Verfahren. Zum Begriff Umweltverträglichkeitsprüfung. UVP-Pflicht

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B. Das Baugesuch wurde vom 21. Juni 2016 bis und mit 4. Juli 2016 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Transkript:

Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (UVP UVP-Merkblatt Merkblatt für die Gemeinde Das vorliegende Merkblatt richtet sich an die Gemeinden im Kanton Zürich, die ein Baugesuch oder einen privaten Gestaltungsplan mit UmweltverträgUmweltverträ lichkeitsprüfung (UVP) zu beurteilen haben. Es zeigt auf,, welche Aufgaben sie zu übernehmen haben und wie das Verfahren erfahren durchgeführt wird. Auf eine Einführung in das Thema der UVP (S. 2/3) folgen zwei FlussdiaFlussdi gramme, welche den Ablauf der für die Gemeinden relevanten Verfahren darda stellen. len. Die Flussdiagramme können als Leitfaden benutzt werden erden (Baugesuch mit UVP auf S. 4/5 bzw. privater GestalGesta tungsplan mit UVP auf S. 6/7). Mai 2012

Zum Begriff Umweltverträglichkeitsprüfung Mit der UVP wird geprüft, ob eine geplante Anlage den rechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht und ob es somit umweltverträglich realisiert werden kann. Die UVP ist in den Artikeln 10a bis 10d des Umweltschutzgesetzes (USG) verankert und in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) konkretisiert. Die Kantonale Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) legt unter anderem fest, bei welchen UVPpflichtigen Anlagetypen die Gemeinden die Verfahrensleitung übernehmen. Gesetzliche Grundlagen Art. 10a bis 10d Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) UVP-Pflicht Im Anhang der UVPV sind alle Anlagen aufgelistet, für die eine UVP durchgeführt werden muss. Das Kriterium für die UVP-Pflicht einer Anlage ist, ob sie die Umwelt erheblich belasten kann, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Die UVP-Pflicht gilt nicht nur für neue Anlagen, sondern auch für wesentliche Änderungen bereits bestehender Anlagen. Die Änderungen gelten dann als wesentlich, wenn die damit verbundenen Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Der Entscheid, ob die Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage als wesentlich einzustufen ist und somit eine neuerliche UVP- Pflicht ausgelöst wird, ist nicht immer einfach zu treffen. Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) unterstützt die Gemeinde, diese Frage rechtskonform abzuklären. Verfahren Die UVP erfolgt nicht in einem eigenständigen Verfahren, sondern wird im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens durchgeführt. Dieses wird im Anhang der UVPV bzw. der EV UVP bestimmt. Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens aufgezeigt. Er muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Reicht der UVB nicht für eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit aus, so können ergänzende Abklärungen, sogenannte Berichtsergänzungen verlangt werden. Der UVB sowie die Ergebnisse der Prüfung müssen bei der Gemeinde öffentlich aufgelegt werden. In der ersten öffentlichen Auflage gemäss Art. 15 UVPV werden der UVB und die übrigen Unterlagen, in der zweiten öffentlichen Auflage gemäss Art. 20 UVPV werden der UVB, die Beurteilung der KofU und die übrigen Entscheide zugänglich gemacht. Die beiden öffentlichen Auflagen müssen vorgängig im kantonalen Amtsblatt und im lokalen Amtsblatt publiziert werden (siehe S. 8). Kontakt Baudirektion Kanton Zürich GS/BAKU Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) Postfach, 8090 Zürich Telefon 043 259 24 17 kofu@bd.zh.ch Weitere Informationen Unter www.umweltschutz.zh.ch und www.bafu.admin.ch/uvp können weitere Merkblätter und Hilfsmittel zur UVP heruntergeladen werden. 2

