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Transkript:

Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF (auch unter: www.neu-wulmstorf.de wulmstorf.de ) Ausgabe: 05/2015 Datum: 05.02.2015 Informationen für die Einwohnerinnen und Einwohner Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung ohne Termin: Montag bis Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung Informationszentrale durchgehend (Anträge, Auskünfte): Montag bis Mittwoch: 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 07:45 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 07:45 Uhr bis 12:15 Uhr Öffnungszeit der Außenstelle Elstorf, Feuerwehrhaus, Lindenstraße 2 a: Jeden Montag: 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr In dieser Ausgabe: Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 B Liliencronstraße Bekanntmachung des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg: Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Informationen für die Einwohnerinnen und Einwohner zum Winterdienst in der Gemeinde Neu Wulmstorf Erreichbarkeit der Gemeinde Neu Wulmstorf außerhalb der Öffnungs- zeiten in Notfällen 2-3 4 5-7 8

Ausgabe: 05/2015 Seite 2

Ausgabe: 05/2015 Seite 3

Ausgabe: 05/2015 Seite 4

Ausgabe: 05/2015 Seite 5 Informationen für die Einwohnerinnen und Einwohner zum Winterdienst in der Gemeinde Neu Wulmstorf Liebe Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Neu Wulmstorf, der Winter steht vor der Tür und damit stellt sich wieder die Frage, wer wo für den Winterdienst verantwortlich ist. Die extremen Witterungsverhältnisse vorangegangener Winter haben zu vielen Einschränkungen der Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner geführt. Viele Straßen, Gehwege und Plätze waren zum Teil schwer passierbar. Auch Anliegerpflichten wurden dabei nicht immer ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Fachdienst Ordnung hat Ihnen hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Winterdienstpflichten in der Gemeinde Neu Wulmstorf zusammengestellt. Seit dem 01.01.2013 ist die neue Straßenreinigungssatzung sowie die Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf in Kraft getreten. Die rechtlichen Bestimmungen zum Thema Winterdienst finden Sie hier oder können die aktuellen Fassungen im Internet unter www.neu-wulmstorf.de einsehen. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Ordnung gerne telefonisch unter 040-700 78-0 oder persönlich zur Verfügung. Einen schönen Winter wünscht Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung Fachdienst Ordnung

Ausgabe: 05/2015 Seite 6 Wer muss auf Geh- und Radwegen Schnee räumen und streuen? Der Anlieger. Anlieger ist, wer mit seinem Grundstück an den zu reinigenden Gehweg, kombinierten Gehund Radweg oder direkt an die Fahrbahn angrenzt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (siehe Grundbucheintrag). Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) gleichgestellt. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften gesamtschuldnerisch. Achtung: Abwesenheit (z.b. wegen Beruf, Urlaub) entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht! In diesen Fällen muss für entsprechenden Ersatz gesorgt bzw. ein Dritter beauftragt werden! Das Gleiche gilt für Anlieger, die körperlich nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen. Wer ist für den Winterdienst auf den Fahrbahnen zuständig? Der Winterdienst auf den Fahrbahnen einschließlich Gossen, Sicherheitsstreifen und Parkspuren sowie auf öffentlichen Plätzen der in der Anlage 1 zu der Straßenreinigungssatzung aufgeführten öffentlichen Straßen wird von der Gemeinde durchgeführt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Hauptverkehrsstraßen im Gemeindegebiet. Auf allen übrigen Straßen, Wegen und Plätzen besteht wegen des geringen Verkehrsaufkommens bzw. der mangelnden Gefährlichkeit keine Räum- und Streupflicht der Anlieger oder der Gemeinde. Wann muss ich den Winterdienst durchführen? Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Falls erforderlich, muss dies bis 22:00 Uhr wiederholt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen nicht direkt in der Nacht, sondern erst morgens zu o.g. Zeiten beseitigt werden. Wo muss geräumt bzw. gestreut werden? Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad-/Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, freizuhalten. Falls auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden ist, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn bzw. am äußeren Fahrbahnrand freizuhalten. Die Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Was bedeutet Streupflicht genau? Grundsätzlich gilt: Erst räumen und dann streuen! Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das Gröbste. Erst was danach an Festgefrorenem auf dem Gehweg verbleibt, muss mit abstumpfenden Mitteln (z.b. Splitt, Granulat, Sand) abgestreut werden. Hierdurch wird in der Regel eine ausreichende Sicherheit gewährleistet. Auftauende Stoffe, wie Streusalz, dürfen nur in besonderen Ausnahmesituationen wie z.b. Eisregen sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gehwegabschnitten verwendet werden. Weitere Ausnahme: Öffentlicher Winterdienst zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.

Ausgabe: 05/2015 Seite 7 Wohin mit dem ganzen Schnee? Räumen Sie den Schnee in den Vorgarten oder auf den Gehweg am Fahrbahnrand nicht in den Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwege. Achten Sie darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hierbei sind auch Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen stets von Schnee und Eis freizuhalten, um Stauwasser zu vermeiden. Auch für Schmelzwasser ist bei Eintritt von Tauwetter ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen abgelagert werden. Bei der Verwendung von abstumpfenden Mitteln müssen die Streugutreste nach dem Abtauen unverzüglich beseitigt werden, um ein Rutschen hierauf zu vermeiden. Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme? Wird nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen - das kann teuer werden (Arzt-/Krankenhauskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld). Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen kann jeder Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Interesse der Allgemeinheit und auch in Ihrem Interesse bitten wir Sie daher, Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen!

Ausgabe: 05/2015 Seite 8 Bahnhofstraße 39 21629 Neu Wulmstorf Telefon: (0 40) 700 78-0 Fax: (0 40) 700 78-189 E-Mail: gemeinde@rh-neu-wulmstorf.de Rathaus der Gemeinde Neu Wulmstorf P O RTA L : W W W. W N E U-U W U L M STO R F. F D E ERREICHBARKEIT DER GEMEINDE NEU WULMSTORF AUßERHALB DER ÖFFNUNGSZEITEN IM NOTFALL Die Gemeinde Neu Wulmstorf hat für Notfälle eine Rufbereitschaft eingerichtet, die über die Einsatzleitzentrale in Winsen/ Luhe alarmiert wird. Die Rufbereitschaft der Gemeinde Neu Wulmstorf ist in erster Linie für Einsätze der gemeindlichen Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes vorgesehen. In Notfällen rufen Sie deshalb die Einsatzleitzentrale in Winsen/ Luhe unter an. 0 41 71 / 30 30 Ihre Gemeindeverwaltung Störungen an den Abwasseranlagen - mit Ausnahme der Kleinkläranlagen - können Sie rund um die Uhr bei der zentralen Störungsannahme der Hamburger Stadtentwässerung melden. Die Rufbereitschaft (Notdienst) / Zentrale Störungsannahme der Hamburger Stadtentwässerung erreichen Sie unter der Telefonnummer: 0 40 / 34 98-60 00 Ä R Z T L I C H E R B E R E I T S C H A F T S D I E N S T N O T D I E N S T N U M M E R Tel. 1 1 6 1 1 7