Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen

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Transkript:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen

1 Inhalt 1 Ziel der Prüfung...2 2 Zulassungsvoraussetzungen...2 3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung...2 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen...3 5 Bestehen der Prüfung...3 6 Anwendung anderer Vorschriften...3 7 Inkrafttreten...3/4 Bildungs- und Technologiezentrum Wannenäckerstraße 62 74078 Heilbronn Telefon: 07131 791-2700 Telefax: 07131 791-2750 E-Mail: info@btz-heilbronn.de

2 Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.03.2007 und der Vollversammlung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken vom 07.05.2007 erlässt die Handwerkskammer Heilbronn- Franken nach 42 a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 HwO folgende Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen. 1 Ziel der Prüfung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen. (2) Durch die Prüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, barrierefreie Wohnräume den geltenden Regelungen und Normen entsprechend zu planen bei der Umsetzung der Planung zu beraten sowie barrierefreie Wohnräume zu erstellen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Gesellen- oder Meisterprüfung in einem Handwerksberuf der Berufsfelder Metalltechnik, Elektro, Bau Holz oder Raumausstatter bestanden hat. (2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Teil. Die fachpraktische Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. (2) Die Prüfung im fachpraktischen Teil schließt eine Modernisierungsplanung ein. Anhand eines Fallbeispiels sollen vom Prüfungsteilnehmer für eine Wohnung oder Teile einer Wohnung die nachstehenden Arbeiten ausgeführt werden: 1. Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts, 2. Entwicklung, Berechnung und Darstellung eines Konzepts zur Modernisierung des Objekts mit dem Ziel der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung der Anforderungen und Notwendigkeiten des jeweiligen Nutzers, 3. Kostenaufstellung der Maßnahme zur Verbesserung der Barrierefreiheit, 4. Aufstellen eines Entsorgungskonzepts für die geplante Modernisierungsmaßnahme, 5. baurechtliche Bewertung der Modernisierungsmaßnahme. Die Prüfung soll als Projektarbeit durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 6 Stunden dauern. Das darauf bezogene Fachgespräch (Beratergespräch) soll nicht länger als 30 Minuten, mindestens jedoch 15 Minuten dauern.

3 (3) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. Arten der Barrieren 2. Bauwerk und Baukonstruktion 3. Innenausbau und Raumausstattung 4. Installationstechnik 5. Marketing Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stunden dauern. (4) Die Projektarbeit und das Fachgespräch stehen in einem Gewichtungsverhältnis von 3:1. Das Ergebnis der Prüfung im fachpraktischen Teil wird zum Ergebnis der Prüfung im fachtheoretischen Teil 2:1 gewichtet. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in 3 Absatz 3 genannten Prüfungsbereiche auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Eine mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Handwerkskammer befreit werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsteils entspricht. (2) Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. 5 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachpraktischen und im fachtheoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (2) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Prüfungsgesamtnote hervorgehen muss. 6 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für den Bereich der Anlage A und B der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe, der Handwerkskammer Heilbronn-Franken, in der jeweils geltenden Fassung mit den Bestimmungen nach der Handwerksordnung (Bereich der Anlage A und B) anzuwenden. 7 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt (Deutsche Handwerks Zeitung) der Handwerkskammer Heilbronn-Franken in Kraft. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007, AZ: 3-4233.22/83, aufgrund von 106 Abs. 2 in Verbindung mit 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBI. I S. 2725), diesen Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken vom 7. Mai 2007 genehmigt. Vorstehende Besondere Rechtsvorschriften die mit dem Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Heilbronn- Franken vom 7. Mai 2007 übereinstimmen, wurden am 27. Juni 2007 ausgefertigt.

4 Handwerkskammer Heilbronn-Franken Vizepräsident Hauptgeschäftsführer Werner Dierolf Gerhard Pfander