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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 7529/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: MI 258 ENT 76 COMPET 201 DELACT 55 Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union C(2017) 1703 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 20.3.2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2017) 1703 final. Anl.: C(2017) 1703 final 7529/17 /cat DG G 3A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.3.2017 C(2017) 1703 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 20.3.2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1 enthält die Ermächtigung für die Kommission zur Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten. In der Verordnung ist ferner festgelegt, dass die Hersteller von Bauprodukten keinen unnötigen Verwaltungsbelastungen oder Kosten unterworfen sein sollten. Insbesondere gibt die Kommission im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dem jeweils am wenigsten aufwändigen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten den Vorzug, mit dem gleichzeitig die Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit und Umwelt angemessen berücksichtigt werden. Wenn die Leistung bestimmter Bauprodukte bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen wurde, sollte es den Herstellern gestattet sein, unter festzulegenden Bedingungen eine bestimmte Leistungsklasse ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen dieser Produkte gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu erklären. Dieses vereinfachte Verfahren bewirkt eine weitere Verringerung der Verwaltungslasten und Kosten für die Hersteller. Bei der Konsultation der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen wurde auf der Grundlage der Ergebnisse umfangreicher Prüfungen durch die Industrie nachgewiesen, dass Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, beim Brandverhalten eine stabile und berechenbare Leistung aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass das Brandverhalten dieser Produkte bei Erfüllung dieser bestimmten Bedingungen bestimmte Leistungsklassen erreicht, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind. Der vorliegende Verordnungsentwurf legt die Bedingungen fest, unter denen die vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der Leistung in Bezug auf das Brandverhalten von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, angewendet werden können. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Der Verordnungsentwurf wurde zuerst in der Untergruppe der Sachverständigen für Brandschutz (FireSubAG) am 12. März 2015 und daraufhin in der Sitzung der Beratungsgruppe für das Bauwesen 2 (AG) am 8. Mai 2015 erörtert. Er wurde außerdem im Zeitraum vom 6. März bis zum 8. Mai 2015 auf dem Wege einer schriftlichen Konsultation Sachverständigen vorgelegt. Zuvor haben alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Sachverständige für eine Teilnahme zu benennen. Neben diesen Sachverständigen wurden 1 2 ABl. L 88 vom 4.4..2011, S. 5. Code E01329 des Registers der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen. DE 2 DE

auch andere externe Interessenträger konsultiert. Die in der FireSubAG und der AG erörterten und für die schriftliche Konsultation relevanten Unterlagen waren gemäß der Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt worden. Die in diesem Rahmen vorgebrachten Stellungnahmen wurden bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Entwurfs des vorliegenden Rechtsakts für die dienststellenübergreifende Konsultation berücksichtigt. Er war vom 12. Januar bis 9. Februar 2017 auf dem Portal "Bessere Rechtsetzung" veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit sich dazu äußern konnte; es gingen keine Beiträge ein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt werden. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 kann dies über den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission erfolgen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 hingegen kann dies über die Verwendung harmonisierter Normen geschehen. Darüber hinaus kann die Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 5 Bedingungen festlegen, nach denen Bauprodukte, deren Leistung bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen wurde, einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen zugeordnet werden können, damit unnötige Prüfungen vermieden werden können. Diese Bedingungen müssen erfüllt werden, wenn ein Hersteller beabsichtigt, die Typprüfung seines Produkts durch eine Zuordnung zu bestimmten Leistungsstufen oder -klassen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu ersetzen. Das durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 3 eingeführte europäische Klassifikationssystem für Brandverhaltensklassen von Bauprodukten, insbesondere Tabelle 1 im Anhang der Verordnung, ist auf Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, anwendbar. In Übereinstimmung mit den durchgeführten Konsultationen der Sachverständigengruppen gilt das Brandverhalten von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, im Rahmen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 festgelegten Klassifizierung als eindeutig ermittelt. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass das Brandverhalten dieser Produkte eine bestimmte in dem oben erwähnten europäischen Klassifizierungssystem festgelegte Leistungsklasse erreicht, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind. Mit diesem Verordnungsentwurf wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, denn durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts wird das angestrebte Ergebnis, unter Verringerung des Verwaltungsaufwands weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten, auf effizienteste Weise erreicht. So werden die administrativen Pflichten für Marktakteure, die 3 ABl. L 68 vom 15.3..2016, S. 4. DE 3 DE

andernfalls für die Prüfung der unter die Verordnung (EU) 305/2011 fallenden Produkte zu erfüllen sind, verringert. DE 4 DE

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 20.3.2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln und Putzmörtel gehören zu den Bauprodukten, für die die Delegierte Verordnung gilt. (2) Prüfungen haben gezeigt, dass Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, beim Brandverhalten eine stabile und berechenbare Leistung aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf den Höchstgehalt an organischen Stoffen, das auf ein Trägermaterial aufgebrachte flächenbezogene Höchstgewicht und das Brandverhalten des Trägermaterials. (3) Bei Erfüllung dieser Bedingungen sollten Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, daher ohne weitere Prüfung als mit einer bestimmten durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 eingeführten Brandverhaltensklasse übereinstimmend gelten 1 2 ABl. L 88 vom 4.4..2011, S. 5. Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4). DE 5 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, die die Bedingungen im Anhang erfüllen, gelten ohne weitere Prüfung als mit den im Anhang aufgeführten Leistungsklassen übereinstimmend. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20.3.2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER DE 6 DE