanforderungen zur Einzelaufzeichnungs- und Belegpflicht genügen im Taxi- und Mietwagengewerbe grundsätzlich die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen (BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02, BStBl II S 599). 9400041681236 Hausanschrift: Finanzministerium Telefon: 0385 588-0 Mecklenburg-Vorpommern Telefax: 0385 588-4585 Schloßstraße 9-11 E-Mail: poststelle@fm.mv-regierung.de 19053 Schwerin Internet: www.fm.mv-regierung.de

S e i t e 2 Im Einzelnen können dies demnach sein: Angabe des jeweiligen Fahrer(Name und Vorname) Kennzeichen des Fahrzeuges Datum der Schicht, Schichtbeginn, Schichtende Total- und Besetztkilometer Gefahrene Touren Fahrpreise Tachostände Fahrten ohne Uhr Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten Lohnabzüge und sonstige Abzüge verbleibende Resteinnahmen an den Unternehmer abgelieferte Beträge Als Unternehmen der Taxi- und Mietwagenbranche sind Sie jedoch nach den 47 und 49 PBefG zur Nutzung von Fahrpreisanzeigern (Taxametern) bzw. zur buchmäßigen Erfassung der Beförderungsentgelte und Nutzung eines Wegstreckenzählers verpflichtet. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtung, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen ( 140 AO). Sofern es sich bei den von Ihnen genutzten Geräten um elektronische Geräte handelt, erstellen Sie Ihre Einnahmeursprungsaufzeichnungen folglich mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart und somit unabhängig von der Betriebsgröße sind die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Einnahmeursprungsaufzeichnungen bereits seit dem 01.01.2002 nach 147 Abs. 2 Nr. 2 AO während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar, unveränderbar sowie maschinell auswertbar aufzubewahren. Dass dies insbesondere auch für die mit Taxameter und Wegstreckenzähler erfassten Einzeldaten gilt, wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26.11.2010 geregelt. Ausgehend von der Möglichkeit, dass nicht alle bisher genutzten Systeme diese Vorrausetzungen erfüllen und um die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen zu minimieren, wurde in dem benannten BMF-Schreiben die nach den Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter(AfA-Tabellen) geltende Nutzungsdauer der Geräte als Übergangsfrist für nicht aufrüstbare und somit neu anzuschaffender Geräte bis zum 31.12.2016 gewährt. Ihnen als Unternehmer wurde durch diese Nichtbeanstandungsregelung somit eine mindestens sechsjährige Frist gewährt, in der die Umrüstung bzw. ein Einbau eines fiskalkonformen Gerätes möglich gewesen wäre. Zum 01.01.2017 müssen nunmehr alle zur Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen genutzten elektronischen Taxameter und Wegstreckenzähler den Voraussetzungen des BMF- Schreibens vom 26.11.2010 genügen. Gemäß 147 Abs. 6 AO i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 2 d) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) sind die elektronisch erzeugten Daten dem Finanzamt im Rahmen von Betriebsprüfungen auf Anforderung maschinell auswertbar zur Verfügung zu stellen.

