LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Ähnliche Dokumente
LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /2/MS/Bb Linz, 26. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

LVwG /5/MB/Bb Linz, 6. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

1. Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs 4 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Bi Linz, 25. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/Kl/Rd Linz, 20. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/Bi Linz, 28. August 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/DM /2 Linz, 26. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

LVwG /6/Kof Linz, 14. Februar 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /10/MS Linz, 14. Februar 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /2/Py/JW Linz, 27. April 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

LVwG /15/DM /2 Linz, 27. Februar 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /7/Wg Linz, 1. März 2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

A., B.; Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

A A, Ort V; Gebühren für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B; Verfahren nach der Tiroler Bauordnung Beschwerde

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /8/MS/Bb Linz, 29. Dezember 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 7 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG als unzulässig. z u r ü c k g e w i e s e n.

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf!

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. z u r ü c k g e w i e s e n.

B E S C H L U S S. I. Gemäß 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

Mündliche Verhandlung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des K S, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Jänner 2017, GZ: VStV/916301931135/2016, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

- 2 - Entscheidungsgründe I.1. Mit Strafverfügung vom 28. Dezember 2016, VStV/916301931135/2016, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage, 21 Stunden) gemäß 10 Abs 1 lit a Oö. Polizeistrafgesetz, da er am 20. Dezember 2016 um 23:00 Uhr in S, G Gasse 21/1, in seiner Wohnung ungebührlichen störenden Lärm erregt habe, indem er laute Geräusche (Arbeiten in der Wohnung) verursacht und so für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten sei. Er habe dadurch 3 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt. Diese Strafverfügung wurde dem Bf nachweislich am 30. Dezember 2016 durch Hinterlegung beim Postamt x Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf mit einem mit 13. Jänner 2017 datierten Schreiben Einspruch, das er laut Frankierungsaufkleber auf dem Kuvert am 16. Jänner 2017 zur Post gegeben hat. Diesen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Jänner 2017, VStV/916301931135/2016, als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß 49 Abs 1 VStG die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen betrage, der Bf den Einspruch erst am 16. Jänner 2017 zur Post gegeben habe und dieser daher verspätet eingebracht worden sei. Ein Verspätungsvorhalt wurde dem Bf vor Erlassung dieses Bescheids nicht I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er die Strafverfügung erst am 16. Jänner 2017 bekommen habe. Den Tatvorwurf bestritt er. Der Bf brachte nicht vor, die Strafverfügung wegen Ortsabwesenheit erst am 16. Jänner 2017 behoben zu haben. I.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht OÖ die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 forderte das Landesverwaltungsgericht OÖ den Bf nach ausführlicher Darlegung über die Rechtswirkungen einer Hinterlegung auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mithilfe von Beweismitteln eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wurde dem Bf nachweislich am 22. Februar 2017 durch Hinterlegung beim Postamt x

- 3 - Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine 500,-- Euro übersteigende Strafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. II. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde und den zum Schreiben vom 17. Februar 2017 erhaltenen Rückschein. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ließ sich damit völlig widerspruchsfrei feststellen. III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: III.1. Gemäß 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß 17 Abs 1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs 3 par.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. III.2. Dem Bf wurde die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016, VStV/916301931135/2016, nachweislich am 30. Dezember 2016 durch Hinterlegung Der Bf hat das Dokument jedoch erst am 16. Jänner 2017 behoben und an diesem Tag einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post gegeben, die gemäß 49 Abs 1 VStG für das Erheben eines Einspruchs vorgesehene Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

- 4 - Zwar hat die belangte Behörde nicht ermittelt, ob der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, dies hat der Bf jedoch auch nicht vorgebracht. Vom Landesverwaltungsgericht OÖ wurde der Bf dessen ungeachtet mittels nachweislich erneut durch Hinterlegung zugestellten Verspätungsvorhalt aufgefordert, binnen einer festgelegten Frist mithilfe von Beweismitteln eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung hat der Bf nicht entsprochen. Auch nach Ablauf der vom Landesverwaltungsgericht OÖ gesetzten Frist (5. März 2017) brachte der Bf nichts vor, um eine allfällige Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Eine Ortsabwesenheit des Bf von der Abgabestelle, die dazu führte, dass der Bf nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, hat sich isd 17 Abs 3 Zustellgesetz somit nicht ergeben. Das hinterlegte Dokument galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, nämlich dem 30. Dezember 2016, als Zumal der Bf gegen die ihm am 30. Dezember 2016 zugestellte Strafverfügung nicht rechtzeitig isd 49 Abs 1 VStG Einspruch erhoben hat, war der verspätet erhobene Einspruch von der belangten Behörde zurückzuweisen. Da sich nicht ergeben hat, dass der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht OÖ im Ergebnis abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0088; VwGH 25.5.2011, 2010/08/0232). Für den Bf ist nach der Bestimmung des 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache wie gegenständlich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

- 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall gemäß 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich