Reglement über die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben (Reglement Berufsbildnerkurse)

Ähnliche Dokumente
Rechtliche Grundlagen

Berufspädagogische Bildungsgänge

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest

Über das zweisprachige Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

Berufsbildungsverantwortliche Häufig gestellte Fragen (FAQ) Stichwortverzeichnis. Frei Katrin

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

beruflichen Grundbildung

Gestaltung der Diplome HF Empfehlungen und Vorgaben des SBFI in Zusammenarbeit mit der Konferenz HF

Gestaltung der Diplome HF Empfehlungen und Vorgaben des SBFI in Zusammenarbeit mit der Konferenz HF

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV)

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Verordnung über die Berufsbildung

Theatermalerin EFZ / Theatermaler EFZ

Leitfaden der Verbundpartner SBBK, SBFI und OdA für den individuellen Kompetenznachweis

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung

Fahrradmechanikerin EFZ Fahrradmechaniker EFZ

Anforderungen an ük-leiterinnen und ük-leiter sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten

Organisationsreglement Kurskommission ük

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Berufsbildnerkurse. im Auftrag des Amtes für Berufsbildung Graubünden

(vom 6. April 2009) Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis 1 DAS BERUFSBILDUNGSSYSTEM DER SCHWEIZ

Verordnung über die berufliche Grundbildung Informatiker/Informatikerin

Studienordnung. BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Vollzeit)

vom 8. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2013) Berufsbezeichnung und Berufsbild

Gebührentarif für die Berufsbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

School of Management and Law. Dok.- Verantw.: Studienleitung

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Vernehmlassungsentwurf vom 26. Oktober zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Reglement zum Erwerb des Zertifikats «Sprachkursleiter/in im Integrationsbereich»

Ressort Personal Bildung & Entwicklung Promotionsordnung Weiterbildung Überwachungspflege

Rechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 3. Februar 2010 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl Nr , verordnet die Regierung:

Studienordnung für den Zertifikatslehrgang mit Certificate of Advanced Studies (CAS) in Gesundheitsökonomie

Diplomstudiengang berufskundlicher Unterricht

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung

Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen

CAS in Marketing und Vertrieb von Versicherungsunternehmen

Gebührentarif für die Berufsbildung

26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung

Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute

Berufsfachschule des Detailhandels Bern. Nachholbildung für Detailhandelsfachleute nach Artikel 32 BBV in zwei Schritten

Kältesystem-Monteur / Kältesystem-Monteurin EFZ Kältemontage-Praktiker / Kältemontage-Praktikerin EBA Kältesystem-Planer / Kältesystem-Planerin EFZ

Lehrperson HF. Zentrum für berufliche Weiterbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung

1 DIE BERUFSBILDUNG IN DER SCHWEIZ

Architekturmodellbauerin EFZ / Architekturmodellbauer EFZ

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen

Gesuch um Zuweisung und Kostengutsprache zum Validierungsverfahren (Art. 31 BBV)

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)

Berufsfachschulvereinbarung Anhang

Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport

Organisationsreglement für die überbetrieblichen Kurse

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Berufliche Grundbildung mit EFZ/EBA)

Herzlich willkommen. Patrick Seiler. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. Berufsinspektor Mitglied Reformkommission. Amt für Berufsbildung,

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich

B R E U R F U S F M S A M T A U T R U I R T I Ä T T Ä

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Leitfaden Qualifikation von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

Geltendes Recht Ergebnis der 1. Lesung Bildungsrat vom 29. Mai Reglement zum Schulgesetz (SchulR)

Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Transkript:

Reglement über die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben (Reglement Berufsbildnerkurse) (vom 13. Juni 2013) Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt beschliesst: I. Inhalt und Zweck Inhalt dieses Reglements ist die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben. Diese wird erworben im Kurs mit 40 Kursstunden (im Folgenden: Kurs) oder im Bildungsgang im Äquivalent von 100 Lernstunden (im Folgenden: Bildungsgang). Als Oberbegriff für beide Qualifikationsformen spricht dieses Reglement von Berufsbildnerkursen. Zweck dieses Reglements ist es, a. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsbildnerkursen festzulegen; b. Anforderungen an die Berufsbildnerkurse zu regeln; c. Regelungen zur teilweisen oder ganzen Anrechnung von Bildungszielen festzusetzen; d. die Rechtsgrundlagen betreffend Zuständigkeiten in einer Übersicht zusammenzustellen (vgl. Anhang 1). II. Anbieter von Berufsbildnerkursen (Anbieter) 1. Anerkennung von Berufsbildnerkursen 1.1. Voraussetzungen Kurse mit 40 Kursstunden (gemäss Art. 44 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, BBV; SR 412.101) werden vom Kanton anerkannt, wenn sie die bundesrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen gemäss Lehrplan der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) sowie die Anforderungen dieses Reglements erfüllen. Bildungsgänge im Äquivalent von 100 Lernstunden (gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c BBV) werden vom Kanton anerkannt, wenn sie die bundesrechtlichen Anforderungen (Art. 48 und 49 BBV sowie der Rahmenlehrplan für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

