Waffen-Info - 01 /

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Transkript:

Waffen-Info - 01 / 2008 - Klaus Mundinger E-Mail: Klaus.Mundinger@akadpol.bwl.de Das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften wird aller Voraussicht nach zum 01.04.2008 in Kraft treten. Der Bundestag hat die u.a. Änderungen bereits beschlossen. Begriffe: - Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser, feststehende Messer - Anscheinswaffen In meiner neuen Lehrunterlage jugendtypische Waffen habe ich versucht den Begriff Hieb- und Stoßwaffen zu erklären siehe Seiten 8 ff. Aktuelle WaffenINFO Jugendliche und Waffen eine rechtliche Erläuterung jugendtypischer Gegenstände 17.03.2008: http://moss.polizei-online.bwl.de/kriminalitaet/delikte/waffen/waffen/jugend_waffen_0308.pdf Hieb- und Stoßwaffen sind solche Waffen, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind, durch Hieb oder Stoß Gesundheitsbeschädigungen oder Verletzungen i.s.d. 223 StGB beizubringen. Waffen i.s.d. Waffengesetzes sind - 1 Abs. 2 WaffG Nr. 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Schlagwaffen Begriff: Eine Schlagwaffe ist eine Waffe, bei der die Kraft des Schlags genutzt wird, um einen Schaden zu erzielen. Sie wirkt nicht durch Einstechen, sondern durch eine rohe Übertragung der Kraft. Sie gehört zu den so genannten Blankwaffen, die mit der Muskelkraft des Besitzers geführt werden. Die Schlagwaffen stellen wahrscheinlich die älteste Waffenform überhaupt dar. Die Übergänge zwischen den Schlag- und den Hiebwaffen sind oft fließend, da beispielsweise ein Säbel oder ein Schwert sowohl zum Hieb oder Schlag gegen einen Gegner als auch zum Stechen (als Stichwaffe) eingesetzt werden kann.

Beispiele für Schlagwaffen sind: Totschläger, Stahlruten, Schlagringe, Schlagstöcke u.a. Waffenrechtliche Beurteilung: - Waffe gem. 1 Abs. 2 WaffG - Besitz und Erwerb frei ab 18 Jahren gem. 2 Abs. 1 WaffG - Führen nicht mehr zulässig - 42 a WaffG neu! - beim Transport Auswies mitführen gem. 38 Abs. 1 WaffG - sicher aufbewahren gem. 36 Abs. 1 WaffG - Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen gem. 42 Abs. 1 WaffG - Totschläger, Stahlruten sind verbotene Waffen siehe Waffenliste Anlage 2 Sog. Stahlrute mit Feder! Starrer Teleskop- Schlagstock ist frei ab 18 Jahren Verbotene Waffen, Anlage 2, Waffenliste Abschnitt 1, Ziffer 1.3.2 Neu: - Hiebwaffen dürfen nicht mehr (in der Öffentlichkeit!) gem. 42 a WaffG geführt werden. Ausnahmen: Beruf oder berechtigtes Interesse siehe unten. Messer Schneidewerkzeug, im Allgemeinen aus einer Klinge aus Stahl, deren Schneide geschliffen und deren Gegenseite (Rücken) stumpf ist. Je nach Verwendungszweck werden verschiedene Formen unterschieden, z. B. Obst-, Papier-, Fleischer-, Taschen-, Rasiermesser. Messer werden auch in Werkzeug- oder Landmaschinen, in Gartengeräten u. Ä. eingesetzt. Waffen Waffen sind vielgestaltige Geräte, die zum Kampf, zur Jagd und, meist in abgewandelter Form, für Sportzwecke verwendet werden. Man unterscheidet Hieb-, Stich- und Wurfwaffen. Hieb- und Stichwaffen waren ursprünglich Schwert und

Spieß, dann Streitaxt, Morgenstern, Hellebarde, Partisane, Pike, Dolch, später Degen, Säbel, Rapier, Lanze, Bajonett, Seitengewehr. Stichwaffen Eine Stichwaffe ist eine Waffe, welche zu einem Punkt hin spitz zuläuft und es dem Angreifer erlaubt, punktgenau in einen Körper einzustechen. Sie gehört auch zu den so genannten Blankwaffen, die mit der Muskelkraft des Besitzers geführt werden. Wie eine Hiebwaffe kann eine Stichwaffe auch eine Schneide haben. Selbst typische Stichwaffen, wie etwa das Bajonett, existieren in verschiedenen Ausführungen, die nicht selten auch den Einsatz als Hiebwaffe erlauben. Messer fallen dann unter das Waffengesetz, wenn es sich nach ihrer Zweckbestimmung um Hieb- und Stichwaffen handelt. Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heißt, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine Machart darauf schließen lässt, dass es in erster Linie dafür bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Beispiele für Stichwaffen sind: Dolche und dolchartige Messer in jeglicher Ausführung Säbel, Degen, Florette, Schwerter, Pariser (Stoßdegen um 1750 in Frankreich entwickelt in diesem Zusammenhang ist au der Begriff Mensur interessant, es ist ein traditioneller, streng reglementierter Fechtkampf zwischen Mitgliedern jeweils verschiedener Studentenverbindungen mit scharfen Waffen. Der Begriff gründet auf dem fechttechnischen Fachbegriff Mensur, der seit dem 16. Jahrhundert einen festgelegten Abstand der Fechter zueinander bezeichnet.)

