Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen CEB (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung)

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Transkript:

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen CEB (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 12.11.2014 (Coburger Amtsblatt Nr. 43 vom 21.11.2014), geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.11.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 44 vom 13.11.2015) in der ab 01.01.2016 an gültigen Fassung. Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung vom 09.08.1996 (GVBl S. 396, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch vom 24.07.2013 (GVBl S. 461), Art. 24; 89 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 Abs. 2 Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366), Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit 3 der Unternehmenssatzung für die Kommunale Entsorgung und den Tiefbau der Stadt Coburg vom 17.12.2004 (Coburger Amtsblatt Nr. 50, S. 165 vom 23.12.2004), erlässt das Kommunalunternehmen CEB (KU CEB) folgende Satzung: Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen CEB (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) 1 1 Gebührenerhebung Das KU CEB erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren. (1) Gebührenschuldner sind 2 Gebührenschuldner 1. die Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung angeschlossen sind oder die sonst zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie 2. die Benutzer der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadt und der von ihr beauftragten Dritten. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. 1 Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.

3 Gebührentatbestand Eine Gebühr für die Benutzung der Abfallentsorgung des KU CEB wird in allen Fällen erhoben, in denen diese Satzung dies vorsieht. 4 Gebührenmaßstab (1) 1. Bei der Abfallentsorgung der Behältnisse im Holsystem richtet sich die Gebühr in den Fällen des 13 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung des KU CEB nach der Zahl der Personen, die in der Stadt mit einem Wohnsitz auf dem bebauten Grundstück gemeldet sind oder das Grundstück tatsächlich bewohnen, wobei bei Differenzen zwischen der gemeldeten und der tatsächlichen Bewohnerzahl die höhere Zahl maßgebend ist. Im Falle von 14 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung wird die Gebühr für jedes einzelne Grundstück, im Falle von 14 Abs. 2 Satz 2 Abfallwirtschaftssatzung für jede einzelne Wohnung bzw. Eigentumswohnung jeweils getrennt ermittelt. 2. Für die Sperrmüllabholung nach 15 Abs.4 Abfallwirtschaftssatzung erhebt das KU CEB eine Pauschale pro Abfuhrtermin. 3. Die Pauschale nach Nr. 2 fällt auch in allen anderen Fällen an, bei denen eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist. 4. Für die Grüngutabholung nach 15 Abs.5 Abfallwirtschaftssatzung erhebt das KU CEB eine Gebühr nach erbrachter Leistung je angefangener Viertelstunde. (2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen ( 10 Abfallwirtschaftssatzung) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge oder dem Gewicht der Abfälle, gemessen in Anzahl, Kubikmetern, Kilogramm oder Tonne; bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle bestimmt sich die Gebühr nach der Menge oder dem Gewicht der Abfälle. (3) Im Falle der Abfuhr von Wertstoffen und Restmüll aus anderen Herkunfstbereichen als privaten Haushalten richtet sich die Gebühr nach der Zahl und Größe der Behältnisse entsprechend 5 Abs. 2 dieser Satzung. (4) Die Gebühr für Wertstoff- und Restmüllsäcke richtet sich nach der Anzahl der Säcke. (5) Bei einer Ausnahmeregelung gemäß 7 der Abfallwirtschaftssatzung des KU CEB erfolgt die Gebührenerhebung gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1, soweit ein Mehrvolumen bereitgestellt wird. (6) Für gelbe Normtonnen und gelbe Großbehälter werden weder Gebühren noch Entgelte erhoben; die Gebühren für die Aufstellung und Abfuhr von grünen Normtonnen und grünen Großbehältern sind im Umfange des üblichen Bedarfs von Haushalten und Kleingewerben in den Gebühren nach Abs. 1, 3 und 5 mit enthalten. Für den üblichen Umfang gilt 13 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung entsprechend. Werden die Restmüllbehältnisse häufiger als nach 17 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung vorgesehen geleert und/oder zusätzliche Wertmüllbehältnisse zur Verfügung gestellt, so bemessen sich die Gebühren nach 5 Abs. 2 dieser Satzung. 2

5 Gebührensätze (1) Die monatliche Gebühr für die Abfallentsorgung und verwertung im Holsystem aus privaten Haushalten - beträgt nach Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle bei wöchentlich einmaliger Abfuhr gem. 17 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung in Abhängigkeit von der Zahl der Grundstücksbewohner: 1 2 3 4 Gebührengruppe Personen je Grundstück Gebühr je Person in Euro Gebühr je Grundstück in Euro 1 1 9,42 9,42 2 2 6,33 12,66 3 3 5,68 17,04 4 4 5,06 20,24 5 5 4,67 23,35 6 6 4,42 26,52 7 7 4,18 29,26 8 8 und mehr 3,98 x Anzahl der Personen 31,84 mindestens (2) Die monatliche Gebühr für die Abfallentsorgung und verwertung im Holsystem aus anderen Herkunftsbereichen als den privaten Haushalten gemäß 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung beträgt: 1. Bei Abfuhr entsprechend 17 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung je benötigtem Restmüllbehältnis (Spalte 3 der Tabelle): 1 2 3 Gebührengruppe Restmüllbehälter Gebühr pro Behälter in Euro 11 120 l 17,42 12 240 l 27,21 13 1.100 l 107,55 2. Bei wöchentlicher Leerung der Restmüllbehältnisse: Gebühr nach 1. und zusätzlich je benötigtem Restmüllbehältnis (Spalte 3 der Tabelle): 1 2 3 Gebührengruppe Restmüllbehälter zusätzliche Gebühr pro Restmüllbehälter in Euro 20 120 l 12,18 21 240 l 21,32 22 1.100 l 76,58 (3) Ist bei gemischter Nutzung gestattet, in den für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Behältnissen auch Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen bereitzustellen, so wird neben der Gebühr nach Abs. 1 eine monatliche Pauschalgebühr in Höhe von erhoben (Gebührengruppe 10). 8,68 3