vom 1. Februar 2011, erlassen durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) und die Anforderungen dieses Reglements erfüllen. 1.2. Qualitätssicherung Anbieter von Berufsbildnerkursen verfügen über ein eduqua-zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung oder erbringen den Nachweis, dass eine Zertifizierung unmittelbar bevorsteht. 1.3. Konzept für die Durchführung Die Anbieter verfügen über ein Konzept mit detaillierter Planung der Lern- und Unterrichtseinheiten. Es verknüpft die Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz und ist Voraussetzung für die Erreichung der Bildungsziele. Das Konzept muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Nachweis einer Aufbau- und Organisationsstruktur für die Kurse; b. aktuelle Liste der Referentinnen und Referenten mit Nachweis der entsprechenden Qualifikationen gemäss Ziff. II.1.4 dieses Reglements; c. Raumprogramm und Infrastruktur für den Unterricht; d. ein Konzept zur Sicherstellung der Qualitätssicherung. Das Konzept für die Kurse muss mindestens 40 Kursstunden in Lektionen von mindestens 45 Minuten Präsenzzeit zuzüglich angemessener Pausen umfassen. Die Lektionenplanung muss ersichtlich sein. Die Kursstunden müssen zusammenhängend wochenweise oder verteilt auf mindestens Halbtage über eine Zeitspanne von längstens sechs Monaten stattfinden. Das Konzept für den Bildungsgang muss mindestens 100 Lernstunden umfassen. Im Konzept sind zusätzlich folgende Punkte auszuweisen: a. der Anteil des Präsenzunterrichts beträgt mindestens ein Viertel (mind. 25 Unterrichtsstunden); b. das Qualifikationsverfahren inkl. Vorbereitung beträgt mindestens 10% (mind. 10 Lernstunden). Im Qualifikationsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Standards gemäss Rahmenlehrplan erreicht wurden. c. der Rest entfällt zur Hälfte auf Selbststudium und praktische Umsetzung Findet der Berufsbildnerkurs in einer Sonderveranstaltung für mehrere Parallelangebote oder integriert in einem Weiterbildungsangebot statt, so hat der Anbieter ein differenziertes Zeitprogramm mit genauen Inhaltsangaben zu erstellen. 2/7

1.4. Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden Referentinnen und Referenten für die Vermittlung der Bildungsziele 1-3 des Rahmenlehrplans für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: a. einen Abschluss der höheren Berufsbildung, einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; b. ein Jahr berufliche Praxis im Bereich der beruflichen Grundbildung; c. eine berufspädagogische Bildung. Wer bei Inkraftsetzung des Reglements bereits seit fünf Jahren erfolgreich Berufsbildnerkurse durchgeführt hat oder weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, ist nicht verpflichtet die unter c. beschriebene berufspädagogische Bildung auszuweisen. Referentinnen und Referenten für die Vermittlung des Bildungsziels 4 des Rahmenlehrplans für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über vertiefte Praxiserfahrung in ihrem Bereich. 1.5. Anerkennungsverfahren Die Gesuche sind mindestens zwei Monate vor der öffentlichen Ausschreibung eines Angebotes zusammen mit dem Bildungskonzept (gemäss Ziff. II.1.3) schriftlich dem Mittelschulund Berufsbildungsamt einzureichen. Der Entscheid über die Anerkennung erfolgt schriftlich. Die Kurse zu 40 Kursstunden und die Bildungsgänge zu 100 Lernstunden werden unabhängig voneinander anerkannt. Wird während vier Jahren kein Kurs durchgeführt, muss die Anerkennung erneuert werden. 2. Durchführung und Inhalt der Berufsbildnerkurse 2.1. Kurs mit 40 Kursstunden Grundlage für die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben mit 40 Kursstunden sind a. der Lehrplan der SBBK vom 11. Mai 2007; b. das kantonale Bildungsprogramm gemäss Anhang 2 sowie c. Bestimmungen zu den Kursunterlagen gemäss Ziff. II.2.3 dieses Reglements. Im kantonalen Bildungsprogramm gemäss Anhang 2 werden zu den vier Bildungszielen (vgl. Rahmenlehrplan für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben) im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und dem Lehrplan der SBBK Inhalte, Lernziele und zeitliche Gewichtung geregelt. 3/7

