Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

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Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Stand: Februar 2016 Seite 1

Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gemäß 81 Abs. 5 SGB V und 3 Abs. 8 der Satzung der KVH vom 30. 05.1954 in der Fassung vom 22.01.2005, geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der KVH vom 12.12.2015 1 Disziplinargewalt 2 Bildung des Disziplinarausschusses, Amtsdauer 3 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern 4 Disziplinarmaßnahmen 5 Grundsätze der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen 6 Sonstige Befugnisse des Disziplinarausschusses 7 Beteiligte am Verfahren 8 Antragsberechtigung 9 Zurückweisung, Verjährung und Rücknahme des Antrages 10 Einleitung des Verfahrens 11 Akteneinsicht und Rechtsbeistand 12 Mündliche Verhandlung 13 Verfahrensniederschrift 14 Beweisaufnahme 15 Entscheidung des Disziplinarausschusses 16 Wiederaufnahme des Verfahrens 17 Klage vor dem Sozialgericht 18 Aufrechnung der Geldbußen mit Honoraransprüchen 19 Kosten des Verfahrens, Gebühren für Zeugen und Sachverständige 20 Inkrafttreten (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 1 von 9

1 Disziplinargewalt (1) Die Mitglieder 1 der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) sind dieser gegenüber verpflichtet, die ihnen durch Gesetz, Satzung, Vertrag oder andere Normen des Vertragsarztrechtes sowie durch Beschlüsse der Organe der KVH auferlegten Pflichten zu erfüllen. (2) Verstößt ein Mitglied gegen diese Verpflichtung, ist die KVH befugt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren nach dieser Disziplinarordnung durchzuführen. (3) Für Pflichtverstöße ermächtigter Ärzte und psychologischer Psychotherapeuten sowie der ärztlichen Leitung ermächtigter Einrichtungen gilt Abs. 2 gemäß 95 Abs. 4 Satz 3 SGB V entsprechend. 2 Bildung des Disziplinarausschusses, Amtsdauer (1) Zur Wahrnehmung der Befugnisse nach 1 Abs. 2 wird bei der KVH gemäß 3 Abs. 8 der Satzung ein Disziplinarausschuss errichtet. (2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden oder einem Vertreter mit der Befähigung zum Richteramt und zwei weiteren Mitgliedern oder ihren Stellvertretern als Beisitzer. (3) Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Disziplinarausschuss nicht angehören. (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer sowie die erforderliche Zahl von Stellvertretern werden vom Vorstand der KVH für die Dauer von sechs Jahren bestimmt. Die Liste der Mitglieder des Disziplinarausschusses wird der Vertreterversammlung in der auf die Bestellung folgenden Sitzung vorgelegt. Diese hat ein Ablehnungsrecht. Im Falle der Ablehnung durch die Vertreterversammlung gilt das Mitglied des Disziplinarausschusses als nicht bestellt. Im Übrigen gilt 6 Abs. 2 der Satzung entsprechend. (5) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind auch nach ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit über die Verfahrensangelegenheiten verpflichtet. 3 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern (1) Für den Ausschluss von Mitgliedern des Disziplinarausschusses gilt die Bestimmung des 16 SGB X entsprechend. Darüber hinaus ist ein Mitglied, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren, ein Berufsgerichtsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, für die Dauer dieser Verfahren von der Mitwirkung im Disziplinarausschuss ausgeschlossen. 1 Soweit in dieser Disziplinarordnung vom Vertragsarzt, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigter Krankenhausarzt, Vorsitzenden, Geschäftsführer, Mitarbeiter etc. gesprochen wird, steht die jeweilige Formulierung auch für die weibliche Form; auf die Aufnahme dieser Formulierung in den Text ist aus Gründen der Lesbarkeit dieser Bestimmung verzichtet worden. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 2 von 9