An der UVP beteiligte Akteure Bauherrschaft / Berichtsverfasser: Sie sind verantwortlich für die Erarbeitung und Einreichung des UVB. In der Regel lässt die Bauherrschaft den UVB durch ein externes, qualifiziertes Ingenieurbüro erarbeiten. Zuständige Behörde: Mit zuständiger Behörde wird die Behörde bezeichnet, die über das Vorhaben im Rahmen des massgeblichen Verfahrens entscheidet. Sie muss für einen reibungslosen und inhaltlich abgestimmten Ablauf des Verfahrens sorgen. Welche Behörde zuständig ist, hängt von der zu bewilligenden Anlage ab. Sie wird über das im Anhang der UVPV bzw. EV UVP definierte massgebliche Verfahren bestimmt. Bei vielen UVPpflichtigen Anlagen ist die Gemeinde die zuständige Behörde. Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU): Die KofU sorgt für die Koordination innerhalb der kantonalen Fachstellen. Dazu lädt sie die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht ein und erstellt auf deren Grundlage die Beurteilung des UVB. Sie berät die beteiligten Akteure zu allen UVPspezifischen Fragen. Öffentlichkeit: Die Öffentlichkeit ist am UVP-Verfahren nicht direkt beteiligt, hat aber das Recht auf Einsichtnahme in die Gesuchsunterlagen, den UVB, die Beurteilung des UVB der KofU und den Entscheid der zuständigen Behörde. Beschwerdeberechtige Umweltschutzorganisationen: Gemäss der «Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO)» sind etwa 30 Umweltschutzorganisationen berechtigt, gegen Entscheide der zuständigen Behörde, für die eine UVP erforderlich ist, Beschwerde zu ergreifen. Argumente für die Durchführung einer UVP Im Rahmen der UVP werden diejenigen Vorhaben, welche die Umwelt erheblich belasten können, auf ihre Vereinbarkeit mit den Umweltschutzvorschriften überprüft. Dies geschieht mit einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise und mit Blick auf alle von einem Vorhaben betroffenen Umweltbereiche sowie deren Abhängigkeiten und Zusammenhänge untereinander. Durch diese tiefgründigen Abklärungen können die mit solchen Anlagen befassten Behörden in Kenntnis aller massgeblichen Auswirkungen entscheiden. Ebenfalls dient die UVP der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. Auch die Bauherrschaft profitiert von der UVP. In der Regel veranlasst sie die Bauherrschaft, die Anliegen des Umweltschutzes bereits während der Planung und Projektierung zu berücksichtigen. Sie bewirkt damit eine Projektverbesserung und, im Idealfall, eine Projektoptimierung im Sinne einer integralen, ohne unnötigen Aufwand betriebenen Planung. Als unzweckmässig erweist es sich hingegen, einem Projekt allfällige Umweltschutzmassnahmen erst im Nachhinein aufdrängen zu müssen. Aufgaben der Gemeinde als zuständige Behörde Die Gemeinde ist bei zwei massgeblichen Verfahren die zuständige Behörde: Beim baurechtlichen Bewilligungsverfahren ( 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz PBG) Bei UVP-pflichtigen Anlagen, die einen privaten Gestaltungsplan ( 83 ff. Planungs- und Baugesetz PBG) benötigen. In den folgenden beiden Flussdiagrammen sind die Aufgaben der Gemeinde als zuständige Behörde Schritt für Schritt aufgelistet. 3

Baugesuch mit UVP im kommunalen Baubewilligungsverfahren Ablauf aus Sicht der Gemeinde 1 Kantonale Leitstelle KofU Gemeinde Öffentlichkeit UVP Ja/Nein 2 Benötigte Unterlagen ermitteln und einholen 3 Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen, Weiterleitung an die KofU Ausstellen der kantonalen Gesamtverfügung; evtl. Aktenergänzungen 5 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes; evtl. Berichtsergänzungen 5 1. öffentliche Auflage (20 Tage) 4 Einsichtsrecht Versand der UVB- Beurteilung und der kantonalen Gesamtverfügung Entscheid über die Umweltverträglichkeit, Erstellen des Baurechtsentscheids 6 Gleichzeitige Eröffnung aller Entscheide 7 2. öffentliche Auflage (30 Tage) 8 Einsichtsrecht Rekursrecht 9 4

