Schulzahnpflege Verordnung

Ähnliche Dokumente
Verordnung für die Schulzahnpflege

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Schulzahnpflegereglement

Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau. Reglement für die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau

Einwohnergemeinde Matzendorf

SCHULZAHNPFLEGE. Vertrag

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG

Einwohnergemeinden Hauenstein-Ifenthal / Wisen

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

Sie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.

GEMEINDEVERBAND OBERSTUFENZENTRUM INS (OBERSTUFENVERBAND INS) Reglement Schulzahnpflege

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember

2. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015

(Stadtratsbeschluss Nr. 27 vom 24. April 2008)

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen. für die kieferorthopädische Behandlung

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

Zürcher Steuerbuch Nr. 19/002 Krankheits- und Unfallkosten behinderungsbedingte Kosten Merkblatt KStA

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

III. Förderprogramm Gebäude

zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung Aus- und Weiterbildung

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom und

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Gemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012

Reglement für Datenschutz

Verordnung über die Soziale Zahnpflege für Jugendliche

gestützt auf das kantonale Krankenversicherungsgesetz vom 19. Dezember ),

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Revisorat. Seite 1/5

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen,

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

DDR. Catharina Crismani & DDR. Sabine Schanzer

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Kieferorthopädische. Behandlung

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Leitfaden für den KFO-Gutachter. Gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die kieferorthopädische Behandlung

Stipendienreglement von Youth For Understanding (YFU) (Schweiz)

RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)

Schul-Zahn-Bus. Die Ziele des Bus-Einsatzes in Schulen. Weshalb eine Aktion "Schul-Zahn-Bus"? Wer steht hinter der Aktion "Schul-Zahn-Bus"?

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Richtlinie über die Benützung der Kirche sowie der anderen kirchgemeindeeigenen Räume und deren Einrichtungen

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/300 Zeitliche Bemessung im internationalen Verhältnis Merkblatt KStA

Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Baselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

KITA-Verordnung vom 22. Januar 2014

Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement,

MERKBLATT. Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr ; s.auch Wegleitung, Kap. 25)

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB)

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

INFO-BLATT. des Verbandes Schweizerischer Privatschulen VSP für Eltern und Studierende zur Steuererklärung 2014 (Angaben für deutschsprachige Kantone)

Verordnung Arbeitszeiten

Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression. bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten

zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Verordnung über den «Heinrich und Martha Streuli-Fonds für die Kulturförderung»

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Hypothekenreglement

Transkript:

BSIG Schulzahnpflege Verordnung 01.01.2003 Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Oberried/Br.see erlässt gestützt auf Art. 60 des Volksschulgesetzes C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 1

folgende Verordnung: Zweck / Geltungsbereich Art. 1 1 Um die kostengünstige Behandlung der Kauorgane von Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, gewährt die Gemeinde Beiträge an die Behandlungskosten von Kindern, deren Eltern bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweisen. 2 Wird den Eltern im Zeitpunkt der Behandlung wirtschaftliche Hilfe durch die ordentliche Sozialhilfe gewährt, fallen die Behandlungskosten vollumfänglich als Lebenshaltungskosten an und werden durch die Sozialhilfe getragen. 3 Die Gemeinde prüft die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten auf Gesuch hin. Es gelten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. Persönliche Verhältnisse Finanzielle Verhältnisse Ermittlung des Einkommens und Vermögens Massgebende Behandlungskosten Art. 2 Zur Familie zählen Kinder, welche das 18. Altersjahr nicht überschritten haben. Art. 3 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen und fünf Prozent des steuerbaren Vermögens heranzuziehen. Art. 4 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmen sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. Art. 5 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, usw.) gewährt. 2 Für folgende Positionen der Behandlungskostenrechnung werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet: a) versäumte Sitzungen; b) Material (z.b. Zahnseide, -pasta, -gel, bürsten, etc.); c) spezielle Anästhesiemethoden (Einsatz von Dormicum; in diesem Falle wird die normale Anästhesie berücksichtigt); d) Ausfüllen von Formularen zu Handen der UVG, KVG, etc. 3 Ist die Behandlung durch einen Privatzahnarzt ausgeführt worden, dürfen die massgebenden Kosten nicht über denjenigen des Schulzahnarztes liegen. Grenzwerte Art. 6 1 An die massgebenden Behandlungskosten (nach C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 2

