Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G _ zur Ausübung des Gemeingebrauches und zum Befahren des Tollensesees mit Kleinfahrzeugen Auf Grundlage der 21 Abs.6 und 7 sowie 108 Abs. 1 Buchst. a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) i.v. mit der Landesverordnung über untere Landesbehörden der Umweltverwaltung vom 19. März 2004 erlässt das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg folgende: _ 1. Verfügung 1.1 Das Befahren des Tollensesees und des Oberbaches bis zum Wehr Vierrademühle wird folgenden Wasserfahrzeugen, sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, grundsätzlich gestattet: a) Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, Kleinfahrzeugen unter Segel fahrend und Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb nicht unter Segel fahrend, die allesamt zu Sport- und Erholungszwecken betrieben werden _ b) Dienstfahrzeugen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Neubrandenburg, der Wasserschutzpolizei, der amtlich verpflichteten Fischereiaufsicht und der Stadt Neubrandenburg c) Fahrzeugen des Deutschen Lebensrettungsdienstes und der Wasserwacht, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerkes 1.2 Grundsätzlich nicht gestattet ist das Betreiben von oder das Befahren mit: Hausbooten i.s. einer ortsfesten Anlage, Tauch- und Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Booten mit Luftpropellerantrieb (Airboat), Tragflügelbooten sowie Amphibienfahrzeugen, Wassermotorrädern (Motorbikes), Wasserflugzeugen, Wasserskiliften, Jets und ähnlichen Motorfahrzeugen sowie Wasserski, Drachenfliegen, Fallschirmgleiten oder anderen zu schleppenden Sportgeräten hinter Motorfahrzeugen
2 1.3 Die Regelung in Punkt 1.1 gilt nicht für: a) die gewerbliche Fahrtgastschifffahrt und Fischerei b) Veranstaltungen, bei denen motorbetriebene Wasserfahrzeuge zum Einsatz kommen. Diese bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung im Einzelfall. 2. Nebenbestimmungen 2.1 Widerrufsvorbehalt Diese Allgemeinverfügung steht i.s. des 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG MV unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die erlassende Behörde oder ihres Rechtsnachfolgers. Der Widerruf erfolgt durch ortsübliche, amtliche Bekanntmachung. 2.2 Auflagen 2.2.1 Das Befahren mit Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist nur mit einem amtlichen Kennzeichen zulässig. 2.2.2 Der Bootsführer von maschinengetriebenen Kleinfahrzeugen, deren Antriebsmaschine eine Leistung von mehr als 3,68 KW/ 5 PS aufweist, muss über einen Sportbootführerschein - Binnen verfügen. Bootsführer, die einen ausländischen Wohnsitz haben, müssen ebenfalls o.g. Sportbootführerschein oder ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen. Andernfalls muss die Person, die das Boot führt, mindestens 16 Jahre alt sein und unter Aufsicht eines zugelassenen Bootsführers fahren. 2.2.3 Befahrensregelung Beim Betrieb von Kleinfahrzeugen sind folgende Maßgaben zu beachten: a) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 9 km/h im Uferbereich (100-m- Streifen) einschließlich Oberbach und 25 km/h im übrigen Seebereich. b) Durch Betonnung gesperrte Seeflächen und der Schilfgürtel dürfen nicht befahren werden. c) Der zulässige Schallleistungspegel an der Antriebsmaschine von Kleinfahrzeugen beträgt maximal 100 db (A). d) Ein Liegeverbot für Kleinfahrzeuge besteht für den gesamten Bereich des Oberbaches, im Anlegebereich der Fahrgastschiffe an Schiffsanlegern sowie im Schilfgürtel und an ausgetonnten Badestellen.
3 2.2.4 Fahr- und Ausweichregelungen: a) Der Oberbach ist Hauptfahrwasser; hier besteht grundsätzlich Rechtsfahrpflicht. Das Nebeneinanderfahren und das Fahren unter Segeln ist hier verboten. b) Der gewerblichen Schifffahrt (Fischerei, Fahrgastschiffe) ist die Vorfahrt zu gewähren. c) Dienstfahrzeuge, die im Einsatz ein blaues Funkellicht oder eine Rundumleuchte verwenden, haben in allen Verkehrslagen Vorrecht vor den übrigen Fahrzeugen. d) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen. e) Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. f) Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge nach Nummer 2.2.4 d oder 2.2.4 e müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. g) Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen: - Nähern sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt. - Kreuzen sich ihre Kurse, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren. h) Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen: - Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen. - Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige (windzugewandt) Fahrzeug dem leeseitigen (windabgewandt) Fahrzeug ausweichen. - Wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
i) Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. 4 j) Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, welches auf das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt. k) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und sonstigen Fischereifanggeräten nur so schnell fahren, dass ihre Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde Umfahren anderer Fahrzeuge, insbesondere in der Nähe von Fischereifanggeräten, ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. 2.2.5 Lichterführung 2.2.5.1 Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang) führen: entweder a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen - Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann - ein Hecklicht Bild 18 oder b) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein - die Seitenlichter nach Buchstabe a; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein
5 Bild 19 - ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe b ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird Bild 20 2.2.5.2 Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen. 2.2.5.3 Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge. Bild 21 2.2.5.4 Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen: a) entweder die Seitenlichter nach Nummer 2.2.5.1 Buchstabe a und ein Hecklicht Bild 22 b) oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