1 Ist das «baurechtliche Bewilligungsverfahren der kommunalen Baubehörde» das massgebliche Verfahren (gemäss Anhang der Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung EV UVP), dann ist die Gemeinde die zuständige Behörde. Sie entscheidet über das Vorhaben und muss für einen reibungslosen und inhaltlich abgestimmten Ablauf des Verfahrens sorgen. Der Baurechtsentscheid ist formell und materiell mit den anderen Entscheiden zu koordinieren. 2 Die abschliessende Aufzählung der UVPpflichtigen Anlagetypen ist im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) zu finden. Ist die Gemeinde unsicher, ob eine UVP durchzuführen ist, fragt sie bei der KofU nach. 3 Die Anzahl benötigen Exemplare der Baugesuchunterlagen und des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) ist mit der KofU abzusprechen. 4 Der UVB muss gemäss Art. 15 UVPV bzw. 314 PBG zusammen mit den Baugesuchsunterlagen öffentlich aufgelegt werden. Die Auflage wird vorgängig durch die örtliche Baubehörde im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan publiziert. Im Ausschreibungstext muss u.a. ein kurzer Projektbeschrieb enthalten sein und explizit auf die Auflage des UVB hingewiesen werden (Art. 15 UVPV). Die Auflagefrist beträgt 20 Tage. Ein Mustertext für die Ausschreibung ist auf S. 8 zu finden. 5 Die Arbeiten der KofU und der Leitstelle erfolgen koordiniert. Die gesetzliche Frist zur Beurteilung des UVB beträgt 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Nach Abschluss der Beurteilung des UVB erstellen die kantonalen Fachstellen ihre Entscheide innerhalb eines Monats, falls die Unterlagen vollständig sind. Werden von den kantonalen Fachstellen Aktenergänzungen zu den Baugesuchsunterlagen oder Berichtsergänzungen zum UVB gefordert, werden diese durch die KofU der Gemeinde und dem Gesuchsteller mitgeteilt. Das Verfahren wird sistiert. 6 Die Gemeinde führt die Prüfung der Umweltverträglichkeit durch und entscheidet über das Vorhaben. Als Grundlage verwendet sie die Beurteilung des UVB durch die KofU, welche als «integraler Bestandteil» im Baurechtsentscheid aufgeführt sein muss. Weicht sie von der Beurteilung des UVB und den darin gemachten Anträgen ab (nur dort möglich, wo ein Ermessensspielraum besteht), ist dies in den Erwägungen des Baurechtsentscheids zu begründen. Der kommunale Baurechtsentscheid ist zudem mit den kantonalen Entscheiden (Gesamtverfügung, arbeitsrechtliche Plangenehmigung, Rodungsbewilligung etc.) zu koordinieren. 7 Die Gemeinde muss für widerspruchsfreie Entscheide und für eine einheitliche Rechtsmittelbelehrung sorgen. Die verschiedenen Entscheide sind materiell und formell zu koordinieren und gleichzeitig zu eröffnen. 8 Die Gemeinde macht die Baugesuchsunterlagen, den UVB, die Beurteilung des UVB der KofU, den Baurechtsentscheid sowie die weiteren Entscheide öffentlich zugänglich (Art. 20 UVPV) und ist für die Publikation zuständig. Ein Mustertext für die Ausschreibung ist auf S. 8 zu finden. 9 Das Rekursrecht steht den Beteiligten und denjenigen zu, welche den baurechtlichen Entscheid im Sinne von 314 PBG anlässlich der ersten öffentlichen Auflage verlangt haben und denen dementsprechend die Entscheide (Baurechtsentscheid etc.) direkt zugestellt werden. Die Rekurslegitimation ergibt sich gemäss 338a PBG. Zudem steht den verbandsbeschwerdeberechtigten Organisationen das Rekursrecht zu. 5

Privater Gestaltungsplan mit UVP Ablauf aus Sicht der Gemeinde 1 Amt für Raumentwicklung ARE KofU Gemeinde Öffentlichkeit UVP Ja/Nein 2 Benötigte Unterlagen ermitteln und einholen 3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes und Vorprüfung des privaten Gestaltungsplans; evtl. Berichtsergänzungen 5 Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen, Weiterleitung an die KofU 1. öffentliche Auflage (60 Tage) 4 Einwendungen gemäss 7 PBG Versand UVB- Beurteilung und Vorprüfungsbericht 6 Anpassung des Projektes und des privaten Gestaltungsplans 7 Prüfung der Umweltverträglichkeit und Festsetzung des privaten Gestaltungsplans 8 Genehmigung des privaten Gestaltungsplans durch den Kanton 2. öffentliche Auflage (30 Tage) 9 Einsichtsrecht Rekursrecht 10 6