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied im Strafverfahren zu einer Geld- o- der Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder im Disziplinarverfahren oder im Berufsgerichtsverfahren mindestens ein Verweis verhängt wurde. (2) Die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses erfolgt entsprechend 17 i.v.m. 16 Abs. 4 SGB X. 4 Disziplinarmaßnahmen (1) Der Disziplinarausschuss kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro d) Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Ermächtigung bis zu zwei Jahren. (2) Das Gleiche gilt gegenüber Mitgliedern, die die Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, die ihnen im Rahmen der sonstigen von der KVH oder KBV übernommenen Aufgaben der ärztlichen Versorgung obliegen; soweit der Ausschluss von diesen Aufgaben nicht gesetzlich oder vertraglich geregelt ist, kann die KVH wegen gröblicher Verletzung dieser Pflichten auch den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss eines Mitgliedes von der Teilnahme an diesen Aufgaben beschließen. 5 Grundsätze der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen (1) Die Art der Disziplinarmaßnahme hängt von der Schwere der Verfehlung ab. Bei der Würdigung der Verfehlung sind insbesondere die Beweggründe zu berücksichtigen, aus denen heraus die Verfehlung begangen worden ist. (2) Frühere Disziplinarmaßnahmen können bei der Beschlussfassung über eine neue Maßnahme nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen eine mit dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens gleichartige Verfehlung zugrunde lag. Frühere Disziplinarmaßnahmen sind nach Ablauf der in 6 Abs. 3 Ärzte-ZV geregelten Aufbewahrungsfristen nicht mehr zu Lasten des Mitgliedes zu berücksichtigen. (3) Mehrere Verfehlungen, auch soweit sie auf unterschiedlichen Pflichtverstößen beruhen, bilden grundsätzlich eine Einheit. Sie sind zusammenhängend zu würdigen und durch eine Disziplinarmaßnahme einheitlich zu ahnden. 6 Sonstige Befugnisse des Disziplinarausschusses Der Disziplinarausschuss ist befugt, beim Zulassungsausschuss ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung oder den Widerruf der Ermächtigung zu beantragen, soweit er eine Disziplinarmaßnahme nach 4 zur angemessenen Ahndung der Verfehlung des Mitgliedes nicht für ausreichend hält. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 3 von 9

7 Beteiligte am Verfahren (1) Beteiligte des Disziplinarverfahrens sind das betroffene Mitglied sowie der Vorstand der KVH. (2) Der Vorstand kann sich jederzeit durch von ihm beauftragte Personen vertreten lassen. (3) In der mündlichen Verhandlung muss der Vorstand durch ein Mitglied oder durch einen Beauftragten vertreten sein. 8 Antragsberechtigung (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf eines schriftlichen Antrages. (2) Der Antrag auf Durchführung des Disziplinarverfahrens kann gestellt werden von: a) dem Vorstand der KVH, dieser kann die Antragsbefugnis auf den Justitiar generell oder in Einzelfällen übertragen; b) den Mitgliedern der KVH, ermächtigten Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten sowie der ärztlichen Leitung einer ermächtigten Einrichtung, jeweils gegen sich selbst. (3) Der Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist an den Disziplinarausschuss zu richten und schriftlich zu begründen. 9 Zurückweisung, Verjährung und Rücknahme des Antrages (1) Sind seit dem Bekanntwerden der Verfehlung drei Jahre oder seit der Verfehlung fünf Jahre vergangen oder liegt eine Unzuständigkeit vor, weist der Disziplinarausschuss den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zurück. (2) Für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Vorstand maßgeblich. Kenntnisnahme ist erst nach tagesordnungsgemäßer Erörterung der Verfehlung in einer Vorstandssitzung gegeben. (3) Verstößt die Verfehlung auch gegen ein Strafgesetz, kann der Antrag gestellt werden, solange die Verfolgung der Straftat nicht verjährt ist. (4) Die Verjährungsfristen werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen. (5) Bei Verfehlungen, die Gegenstand eines Ermittlungs-, Straf- oder Berufsgerichtsverfahrens, eines Verfahrens auf Entziehung der Approbation oder auf Entzug der Zulassung bzw. des Widerrufs der Ermächtigung sind, beginnen die in Abs. 1 geregelten Fristen erst mit Abschluss der zuvor genannten Verfahren. Ein Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung der vorgenannten Verfahren ausgesetzt werden. Über die Fortführung ist durch Beschluss zu entscheiden. (6) Ein Antrag auf Einleitung kann jederzeit zurückgenommen werden. Das Verfahren ist in diesem Fall unverzüglich durch Bescheid unter Hinweis auf das eingetretene Verfahrenshindernis einzustellen. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 4 von 9

