Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt

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1 Lukas Marbacher Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt Revidierte Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung mit Ausführungsverordnung Alle Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Belege können künftig sowohl im Original als auch elektronisch geführt und aufbewahrt werden. Der Bundesrat hat eine Revision der Art. 957ff des Obligationenrechts (OR) sowie die Ausführungsverordnung für Art. 957 OR auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung, die neue Ausführungsverordnung und weitere Informationen zur Revision sind im Internet unter auffindbar. Die Fachmitteilung Nr. 6 der Treuhand-Kammer, Bildträgersystemprüfung, verfällt mit der vorliegenden Revision. 1. Einleitung Die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts (Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Texte vgl. Darstellung 1) ermöglichen, die Geschäftsbücher neben der Geschäftskorrespondenz und den Belegen nicht nur auf Papier, sondern auch auf anderen Informationsträgern zu führen und aufzubewahren. Im weiteren bringen die neuen Art. 957ff formelle Änderungen wie: Den Wegfall der Unterzeichnungspflicht und damit die schriftliche für Inventare - bisher in Art. 961 OR gefordert. Es bleibt Lukas Marbacher, Partner, PricewaterhouseCoopers, Präsident des Fachstabs für Informatik der Treuhand-Kammer, Zürich die Unterzeichnungs- und die schriftliche spflicht für Betriebsrechnung und Bilanz. Die 10-jährige spflicht beginnt neu nicht mehr mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind, sondern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. In der Praxis bedeutet das eine Verringerung der bisherigen sdauer um maximal ein Jahr. Das Gericht oder die Behörde können anordnen, dass die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Geschäftsbücher, Buchungsbelege oder Geschäftskorrespondenzen vom Buchführungspflichtigen so vorgelegt werden, dass sie entweder ohne Hilfsmittel gelesen oder mit Hilfsmitteln lesbar gemacht werden können. Die Hilfsmittel sind dabei vom Buchführungspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Die neue Ausführungsverordnung (vgl. Darstellung 2) definiert die zu führenden Bücher, die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Bücher und befasst sich mit den Grundsätzen für die ordnungsgemässe und den für die zulässigen Informationsträgern. Sie ersetzt die bisherige Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen vom 2. Juni In den folgenden Kapiteln wird die neue Ausführungsverordnung näher erläutert. Der Schweizer Treuhänder 6-7/02 601