(4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken bis 70 l Füllraum beträgt für jeden Restmüllsack 4,50 (5) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen wird nach Aufwand abgerechnet. (6) Die Gebühr nach 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, beträgt je Abfuhrtermin 25,00. (7) Bei Abfuhr eines Behältnisses, das ganz oder teilweise entgegen seiner Zweckbestimmung gefüllt wurde, wird eine Gebühr nach Entsorgungsaufwand erhoben. (8) Werden in den Fällen des 5 Abs. 1 auf Wunsch der Gebührenschuldner mehr oder größere Behältnisse zur Verfügung gestellt als nach 13 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung vorgesehen, so bemisst sich die Gebühr nach 5 Abs. 2. Der 4 Abs. 1 gilt insoweit nicht. (9) Die Abgabe von Grünabfällen wird nach erbrachter Leistung abgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichen Einsatzzeiten der Mitarbeiter/Fahrzeuge je angefangener Viertelstunde. (10) Bei Selbstanlieferung von Abfällen auf dem Wertstoffhof des CEB werden folgende Gebühren erhoben: 1. Abgabe von privaten Anlieferern aus dem Stadtgebiet Coburg: a) Bauschutt bis 100 l von privaten Anlieferern gebührenfrei, b) Bauschutt bis maximal 5 Kubikmeter bis 0,25 Kubikmeter 10,00 bis 0,50 Kubikmeter 20,00 bis 0,75 Kubikmeter 30,00 bis 1,00 Kubikmeter 40,00 c) Erdaushub bis maximal 5 Kubikmeter bis 0,50 Kubikmeter 7,50 bis 1,00 Kubikmeter 15,00 d) Grünabfälle (auch Wurzelstöcke bis 20 cm Durchmesser) und Wertstoffe nach 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der Abfallwirtschaftssatzung gebührenfrei. e) Sperrmüll, Kleinmüll und Altholz bei normaler Kofferraummenge pro Anlieferung (bis 0,5 Kubikmeter) 5,00 Kombi mit umgeklappter Rücksitzbank, Pkw mit Anhänger (bis 1 Kubikmeter) 10,00 Lieferwagen, Transporter, Anhänger (maximal 2 Kubikmeter) 20,00 2. Abgabe von anderen als privaten Anlieferern aus dem Stadtgebiet Coburg: a) Bauschutt bis maximal 5 Kubikmeter 4

bis 0,25 Kubikmeter 10,00 bis 0,50 Kubikmeter 20,00 bis 0,75 Kubikmeter 30,00 bis 1,00 Kubikmeter 40,00 b) Erdaushub bis maximal 5 Kubikmeter bis 0,50 Kubikmeter 7,50 bis 1,00 Kubikmeter 15,00 c) Grünabfälle pro 1 Kubikmeter 5,50 d) Sperrmüll, Kleinmüll und Altholz bis maximal 2 Kubikmeter pro 1,00 Kubikmeter 24,00 3. Für sonstige Abfälle zur Verwertung wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. 4. Soweit darüber hinausgehende Mengen im Wege einer Sondervereinbarung angenommen werden (vergleiche auch 10 Abs. 2 Nr. 5 Abfallwirtschaftssatzung), setzt das KU CEB die Gebühr nach billigem Ermessen fest. In allen anderen Fällen wird der Anlieferer an ein entsprechendes örtliches Entsorgungsunternehmen verwiesen. 6 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei Verwendung von Abfallbehältnissen entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalenderjahres, bei späterem Anschluss mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Während des Jahres eintretende Änderungen sind zum 1. des folgenden Kalendermonats zu berücksichtigen. (2) Bei Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Restmüllsackes an den Benutzer. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch das KU CEB. 7 Ende der Gebührenpflicht Bei der Verwendung von Abfallbehältnissen im Sinne von 5 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen entfallen und dies dem KU CEB angezeigt wurde. Bei der Berechnung des Personenabfalls gemäß 5 Abs. 1 dieser Satzung gilt für das Ende der Gebührenpflicht das Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde. 5

8 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Bei der Verwendung von Abfallbehältnissen wird die Gebühr mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November fällig. Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der Gebührenpflicht werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Gebühren im Sinne von 5 Abs. 4-10 sind sofort fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (2) Bei Verwendung von Abfallsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle wird die Gebühr fällig, wenn die Gebührenschuld im Sinne von 6 entstanden ist. (3) Ergeben sich bei der Errechnung einzelner Gebührenansätze Bruchteile von Cent, so werden diese jeweils auf den nächsthöheren ganzen Cent aufgerundet. Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. 9 In-Kraft-Treten Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Abfallentsorgungs-Gebührensatzung vom 01.01.2005 in der Fassung vom 01.01.2014 außer Kraft. 6