Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Angeboten wissenschaftlicher Weiterbildung 1. Übersicht Weiterbildender Masterstudiengang



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Transkript:

Ruhr-Universität Bochum Arbeitsstelle Wissenschaftliche Weiterbildung Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Angeboten wissenschaftlicher Weiterbildung 1 Die Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Angeboten der berufsbegleitenden wissenschaftlichen Weiterbildung sind für NRW im Hochschulgesetz (HG) geregelt. Darüber hinaus sind weitere Landes- und Bundesregelungen relevant. Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Regelungsaspekte zusammen, die anschließend erläutert werden. Formate Ziele Zugang Zulassung Status Übersicht Weiterbildender Masterstudiengang Weiterbildendes Studium Wissenschaftliche Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Hochschulabschluss I.d.R. einschlägige und einschlägige Berufserfahrung Berufserfahrung Regelung durch die Hochschule / kann beschränkt werden Öffentlich-rechtlich: Gasthörer Privatrechtlich: Vertrag Abschlüsse Master Zertifikat Anerkennung Regelungen Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus Weiterbildendem Studium auf Masterstudium möglich Studien- und Prüfungsordnung Akkreditierung erforderlich (bisher) nicht erforderlich Finanzierung Honorierung Öffentlich-rechtlich: Gebühren kostendeckend Privatrechtlich: Entgelte kostendeckend oder marktorientiert Lehrleistung im Nebenamt kann honoriert werden Nebentätigkeit In der eigenen Hochschule zulässig 1 Vom Rektorat auf der Sitzung am 22.04.2008 verabschiedet 1

Angebotsformate wissenschaftlicher Weiterbildung In 62, Abs. 1 HG NRW ist geregelt, dass die Hochschulen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges anbieten. Das jeweilige Weiterbildungsangebot soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Der Weiterbildende Masterstudiengang bietet die Möglichkeit, (gegebenenfalls berufsbegleitend) den akademischen Grad eines Masters zu erreichen. Aus der Einbeziehung der berufspraktischen Erfahrung der Studierenden ergibt sich als Eingangsvoraussetzung neben dem qualifizierten Hochschulabschluss zusätzlich eine qualifizierte Berufserfahrung (s.u.). Das Weiterbildende Studium mit Zertifikatsabschluss wurde (bereits mit dem HG 2005) explizit und erstmalig als Angebotsform eingeführt, jedoch ohne es näher formal zu definieren. Es wird lediglich geregelt, dass an Weiterbildung teilnehmen (kann), wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Für beide Formate wird in Abs. 3 festgelegt: Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Ziele der Weiterbildung Die Ziele der Weiterbildungsangebote von Hochschulen werden im HG mit wissenschaftliche oder künstlerische Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen benannt. Damit wird gegenüber früheren Regelungen eine starke Eingrenzung auf berufsbezogene Weiterbildung vorgenommen; allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung (etwa im Rahmen von Studium Generale) wird nicht mehr genannt. Gleichzeitig ist auch diese Regelung eine Abgrenzung zu grundständigen Studiengängen, für deren Zugang berufpraktische Erfahrungen nicht erforderlich sind. Mit der Berücksichtigung berufspraktischer Erfahrungen und den spezifischen Zugangsregelung werden materielle Umstände benannt, die einerseits der Weiterbildung einen inhaltlich eigenen Stellenwert verleihen und andererseits eine formale Abgrenzung zu den grundständigen Studiengängen sichern. In der Begründung zum Gesetztenwurf 2005 2 heißt es hierzu: Weiterbildung berücksichtigt die besonderen Bildungserfordernisse berufserfahrener und berufstätiger Interessenten und unterscheidet sich daher von den grundständigen Bildungsangeboten. Dies impliziert curriculare Anforderungen: Lernziele, Lerninhalte, Lernprozess und Lernorganisation sind spezifisch zu gestalten. Zugangsvoraussetzungen und Zulassung Allgemein wird im 62 Abs. 1 HG geregelt, dass an Weiterbildung teilnehmen (kann), wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Dies bedeutet, dass auch eine im Beruf erworbene Eignung als Zulassungsvoraussetzung ausreichen kann, und somit eine Öffnung der Hochschule für entsprechend qualifizierte Bewerbe- 2 62 HG in der gültigen Fassung ist inhaltlich identisch mit 90 des alten HG; somit kann die Begründung zum Entwurf 2005 herangezogen werden. 2