2 Lukas Marbacher, Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt 2. Ausführungsverordnung 2.1 Definitionen Art. 1 verlangt vom Buchführungspflichtigen ein Hauptbuch und je nach Art und Umfang des Geschäfts Hilfsbücher. Art und Inhalt dieser Bücher werden im Grundsatz in den Ziffern 2 und 3 umschrieben. Die Regeln zur Führung und von Hauptbuch, Hilfsbüchern, der Konten und der Journale gelten unabhängig von den eingesetzten Hilfsmitteln und Technologien. Art. 2 bis 4 umschreiben die Voraussetzungen, welche bei der kaufmännischen Buchführung und der erfüllt sein müssen. Neben den bekannten Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit der Buchführung sind bei elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführten und aufbewahrten Büchern, Belegen und Geschäftskorrespondenzen auch die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung zu beachten. Die Verordnung verweist in diesem Zusammenhang, sofern keine weiteren Erlasse und Vorschriften bestehen, auf die Praxis, d.h. auf Regelwerke und Fachempfehlungen (z. B. die Publikationen der Treuhand-Kammer). Im weitern werden die Grundsätze der Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) der geführten und aufbewahrten Bücher und Unterlagen sowie der Dokumentation festgehalten. Art. 3 verlangt als Grundsatz, dass die Buchführung und so erfolgen, dass sich Änderungen im nachhinein feststellen lassen. Diese Anforderung ist neu und dürfte in der Praxis zu verschiedenen Änderungen von elektronischen Prozessen im Rechnungswesen und in der elektronischen führen. Systematische interne Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen in Prozessen und in der wie beispielsweise digitale Signaturverfahren, Zugriffsschutz und Verschlüsselung helfen hier, die neuen Anforderungen der Ausführungsverordnung zu erfüllen. Art. 4 bestimmt den Zweck und die sdauer der Dokumentation bzw. der Arbeitsanweisungen 602 über Prozesse, die Organisation und die. Die Dokumentation soll so ausgestaltet sein, dass ein fachkundiger Leser die Geschäftsbücher, die Belege und die Geschäftskorrespondenz versteht. Der Umfang der Dokumentation richtet sich nach der Art und den Gegebenheiten des Geschäfts. 2.2 Grundsätze ordnungsgemässer Neu umschreibt die Ausführungsverordnung einige Grundsätze der ordnungsgemässen. Genannt werden die allgemeine Sorgfaltspflicht, die Verfügbarkeit der aufbewahrten Informationen, die Organisation der und der Schutz sowie die Aufzeichnungen über Zutritt/Zugriff zum Archiv. Die Details bzw. die Umsetzung dieser Grundsätze zur werden der Praxis überlassen, was risikogerechte und wirtschaftliche Lösungen ermöglicht. 2.3 Informationsträger In den 70er Jahren fielen Korrespondenz und Buchungsbelege weitestgehend auf Papier an. Diese auf physischen Informationsträgern verkörperten, ohne Hilfsmittel lesbaren Informationen hatten damals den Charakter von Originalen. Bei elektronisch abgewickelter Geschäftskorrespondenz, die von Anfang an auf Datenträgern entsteht, bei elektronisch erstellten Belegen und bei elektronisch geführten Büchern stösst das bisherige Verständnis der Begriffe «Original» und «Aufzeichnung» daher an Auslegungsgrenzen. Aus diesem Grunde unterscheiden weder die geänderten Gesetzestexte noch die Ausführungsverordnung zwischen Original und Aufzeichnung. Jede Aufzeichnung von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenzen erhält damit den Charakter eines Originals. Der Buchführungspflichtige entscheidet, welcher Informationsträger über «Die Revision der Art. 957 ff OR beseitigt Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten, wozu die elektronische Geschäftsabwicklung und die Einführung neuer Medien zur Führung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in den letzten Jahren geführt haben.» die gesetzliche Frist von 10 Jahren zu archivieren ist. Neu bestimmt Art. 9 der Ausführungsverordnung die Voraussetzungen für Informationsträger zur Aufzeichnung und. Dabei wird zwischen unveränderbaren und veränderbaren Informationsträgern unterschieden. Auch hier umschreibt die neue Verordnung lediglich die Grundsätze. Die Lösungswege in der Umsetzung überlässt sie der Praxis. Sie bleibt damit offen und anwendbar für weitere Entwicklungen der Informationstechnologie. Nachdem heute praktisch alle elektronischen Informationsträger als veränderbar einzustufen sind, werden die unter Art. 9, Ziffer 1b aufgeführten technischen Verfahren und deren Dokumentation in der Praxis besondere Beachtung finden müssen. Integrität und Lesbarkeit der Informationsträger sind gemäss Art. 10 regelmässig zu prüfen. Datenüberträge auf neue Informationsträger sind während der szeit zulässig. Die Verordnung regelt hierzu die Grundsätze. 3. Schlussbemerkung Die handelsrechtlichen svorschriften kommen auch bei Der Schweizer Treuhänder 6-7/02

3 Lukas Marbacher, Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt WIRTSCHAFTSINFORMATIK Darstellung 1 Zweiunddreissigster Titel des OR Die kaufmännische Buchführung (Neufassung 2000) Neugefasster Text Bisheriger Text A. Pflicht zur Führung und der Geschäftsbücher Art Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. 2 Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist. 3 Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. 4 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. 5 Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben. A. Pflicht zur Buchführung Art. 957 Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuldund Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. B. Bilanzvorschriften I.Bilanzpflicht Art. 958 ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen. 2 Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen. B. Bilanzvorschriften I. Bilanzpflicht Art. 958 ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen. 2 Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen. II. Bilanzgrundsätze 1. Bilanzwahrheit und -klarheit Art. 959 Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten. II. Bilanzgrundsätze 1. Bilanzwahrheit und -klarheit Art. 959 Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten. 2. Wertansätze Art Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen. 2 Bei ihrer Errichtung sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. 2.Wertansätze Art Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen. 2 Bei ihrer Errichtung sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. Der Schweizer Treuhänder 6-7/02 603

