Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Reinhardshagen

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Transkript:

Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Reinhardshagen 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr Reinhardshagen ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen. Sie gehört somit auch der Kreisjugendfeuerwehr Kassel (Kreisteil Hofgeismar), der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an. 1.2 Die Jugendfeuerwehr ist laut Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst. 1.3 Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen untersteht gemäß HBKG 8 und 12 der fachlichen Aufsicht des Leiters der Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und weiterer Jugendfeuerwehrwarte bedient. 1.4 Der Leiter der Jugendfeuerwehr Reinhardshagen ist der Gemeindejugendfeuerwehrwart. 2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung. 2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern. 2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden. 2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

3. Mitgliedschaft 3.1 Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche im Alter von zehn bis 18 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt. 3.2 Der Aufnahmeantrag (Aufnahmegesuch) muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuß im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. 3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. 4. Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, 4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, 4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden, 4.1.3 die Organe zu wählen. 4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, 4.2.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, 4.2.2 die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und 4.2.3 die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5. Ordnungsmaßnahmen 5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: 5.1.1 Verweis unter vier Augen 5.1.2 Verweis vor der Jugendfeuerwehr und 5.1.3 Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr 5.2 Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuß vom Gemeindejugendfeuerwehrwart verfügt; der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluß des Jugendausschusses im Beisein des Gemeindejugendfeuerwehrwartes vom Leiter der Feuerwehr ausgesprochen. 5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter der Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.

6. Verlust der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Reinhardshagen erlischt, 6.1.1 bei einem Wechsel des Wohnsitzes nach außerhalb der Gemeinde Reinhardshagen, 6.1.2 durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten, 6.1.3 auf Wunsch des Mitgliedes und 6.1.4 durch Ausschluß 7. Organe 7.1 Organe der Jugendfeuerwehr Reinhardshagen sind 7.1.1 die Mitgliederversammlung 7.1.2 der Jugendausschuß 7.1.3 die Jugendfeuerwehrwarte sowie 7.1.4 der Gemeindejugendfeuerwehrwart 8. Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich vom Gemeindejugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart geleitet. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern/Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 8.3.1 Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von sechs Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen und durchgeführt werden. 8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 8.4.1 Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses, 8.4.2 Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte auf drei Jahre, 8.4.3 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen, 8.4.4 Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes, 8.4.5 Entlastung des Jugendausschusses, 8.4.6 Festsetzung etwaiger Mitgliederbeiträge, 8.4.7 Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge 8.4.7.1 Bei Änderung der Jugendordnung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

9. Jugendausschuß 9.1 Der Jugendausschuß (außer der Gemeindejugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte) wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einberufen. 9.2 Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus: 9.2.1 dem Gemeindejugendfeuerwehrwart 9.2.2 den Jugendfeuerwehrwarten 9.2.3 dem Jugendgruppenleiter und seinen Stellvertretern, 9.2.4 dem Schriftwart und seinen Stellvertretern und 9.2.5 den Kassierern. 9.3 Der Jugendausschuß hat folgende Aufgaben: 9.3.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9.3.2 Beratung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, 9.3.3 Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und 9.3.4 Gestaltung der Jugendfeuerwehrarbeit. 10. Gemeindejugendfeuerwehrwart 10.1 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muß Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen sein, sollte im Besitz der Jugendleitercard sein und die Befähigung zum Gruppenführer haben. Er muß das 18. Lebensjahr vollendet haben. 10.2 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle einer der anderen Jugendfeuerwehrwarte, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. 10.3 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuß. 10.4 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart wird im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

11. Jugendfeuerwehrwarte 11.1 Es sollten höchstens vier weitere Jugendfeuerwehrwarte von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. 11.2 Die Jugendfeuerwehrwarte müssen Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen sein, sollten im Besitz der Jugendleitercard sein und die Befähigung zum Gruppenführer haben. Er muß das 18. Lebensjahr vollendet haben. 11.3 Die Jugendfeuerwehrwarte unterstützen den Gemeindejugendfeuerwehrwart in seiner Arbeit und übernehmen die Betreuung über einzelne Sachgebiete, wie z.b. Kassenführung, Öffentlichkeitsarbeit und andere. 12. Jugendgruppenleiter 12.1 Ein gemeinsamer Jugendgruppenleiter und je ein stellvertretender Jugendgruppenleiter aus den verschiedenen Altersgruppen der Jugendfeuerwehr vertreten die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr im Jugendausschuß. 13. Schriftführung 13.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches, sowie der Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist die Aufgabe des Schriftwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Gemeindejugendfeuerwehrwart verantwortlich. 13.2 Das Mitgliederverzeichnis muß außer den Personalangaben der Mitglieder (Aufnahmegesuch), das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr, das Datum der Übernahme in die Einsatzabteilung bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. 13.3 Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufzunehmen.

14. Kassenwesen 14.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen von Vereinen, der Gemeinde oder Schenkungen Dritter erhält. 14.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. 14.3 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch die gewählten Kassenprüfer der Einsatzabteilung zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. 15. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 15.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muß mindestens Gruppenstärke betragen. 15.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben. 16. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit 16.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten. 16.2 Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr ist gemäß HBKG 8.2 ausgeschlossen. 16.3 Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet und in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet. 16.4 Der Dienstplan ist vom Jugendausschuß zu verabschieden und vom Leiter der Feuerwehr zu genehmigen. Es ist dabei Wert auf die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen.

17. Soziale Absicherung 17.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Hessen versichert. 17.2 Eine Unfallmeldung muß aus versicherungsrechtlichen Gründen bis spätestens einen Tag nach Unfallhergang beim Jugendfeuerwehrwart gemeldet sein. 17.3 Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. 17.4 Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr gedeckt. 18. Übernahme in die Einsatzabteilung 18.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben im die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshagen erfüllen, können nach Vollendung des 17. Lebensjahr in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Die Mitgliedschaft der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. 18.2 In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Mitglieder können auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben. 18.2 Bei einem Wohnsitzwechsel nach außerhalb von Reinhardshagen erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Reinhardshagen, der vom Leiter der Feuerwehr ausgestellt wird. 19. Schlußbestimmungen 19.1 Die Jugendordnung wurde am 06.01.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen. 19.1 Die Jugendordnung wurde am 02.02.2001 von dem Feuerwehrausschuß beschlossen.