10 Einleitung des Verfahrens (1) Nach Eingang des Antrages entscheidet der Disziplinarausschuss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen. (2) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt der Disziplinarausschuss die notwendigen Vorermittlungen durch, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dieser nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Vorwürfen gehört und seine Stellungnahme in der Antragsschrift berücksichtigt wurde. (3) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist durch Beschluss abzulehnen, wenn sich unter Berücksichtigung der Vorermittlungen kein hinreichender Verdacht eines Pflichtverstoßes ergibt; sie kann abgelehnt werden, wenn wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht geboten ist. (4) Hält der Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, ist der Betroffene darüber durch eingeschriebenen Brief unter Mitteilung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu unterrichten. (5) Werden dem Disziplinarausschuss nach Erlass des Einleitungsbeschlusses weitere gleichartige Verfehlungen des Betroffenen mitgeteilt, kann der Disziplinarausschuss das Verfahren auch hierauf erstrecken, ohne dass es eines weiteren Einleitungsbeschlusses bedarf. Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 11 Akteneinsicht und Rechtsbeistand (1) Die Akten des Disziplinarausschusses können von dem Mitglied, seinem Beistand sowie dem Vorstand der KVH bei der Geschäftsstelle des Disziplinarausschusses eingesehen werden. (2) Das betroffene Mitglied kann in jeder Lage des Verfahrens ein anderes Mitglied und/oder einen zum Richteramt befähigten Juristen mit seiner Vertretung vor dem Disziplinarausschuss beauftragen oder als Beistand zuziehen. 12 Mündliche Verhandlung (1) Der Disziplinarausschuss entscheidet mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens nach mündlicher Verhandlung. Die Eröffnung oder Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens kann auch im schriftlichen Verfahren durch Stimmenmehrheit von dem Disziplinarausschuss beschlossen werden. (2) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses beraumt die mündliche Verhandlung an. Hierzu sind das betroffene Mitglied, sein Beistand und/oder Vertreter sowie der Vorstand der KVH zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Ladung muss die behauptete Verfehlung sowie den Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt werden kann. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 5 von 9

(3) Zeugen und Sachverständige können schriftlich oder mündlich gehört werden. Wird das persönliche Erscheinen für erforderlich gehalten, sind diese ebenfalls vom Vorsitzenden unter Einhaltung der vierzehntägigen Ladungsfrist unter Angabe des Aussagegegenstandes zu laden. (4) Das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss ist nicht öffentlich. Neben den Beteiligten ist nur den Zeugen, den jeweiligen Beiständen bzw. Vertretern und Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie den Protokollführern die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestattet. Weitere Personen dürfen an der Sitzung nur teilnehmen, wenn und solange alle Beteiligten der Anwesenheit ausdrücklich zustimmen. (5) Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Dieser leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Er hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt ausreichend klargestellt und dem betroffenen Mitglied sowie den Vertretern der KVH jederzeit Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. (6) Die Aufklärung des Sachverhaltes hat sich unter Anhörung der Beteiligten auf das Verhalten des Mitgliedes und seine Beweggründe zu erstrecken. Es sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Tatsachen zu ermitteln. (7) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Nach genügender Erörterung des Streitgegenstandes schließt er die mündliche Verhandlung. 13 Verfahrensniederschrift (1) Über den Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Personen enthalten und den wesentlichen Verlauf der Verhandlung wiedergeben muss. (2) In die Niederschrift können auch wörtliche Erklärungen der Beteiligten bzw. der Zeugen aufgenommen werden. Die Erklärungen sind von der Protokollführung laut zu verlesen und vom Erklärenden zu genehmigen. (3) Die Niederschrift ist von der Protokollführung und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Beteiligten zusammen mit dem Beschuss des Disziplinarausschusses übersandt. 14 Beweisaufnahme (1) Als Beweismittel kann der Disziplinarausschuss alle Unterlagen heranziehen, die ihm freiwillig überlassen werden, sowie Zeugen und Sachverständige anhören, die sich freiwillig zur Verfügung stellen. Die Mitglieder der KVH sind auf Ladung des Vorsitzenden zum Erscheinen im Verhandlungstermin und zur Aussage als Zeugen oder Sachverständige verpflichtet, soweit sie nicht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt sind. (2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen förmlichen Verfahren vernommen worden sind, können ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. (3) Im Übrigen wird ergänzend auf die 21 bis 23 SGB X verwiesen. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 6 von 9