1 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage ein privater Gestaltungsplan gemäss 83 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) erforderlich und kann die Umweltverträglichkeit in diesem Verfahren umfassend geprüft werden (Regelfall), ist das Verfahren zur Festsetzung des privaten Gestaltungsplans massgeblich. Die Gemeinde ist die zuständige Behörde. Sie entscheidet über das Vorhaben und muss für einen reibungslosen und inhaltlich abgestimmten Ablauf des Verfahrens sorgen. 2 Die abschliessende Aufzählung der UVPpflichtigen Anlagetypen ist im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) zu finden. Ist die Gemeinde unsicher, ob eine UVP durchzuführen ist, fragt sie bei der KofU nach. 3 Die Anzahl der durch die KofU benötigten Exemplare des Gestaltungsplanes, der Gestaltungsplanvorschriften und des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) etc. ist mit der KofU vorgängig abzusprechen. 4 Der UVB muss zusammen mit dem privaten Gestaltungsplan und den Gestaltungsplanvorschriften gemäss Art. 15 UVPV bzw. 7 Abs. 2 PBG 60 Tage öffentlich aufgelegt werden. Die Auflage wird vorgängig im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan publiziert. Im Ausschreibungstext muss u.a. ein kurzer Projektbeschrieb enthalten sein und explizit auf die Auflage des UVB hingewiesen werden. 5 Die Beurteilung des UVB wird gemeinsam mit der raumplanerischen Vorprüfung des privaten Gestaltungsplanes (verantwortliche Stelle ist das Amt für Raumentwicklung ARE) durchgeführt. Werden von den kantonalen Fachstellen Berichtsergänzungen zum UVB gefordert, werden diese durch die KofU der Gemeinde und dem Gesuchsteller mitgeteilt. Das Verfahren wird sistiert. 6 Die Beurteilung des UVB ist Bestandteil der Vorprüfung des privaten Gestaltungsplans. Die gesetzliche Frist zur Erstellung der Beurteilung des UVB beträgt 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Ca. 1-2 Wochen später erhält die Gemeinde den Vorprüfungsbericht des ARE zum privaten Gestaltungsplan. Die KofU und das ARE koordinieren ihre Stellungnahmen. 7 Die Gemeinde sorgt dafür, dass der private Gestaltungsplan und die Gestaltungsplanvorschriften entsprechend den kantonalen Anträgen angepasst werden und dass der Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen erstellt wird ( 7 Abs. 3 PBG). Müssen der Gestaltungsplan und die Gestaltungsplanvorschriften wesentlich geändert werden, ist eine zweite Vorprüfung der Gesuchsunterlagen erforderlich. 8 Als Grundlage verwendet die Gemeinde die Beurteilung des UVB der KofU und die Anträge der Fachstellen. Weicht sie von der Beurteilung des UVB und den darin gemachten Anträgen ab (nur dort möglich, wo ein Ermessensspielraum besteht), ist dies in der Weisung zur Gemeindeversammlung und im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu begründen. Die Festsetzung des privaten Gestaltungsplans erfolgt durch das zuständige Gemeindeorgan (Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Parlament, Stadtrat). 9 Die Gemeinde macht den Gestaltungsplan, die Gestaltungsplanvorschriften, den UVB, die Beurteilung des UVB der KofU sowie den Beschluss gemäss Art. 20 UVPV und 88 PBG während 30 Tagen öffentlich zugänglich und ist für die Publikation zuständig. Während dieser Frist können Rechtsmittel ergriffen werden. 10 Die Rekurslegitimation ergibt sich gemäss 338a PBG. Zudem steht den verbandsbeschwerdeberechtigten Organisationen das Rekursrecht zu. 7

Mustertexte für die 1. und 2. öffentliche Auflage (Baugesuch mit UVB) 1. Auflage nach Art. 15 UVPV bzw. 314 PBG Gemeinde. Vorname, Name, Adresse, Postleitzahl, Ort Projektname... auf Kat.-Nr. CCCC, Ortsbezeichnung, mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); öffentliche Auflage I. Beschrieb des Vorhabens; Art, Zweck und Umfang des Vorhabens; Grund für die UVP- Pflicht mit massgeblichem Schwellenwert inklusiv der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahl, Anzahl Parkplätze etc.) sowie betroffene bundes- und kantonalrechtlich geschützte Gebiete. II. Im Sinne von Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie 314 PBG werden vom... bis... öffentlich aufgelegt [Dauer 20 Tage]: - Baugesuchsunterlagen; - Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). III. Die Auflage findet über die ganze Frist während der ordentlichen Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung Ortsname und Adresse statt. IV. Innert der Auflagefrist kann im Sinne von 315 PBG die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt werden. Dieses Begehren ist schriftlich bis am letzten Tag der Auflagefrist (Datum des Poststempels) bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. 2. Auflage nach Art. 20 UVPV Gemeinde. Vorname, Name, Adresse, Postleitzahl, Ort Projektbeschreibung... auf Kat.-Nr. CCCC, Ortsbezeichnung, mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); öffentliche Auflage I. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und die Baugesuchsunterlagen wurden bereits vom... bis... öffentlich aufgelegt. Das Vorhaben wurde inzwischen durch die zuständigen Behörden geprüft. Im Sinne von Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) werden nun vom... bis... öffentlich aufgelegt [Dauer 30 Tage]: - Baugesuchsunterlagen; - Umweltverträglichkeitsbericht (UVB); - Beurteilung des UVB durch die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU); - kommunaler Baurechtsentscheid; - Kantonale Entscheide (Gesamtverfügung, arbeitsrechtliche Plangenehmigung, Rodungsbewilligung etc.); II. Die Auflage findet über die ganze Frist während den ordentlichen Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung Ortsname und Adresse statt. Rechtsmittel gegen den baurechtlichen Entscheid können nur ergriffen werden, wenn bereits gestützt auf die Publikation des Baugesuchs (erste öffentliche Auflage) um Zustellung des Entscheids ersucht wurde. 8