P a c h t v e r t r a g. Pachtgegenstand / Parzelle: ... e.v. Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.v.

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P a c h t v e r t r a g Pachtgegenstand / Parzelle: in der Kleingartenanlage:... e.v. zwischen dem Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.v. dieser vertreten durch den mit der Verwaltung beauftragten Vorstand des Kleingärtnervereines..." e.v. und, geb. am als Verpächter -, geb. am wohnhaft: Tel.-Nr. - als Pächter -

1 Gegenstand der Pachtung Der Vorstand des Kleingartenvereines... e.v. als Verpächter verpachtet an den Pächter als Mitglied des Vereines, aus dem im Gebiet des Kleingartenvereines... e.v. gelegenen Gelände das Teilstück, Parzellen-Nr. von insgesamt m² zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen. Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne Gewähr für offene oder verdeckte Mängel und Fehler. Dem Pächter ist bekannt, dass das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat er eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist dem Vorstand sofort zu melden. Bei Nichtbeachtung sind eventuell auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen. Willenserklärungen gelten dem Pächter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Pächters gerichtet wurden. 2 Pachtdauer und Kündigung Dieser Pachtvertrag beginnt mit der Wirkung vom besteht seit dem und wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtvertrages geschlossen. Er endet automatisch mit dem Tode des Pächters. Die Neuvergabe ist ausschließlich Angelegenheit des Vereinsvorstandes. Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. Dezember und endet mit dem 30. November eines Jahres bzw. regelt sich nach der Satzung des Vereins. Für die Kündigungen des Vertrages gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Der Pächter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. Der 545 des BGB findet keine Anwendung.

3 Pacht Die Pacht beträgt zur Zeit /m²/jahr und ist spätestens am...eines jeden Jahres im Voraus an den Vereinsvorstand zu zahlen, erstmalig am. Pachtanpassungen erfolgen nach dem BKleingG. Die Pachtzahlung erfolgt auf das Konto des Kleingartenvereins bei Bankinstitut... Konto-Nummer... BLZ... Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmungen oder dergleichen kann nicht gefordert werden. 4 Zahlungsverzug Bleibt der Pächter mit der Zahlung seiner Pacht oder mit seinem Vereinsbeitrag, Wassergeld, Wegegeld, evtl. Verzugszinsen und ähnlichem trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand, so ist der Vorstand berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zu kündigen. 5 Verwaltungskosten Verwaltungskosten der Pachtsache werden mit dem Mitgliedsbeitrag sowie durch Gemeinschaftsleistungen im Kleingärtnerverein abgegolten, so lange der Kleingärtnerverein die Anlage verwaltet. Bei Nichtmitgliedschaft des Pächters im Kleingärtnerverein bzw. Beendigung der Verwaltungsvollmacht des Vereines sind diese Leistungen in angemessener Höhe durch finanzielle Abgeltung zusätzlich zur Pacht und evtl. anderer öffentlich rechtlicher Lasten zu tragen. 6 Nutzung Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten. Der Pächter hat an der Eingangspforte die Nummer des Kleingartens anzubringen.

Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen. Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstückes insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol ist verboten. Das Errichten oder Erweitern der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach 3, Pkt. 2 des BKleingG und dem Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Vor Baubeginn ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Die errichteten Hecken/Zäune an den Wegen sind einheitlich von den Anliegerpächtern zu pflegen und zu erhalten. Die Hecken/Zäune dürfen, sofern vom Vorstand oder planungsrechtlich keine mindere Höhe vorgeschrieben wird, eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Sie ist im Kleingarten nur unter Beachtung des BkleingG 20a, Abs. 7 möglich. 7 Wege und Gräben Ist die Kleingartenanlage verpflichtet, angrenzende Wege und Gräben in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, ist der Pächter verpflichtet, im Rahmen der Gemeinschaftsleistungen die Reinigungs- und Streupflicht zu erfüllen. Kommt ein vom Verein beauftragter Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Vorstand berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Zum Pachtgrundstück gehörende Gemeinschaftsflächen sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu pflegen. 8 Verhältnis zum Zwischenpachtvertrag Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem

Verpächter und dem Grundstückseigentümer bestehenden Zwischenpachtvertrages Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu den Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit er hierzu gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist. Der Pächter ist verpflichtet, an den zur Gesamtgestaltung der Anlage erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auf Anforderung des Vorstandes teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er die Nichtbeteiligung durch Geld abzugelten. Die Höhe des Abfindungsbetrages wird durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 9 Gartenordnung Die vom Stadtverband erlassene Gartenordnung sowie die Kleingartenordnung und die Bauordnung des Vereines sind in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages. 10 Parken von Kraftfahrzeugen Das Abstellen und Wagenwaschen auf sämtlichen Wegen der Kleingartenanlage und den Gärten selbst ist untersagt. Das Abstellen ist nur auf ausgewiesenen Stellflächen erlaubt. 11 Pächterwechsel Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Kleingartenverein zurück und wird von diesem neu verpachtet. Für diese Auseinandersetzungen gelten folgende Bestimmungen: Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Vorstand benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben

werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende sowie über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten und Anpflanzungen sind von dem ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Vorstandes zu entfernen. Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Vorstandes sind vom abgebenden Pächter zu tragen. Für den Fall, dass bei der Beendigung des Pachtverhältnisses durch Pächterkündigung kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet (mit schriftlicher Festlegung), bis zu einer Dauer von maximal... Jahren/Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeit) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht. Sollte auch nach Ablauf dieser o.g. Zeit kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist bzw. diese nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale, die sich mindestens analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-rechtlichen Lasten für die Parzelle zusammensetzen muss, zu zahlen. Der Nutzer/vormalige Pächter ermächtigt den Kleingärtnerverein mit schriftlicher Festlegung die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen insoweit er selbst nicht dazu in der Lage ist. Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters gelten die Bestimmungen dieses entsprechend. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen. Der Pächter tritt hiermit unwiderruflich für diesen Fall einen Teil der ihm gegenüber einem Folgepächter zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten ab. 12 Haftung

Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Vorstandes für Mängel des Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen durch den Vorstand an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Vorstandes nicht wieder beseitigen oder zerstören. 13 Betreten der Kleingärten Dem Vorstand oder dessen Beauftragten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters von den o.g. Personen betreten werden. 14 Verstöße und missbräuchliche Nutzung Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, z.b. bei Verstößen gegen die 6 und 7, ist der Verpächter oder dessen Beauftragter nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zur Kündigung berechtigt. Der Verpächter ist daneben gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen und sittliche Verwahrlosung, innerhalb des Kleingartengebietes, berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung. 15 Gerichtsstand Die Pächter sind Gesamtschuldner. Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Halle. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Halle, den Verpächter bzw. Vorstand des Kleingärtnervereines Pächter Pächter