15 Entscheidung des Disziplinarausschusses (1) Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung. Er trifft seine Entscheidungen durch Beschluss nach geheimer Beratung und Abstimmung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen der Ausschussmitglieder bei der Entscheidung sind nicht zulässig. (2) Die Entscheidung soll in dem Termin verkündet werden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. (3) Die Entscheidungen können auf Einstellung des Verfahrens, auf Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder Abgabe an den Zulassungsausschuss nach 6 der Disziplinarordnung lauten. (4) Das Verfahren ist einzustellen, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung festgestellt ist, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, nicht ausreichend nachzuweisen oder diese so geringfügig ist, dass eine Maßnahme nicht geboten erscheint oder nachträglich festgestellt wird, dass ein Verfahrenshindernis nach 9 Abs. 1 oder 10 Abs. 3 vorliegt. (5) Der Beschluss des Disziplinarausschusses muss enthalten: - die Namen der Ausschussmitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, - die Namen der Beteiligten und ihrer Beistände sowie die Namen der Protokollführer und evtl. weiterer anwesender Personen, - Tag und Ort der mündlichen Verhandlung, - die beschlossene Maßnahme, - den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. (6) Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterschreiben. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen und der KVH zu übermitteln. (7) Nehmen die Beteiligten die Entscheidung des Disziplinarausschusses unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Verzicht auf einen Rechtsbehelf an, werden im schriftlichen Beschluss nur ein verkürzter Tatbestand und verkürzte Entscheidungsgründe wiedergegeben. 16 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist auf Antrag des betroffenen Mitgliedes wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen bekannt oder Beweismittel beigebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder auf die sich das Mitglied ohne Verschulden nicht berufen konnte und die allein oder in Verbindung mit den früheren Feststellungen geeignet sind, die Einstellung des Verfahrens, den Freispruch des Mitgliedes oder eine mildere Disziplinarmaßnahme zu begründen. (2) In dem Antrag sind die neuen Tatsachen und Beweismittel anzugeben. (3) Ein Verfahren kann auch dann wieder aufgenommen werden, wenn die Disziplinarmaßnahme bereits vollstreckt ist. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 7 von 9

17 Klage vor dem Sozialgericht Gegen die Entscheidungen des Disziplinarausschusses können das betroffene Mitglied und die KVH binnen eines Monats nach Zustellung der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Entscheidung Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. 18 Aufrechnung der Geldbußen mit Honoraransprüchen (1) Geldbußen können vom vertragsärztlichen Honorar oder von anderen Ansprüchen des Mitgliedes gegen die KVH einbehalten werden. (2) Die Geldbußen fließen der KVH zu. 19 Kosten des Verfahrens, Gebühren für Zeugen und Sachverständige (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem betroffenen Mitglied aufzuerlegen, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird. Wird das Verfahren eingestellt, so werden die Kosten von der KVH getragen, mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die dem betroffenen Mitglied entstanden sind. Letztere werden auf Antrag des betroffenen Mitgliedes nur dann erstattet, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt wird. (2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ist das betroffene Mitglied zur Erstattung von Kosten verpflichtet, werden diese von dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses in Höhe von 250,-- bis 5.000,-- festgesetzt. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. Die vom Mitglied zu erstattenden Kosten können vom vertragsärztlichen Honorar und von anderen Ansprüchen des Mitgliedes gegen die KVH einbehalten werden. (4) Auf Antrag des Vorstandes können Geldbußen und Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. 20 Inkrafttreten Die von der Vertreterversammlung am 12.12.2015 beschlossenen Änderungen zu der Disziplinarordnung vom 30.05.1954 in der von der Vertreterversammlung am 22.01.2005 beschlossenen Fassung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (Disziplinarordnung der KVH, Fassung vom 12.12.2015) Seite 8 von 9