rinnen und Bewerber gegeben ist. Jedoch gilt diese alternativ formulierte Voraussetzung im Prinzip nur für das Weiterbildende Studium. Für den Weiterbildenden Masterstudiengang werden in 62 Abs. 3 HG als Zugangsvoraussetzung das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung genannt. Diese etwas widersprüchlich erscheinende Regelung sollte sinnvoll so interpretiert werden, dass die im Beruf erworbene Eignung i.d.r. auch für Weiterbildende Studien obligatorische Eingangsvoraussetzung ist, unabhängig davon ob eine Bewerberin bzw. ein Bewerber über einen Hochschulabschluss verfügt. Dies lässt sich herleiten aus der in Abs. 1 formulierten Zielsetzung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen und dass das Weiterbildungsangebot berufspraktische Erfahrungen einbeziehen soll. Für den Weiterbildenden Masterstudiengang ist zusätzlich der qualifizierte Hochschulabschluss erforderlich. Für die im HG nicht quantifizierte Zugangsvoraussetzung für den Weiterbildenden Masterstudiengang muss die von der Kultusministerkonferenz (KMK) formulierte Zugangsregelung herangezogen werden, die für Weiterbildende Masterstudiengänge nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.r. nicht unter einem Jahr voraussetzt (KMK 2003/2005). Voraussetzungen und Verfahren des Zugangs und der Zulassung im Einzelnen regelt die Hochschule im Rahmen von Prüfungsordnungen. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist ( 62, Abs. 1 HG). Rechtsform der Angebote und Status der Studierenden Die Hochschule kann wissenschaftliche Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise oder auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und sie kann mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten (Abs. 2). Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer (Abs. 2). Und zwar unabhängig davon, in welchem Format Weiterbildung angeboten wird. Auf privatrechtlicher Grundlage anbieten bedeutet u.a., es werden Entgelte erhoben, die über den kostendeckenden Gebühren liegen können. Die Teilnehmer sind dann grundsätzlich keine Gasthörer, sondern haben einen privatrechtlichen Vertrag mit der Hochschule. Diese Regelungen waren bereits in früheren Fassungen des HG gegeben und ermöglichen über entsprechend kalkulierte Entgelte die Erzielung von Überschüssen. Wenn die Hochschule mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule in privat- 3

rechtlicher Form zusammenarbeitet, kann diese Einrichtung auch Vertragspartner der Teilnehmer und der Lehrenden sein. Das Recht der Hochschule, dann Prüfungen abzunehmen, Grade zu verleihen bzw. Zertifikate auszustellen bleibt unberührt und ist in 66 Abs 5 HG geregelt: Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; d.h., es bleibt in jedem Falle ein Studiengang der Hochschule. Finanzierung, Gebühren und Entgelte Zur Finanzierung der Weiterbildungsangebote heißt es in 62 Abs. 4, dass für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben sind. Studienstruktur und Abschlüsse Weiterbildende Masterstudiengänge enden mit der Verleihung eines Mastergrades; weitere Ausführungen gibt es hierzu im HG nicht. Der bereits erwähnte KMK-Beschluss legt fest, dass Weiterbildende Masterstudiengänge in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen (entsprechen) und zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen (führen) (KMK 2003). Für die Regelstudienzeit bedeutet dies eine Dauer von mindestens einem und höchstens zwei Jahren bzw. den Nachweis von mindesten 60 ECTS-Punkten und höchsten 120 ECTS-Punkten. Ebenfalls obligatorisch ist die Anfertigung einer Masterarbeit. Der Masterabschluss in der Weiterbildung ist nach diesen Regelungen dem Master in konsekutiven und nicht konsekutiven Studiengängen formal gleichgestellt; u.a. beinhaltet dies das Promotionsrecht, wenn insgesamt 300 ECTS-Punkte erreicht werden. Diese Gesamtpunktezahl kann auch ergänzend im Rahmen entsprechender promotionsvorbereitender Studien erreicht werden. Nach 62 HG erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums... Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Anerkennung vorgängiger Leistungen Die Notwendigkeit von Standards für das Weiterbildende Studium ergibt sich auch durch die in 63 HG formulierte Möglichkeit sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anzurechnen. Für einen konkreten Weiterbildenden Masterstudiengang müssten solche Anerkennungsmöglichkeiten dann in der Studienordnung oder einer übergreifenden Ordnung der Hochschule geregelt werden. Akkreditierung Weiterbildende Masterstudiengänge sind den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen formal gleichgestellt; dies ist in der Akkreditierung festzustellen (KMK 2003/2005). Für das Weiterbildende Studium gibt es bisher keine Regelungen und damit auch keine Verpflichtung zu einer Akkreditierung. Honorierung der Lehrenden, Nebenamt und Nebentätigkeit Nach 62 Abs. 4 HG ist die Möglichkeit gegeben, dem wissenschaftlichen Personal der eige- 4

nen Hochschule eine Lehrtätigkeit in der wissenschaftlichen Weiterbildung zu vergüten. Die Höhe der Vergütung setzt die Hochschule im Rahmen der erzielten Einnahmen aus der Weiterbildung fest. Hiermit soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Anreiz geschaffen werden, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren. Dies erscheint zumindest teilweise realistisch, da die Gesamthöhe der Vergütung von Nebentätigkeit pro Jahr für Lehr- und Prüfungsleistungen an der Hochschule nicht begrenzt ist (NtV 2001). Weiterhin heißt es in 39 Abs 2 HG, dass Professorinnen und Professoren im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeit im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden (kann), wenn die entsprechende Lehrtätigkeit...nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Weiterbildung findet also grundsätzlich im Nebenamt statt, darf nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden und ist auch nicht kapazitätsrelevant. Im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit der Honorierung dieser Lehrleistung wird die wissenschaftliche Weiterbildung faktisch zur Nebentätigkeit. Quellen HG NRW 2006: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 KMK 2003/2005: Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 22.09.2005. NtV 2001: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) Bochum, März 2008 gez. B. Christmann 5