Lanze, Speer, Hellebarde (auch Helmbarte - ist eine Hieb- und Stoßwaffe, die zu den Stangenwaffen des Fußvolks gezählt wird; der Vorläufer dieser Waffe hieß im Deutschen Rosschinder.) Hirschfänger (ist eine ca. 40 70 cm lange Stoßwaffe, die für die Jagd verwendet wurde) Keine Hieb- u. Stoßwaffen sind Sportgeräte mit stumpfen Schneiden, Äxte, Beile, Tisch- und Schlachtmesser, Taschenmesser u.a. Beispiele: Taschenmesser, Fahrtenmesser Entscheidend ist der Herstellungszweck und die Klingenform, nicht die Länge (Klingen von Hiebwaffen müssen eine Keilform aufweisen; sie sind i.d.r. vollständig gerade und haben ihre Mittellinie in der Stoßrichtung. Je dünner der Rücken und je schärfer die Schneide, desto leichter wird das Eindringen und desto geringer ist die aufzuwendende Kraft). Sportwaffen Keine Hieb- und Stichwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stichwaffen nachgebildet sind, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.b. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen. Jagdmesser Skinner (Messer) - Als Skinner bezeichnet man ein dem Häutemesser ähnliches Jagdmesser, das dem Jäger zum Abhäuten des erlegten Wildes dient. Jagdnicker - ein Nicker (regional auch Knicker) ist ein Jagdmesser, welches neben seiner allgemeinen Verwendung geeignet ist, ein Stück Rehwild durch einen Stich in den Nacken über dem oberen Halswirbel zu töten. Der obere Halswirbel wird, weil er das Nicken mit dem Kopf ermöglicht, auch Nicker genannt. Daher der Name "Nicker" für das Messer und der Begriff "Abnicken" für den Stich. Bowiemesser Bowie-Messer sind eine Art von zuerst in Amerika verbreiteten, schweren Arbeits- und Kampfmessern. Sie gehören zu den Legenden des Wilden Westens und sind nach dem Trapper James Bowie benannt. Beachte: 42 a WaffG neu! Führen von Messern über 12 cm Länge ist verboten! - siehe hierzu auch auf Seite 6 -

Einhandmesser Sind in der Regel keine Stichwaffen. Beachte aber neu - 42 a WaffG! Verbot des Führens! Den Begriff gefährliche Messer gibt es im Waffengesetz nicht. Alle Einhandmesser und alle Messer über 12 cm Länge darf man in Zukunft nicht mehr führen. Ausnahmen siehe 42 a Abs. 2 WaffG neu. Der Gesetzgeber hat die Anscheinswaffen und bestimmte tragbare Gegenstände aus der Öffentlichkeit verbannt. Das schärfere Waffengesetz soll im Kampf gegen die wachsende Zahl von Einschüchterungsversuchen und Attacken mit Messern helfen. 42 a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen Abs. 1 Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Abs. 2 - Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. Abs. 3 - Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Nur das Führen ist verboten, d.h. man kann diese Gegenstände nach wie vor erwerben, besitzen, transportieren. Führen bedeutet gem. Anlage 1, Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe : Im Sinne dieses Gesetzes Ziff. 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, - auch der Hausflur in einem Mehrfamilienhaus zählt noch zum eigenen Bereich! Weitere Ausnahmen vom Führen siehe auch 12 Abs. 3 WaffG!

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gem. 53 Abs. 1 Ziff. 21a WaffG. - entgegen 42 a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, ein dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt. Begriff: Anscheinswaffen sind Nachbildungen, welchen echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen (Lang- und Kurzwaffen). Anlage 1 neue Ziff. - 1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Verbot des Führens trifft auch alle Soft-Air-Waffen! aber Besitz/Erwerb/Transport ist nach wie vor frei! Alle Schreckschusswaffen dürfen mit dem Kleinen Waffenschein nach wie vor geführt werden! Keine Anscheinswaffen sind Spielzeugattrappen (z.b.: Zündblättchenrevolver für Karneval) Attrappen müssen klar von der Größe des Originalvorbildes abweichen und als solche erkennbar sein. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über oder unterschreiten sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Weitere Merkmale, die für eine Attrappe sprechen, sind farblich markierte Kunststoffteile an der Laufmündung und fehlende Originalbeschriftungen wie Händlerlogo oder Modellbezeichnung. Anscheinswaffen dürfen nur noch in verschlossenem Behältnis außerhalb des privaten Bereichs transportiert werden. Die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen sowie Theateraufführungen ist weiterhin erlaubt. Verstoß gegen Führungsverbot: Ordnungswidrigkeit 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG

(Air-) Taser Kontaktimpulsgeräte (Elektroschocker und Taser ) sind Waffen i. d. WaffG Es handelt sich um tragbare Gegenstände i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG i.v.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 Distanz-Elektroimpulsgeräte sollen (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung Air-Taser" bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials in die Regelungen der Anlage 2, Waffenliste - verbotene Waffen aufgenommen werden. Elektroschockgeräte / Paralyser ohne Prüfzeichen - derzeit BKA - Ausnahme bis 31.12.2010 - bereits die 6. (sechste!) Verlängerung! d.h. derzeit noch frei ab 18 Jahren! später OWi! Verbotene Waffen Anlage 2, Waffenliste Abschnitt 1, Ziffer 1.3.6

Ausnahmen; insbesondere Soft-Air-Waffen Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt. 2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre). 3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, - bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden. 4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind 4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind; 4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen. 5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6. Eine Unendliche Geschichte! Soft-Air-Waffen unter 0,08 Joule Feste Geschosse / EU?? weiche Geschosse WaffÄndG E0108-0,08 Joule bleibt! frei * durch BKA Juli 2004 0,5 Joule Neu 2007 OLG KA Wortlaut Gesetz 0,08J! WaffÄndG 01.04.08-0,5 Joule - Grenze! Akademie der Polizei BW, Klaus Mundinger 08.03.08 22