Mit welchen Methoden und Angeboten die Ziele und Mindeststandards umgesetzt werden, ist Sache der Anbieter. 2.2. Bildungsgang im Äquivalent von 100 Lernstunden Grundlage für die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben im Äquivalent von 100 Lernstunden sind a. die vier Bildungsziele und die sechs Mindeststandards gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben; b. das kantonale Bildungsprogramm gemäss Anhang 2 sinngemäss sowie Bestimmungen zu den Kursunterlagen gemäss Ziff. II.2.3. dieses Reglements. Lernstunden umfassen Lernleistungen gemäss Art. 42 BBV. Mit welchen Methoden und Angeboten die Ziele und Mindeststandards umgesetzt werden, ist Sache der Anbieter. 2.3. Kursunterlagen Damit die einheitliche Stoffvermittlung über die verschiedenen Anbieter sichergestellt werden kann, sind im Unterricht folgende Unterlagen zu verwenden: a. das Handbuch betriebliche Grundbildung mit Lexikon der Berufsbildung, Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB), Bern, jeweils die aktuellste verfügbare Auflage; b. die Verordnungen über die berufliche Grundbildung und deren Bildungspläne oder die Ausbildungsreglemente der jeweiligen Berufe; c. Wegweiser durch die Berufslehre; d. weitere, auf Grund des Bildungsprogramms (vgl. Anhang 2) notwendige Unterlagen und Gesetze. 2.4. Diplome und Kursausweise Die Anbieter stellen den Teilnehmenden, wenn sie den Kurs bzw. den Bildungsgang vollständig absolviert haben, Kursausweise (Kurs nach Art. 40 Abs. 1 lit. b BBV) bzw. Diplome (Bildungsgang nach Art. 40 Abs. 1 lit. a BBV) aus. Bei Kursen, die in Weiterbildungsangebote integriert und gemäss Abschnitt 1.3 bewilligt sind, ist ein Kursausweis auszustellen. Die Kursausweise und Diplome entsprechen den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. Die Anbieter reichen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die unterschriebenen Diplome oder Kursausweise und nachfolgende Unterlagen ein: a. die Listen der Referierenden und Teilnehmenden; b. die Präsenzkontrolle; 4/7

c. die Erfolgsauswertung; d. eine allfällige Teildispensation in Kopie. Die Diplome oder Kursausweise werden durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mitunterzeichnet. Duplikate werden durch die Anbieter ausgestellt. Dieser reicht sie dem MBA zur Unterzeichnung ein. 2.5. Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen Weisen Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner bezüglich Bildungszielen eine gleichwertige Bildungsleistung nach, erlässt ihnen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Besuch des betreffenden Berufsbildnerkurses und stellt anstelle des Diploms bzw. des Kursausweises eine Gleichwertigkeitsanerkennung aus. Können nicht alle vier Bildungsziele angerechnet werden, stellt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Teildispensation aus. Diese befreit teilweise vom Besuch des Berufsbildnerkurses. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stützt sich bei der Dispensation auf die Empfehlungen der SBBK. Gesuche um vollständige oder teilweise Anrechnung von bereits im In- oder Ausland erbrachten Bildungsleistungen sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zusammen mit den Kopien der anzurechnenden Abschlüsse oder Bestätigungen einzureichen. III. Aufhebungs- und Übergangsbestimmung Dieses Reglement hebt alle früheren in Zusammenhang mit Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Lehrmeisterkurse) erlassenen Weisungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes auf. Akkreditierungen, welche gestützt auf das bisherige Recht erfolgten, behalten während längstens 12 Monaten nach in Kraft treten dieses Reglements ihre Gültigkeit. Die geltenden Anbieterkonzepte sind im Sinne dieses Reglements anzupassen, um die Anerkennung des Berufsbildnerkurses zu erhalten. Sie sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt bis sechs Monate und in begründeten Ausnahmefällen bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Reglements einzureichen. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 5/7

IV. Liste der Anhänge: Anhang 1: Rechtsgrundlagen Anhang 2: Bildungsprogramm des Kantons Zürich 6/7

Anhang 1: Rechtsgrundlagen Rahmenlehrplan: Kantonales Bildungsprogramm: Führung der Berufsbildnerkurse: Anerkennung von Berufsbildnerkursen: Dispens: In den Rahmenlehrplänen werden die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen geregelt (Art. 49 BBV). Im kantonalen Bildungsprogramm werden die Inhalte für die berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 40 Kursstunden festgelegt ( 17 Abs. 2 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [VEG BBG; LS 413.311]). Berufsbildnerkurse werden in der Regel von Dritten geführt ( 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, [EG BBG; LS 413.31]) und vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt beaufsichtigt ( 2 Abs. 1 VEG BBG). Über die Anerkennung von Diplomen bzw. Kursausweisen von Bildungsgängen bzw. Kursen für Berufsbildner in Lehrbetrieben in der beruflichen Grundbildung entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV in Verbindung mit 17 Abs. 1 VEG BBG). Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vom Besuch von Bildungszielen Teilen des Berufsbildnerkurses befreien, wenn sie die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben haben ( 17 Abs. 3 VEG BBG). 7/7