S e i t e 3 Hierbei ist folgendes zu beachten: 1. Alle steuerlich relevanten Einzeldaten, die vom Taxameter/Wegstreckenzähler erfasst wurden, müssen, soweit sie Grundlage für die Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02 sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar unverzüglich lesbar unveränderbar vollständig maschinell auswertbar aufbewahrt ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) werden. 2. Auf Verlangen der Finanzbehörde müssen diese Daten auf einem maschinell verwertbarem Datenträger (z.b. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden ( 147 Abs. 6 AO). 3. Eine Verdichtung dieser Daten oder die ausschließliche Speicherung der Endsummen ist nicht zulässig. 4. Neben den Einnahmeursprungsdaten als Einzeldaten müssen auch alle Auswertungs- Programmier- und Stammdaten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorliegen. 5. Auch vorlagepflichtig sind die zum Verständnis der gespeicherten Daten erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, wie Bedienungs- und Programmieranleitungen. 6. Ist die Speicherung aller relevanten Daten innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Hierbei ist unerheblich für welches System der Datenaufbewahrung (auf internen oder externen Speichergeräten bzw. über Provider einer Cloud) Sie sich entscheiden. Sie müssen jedoch den Datenzugriff und die Unveränderbarkeit gewährleisten. Alle weiteren auch bisher geltenden Nachweispflichten bleiben bestehen. Insbesondere ist die Plausibilität solcher Daten, die nicht zur Vereinnahmung von Barmitteln nach Taxitarif führten (z.b. Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes, Krankenkassenfahrten, Schülertransport u.a.) im Einzelfall durch geeignete weitere Unterlagen nachzuweisen. Sofern Sie als Mietwagenunternehmer von der Nutzung eines Wegstreckenzählers nach 43 BOKraft befreit sind, gelten weiterhin die bisherigen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten über die Nutzung einer sog. offenen Ladenkasse und die Nachweispflicht der Einnahmeursprungsaufzeichnungen über Schichtzettel. Diese müssen in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler ablesen lassen und in Verbindung mit der nach 49 PBefG geforderten buchmäßigen Erfassung der Beförderungsaufträge, sowie mit weiteren Belegen, die Plausibilität der Besteuerungsgrundlagen nachweisen.

S e i t e 4 Hinweise Eine hohe Zuverlässigkeit im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit ist durch technische Verfahren, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten durch eine elektronische Signatur nachgewiesen wird, z.b. INSIKA, gewährleistet. Steuerlich obliegt Ihnen die Wahl des Systems und wird durch das Finanzministerium nicht vorgeschrieben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen müssen Sie als Unternehmer jedoch nachweisen, dass bei der Auswertung der Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen eine Veränderung der Einzeldaten nachprüfbar ausgeschlossen ist. Jede erfolgte erforderliche Bearbeitung muss als Daten sichtbar und nachvollziehbar protokolliert sein. Eine Speicherung der Daten in einer Excel-Datei gewährleistet den Nachweis der Unveränderbarkeit grundsätzlich nicht. Berufsspezifisch werden bereits mit der EU-Richtlinie 2004/22 EG bzw. 2014/32/EG und den im dazugehörigen Anhang MI-007 Konstruktionsanforderungen an Taxameter gestellt, die den steuerlichen Anforderungen entsprechen. Demnach dürfen nach dem 31.10.2016 nur noch Taxameter in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die über eine oder mehrere geeignete Schnittstellen zur Übertragung von Daten, die den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, verfügen. Insoweit ermöglicht es die derzeitige Marktlage auf fiskalkonforme Geräte umzustellen. Die Übergangsvorschrift der Eichordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 31.04.2004, die die Nutzung von bereits vor dem 30.10.2016 in Verkehr gebrachter und in Betrieb genommener elektronischer Messgeräte, die nicht der MID-Richtlinie entsprechen, bis 2024 zulässt, gilt steuerlich nicht. Soweit noch nicht erfolgt, wird empfohlen schnellstmöglich eine Nachrüstung des Taxameters/Wegstreckenzählers vornehmen zu lassen und hierbei mindestens auf die Erfüllung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 zu achten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann ohne erbringbaren Nachweis der Richtigkeit der Aufzeichnungen als schwerer Verstoß gegen die steuerlichen Pflichten gewertet werden. Neben möglichen Hinzuschätzungen kann durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ggf. auch die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens erfolgen und der Betrieb eines Taxis durch die Genehmigungsbehörde beanstandet werden ( 30 Abs. 4 Nr. 2 AO und 25 PBefG). In Anbetracht der Kosten- und Nutzenabwägung steht insbesondere das Erreichen einer gleichmäßigen Besteuerung im Vordergrund, was nicht nur im Interesse der Steuerverwaltung, sondern auch im Interesse Ihrer Berufsgruppe liegen sollte. Die entstehenden Kosten sind steuerlich gewinnmindernd berücksichtigungsfähig, die Vorsteuer ist grundsätzlich abzugsfähig. Durch die Umstellung auf ein fiskalkonformes Gerät und dessen ordnungsgemäße Nutzung kann das Entstehen von Mehrsteuern sowie Auseinandersetzungen über Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen vermieden werden. Im Auftrag gez. Günter Engelhard