Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gesetzliche Anforderungen an die elektronische Rechnung aus Sicht der ESTV

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1 Gesetzliche Anforderungen an die elektronische Rechnung aus Sicht der ESTV IFA-Landesgruppe Liechtenstein Fachsymposium zum Thema Mehrwertsteuer 17. September 2015

2 Überblick Betrachtung aus dem Blickwinkel des Mehrwertsteuerrechts Handelsrechts Bundesverwaltung und die elektronische Rechnungsstellung 2

3 Geltendes Mehrwertsteuergesetz (MWSTG): Vorsteuerabzug / Rechnungsstellung Vorsteuerabzug Artikel 28 MWSTG 4 Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat. Rechnungsstellung Artikel 26 MWSTG 2 in der Regel folgende Elemente enthalten: 3

4 Geltendes MWSTG: Grundsätze Beweislastverteilung: Wer aus einer Tatsache Rechte ableiten will, muss diese Tatsache beweisen: Steuerbegründende Tatsachen: ESTV Steuermindernde Tatsachen: steuerpflichtige Person Beweismittelfreiheit: Der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache ist gesetzlich nicht an ein bestimmtes Beweismittel geknüpft. Ein Beweismittel muss sich zum Beweis eignen (Beweiseignung). Freie Beweiswürdigung Beweiskraft 4

5 Regelung zu elektronischen Daten im MWSTG MWSTG, Art. 70 Abs. 4 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) enthält eine Delegationsnorm MWSTV, Art Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009( MWSTV) enthält den Grundsatz in abstrakter Umschreibung Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen, ElDI-V Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 (ElDI-V) enthält konkrete technische Bestimmungen EFD: Eidgenössisches Finanzdepartement 5

6 ElDI-V: Beweiskraft Art. 3 Beweiskraft 1 Die in Artikel 122 Absatz 1 MWSTV verlangten Voraussetzungen für die Beweiskraft elektronischer Daten sind erfüllt, sofern: a. die Übermittlung und die Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Signatur abgesichert sind; Im Widerspruch zum Grundsatz der Beweismittelfreiheit? 6

7 MWSTV: Elektronische Daten und Informationen Art. 122 Grundsatz 1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Nachweis des Ursprungs; b. Nachweis der Integrität; c. 7

8 Handelsrechtliche Buchführungsvorschriften (1) Obligationenrecht Nach Artikel 957a des Obligationenrechts gelten als Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung namentlich: 1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte; 2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; 3. die Klarheit; 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens; 5. die Nachprüfbarkeit. 8

9 Handelsrechtliche Buchführungsvorschriften (2) Geschäftsbücherverordnung Artikel 3 Integrität (Echtheit) Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt Artikel 9 Zulässige Informationsträger Unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger; Veränderbare Informationsträger, wenn: Integritätsschutz (z.b. digitale Signatur) Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z.b. durch «Zeitstempel») Artikel 4 Dokumentation 9

10 Rechnungsstellung an und von der Bundesverwaltung Bundesrat verlangt ab E-Rechnungen Von Lieferanten der Bundesverwaltung sofern der Vertragswert Franken übersteigt Service Provider signiert: Sowohl die elektronische Rechnung an die Bundesverwaltung wie auch von der Bundesverwaltung an Privat- und Geschäftskunden Quelle: 10

11 Auswertbarkeit Grundsatz (Artikel 7 ElDI-V) Maschinell auswertbar Zulässig Andere Dateiformate Mit nicht strukturierten und maschinell auswertbaren Inhalten auch möglich Mehrere Dateien Gleiche Inhalte müssen übereinstimmen 11

12 Fazit Beweiskräftige Belege im Interesse des Unternehmens Echtheit Elektronische Signatur ist «bequem» Ordnungsmässigkeit Beweismittelfreiheit gilt für MWSTG 12

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