4 Lukas Marbacher, Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt Neugefasster Text Bisheriger Text 3 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind. 3 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind. III. Unterzeichnung Art. 961 Betriebsrechnung und Bilanz sind vom Firmeninhaber, gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. III. Unterzeichnung Art. 961 Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind von dem Firmainhaber, gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. C. Dauer der spflicht Art Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind während zehn Jahren aufzubewahren. 2 Die sfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden sind und die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist. C. Pflicht zur der Geschäftsbücher Art. 962 ist, hat diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren. 2 Betriebsrechnung und Bilanz sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher können als Aufzeichnungen auf Bildträgern, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben. 3 Die sfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind. 4 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen selbst. D. Editionspflicht Art. 963 ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies für den Beweis als notwendig erachtet. 2 Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, die kraft öffentlichen Rechts ihre Edition verlangen kann, anordnen, dass: 1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder 2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können. D. Editionspflicht Art. 963 ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der Richter diese Unterlagen für den Beweis als notwendig erachtet. 2 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. E. Strafbestimmungen Art. 964 Aufgehoben E. Strafbestimmungen Art. 964 Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der Pflicht zur Buchführung sowie zur von Geschäftsbüchern und Geschäftskorrespondenzen. 604 Der Schweizer Treuhänder 6-7/02

5 Lukas Marbacher, Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt WIRTSCHAFTSINFORMATIK Darstellung 2 Verordnung über die Führung und der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) vom 24. April 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 957 Absatz 5 des Obligationenrechts [1], verordnet: 1. Abschnitt: Zu führende Bücher Art. 1 1 Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen. 2 Das Hauptbuch besteht aus: a. den Konten (sachlogische Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle), auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz erstellt werden; b. dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle). 3 Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Hauptbuch die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuldund Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbesondere die Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen. 2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze Art. 2 Grundsätze ordnungsgemässer Führung und der Bücher 1 Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung). 2 Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten. 3 Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten. Art. 3 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt. Art. 4 Dokumentation 1 Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz verstanden werden können. 2 Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden. 3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Der Schweizer Treuhänder 6-7/02 605

6 Lukas Marbacher, Elektronische Buchführung und Archivierung gesetzlich anerkannt Art. 6 Verfügbarkeit 1 Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der sfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können. 2 Soweit es für die Einsicht und die Prüfung erforderlich ist, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten. 3 Im Rahmen des Einsichtsrechts muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsbücher auf Begehren einer berechtigten Person auch ohne Hilfsmittel lesbar zu machen. Art. 7 Organisation 1 Archivierte Informationen sind von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren. 2 Auf archivierte Daten muss innert nützlicher Frist zugegriffen werden können. Art. 8 Archiv Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben spflicht wie die Datenträger. 4. Abschnitt: Informationsträger Art. 9 Zulässige Informationsträger 1 Zur von Unterlagen sind zulässig: a. unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger; b. veränderbare Informationsträger, wenn: 1. technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z. B. digitale Signaturverfahren); 2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z.b. durch «Zeitstempel»); 3. die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden; und 4. die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechende Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden. 2 Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-speicher). Art. 10 Überprüfung und Datenmigration 1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen. 2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben; und b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen. 3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Juni 1976 [2] über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen wird aufgehoben. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. 1 1 SR AS Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz der Erfüllung der steuerrechtlichen spflichten zur Anwendung, was sich in den Richtlinien aus dem Jahr 1979 der Konferenz staatlicher Steuerbeamter in Zusammenarbeit mit der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) äusserte. Da diese Richtlinien auf die alte Gesetzesfassung und die alte Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen abstellte, ist anzunehmen, dass die Steuerbehörden die erwähnten Richtlinien ausser Kraft setzen und die neuen Bestimmungen des OR und die Ausführungsverordnung akzeptieren. 606 So anerkennt die am 19. Februar 2002 in Kraft getretene Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (EIDI-V) [1] digitale Signaturverfahren als Beweis für die Echtheit von elektronischen Daten. Die Revision der Art. 957 ff OR beseitigt Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten, wozu die elektronische Geschäftsabwicklung und die Einführung neuer Medien zur Führung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in den letzten Jahren geführt haben. Sie ermöglicht es, bei der Buchführung und Archivierung von Geschäftsakten die heutigen Technologien einzusetzen, und leistet damit einen Beitrag zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft. Anmerkung 1 Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (ElDI-V) vom 30. Januar 2002 (Stand am 19. Februar 2002) gestützt auf Artikel 45 der Verordnung vom 29. März 2001 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV). Der Schweizer Treuhänder 6-7/02

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