6 Bild 23 c) oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen Bild 24 2.2.5.5 Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen. Bild 25 2.2.5.6 Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen: - einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist Bild 26 - stillliegende Kleinfahrzeuge auf dem Gewässer eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang ein weißes Rundumlicht 2.2.6 Für das Befahren des Tollensesees und Oberbachs gelten die Maßgaben der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, Anlage 7 (Schifffahrtszeichen) und Anlage 8 (Be-
zeichnung der Wasserstraße) in der jeweils geltenden Fassung mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen sinngemäß: 7 2.2.6.1 Das von den zuständigen Stellen zugeteilte amtliche Kennzeichen ist außenbords an beiden Seiten des Bugs anzubringen oder am Spiegel des Kleinfahrzeuges. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen mindestens 10 cm hoch sein. Binnenbords ist der Name und die Anschrift des Bootseigners anzubringen. Der Wechsel des Bootseigners ist der kennzeichenausgebenden Behörde oder Institution unverzüglich anzuzeigen. 2.2.6.2 Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops( Reinigungs- und Ladungsrückstände), Klärschlamm, Fäkalien oder Chemikalien-/Fäkaliengemische und übrigen Abfall in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind die genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der zuständigen Wasserbehörde oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. 2.2.6.3 Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. 2.2.6.4 Das Betreten der Trümmerinsel ist untersagt. Das Tauchen im ausgetonnten Sperrbereich der Trümmerinsel ist nur mit gesonderter Genehmigung erlaubt. 2.2.6.5 Die Betonnung des Tollensesee und des Oberbaches erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde. 2.3 Auflagenvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleiben vorbehalten. 2.4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. des 134 Abs.1 Nr.2a und 4a LWaG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den unter Punkt 2.2.1 bis 2.2.6.5 aufgeführten Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung und den Geboten und Verboten der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen) und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) zuwiderhandelt.
3. Hinweise 8 3.1 Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasser- und Ordnungsbehörde. Der Veranstalter sollte die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens vier Wochen vor Beginn) den o.g. Behörden anzeigen bzw. die Genehmigung beantragen. 3.2 Die Allgemeinverfügung berechtigt nicht Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. 3.3 Der Bootsführer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die erteilten Auflagen nicht erfüllt. Die Erteilung dieser Genehmigung entbindet den Bootseigner oder Bootsführer nicht von der Erfüllung der sich aus anderen Rechtsvorschriften ableitenden Pflichten, die sich u. U. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kleinfahrzeuges und dem Befahren des Tollensesees ergeben können. 3.4 Bestehende amtliche Bootskennzeichnungen behalten ihre Gültigkeit. Bootseigner, die kein amtliches Kennzeichen haben, können ein amtliches Kennzeichen bei der zuständigen Wasserbehörde, dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 in 17033 Neubrandenburg, beantragen. Die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens ist gebührenpflichtig. 3.5 Zuständige Verwaltungsbehörde ( 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 3.6 Das Einsetzen und Herausnehmen von Booten ist vorzugsweise an vorhandenen Slipanlagen vorzunehmen. Der Schilfgürtel oder Schwimmblattpflanzenareale dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. 3.7 Die Austonnung von Badestellen kann durch die uferseitigen Anliegergemeinden bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden. 3.8 Gemäß 5 Nr. 9a der Verordnung über das Naturschutzgebiet Nonnenhof vom 11. September 2002 (GVOBl. M-V S. 674) ist im Naturschutzgebiet das Befahren nur innerhalb der ausgetonnten Korridore zum Anleger Nonnenhof und zu den Anlegestellen der Anlieger in der Wustrower Bucht zulässig; für die Anlieger der Bungalows in der Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1, Flurstück 176/3 ist darüber hinaus das Befahren auf kürzestem Wege zwischen der Austonnung und der vorhandenen Anlegestelle zulässig. 3.9 Die Verordnung vom 1. März 1994 des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Neubrandenburg zur Regelung des Gemeingebrauches am, im, auf und über dem Tollensesee ist unwirksam.
4. Begründung 9 Der Tollensesee gehört zu den größeren Seen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ist gemäß 48 Anhang 1 des Landeswassergesetzes MV ein Gewässer I. Ordnung. Zuständige untere Wasserbehörde ist das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg. Traditionell wird der See durch eine große Anzahl von Freizeitbooten, der Fischerei, Fahrgastschiffen und Badegästen genutzt. Regelungsziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Sicherung der Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes zu bewahren, das Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen und zu pflegen. Weiterhin soll die biologische Eigenart und Vielfalt der Lebensgemeinschaften und die wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit erhalten werden, wobei die Gewässergüte zu verbessern und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen ist. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Sicherung des Wohls der Allgemeinheit ist eine rechtlich verbindliche Regelung erforderlich. Eine verbindliche Regelung für das Naturschutzgebiet Nonnenhof existiert bereits in Gestalt der Verordnung vom 11. September 2002. Die ausgewiesene Wasserfläche des Naturschutzgebietes ist daher nicht Regelungsgegenstand dieser Allgemeinverfügung. Eine fortgeltende rechtliche Regelung für den Sportbootverkehr auf Binnengewässern, die nicht Bestandteil einer ausgewiesenen Binnenwasserstraße sind, gibt es im Lande Mecklenburg-Vorpommern nicht. Der Gesetzgeber hat aber mit der Regelung des 21 Abs. 6 und 7 LWaG die Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Wasserbehörde geschaffen, solche verbindlichen Regelungen, im vorliegenden Fall diese Allgemeinverfügung, zu treffen. 5. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung wird am Tage der Bekanntmachung wirksam. 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Leiterin des Amtes Christa Maruschke