Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden

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Transkript:

786. Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden Vom 8. September 99 (Stand. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf [[ 7 Absatz c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98 ), beschliesst: Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Anhang der Luftreinhalte-Verordnung vom 6. Dezember 98 ) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 000 kw. * Durchführung der Kontrollen Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Feuerungsanlagen alle zwei Jahre nach der Luftreinhalte-Verordnung kontrolliert werden. Die Kontrollmessungen können durch Beauftragte der Gemeinde oder im Rahmen von Servicearbeiten durchgeführt werden. Die Messungen müssen nach den Empfehlungen des BAFU und allfälligen ergänzenden Weisungen des Lufthygieneamtes beider Basel durchgeführt werden. Die Personen-, Adress-, Anlagen-, und Messdaten müssen in der zentralen Feuerungsdatenbank gemäss 0 Absatz nach den Weisungen des Lufthygieneamtes beider Basel erfasst und laufend aktualisiert werden. Die Bewirtschaftung dieser Daten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Zugriffsberechtigungen auf die zentrale Datenbank haben die Gemeinde und die von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragte Person. In Gemeinden mit liberalisierter Feuerungskontrolle kann die Gemeinde auch vom Lufthygieneamt beider Basel qualifizierte Unternehmen und Personen zur Dateneingabe berechtigen. Grenzwerte Die Grenzwerte richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung.... * ) GS 9.76, SGS 00 ) SR 8.8.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.8

786. Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 0 C, bei denen die Anforderungen an die Abgasverluste nach Anhang Ziffern Absatz oder 6 Absatz der Luftreinhalte-Verordnung technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion mildere Grenzwerte festlegen. * * Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, muss sie einreguliert werden. Führt eine von der Gemeinde beauftragte Person die Kontrollmessung durch, so verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Einregulierung der Anlage. Sie setzt dazu eine Frist von mindestens 0 Tagen. Nach der Einregulierung führt eine Servicefirma eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragten Person. * Führt eine Servicefirma die Kontrollmessung durch, so kann sie die Einregulierung mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers im Anschluss daran vornehmen. Die Servicefirma führt eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragten Person. * Können die Grenzwerte trotz der Einregulierung nicht eingehalten werden, verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person eine Sanierung der Anlage. Sie setzt dafür in der Regel eine Frist von Jahren. Bei erheblichen Grenzwertüberschreitungen wird die Sanierungsfrist verkürzt. * Verursacht die Anlage in der Umgebung übermässige Immissionen, so verkürzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Sanierungsfrist. 6 Die Gemeinde kann die Sanierungsfrist in begründeten Fällen auf höchstens Jahre verlängern. Im Rahmen der periodischen Kontrollen und Nachregulierungen muss sichergestellt werden, dass die Emissionen und Abgasverluste so gering wie möglich bleiben. * 7 Die Sanierungsfrist kann auf höchstens 0 Jahre verlängert werden, wenn bei Öl- oder Gasfeuerungen ausschliesslich der Grenzwert für den Abgasverlust überschritten wird. * * 6 * Gebühren Die Gemeinden legen für ihre Leistungen kostendeckende Gebühren fest. Die Gemeinden können den Servicefirmen für die von ihnen gemessenen Anlagen eine Gebühr zur Deckung ihres administrativen Aufwandes in Rechnung stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.8

786. 7 * 8 * Qualifikation der zu Messungen berechtigten Personen Personen, welche Kontrollmessungen durchführen, müssen die Berufsprüfung als Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur bzw. als Feuerungsfachfrau oder Feuerungsfachmann bestanden haben. Die zugelassenen Personen werden vom Lufthygieneamt beider Basel in der zentralen Datenbank erfasst. 9 * Messgeräte Für die Kontrollen dürfen nur die vom Bundesamt für Metrologie METAS typengeprüften Messgeräte verwendet werden. Die Messgeräte müssen jährlich revidiert und von den von METAS zugelassenen Labors kontrolliert werden. 0 * Aufsicht Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat die Aufsicht über die Feuerungskontrolle. Das Lufthygieneamt beider Basel und die Gemeinden können zur Qualitätssicherung stichprobenweise Nachkontrollen durchführen oder durchführen lassen. Das Lufthygieneamt beider Basel führt eine zentrale Feuerungsdatenbank, in welcher die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Personen-, Adress-, Anlagen-, und Messdaten erfasst sind. Es regelt die Berechtigung auf diese Daten so, dass die Gemeinden jeweils nur Zugriff auf ihr Gemeindegebiet haben. Die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Personendaten können aus anderen kantonalen Datenbanken bezogen werden. Die periodisch aktualisierten Personendaten umfassen ausschliesslich Angaben über Eigentümer, Betreiber oder Ansprechperson einer Feuerungsanlage zwecks Erleichterung der Kontaktaufnahme. Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 7. Mai 986 ) der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und der Bau- und Landwirtschaftsdirektion über die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen in den Gemeinden wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Oktober 99 in Kraft. ) GS 9., SGS 786. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.8

786. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.09.99 0.0.99 Erlass Erstfassung GS.8 8.0.999 0.06.999 totalrevidiert GS.666 8.0.999 0.06.999 aufgehoben GS.666 8.0.999 0.06.999 6 totalrevidiert GS.666 8.0.999 0.06.999 7 aufgehoben GS.666.06.0 0.09.0 totalrevidiert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. aufgehoben GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. 6 geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 Abs. 7 geändert GS 7.76.06.0 0.09.0 8 totalrevidiert GS 7.76.06.0 0.09.0 9 totalrevidiert GS 7.76.06.0 0.09.0 0 totalrevidiert GS 7.76 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.8

786. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.09.99 0.0.99 Erstfassung GS.8.06.0 0.09.0 totalrevidiert GS 7.76 Abs..06.0 0.09.0 aufgehoben GS 7.76 Abs..06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 8.0.999 0.06.999 totalrevidiert GS.666 Abs..06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 Abs..06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 Abs..06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 Abs. 6.06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 Abs. 7.06.0 0.09.0 geändert GS 7.76 8.0.999 0.06.999 aufgehoben GS.666 6 8.0.999 0.06.999 totalrevidiert GS.666 7 8.0.999 0.06.999 aufgehoben GS.666 8.06.0 0.09.0 totalrevidiert GS 7.76 9.06.0 0.09.0 totalrevidiert GS 7.76 0.06.0 0.09.0 totalrevidiert GS 7.76 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.8