Art. 5) von weniger als Fr. 100.00 werden keine Beiträge gewährt. 2 Beträgt der berechnete Behandlungskostenbeitrag der Gemeinde nach Art. 8 weniger als Fr. 50.00, wird dieser nicht ausgerichtet. 3 Beitragsberechtigt sind massgebende Behandlungskosten von maximal Fr. 1'000.00 pro Jahr und Kind. Diese Beschränkung gilt nicht für kieferorthopädische Eingriffe. Geltendmachung des Beitrages Art. 7 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt mittels Gesuchsformular bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung. Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a) Steuergesetz, BSG 661.11). 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Behandlungskostenrechnung des Zahnarztes; b) Abrechnung der Krankenkasse oder anderer Kostenträger; c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten; d) Einzahlungsschein (bzw. Bekanntgabe der Zahlungsverbindung) für die allfällige Überweisung des Beitrages 3 Werden von den Eltern Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen geltend gemacht, müssen diese den Bedingungen gemäss Anhang 1 (Schwerebewertungsliste) entsprechen und das Gesuch muss vor der Behandlung zusammen mit einem Kostenvoranschlag eingereicht werden. Zur Begutachtung kann die Gemeinde einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Beitragsberechnung Art. 8 1 Der Gemeindebeitrag an die Behandlungskosten wird abgestuft nach Einkommen und der Kinderzahl. 2 Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgehalten. Übergangsbestimmungen Inkrafttreten Art. 9 Für Behandlungskosten während des Jahres 2002 gelten die per 1. Januar 2002 aufgehoben kantonalen Bestimmungen über den schulzahnärztlichen Dienst sinngemäss. Art. 10 Diese Verordnung inkl. Anhang 1 und Anhang 2 tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Oberried, 16. Oktober 2002 C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 3

Namens des Gemeinderates Oberried Der Präsident: Der Sekretär: E. Gerber A. Chevrolet C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 4

Anhang 1 zur Schulzahnpflege-Verordnung Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen 1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder aller Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten). 2. Lateraler Zwangbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss. 3. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antagonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend. 4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion). 5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven. 6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm. 7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eine Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn). 8. Schwerer Engstand: im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn. im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn. 9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes. Oberried, 16. Oktober 2002 C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 5

Anhang 2 zur Schulzahnpflege-Verordnung Berechnungsschema für Gemeindebeiträge an die Behandlungskosten Kinderzahl massgebendes Einkommen gemäss Art. 3 bis Fr. 15'000.00 bis Fr. 22'000.00 bis Fr. 29'000.00 bis Fr. 36'000.00 bis Fr. 43'000.00 bis Fr. 50'000.00 bis Fr. 57'000.00 Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde 1 0 % 100 % 20 % 80 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 2 0 % 100 % 10 % 90 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 3 0 % 100 % 0 % 100 % 40 % 60 % 70 % 30 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 4 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 5 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 6 0 % 100 % 0 % 100 % 10 % 90 % 40 % 60 % 70 % 30 % 80 % 20 % 100 % 0 % 7 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 70 % 30 % 90 % 10 % 8 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 60 % 40 % 80 % 20 % Oberried, 16. Oktober 2002 C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 6

Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee Tel. 033 849 13 33 Fax 033 849 13 16 info@oberried.ch www.oberried.ch C:\Users\pixelzauber\Desktop\Oberried\Reglemente\Schulzahnpflegeverordnung für Homepgage.docx 7